• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Rund ums 2. Examen
  5. Klausuren Dezember 2025
« 1 ... 12 13 14 15 16 ... 35 »
 
Antworten

 
Klausuren Dezember 2025
Baumbach
Junior Member
**
Beiträge: 27
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2025
#131
05.12.2025, 17:23
War in der Zulässigkeit außer der Zuständigkeit irgendwas anzusprechen?
Suchen
Zitieren
Dezember2025
Junior Member
**
Beiträge: 2
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2025
#132
05.12.2025, 17:37
Hat jemand ne Lösungsskizze von heute für BW?
Suchen
Zitieren
redlicherbesitzer
Junior Member
**
Beiträge: 29
Themen: 4
Registriert seit: Mar 2024
#133
05.12.2025, 18:02
Kam die ProstSchG im gesamten Ringtausch?
Suchen
Zitieren
Inverno
Junior Member
**
Beiträge: 22
Themen: 1
Registriert seit: Feb 2024
#134
05.12.2025, 18:25
(05.12.2025, 17:37)Dezember2025 schrieb:  Hat jemand ne Lösungsskizze von heute für BW?

Klage 

Zulässigkeit +, nur ein kleines Problem bei der Sachl Zuständigkeit, wegen WK, die 5000€ überschreitet, aber kein Problem, Da kein Antrag nach 506

Begründetheit 
Vertragsschluss + per Mails 
Leistung erbracht 
Widerruf + 
355, 312g, 312c, da Kommunikation rein per Mails 
Erklärung und Frist kein Problem 
Auch keine Bereichsausnahme, keine Verwirkung, kein Ausschluss obschon Dienstleistung bereits vollständig erbracht, da Belegung fehlte 

Also kein Anspruch 

Auch kein wertersatz nach 355 ff
Sowie nicht nach 812 (weil sonst Verbraucherschutz umgangen)

Zulässigkeit WK + 
Keine wirklichen Probleme, Feststellungsinteresse / unbziff klageantrag 

260 ZPO

Begründetheit 

280 I 
Problem: Kausalität der PVen (wiedereinsetzungsantrag nicht begründet, Einspruch verspätet, ausbleiben im Termin) -> Prüfung, ob VU auch ohne PV ergangen wäre (342) 

Zulässigkeit VU +
Schlüssigkeit - 
Kein Anspruch aus 1004 I 2, da duldungspfl nach 906, TA Lärm Werte im wesentlichen eingehalten - hier Sp und sehr viel argumentiert, stand auch einiges im Kommentar 

861 aus demselben Grund - weil wegen Duldungspfl keine verbotene eigenmacht 

823 - deswegen auch keine widerrechtlichkeit

Schaden +

Feststellungsantrag + da gl noch im besitz des Titels (794 I nr 3, 795a) und damit weiter vollstrecken kann. Damit weitere Schäden mgl

an mehr erinnere ich mich nicht mehr.
Suchen
Zitieren
milena.b
Member
***
Beiträge: 53
Themen: 2
Registriert seit: Mar 2022
#135
05.12.2025, 18:52
(05.12.2025, 18:25)Inverno schrieb:  
(05.12.2025, 17:37)Dezember2025 schrieb:  Hat jemand ne Lösungsskizze von heute für BW?

Klage 

Zulässigkeit +, nur ein kleines Problem bei der Sachl Zuständigkeit, wegen WK, die 5000€ überschreitet, aber kein Problem, Da kein Antrag nach 506

Begründetheit 
Vertragsschluss + per Mails 
Leistung erbracht 
Widerruf + 
355, 312g, 312c, da Kommunikation rein per Mails 
Erklärung und Frist kein Problem 
Auch keine Bereichsausnahme, keine Verwirkung, kein Ausschluss obschon Dienstleistung bereits vollständig erbracht, da Belegung fehlte 

Also kein Anspruch 

Auch kein wertersatz nach 355 ff
Sowie nicht nach 812 (weil sonst Verbraucherschutz umgangen)

Zulässigkeit WK + 
Keine wirklichen Probleme, Feststellungsinteresse / unbziff klageantrag 

260 ZPO

Begründetheit 

280 I 
Problem: Kausalität der PVen (wiedereinsetzungsantrag nicht begründet, Einspruch verspätet, ausbleiben im Termin) -> Prüfung, ob VU auch ohne PV ergangen wäre (342) 

Zulässigkeit VU +
Schlüssigkeit - 
Kein Anspruch aus 1004 I 2, da duldungspfl nach 906, TA Lärm Werte im wesentlichen eingehalten - hier Sp und sehr viel argumentiert, stand auch einiges im Kommentar 

861 aus demselben Grund - weil wegen Duldungspfl keine verbotene eigenmacht 

823 - deswegen auch keine widerrechtlichkeit

Schaden +

Feststellungsantrag + da gl noch im besitz des Titels (794 I nr 3, 795a) und damit weiter vollstrecken kann. Damit weitere Schäden mgl

an mehr erinnere ich mich nicht mehr.

Habe ich ähnlich gelöst!:)
Nur dass bei mir der Feststellungsantrag unbegründet war. Ich hab gesagt zu unbestimmt und deshalb keine Vollstreckung möglich. 
Hilfsweise habe ich noch gesagt, dass nicht schlüssig zu weiteren Schäden vorgetragen wurde, da andere Organisation des Betriebs keine Vermögenseinbuße ist.
Dann war glaube ich noch etwas zur Rechtskraft angelegt, aber dazu kann ich leider nichts beitragen
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.12.2025, 18:54 von milena.b.)
Suchen
Zitieren
ReffiBW
Junior Member
**
Beiträge: 18
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2024
#136
05.12.2025, 19:08
BW heute

Klage abgewiesen

Widerklage voll zugesprochen.


Klage

Zulässigkeit 

Zuständigkeit (+)
aus 12,13 und sachlich weg 5 Hs.2 und mangels Antrag nach 506 kein Problem

Ordnungsgemäße Erhebung (+)
Als Anwalt in eigener Sache auch beA genutzt


Begründetheit 

Vertrag (+) aber widerrufen (Frist kein Problem, weil nicht belehrt)

Kein Anspruch aus Vertrag, weil nach 355 III, 357 I Rückgewähr geschuldet, und dann solo agit.

Kein Anspruch nach 357a II weil nicht belehrt.

Kein Anspruch nach GoA weil Auftragsverhältnis.

Kein 812, weil 355 ff abschließend.

Widerklage

Zulässigkeit

I. Zuständigkeit

5 Hs.2 (+) so

Örtlich 33 ZPO

II. Konnexität

Hier jedenfalls nicht gerügt (295), aber ich habe noch einen Dreizeiler im „Hilfsgutachten“


III. Keine Verspätung

Kein 296, weil Widerklage kein Angriffsmittel, sondern der Angriff selbst ist

IV. FK

FI wegen drohender Verjährung gegeben 


260 auch (+)


Begründetheit

Hier war ich mir im Aufbau sehr unsicher hinsichtlich der verschiedenen Pflichtverletzungen und der jeweiligen Kausalität…

Anspruch nach 675,611,280 (+)


Anwaltsvertrag (+)

Pflichtverletzungen (+)

Hier habe ich lang und breit Maßstab gebildet und PV herausgearbeitet 

1) Säumnis

Führte zu VU

Kausalität für VU, da das Gericht anders entschieden hätte - denn ein Anspruch nach 1004 war nicht gegeben. Ich habe zu 906 I 2,3 gar nicht soooo viel geschrieben, weil TA Lärm recht eindeutig eingehalten, oder? Aber vielleicht habe ich da auch den Schwerpunkt verfehlt…
Weitere Ansprüche neben 1004 habe ich nicht geprüft.

Dann geschrieben, dass bereits das VU kausal war für den späteren Schaden. Denn wenn bereits ein unrichtiges gerichtliches Urteil den Zurechnungszusammenhang nicht unterbricht (stand im Kommentar), ist auf jedenfall ein richtiges Urteil kausal.
Das Urteil war auch richtig und vollstreckbar, da unter Zuhilfenahme der TA Lärm der Tenor auch verständlich ist (also Namen der Pegel und die Uhrzeiten).
Hier war ich mich aber sehr unsicher…


2) Verfristeter Einspruch und unbegründeter Woedereinsetzungsantrag

Natürlich auch pflichtwidrig, auch kausal und zurechenbar


3) keine Aufklärung über und keine Einlegung Berufung

Auch pflichtwidrig und kausal


Beim Feststellungantrag habe ich nur ganz kurz noch einen Satz schreiben können. Ich war mir sehr unsicher, wie ich mit dem Einwand umgehen sollte, dass das Urteil ja keine Schlechterstellung des Widerklägers war, da dieser ja ohnehin die TA Lärm auch zuvor einhalten musste und bisher auch hatte.


Wie habt ihr das gemacht?
Suchen
Zitieren
RefHoffeNichtMehrLange
Member
***
Beiträge: 50
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2025
#137
05.12.2025, 19:09
Vielleicht möchte ja jemand den Gedanken für mich zu Ende denken:
Ich hab gesagt, dass der letzte Darlehensvertrag, in dem es hieß, dass die ersten beiden Darlehensverträge bzw. deren Forderungssummen nunmehr in dem letzten Darlehensvertrag zusammengefasst werden, nach § 138 Abs. 1 BGB wegen der Verzinsung in Höhe von 10 % p.a. nichtig sei (zu dem Ergebnis kam ich jedenfalls nach Auswertungen der Kommentierung zu § 138 BGB, hoffe ich hab das nicht komplett falsch verstanden). Auch wenn ich noch ein paar andere Einwendungen geprüft habe (das (Teil-)Erlöschen iHv 5.000 € wegen der Überweisung durch die Hauptschuldnerin an den Kläger; § 320 BGB hinsichtlich der bislang nie gezahlten 19.000 €), frage ich mich, ob die ursprünglichen Darlehensverträge ihre Wirksamkeit dadurch verloren haben, dass deren Forderungen in dem neuen Darlehensvertrag zusammengefasst wurden? Denn wenn ja, dann wäre der Zahlungsanspruch des Klägers auf Zahlung der 50.000 € gegen die M aus dem Bürgschaftsvertrag, der lediglich dann die Forderung aus dem letzten Darlehensvertrag absichert, schon allein wegen der zu hohen Verzinsung nach 138 Abs. 1 BGB nichtig oder nicht?

Und zu der Sache, dass die 31.000 € direkt an das gemeinsame Unternehmen ausgezahlt wurden und nicht an die Hauptschuldnerin, habe ich kein Wort verloren, weil ich nicht wusste, was da der Ansatzpunkt für eine Einwendung sein könnte. Was habt ihr dazu so gesagt?
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.12.2025, 19:11 von RefHoffeNichtMehrLange.)
Suchen
Zitieren
milena.b
Member
***
Beiträge: 53
Themen: 2
Registriert seit: Mar 2022
#138
05.12.2025, 19:37
(05.12.2025, 19:08)ReffiBW schrieb:  BW heute

Klage abgewiesen

Widerklage voll zugesprochen.


Klage

Zulässigkeit 

Zuständigkeit (+)
aus 12,13 und sachlich weg 5 Hs.2 und mangels Antrag nach 506 kein Problem

Ordnungsgemäße Erhebung (+)
Als Anwalt in eigener Sache auch beA genutzt


Begründetheit 

Vertrag (+) aber widerrufen (Frist kein Problem, weil nicht belehrt)

Kein Anspruch aus Vertrag, weil nach 355 III, 357 I Rückgewähr geschuldet, und dann solo agit.

Kein Anspruch nach 357a II weil nicht belehrt.

Kein Anspruch nach GoA weil Auftragsverhältnis.

Kein 812, weil 355 ff abschließend.

Widerklage

Zulässigkeit

I. Zuständigkeit

5 Hs.2 (+) so

Örtlich 33 ZPO

II. Konnexität

Hier jedenfalls nicht gerügt (295), aber ich habe noch einen Dreizeiler im „Hilfsgutachten“


III. Keine Verspätung

Kein 296, weil Widerklage kein Angriffsmittel, sondern der Angriff selbst ist

IV. FK

FI wegen drohender Verjährung gegeben 


260 auch (+)


Begründetheit

Hier war ich mir im Aufbau sehr unsicher hinsichtlich der verschiedenen Pflichtverletzungen und der jeweiligen Kausalität…

Anspruch nach 675,611,280 (+)


Anwaltsvertrag (+)

Pflichtverletzungen (+)

Hier habe ich lang und breit Maßstab gebildet und PV herausgearbeitet 

1) Säumnis

Führte zu VU

Kausalität für VU, da das Gericht anders entschieden hätte - denn ein Anspruch nach 1004 war nicht gegeben. Ich habe zu 906 I 2,3 gar nicht soooo viel geschrieben, weil TA Lärm recht eindeutig eingehalten, oder? Aber vielleicht habe ich da auch den Schwerpunkt verfehlt…
Weitere Ansprüche neben 1004 habe ich nicht geprüft.

Dann geschrieben, dass bereits das VU kausal war für den späteren Schaden. Denn wenn bereits ein unrichtiges gerichtliches Urteil den Zurechnungszusammenhang nicht unterbricht (stand im Kommentar), ist auf jedenfall ein richtiges Urteil kausal.
Das Urteil war auch richtig und vollstreckbar, da unter Zuhilfenahme der TA Lärm der Tenor auch verständlich ist (also Namen der Pegel und die Uhrzeiten).
Hier war ich mich aber sehr unsicher…


2) Verfristeter Einspruch und unbegründeter Woedereinsetzungsantrag

Natürlich auch pflichtwidrig, auch kausal und zurechenbar


3) keine Aufklärung über und keine Einlegung Berufung

Auch pflichtwidrig und kausal


Beim Feststellungantrag habe ich nur ganz kurz noch einen Satz schreiben können. Ich war mir sehr unsicher, wie ich mit dem Einwand umgehen sollte, dass das Urteil ja keine Schlechterstellung des Widerklägers war, da dieser ja ohnehin die TA Lärm auch zuvor einhalten musste und bisher auch hatte.


Wie habt ihr das gemacht?

Puh, da bin ich beruhigt. Ich hab den Sachverhalt nämlich auch so verstanden, dass die Grenzwerte eingehalten waren.
Ich habe auch die Auslegungsfähigkeit anhand der TA Lärm diskutiert, aber eine Kommentarstelle zu 253 ZPO so verstanden, dass Auslegungsfähigkeit nur reicht, wenn der Kläger nicht konkretisieren kann und die Auslegung anhand der Entscheidungsgründe möglich ist..

Bezüglich der Nichteinlegung der Berufung gegen das 2. VU habe ich die Pflichtverletzung verneint, da nicht erfolgsversprechend.

Mit dem letzten Einwand war ich leider auch überfordert. Ich hab dann gesagt, dass das Urteil (wenn vollstreckbar) dann einen Titel für Vollstreckung nach § 890 ZPO darstellt und darin dann die „Schlechterstellung“ gesehen
Suchen
Zitieren
ReffiBW
Junior Member
**
Beiträge: 18
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2024
#139
05.12.2025, 19:43
(05.12.2025, 19:37)milena.b schrieb:  
(05.12.2025, 19:08)ReffiBW schrieb:  BW heute

Klage abgewiesen

Widerklage voll zugesprochen.


Klage

Zulässigkeit 

Zuständigkeit (+)
aus 12,13 und sachlich weg 5 Hs.2 und mangels Antrag nach 506 kein Problem

Ordnungsgemäße Erhebung (+)
Als Anwalt in eigener Sache auch beA genutzt


Begründetheit 

Vertrag (+) aber widerrufen (Frist kein Problem, weil nicht belehrt)

Kein Anspruch aus Vertrag, weil nach 355 III, 357 I Rückgewähr geschuldet, und dann solo agit.

Kein Anspruch nach 357a II weil nicht belehrt.

Kein Anspruch nach GoA weil Auftragsverhältnis.

Kein 812, weil 355 ff abschließend.

Widerklage

Zulässigkeit

I. Zuständigkeit

5 Hs.2 (+) so

Örtlich 33 ZPO

II. Konnexität

Hier jedenfalls nicht gerügt (295), aber ich habe noch einen Dreizeiler im „Hilfsgutachten“


III. Keine Verspätung

Kein 296, weil Widerklage kein Angriffsmittel, sondern der Angriff selbst ist

IV. FK

FI wegen drohender Verjährung gegeben 


260 auch (+)


Begründetheit

Hier war ich mir im Aufbau sehr unsicher hinsichtlich der verschiedenen Pflichtverletzungen und der jeweiligen Kausalität…

Anspruch nach 675,611,280 (+)


Anwaltsvertrag (+)

Pflichtverletzungen (+)

Hier habe ich lang und breit Maßstab gebildet und PV herausgearbeitet 

1) Säumnis

Führte zu VU

Kausalität für VU, da das Gericht anders entschieden hätte - denn ein Anspruch nach 1004 war nicht gegeben. Ich habe zu 906 I 2,3 gar nicht soooo viel geschrieben, weil TA Lärm recht eindeutig eingehalten, oder? Aber vielleicht habe ich da auch den Schwerpunkt verfehlt…
Weitere Ansprüche neben 1004 habe ich nicht geprüft.

Dann geschrieben, dass bereits das VU kausal war für den späteren Schaden. Denn wenn bereits ein unrichtiges gerichtliches Urteil den Zurechnungszusammenhang nicht unterbricht (stand im Kommentar), ist auf jedenfall ein richtiges Urteil kausal.
Das Urteil war auch richtig und vollstreckbar, da unter Zuhilfenahme der TA Lärm der Tenor auch verständlich ist (also Namen der Pegel und die Uhrzeiten).
Hier war ich mich aber sehr unsicher…


2) Verfristeter Einspruch und unbegründeter Woedereinsetzungsantrag

Natürlich auch pflichtwidrig, auch kausal und zurechenbar


3) keine Aufklärung über und keine Einlegung Berufung

Auch pflichtwidrig und kausal


Beim Feststellungantrag habe ich nur ganz kurz noch einen Satz schreiben können. Ich war mir sehr unsicher, wie ich mit dem Einwand umgehen sollte, dass das Urteil ja keine Schlechterstellung des Widerklägers war, da dieser ja ohnehin die TA Lärm auch zuvor einhalten musste und bisher auch hatte.


Wie habt ihr das gemacht?

Puh, da bin ich beruhigt. Ich hab den Sachverhalt nämlich auch so verstanden, dass die Grenzwerte eingehalten waren.
Ich habe auch die Auslegungsfähigkeit anhand der TA Lärm diskutiert, aber eine Kommentarstelle zu 253 ZPO so verstanden, dass Auslegungsfähigkeit nur reicht, wenn der Kläger nicht konkretisieren kann und die Auslegung anhand der Entscheidungsgründe möglich ist..

Bezüglich der Nichteinlegung der Berufung gegen das 2. VU habe ich die Pflichtverletzung verneint, da nicht erfolgsversprechend.

Mit dem letzten Einwand war ich leider auch überfordert. Ich hab dann gesagt, dass das Urteil (wenn vollstreckbar) dann einen Titel für Vollstreckung nach § 890 ZPO darstellt und darin dann die „Schlechterstellung“ gesehen

Ja, das klingt doch vernünftig, was du geschrieben hast! 💪🏼 Zu derartigen Erwägungen bin ich leider nicht mehr gekommen :(
Suchen
Zitieren
Baumbach
Junior Member
**
Beiträge: 27
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2025
#140
05.12.2025, 20:27
(05.12.2025, 19:09)RefHoffeNichtMehrLange schrieb:  Vielleicht möchte ja jemand den Gedanken für mich zu Ende denken:
Ich hab gesagt, dass der letzte Darlehensvertrag, in dem es hieß, dass die ersten beiden Darlehensverträge bzw. deren Forderungssummen nunmehr in dem letzten Darlehensvertrag zusammengefasst werden, nach § 138 Abs. 1 BGB wegen der Verzinsung in Höhe von 10 % p.a. nichtig sei (zu dem Ergebnis kam ich jedenfalls nach Auswertungen der Kommentierung zu § 138 BGB, hoffe ich hab das nicht komplett falsch verstanden). Auch wenn ich noch ein paar andere Einwendungen geprüft habe (das (Teil-)Erlöschen iHv 5.000 € wegen der Überweisung durch die Hauptschuldnerin an den Kläger; § 320 BGB hinsichtlich der bislang nie gezahlten 19.000 €), frage ich mich, ob die ursprünglichen Darlehensverträge ihre Wirksamkeit dadurch verloren haben, dass deren Forderungen in dem neuen Darlehensvertrag zusammengefasst wurden? Denn wenn ja, dann wäre der Zahlungsanspruch des Klägers auf Zahlung der 50.000 € gegen die M aus dem Bürgschaftsvertrag, der lediglich dann die Forderung aus dem letzten Darlehensvertrag absichert, schon allein wegen der zu hohen Verzinsung nach 138 Abs. 1 BGB nichtig oder nicht?

Und zu der Sache, dass die 31.000 € direkt an das gemeinsame Unternehmen ausgezahlt wurden und nicht an die Hauptschuldnerin, habe ich kein Wort verloren, weil ich nicht wusste, was da der Ansatzpunkt für eine Einwendung sein könnte. Was habt ihr dazu so gesagt?

Ich fand die Klausur an der Stelle auch sehr komisch...ich wusste nicht genau worauf die hinaus wollten mit dieser "Dopplung" der Darlehensverträge. Aber ich überlege grade, ob dieser zusammenfassende Vertrag womöglich ein Schuldanerkenntnis oder so sein sollte? Was stand da nochmal genau zu der Auszahlung? Erinnert das noch jemand? Hab es in der Klausur über eine Aufrechnung gelöst, aber das war glaube ich nicht das was gewollt war...
Suchen
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
« 1 ... 12 13 14 15 16 ... 35 »
 
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus