04.06.2019, 18:09
(04.06.2019, 18:00)GastSH schrieb: Meint ihr, man kommt über´n Strich, wenn man eine materiell-rechtlich gute Lösung gebastelt hat, den prozessualen Teil (Zweckmäßigkeit und Anträge) völlig versemmelt hat?
Kommt sicher darauf an, wie die Klausur im Vergleich aussieht. Bei Kaiser heißt es ja immer dass man ohne praktisch verwertbaren Teil durchfällt. Allerdings wird das bei dieser spezielleren Klausur vielen so gegangen sein, weshalb man sich mit einem guten Gutachten noch hervorheben könnte.
Also Kopf hoch und weiter gehts!!
04.06.2019, 18:13
(04.06.2019, 17:52)Gast schrieb:(04.06.2019, 17:47)Die Gast schrieb:(04.06.2019, 17:44)Lilli_bw schrieb: Hat denn jemand bzgl. dem Anspruch wegen dem zerstörtem Fernseher 280I, 241 II BGB geprüft, wegen Verletzung der Rücksichtnahmepflicht auf das Eigentum der Mandantin? Dann würde man das Verschulden B1 vermuten, was der B1 auch nicht widerlegen konnte. Da ja die Beweisaufnahme nicht ergiebig war. Und auf eine nicht ergiebige Beweisaufnahne konnte sich das Gericht ja nicht stützen.
Habe ich genauso gelöst. Dann Schadensersatz iH des Wiederbeschaffungswerts gem 249 BGB.
Dann aber Kein verschulden des b wegen Verschulden von m
Was hat M denn verschuldet? Dem B1 ist der Fernseher entglitten, dann gelingt ihm die Exkulpation aus 280 I 2 nicht weil die Beweisaufnahme unergiebig war.
04.06.2019, 18:13
Habe an 346 doch tatsächlich nicht gedacht und stattdessen schadensersatz nach 280, 283 BGB angenommen, weil die Pflicht aus dem Rückgewährschuldverhältnis (Rückübereignung Fernseher) durch die Zerstörung unmöglich geworden ist.
Ist vermutlich aber ein Kardinalsfehler oder? :D
Wo steht das nochmal, dass für die Beklagte die Beschwergrenze von mehr als 600 Euro irrelevant ist?
e: Shit den 216 hab ich auch übersehen bei der münze...bin nur bis 218 gekommen und hab gesagt herausgabe scheitert
Fuckfuckfuck
Ist vermutlich aber ein Kardinalsfehler oder? :D
Wo steht das nochmal, dass für die Beklagte die Beschwergrenze von mehr als 600 Euro irrelevant ist?
e: Shit den 216 hab ich auch übersehen bei der münze...bin nur bis 218 gekommen und hab gesagt herausgabe scheitert
Fuckfuckfuck
04.06.2019, 18:16
:-/
Musste man nur die Anträge im Praktischen Teil stellen, oder auch Begründung schreiben? Habe beides...
Musste man nur die Anträge im Praktischen Teil stellen, oder auch Begründung schreiben? Habe beides...
04.06.2019, 18:18
(04.06.2019, 18:13)AbsolutesOpfer schrieb: Habe an 346 doch tatsächlich nicht gedacht und stattdessen schadensersatz nach 280, 283 BGB angenommen, weil die Pflicht aus dem Rückgewährschuldverhältnis (Rückübereignung Fernseher) durch die Zerstörung unmöglich geworden ist.
Ist vermutlich aber ein Kardinalsfehler oder? :D
Wo steht das nochmal, dass für die Beklagte die Beschwergrenze von mehr als 600 Euro irrelevant ist?
e: Shit den 216 hab ich auch übersehen bei der münze...bin nur bis 218 gekommen und hab gesagt herausgabe scheitert
Fuckfuckfuck
216 II2 BGB habe ich auch nicht gesehen. Dachte schon, ich habe bei diesem Antrag alles optimal gelöst :@
Und bei Antrag zu 4) mit dem Hund nur Zeit für 935 BGB gehabt
04.06.2019, 18:20
(04.06.2019, 18:13)AbsolutesOpfer schrieb: Habe an 346 doch tatsächlich nicht gedacht und stattdessen schadensersatz nach 280, 283 BGB angenommen, weil die Pflicht aus dem Rückgewährschuldverhältnis (Rückübereignung Fernseher) durch die Zerstörung unmöglich geworden ist.
Ist vermutlich aber ein Kardinalsfehler oder? :D
Wo steht das nochmal, dass für die Beklagte die Beschwergrenze von mehr als 600 Euro irrelevant ist?
e: Shit den 216 hab ich auch übersehen bei der münze...bin nur bis 218 gekommen und hab gesagt herausgabe scheitert
Fuckfuckfuck
Ich glaube du wolltest "kein" Kardinalsfehler sagen... :D :D
Nein kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen!!! Vielmehr bist du auf die eher einschlägige Variante § 280 I, 283 gegangen welche die angesprochenen Verschuldensprobleme schöner behandelt als ein einfaches Abbügeln mit der Beweislast im § 346 - Ergebnis sollte sich ja nicht unterscheiden.
04.06.2019, 18:20
(04.06.2019, 18:13)AbsolutesOpfer schrieb: Habe an 346 doch tatsächlich nicht gedacht und stattdessen schadensersatz nach 280, 283 BGB angenommen, weil die Pflicht aus dem Rückgewährschuldverhältnis (Rückübereignung Fernseher) durch die Zerstörung unmöglich geworden ist.
Ist vermutlich aber ein Kardinalsfehler oder? :D
Wo steht das nochmal, dass für die Beklagte die Beschwergrenze von mehr als 600 Euro irrelevant ist?
e: Shit den 216 hab ich auch übersehen bei der münze...bin nur bis 218 gekommen und hab gesagt herausgabe scheitert
Fuckfuckfuck
Habe das nur im Kommentar bei 524 ZPO gefunden, im Gesetz stehts nicht.
04.06.2019, 18:27
(04.06.2019, 18:09)Gast schrieb:(04.06.2019, 18:00)GastSH schrieb: Meint ihr, man kommt über´n Strich, wenn man eine materiell-rechtlich gute Lösung gebastelt hat, den prozessualen Teil (Zweckmäßigkeit und Anträge) völlig versemmelt hat?
Kommt sicher darauf an, wie die Klausur im Vergleich aussieht. Bei Kaiser heißt es ja immer dass man ohne praktisch verwertbaren Teil durchfällt. Allerdings wird das bei dieser spezielleren Klausur vielen so gegangen sein, weshalb man sich mit einem guten Gutachten noch hervorheben könnte.
Also Kopf hoch und weiter gehts!!
Ich habe im ersten Versuch eine Anwaltsklausur ohne praktischen Teil abgegeben: 5,5 Punkte.
Grundsätzlich habe ich nichts gegen Repetitoren, aber diese Panikmache ist einfach nur falsch. Natürlich hängt es vom Prüfer ab, aber die Wenigsten wollen euch durchfallen lassen; eher wird nach Wegen gesucht, zumindest die 4 Punkte zu rechtfertigen. Entscheidend ist immer, dass die absoluten Grundlagen sitzen: Rechtschreibung, nachvollziehbare Gedankenführung, Arbeit am Gesetz. Kein Richter lässt einen Kandidaten durchfallen, weil er eine Anspruchsgrundlage nicht geprüft hat oder am Ende nicht fertig wurde.
04.06.2019, 18:32
(04.06.2019, 18:20)Gast schrieb:(04.06.2019, 18:13)AbsolutesOpfer schrieb: Habe an 346 doch tatsächlich nicht gedacht und stattdessen schadensersatz nach 280, 283 BGB angenommen, weil die Pflicht aus dem Rückgewährschuldverhältnis (Rückübereignung Fernseher) durch die Zerstörung unmöglich geworden ist.
Ist vermutlich aber ein Kardinalsfehler oder? :D
Wo steht das nochmal, dass für die Beklagte die Beschwergrenze von mehr als 600 Euro irrelevant ist?
e: Shit den 216 hab ich auch übersehen bei der münze...bin nur bis 218 gekommen und hab gesagt herausgabe scheitert
Fuckfuckfuck
Ich glaube du wolltest "kein" Kardinalsfehler sagen... :D :D
Nein kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen!!! Vielmehr bist du auf die eher einschlägige Variante § 280 I, 283 gegangen welche die angesprochenen Verschuldensprobleme schöner behandelt als ein einfaches Abbügeln mit der Beweislast im § 346 - Ergebnis sollte sich ja nicht unterscheiden.
Mein Freund du mögest hochleben! Hast mir grad den Tag gerettet :D
Danke! Dann hab ich doch noch etwas Hoffung an den 4-5 Punkten zu kratzen
Wenn diese elende Zeitnot nur nicht wäre immer...
Gabs eigentlich sonst Probleme bei der Zulässigkeit der erstinstanzlichen Klage? Örtliche Unzuständigkeit war ja irrelevant
Hab nur was zur einfachen Streitgenossenschaft und zu 260 gesagt und abgehakt
Wobei mE nach die einfache Streitgenossenschaft unzulässig war, weil der Darlehnsanspruch gegen die Bkl zu 1) doch nichtmal schlüssig war oder?
Also irgendwas stand im Kommentar zum Thema Schlüssigkeit bei Gesamtschuldnern meine ich....hatte aber keine Zeit das zu durchdenken
04.06.2019, 18:32
(04.06.2019, 18:27)Gast schrieb:(04.06.2019, 18:09)Gast schrieb:(04.06.2019, 18:00)GastSH schrieb: Meint ihr, man kommt über´n Strich, wenn man eine materiell-rechtlich gute Lösung gebastelt hat, den prozessualen Teil (Zweckmäßigkeit und Anträge) völlig versemmelt hat?
Kommt sicher darauf an, wie die Klausur im Vergleich aussieht. Bei Kaiser heißt es ja immer dass man ohne praktisch verwertbaren Teil durchfällt. Allerdings wird das bei dieser spezielleren Klausur vielen so gegangen sein, weshalb man sich mit einem guten Gutachten noch hervorheben könnte.
Also Kopf hoch und weiter gehts!!
Ich habe im ersten Versuch eine Anwaltsklausur ohne praktischen Teil abgegeben: 5,5 Punkte.
Grundsätzlich habe ich nichts gegen Repetitoren, aber diese Panikmache ist einfach nur falsch. Natürlich hängt es vom Prüfer ab, aber die Wenigsten wollen euch durchfallen lassen; eher wird nach Wegen gesucht, zumindest die 4 Punkte zu rechtfertigen. Entscheidend ist immer, dass die absoluten Grundlagen sitzen: Rechtschreibung, nachvollziehbare Gedankenführung, Arbeit am Gesetz. Kein Richter lässt einen Kandidaten durchfallen, weil er eine Anspruchsgrundlage nicht geprüft hat oder am Ende nicht fertig wurde.
Außerdem sollte man bei der Klausur im Auge haben das es nur ein winziger Teil Zweckmäßigkeit war - kein reguläres Mandantenschreiben oder Klageschriftsatz. Dicke Punkte kann es hier garnicht geben. Für ein sicheres bestehen wenn nicht sogar mehr sollte ein vernünftiges Gutachten ausreichen.