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  5. Klausuren Dezember 2025
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Klausuren Dezember 2025
Juradura
Junior Member
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Themen: 0
Registriert seit: Nov 2025
#81
03.12.2025, 17:33
Ich finde den Durchgang extrem unfair und hat nichts mit Gleichheit zu tun. Ich habe das Gefühl, dass die Klausuren darauf ausgerichtet sind,  uns  durchfallen zu lassen, um ihre jährliche Durchfallsquote zu erreichen. Ich wünsche allen Kandidaten viel Kraft, vor allem für die, die auch im letzten Versuch sind.
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katzenkoenigin
Junior Member
**
Beiträge: 6
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Registriert seit: Dec 2023
#82
03.12.2025, 17:57
lief in nrw heute die gleiche klausur wie in bawü? (ausrutschen auf dem parkplatz, rückgabe whirlpool ..)
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-Simplicissimus-
Junior Member
**
Beiträge: 11
Themen: 1
Registriert seit: Mar 2024
#83
03.12.2025, 18:01
Würde zustimmen, dass man bisher gar keine Klassiker abspulen konnte: Keine Erledigungserklärung, keine Rücknahme, keine Widerklage, keine Aufrechnung, keine VU, keine Feststellungsklage, …

Das ist eher ungewöhnlich, normalerweise gibt‘s neben unbekannten Problemen eigentlich immer auch solche Themen aus bekanntem Terrain. Vielleicht wird der Kram auch fürs Verwaltungsrecht übrig gelassen.  LolLolLol
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Inverno
Junior Member
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Registriert seit: Feb 2024
#84
03.12.2025, 18:18
(03.12.2025, 17:57)katzenkoenigin schrieb:  lief in nrw heute die gleiche klausur wie in bawü? (ausrutschen auf dem parkplatz, rückgabe whirlpool ..)

NRW hatte heute doch Pause? Oder?
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BWexamen
Junior Member
**
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Registriert seit: Dec 2025
#85
03.12.2025, 18:26
Meine Lösung BAWÜ
Zulässigkeit der Klage:
Klageänderung nach § 263 ZPO vor; keine bloße Klageerweiterung i.S.d. § 264 Nr. 2 ZPO. Die Einwilligung der Beklagten nach § 267 ZPO liegt vor. 
Örtliche Zuständigkeit aus § 29 ZPO: 

Antrag 1,2 und 5: Der Erfüllungsort der Verkehrssicherungspflicht liegt bei der Filiale der Beklagten in Konstanz. Sonst auch aus § 32 ZPO. 
Bezüglich der NE hab ich gesagt Erfüllungsort ist bei der Klägerin zuhause weil der Pool schon eingebaut wurde aber war mir unsicher.
§ 21 ZPO noch erwogen, erschien hier aber unsicher, weshalb ich ihn nicht herangezogen habe.

Feststellungsinteresse: Für Antrag 2 unproblematisch; für Antrag 4 wegen § 756 ZPO ebenfalls gegeben.
Bestimmtheit des Antrags 5 nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO liegt vor, da eine Größenordnung (400 EUR)genannt wurde.

Begründetheit:
Erster Antrag: Anspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (+).
Die Beklagte ist für die Gefahren auf dem von ihr betriebenen Parkplatz verantwortlich; Glatteis stellt eine erhebliche Gefahr dar. Ein nächtliches Parkverbot wäre nicht erforderlich gewesen, aber manuelles Räumen und Streuen schon. Verschulden ist indiziert.
Beim Schmerzensgeld ging ich auf die Verletzungen der Klägerin ein; Reduzierung wegen Mitverschuldens, da sie die Glätte beim Auffahren bereits erkannt hatte. Dennoch wiegt die Pflichtverletzung der Beklagten erheblich, daher 3.000 € angemessen. → Erster Antrag (+).

Zweiter Antrag: Aus demselben Grund (+).
Antrag 3: Anspruch aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB.
Kaufvertrag (+), Mangel gem. § 434 Abs. 3 Nr. 4 BGB wegen der mangelhaften Anleitung (+). Ich gehe auf das Gutachten des Sachverständigen ein und warum es das Gericht überzeugt. Rücktrittserklärung (+).
Rücktrittsgrund: § 323 Abs. 1 BGB (-) wegen fehlender Fristsetzung.
Dann § 440 S. 1 BGB: In meiner Lösung habe ich angenommen, dass der Fehlschlag der Reinigungen als Fehlschlag nicht zu berücksichtigen war, da die Reinigung gar nicht geschuldet war, da diese den Mangel gar nicht auf Dauer beheben kann. Im Nachhinein glaube ich, dass dies nicht ganz zutreffend ist, da die Klägerin den Mangel ausreichend umschrieben hat und die Beklagte die geeignete Art der Nacherfüllung selbst hätte ermitteln müssen (OLG München, Urteil vom 09.03.2006, Az. 6 U 4082/05) Ich hoffe, dies wird nicht allzu negativ berücksichtigt. 
Auf Basis meiner Lösung daher Rücktritt (-) und folglich § 346 Abs. 1 BGB (-).

Antrag 4: Verneint wegen § 286 Abs. 1 BGB, da mangels Anspruch nach meiner Lösung aus § 346 Abs. 1 BGB kein Verzug.
Antrag 5: ebenfalls (-), da blauer Fleck und Schürfwunde wegen Geringfügigkeit kein weiteres Schmerzensgeld rechtfertigen.
Leider c.i.c. nicht erkannt.


Kosten:
Kostenaufteilung entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen; außerdem Kosten der Nebenintervention nach § 101 ZPO. 
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Vaen
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Beiträge: 3
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2025
#86
03.12.2025, 18:45
(03.12.2025, 17:14)daswarjaspannend schrieb:  
(03.12.2025, 16:24)notoriousbigge schrieb:  m.E. kommt hier im Forum bisschen zu kurz, das dass bei den Prüfungsämtern auch nur Menschen sind... schwer und schwierig / schwerwiegend bzw. leicht / einfach ist immer relativ und auch effektiv und effizient sind nicht zu verwechseln. die klausuren waren aber echt anspruchsvoll, soviel sei gesagt. wünsche allen weiterhin viel erfolg  Smile

es geht hier nicht um schwer oder leicht, es geht um beherrschbar oder nicht. alleine der inhaltliche umfang der klausuren und der komplexitätsgrad der tatsächlichen - nicht der rechtlichen - fragen war hoch. ich habe in der vorbereitung rund 50 klausuren geschrieben und es waren kaum welche dabei, die annähernd diese komplexität hatten.

und zu den rechtlichen fragen: man lernt über zwei jahre bis zum erbrechen zpo probleme, widerklage, vu, kosten, aufrechnung und und und. nur um dann eine z1-urteilsklausur (!) präsentiert zu bekommen, in der es mit gutem willen zu 20% um klassische zpo probleme geht. wen wollen die verarschen?

stimme dir sowas von zu @daswarjaspannend
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Inverno
Junior Member
**
Beiträge: 22
Themen: 1
Registriert seit: Feb 2024
#87
03.12.2025, 18:54
(03.12.2025, 18:26)BWexamen schrieb:  Meine Lösung BAWÜ
Zulässigkeit der Klage:
Klageänderung nach § 263 ZPO vor; keine bloße Klageerweiterung i.S.d. § 264 Nr. 2 ZPO. Die Einwilligung der Beklagten nach § 267 ZPO liegt vor. 
Örtliche Zuständigkeit aus § 29 ZPO: 

Antrag 1,2 und 5: Der Erfüllungsort der Verkehrssicherungspflicht liegt bei der Filiale der Beklagten in Konstanz. Sonst auch aus § 32 ZPO. 
Bezüglich der NE hab ich gesagt Erfüllungsort ist bei der Klägerin zuhause weil der Pool schon eingebaut wurde aber war mir unsicher.
§ 21 ZPO noch erwogen, erschien hier aber unsicher, weshalb ich ihn nicht herangezogen habe.

Feststellungsinteresse: Für Antrag 2 unproblematisch; für Antrag 4 wegen § 756 ZPO ebenfalls gegeben.
Bestimmtheit des Antrags 5 nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO liegt vor, da eine Größenordnung (400 EUR)genannt wurde.

Begründetheit:
Erster Antrag: Anspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (+).
Die Beklagte ist für die Gefahren auf dem von ihr betriebenen Parkplatz verantwortlich; Glatteis stellt eine erhebliche Gefahr dar. Ein nächtliches Parkverbot wäre nicht erforderlich gewesen, aber manuelles Räumen und Streuen schon. Verschulden ist indiziert.
Beim Schmerzensgeld ging ich auf die Verletzungen der Klägerin ein; Reduzierung wegen Mitverschuldens, da sie die Glätte beim Auffahren bereits erkannt hatte. Dennoch wiegt die Pflichtverletzung der Beklagten erheblich, daher 3.000 € angemessen. → Erster Antrag (+).

Zweiter Antrag: Aus demselben Grund (+).
Antrag 3: Anspruch aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB.
Kaufvertrag (+), Mangel gem. § 434 Abs. 3 Nr. 4 BGB wegen der mangelhaften Anleitung (+). Ich gehe auf das Gutachten des Sachverständigen ein und warum es das Gericht überzeugt. Rücktrittserklärung (+).
Rücktrittsgrund: § 323 Abs. 1 BGB (-) wegen fehlender Fristsetzung.
Dann § 440 S. 1 BGB: In meiner Lösung habe ich angenommen, dass der Fehlschlag der Reinigungen als Fehlschlag nicht zu berücksichtigen war, da die Reinigung gar nicht geschuldet war, da diese den Mangel gar nicht auf Dauer beheben kann. Im Nachhinein glaube ich, dass dies nicht ganz zutreffend ist, da die Klägerin den Mangel ausreichend umschrieben hat und die Beklagte die geeignete Art der Nacherfüllung selbst hätte ermitteln müssen (OLG München, Urteil vom 09.03.2006, Az. 6 U 4082/05) Ich hoffe, dies wird nicht allzu negativ berücksichtigt. 
Auf Basis meiner Lösung daher Rücktritt (-) und folglich § 346 Abs. 1 BGB (-).

Antrag 4: Verneint wegen § 286 Abs. 1 BGB, da mangels Anspruch nach meiner Lösung aus § 346 Abs. 1 BGB kein Verzug.
Antrag 5: ebenfalls (-), da blauer Fleck und Schürfwunde wegen Geringfügigkeit kein weiteres Schmerzensgeld rechtfertigen.
Leider c.i.c. nicht erkannt.


Kosten:
Kostenaufteilung entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen; außerdem Kosten der Nebenintervention nach § 101 ZPO. 

Meine Lösung im Überblick:
A) Zulässigkeit

Sachlich (+), kein Problem 
Örtlich (gerügt) - freie wahl unter mehreren Gerichtsständen (35 zpo), hier nach 32 ZPO wegen der Sturzgeschichten und im übrigen nach 29 wegen der Rückabwcklung des KV

Schmerzensgeld in unbeziff. Höhe unschädlich, wenn Aknpüfungstatsaccen + ungefähre Höhe geschildert 

Feststellungsinteresse bzgl Sturzgeschehen (+), weil dies aktuell noch nicht beziffert werden kann im Übrigen (+) wegen 765, 756 ZPO (obwohl grds. annahmeverzug kein Rechtsverhältnis iSv 256 I)

Zulässige klageänderung durch nachträgliche Erweiterung um Antrag 5

Voraussetzungen 260 zpo (+)

Klageantrag ziff 1 (+), habe die vollen 5000 zugesprochen 
AGL habe ich 823 I iVm VSP iVm 253 II genommen.

RGV (+)
VSP: hier räum / Streupflicht thematisiert 
P: kausalität zwischen VSP und RGV bestritten - anscheinsbeweis thematisiert 
Schwerpunkt: Bemessung des Schmerzensgeldes (hier ein riesiges Fass aufgemacht) mitverschulden führt zu keiner Quotierung, wie von bekl behauptet 

Ziff 2 (+)

Ziff 3 Rücktritt (+) habe hier insb thematisiert, ob ein Mangel vorliegt und bejaht, außerdem Fristsetzung nach 475d entbehrlich, außerdem kein Wiederaufleben des Rechtes auf 2. Andienung nach entdecken des wirklichen Mangels, da für Kl unzumutbar 

Ziff 4 demnach auch (+)

Ziff 5 hatte ich leider nicht mehr viel Zeit und habe auch auf 823 I abgestellt, aber hier wäre wohl die cic richtig gewesen. Wieder ein Problem aufgemacht, ob SG angemessen, habe einfach keine Zeit mehr gehabt und bejaht, was abee ganz sicher falsch war
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milena.b
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Registriert seit: Mar 2022
#88
03.12.2025, 19:04
(03.12.2025, 18:26)BWexamen schrieb:  Meine Lösung BAWÜ
Zulässigkeit der Klage:
Klageänderung nach § 263 ZPO vor; keine bloße Klageerweiterung i.S.d. § 264 Nr. 2 ZPO. Die Einwilligung der Beklagten nach § 267 ZPO liegt vor. 
Örtliche Zuständigkeit aus § 29 ZPO: 

Antrag 1,2 und 5: Der Erfüllungsort der Verkehrssicherungspflicht liegt bei der Filiale der Beklagten in Konstanz. Sonst auch aus § 32 ZPO. 
Bezüglich der NE hab ich gesagt Erfüllungsort ist bei der Klägerin zuhause weil der Pool schon eingebaut wurde aber war mir unsicher.
§ 21 ZPO noch erwogen, erschien hier aber unsicher, weshalb ich ihn nicht herangezogen habe.

Feststellungsinteresse: Für Antrag 2 unproblematisch; für Antrag 4 wegen § 756 ZPO ebenfalls gegeben.
Bestimmtheit des Antrags 5 nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO liegt vor, da eine Größenordnung (400 EUR)genannt wurde.

Begründetheit:
Erster Antrag: Anspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (+).
Die Beklagte ist für die Gefahren auf dem von ihr betriebenen Parkplatz verantwortlich; Glatteis stellt eine erhebliche Gefahr dar. Ein nächtliches Parkverbot wäre nicht erforderlich gewesen, aber manuelles Räumen und Streuen schon. Verschulden ist indiziert.
Beim Schmerzensgeld ging ich auf die Verletzungen der Klägerin ein; Reduzierung wegen Mitverschuldens, da sie die Glätte beim Auffahren bereits erkannt hatte. Dennoch wiegt die Pflichtverletzung der Beklagten erheblich, daher 3.000 € angemessen. → Erster Antrag (+).

Zweiter Antrag: Aus demselben Grund (+).
Antrag 3: Anspruch aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB.
Kaufvertrag (+), Mangel gem. § 434 Abs. 3 Nr. 4 BGB wegen der mangelhaften Anleitung (+). Ich gehe auf das Gutachten des Sachverständigen ein und warum es das Gericht überzeugt. Rücktrittserklärung (+).
Rücktrittsgrund: § 323 Abs. 1 BGB (-) wegen fehlender Fristsetzung.
Dann § 440 S. 1 BGB: In meiner Lösung habe ich angenommen, dass der Fehlschlag der Reinigungen als Fehlschlag nicht zu berücksichtigen war, da die Reinigung gar nicht geschuldet war, da diese den Mangel gar nicht auf Dauer beheben kann. Im Nachhinein glaube ich, dass dies nicht ganz zutreffend ist, da die Klägerin den Mangel ausreichend umschrieben hat und die Beklagte die geeignete Art der Nacherfüllung selbst hätte ermitteln müssen (OLG München, Urteil vom 09.03.2006, Az. 6 U 4082/05) Ich hoffe, dies wird nicht allzu negativ berücksichtigt. 
Auf Basis meiner Lösung daher Rücktritt (-) und folglich § 346 Abs. 1 BGB (-).

Antrag 4: Verneint wegen § 286 Abs. 1 BGB, da mangels Anspruch nach meiner Lösung aus § 346 Abs. 1 BGB kein Verzug.
Antrag 5: ebenfalls (-), da blauer Fleck und Schürfwunde wegen Geringfügigkeit kein weiteres Schmerzensgeld rechtfertigen.
Leider c.i.c. nicht erkannt.


Kosten:
Kostenaufteilung entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen; außerdem Kosten der Nebenintervention nach § 101 ZPO. 

Klingt doch ganz gut! :) ich habe den Fall ähnlich gelöst
Habe noch § 823 I BGB und §§ 823 II BGB, 229 StGB in einem Satz bejaht. Bei der Kausalität bin ich auf den Anscheinsbeweis eingegangen. Auch wog bei mir das Mitverschulden schwerer, habe 2500€ zugesprochen.
Ich habe noch problematisiert, ob man die Fristsetzung braucht, da schon bezüglich des vermeintlichen Mangels mehrfach Frist gesetzt wurde.
Bei der Prüfung des Mangels des Whirlpools habe ich noch § 477 Bgb angesprochen, aber aufgrund des Gutachtens abgelehnt.
Und bei der Entbehrlichkeit der Fristsetzung § 440 Bgb wegen Unzumutbarkeit und § 475d Bgb angesprochen und abgelehnt. Insgesamt habe ich die Klageanträge 3 und 4 so wie du abgewiesen. Nur bei Antrag 4 habe ich § 293 Bgb geprüft.
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-Simplicissimus-
Junior Member
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Themen: 1
Registriert seit: Mar 2024
#89
03.12.2025, 19:07
Würde zustimmen, dass man bisher gar keine Klassiker abspulen konnte: Keine Erledigungserklärung, keine Rücknahme, keine Widerklage, keine Aufrechnung, keine VU, keine Feststellungsklage, …

Das ist eher ungewöhnlich, normalerweise gibt‘s neben unbekannten Problemen eigentlich immer auch solche Themen aus bekanntem Terrain. Vielleicht wird der Kram auch fürs Verwaltungsrecht übrig gelassen.  LolLolLol
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redlicherbesitzer
Junior Member
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Beiträge: 29
Themen: 4
Registriert seit: Mar 2024
#90
03.12.2025, 20:08
Stimme zu, dass die gestellten Klausuren einfach nur diabolisch waren. Die Chancengleichheit ist in diesem Durchgang nicht gewährleistet. Man rackert sich fast 1 Jahr lang jeden Tag 9 Stunden ab, damit man 5 Stunden wie der Ochs vorm Berg vor den Klausuren steht.
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