• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Rund ums 2. Examen
  5. Klausuren Dezember 2025
« 1 2 3 4 5 6 ... 35 »
 
Antworten

 
Klausuren Dezember 2025
NRW2025Examen
Junior Member
**
Beiträge: 36
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2025
#31
01.12.2025, 21:21
(01.12.2025, 20:39)RefHoffeNichtMehrLange schrieb:  Antrag zu 1) wegen wirksamen Widerrufs der Prozessführungsermächtigung (-)

Hilfsantrag § 826 BGB (+), jedenfalls konnte ich anhand des Grünebergs die passenden Maßstäbe finden, Subsumption war für mein Gefühl rückblickend eher wenig 🥲

Wäre für den Antrag zu 2) (oder müsste es heißen: der Antrag zu 3), weil nach Ablehnung des Hauptantrags zu 1) wiederum der Hilfsantrag der Antrag zu 2 war?) § 886 BGB denn die (einzig) richtige / naheliegende Anspruchsgrundlage für eine Zustimmung der Beklsgten zur Löschung der Auflassungsvormerkung gewesen oder hätte noch eine andere Anspruchsgrundlage angesprochen werden müssen (stets unter der Prämisse, dass der Antrag letztendlich unbegründet war mE)?
Ich hab den Antrag mangels Zeit jedenfalls nicht wirklich tiefer inhaltlich prüfen können und habe diesen am Ende einfach nur mit den Argumenten der Beklagten oberflächlich abgelehnt. Also konnte ich nicht tiefer drauf eingehen, was die Punkte der Formwirksamkeit bzw. -unwirksamkeit und eines vermeintlich gutgläubigen lastenfreien Erwerbs durch die Klägerin anging

Die vorläufige Vollstreckbarkeit hab ich auch vermasselt, weil ich verpeilt hab, dass die Beklagte in der Hauptsache nichts vorstrecken konnte, sondern nur Kosten

und bei den Kosten weiß ich gerade nicht mehr, ob ich diese - wie ich es eigentlich machen wollte - der Klägerin zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt habe oder genau andersrum

Für die Annahme eines Schädigungsvorsatzes der Beklagten war mir der Vortrag doch zu dünn, aber ich denke, hier ist vieles vertretbar.
Suchen
Zitieren
Lawniverse
Junior Member
**
Beiträge: 13
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2025
#32
01.12.2025, 21:39
Zu NRW:

Ich habe den 1. Antrag auch mangels Prozessführungsbefugnis abgelehnt, da der Widerruf der Ermächtigung zur Prozessführung zulässig war und der Widerruf hier noch vor Einlassung (§ 137 I ZPO) der Bekl. in der mündlichen Verhandlung erfolgte. Dazu BGH, Urt. v. 27.02.2015 - V ZR 128/14,  openJur 2015, 11027 Rn. 29 ff.

Der Hilfsantrag (Bekl. soll Klägerin Grundstück übertragen) war ebenfalls zulässig (innerprozessuale Bedingung, dass Antrag zu 1) unzulässig ist, ist eingetreten; Klageänderung war ebenfalls gem. §§ 263, 267 ZPO zulässig, da Bekl. sich in dem sie gegenüber sämtlichen Anträgen die Klageabweisung beantragte, darauf eingelassen hat; § 260 gegeben).
Der Hilfsantrag war aber wohl unbegründet. Ansprüche aus §§ 823 I, 249 I (-, mangels Rechtsgutsverletzung, kein Eigentum betroffen); §§ 812 I 1 Alt. 2 BGB (-, da Übertragungsvertrag zwischen Mutter und Tochter wirksam, insbesondere nicht nichtig wegen Sittenwidrigkeit); § 826 BGB (-, da nicht sittenwidrig und jedenfalls kein Doppelvorsatz der Bekl.); § 823 II BGB war ausgeschlossen. Hier konnte man sicherlich beides vertreten.

Der 2. Klageantrag (Zustimmung zur Löschung der Vormerkung) war ebenfalls zulässig und aus § 894 BGB begründet. Da der der Vormerkung zugrundeliegende Anspruch wegen des ausgeübten Vorkaufsrechts der Klägerin untergegangen ist (§ 275 I BGB), bestand er nicht mehr. In der Folge ist auch die Vormerkung zu löschen. Das Grundbuch war daher unrichtig und § 894 BGB zu bejahen (vgl. etwa BGH Urt. v. 17.02.2023 - V ZR 22/22,  openJur 2023, 4935 Rn. 33). § 886 BGB griff mangels einer dauernden Einrede nicht, da hier nur die Einwendung des § 275 I BGB zum Ausschluss des gesicherten Anspruchs führte.

Kosten habe ich in der Eile einfach gegeneinander aufgehoben, § 92 I 1 Alt. 1 ZPO.

Vollstreckung nach § 709 S. 1 ZPO gegen Sicherheitsleistung seitens des Klägers i.H.v. 1/4 des Grundstückswertes (so T/P bei § 3 für Streitwert der Vormerkung). Laut Bearbeitervermerk belief sich der Grundstückswert ohne die Scheune auf 100.000 €, also dann 25.000 € Sicherheitsleistung.

Tenor: 
1. Die Beklagte wird verurteilt, ihre Zustimmung zur Löschung der Vormerkung [...] zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 25.000 € vorläufig vollstreckbar.
Suchen
Zitieren
RefHoffeNichtMehrLange
Member
***
Beiträge: 50
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2025
#33
01.12.2025, 21:39
(01.12.2025, 21:08)tetris63 schrieb:  Ist einer so lieb und würde mir den Sachverhalt in NRW mal schildern? Was wurde genau beantragt?
1. SV 

Klägerin hat von ihrem verstorbenen Vater ein unbebautes Grundstück als Alleinerbin geerbt und wollte den Wunsch des Vaters nachgehen, auf dem Grundstück klimafreundliche Wohnanlagen zu errichten. ein paar Jahre später wollte die Klägerin dann in Düsseldorf (zumindest so in NRW) eine Eigentumswohnung erwerben und ist dabei auf eine Eigentumswohnung von Frau S aufmerksam geworden. S wollte die Eigentumswohnung jedoch nur gegen ein unbebautes Grundstück tauschen. in der Folge gab es ein notariellen Tauschvertrag zwischen K und S. im Kaufvertrag wurde unter § 5 Abs. 1 vereinbart, dass die S innerhalb von zwei Jahren nach Übereignung eben jene klimafreundlichen Wohnanlagen auf dem Grundstückerrichten solle. für den Fall, dass dies nicht geschehen sollte, sah § 6 Abs. 1 vor, dass die Klägerin einen Rückübereignungsanspruch geltend machen konnte. Nach etwas mehr als zwei Jahren bemerkte die Klägerin, dass die S das Grundstück immer noch nicht entsprechend bebaut hatte. in der Folge forderte K die S zur Rückübereignung Zug-um-Zug gegen Rückübereignung der Eigentumswohnung auf. zu einem von der K organisierten Notartermin erschien die S nicht. K erfuhr, dass die S einige Zeit vorher, das Grundstück im Wege der vorgezogenen Erbfolge unentgeltlich an ihre Tochter, die Beklagte, übereignet hatte. die Beklagte wusste zwar von den Vereinbarungen im Tauschvertrag zwischen K und S, berief sich aber darauf, dass sie die Verpflichtung aus § 5 des Tauschvertrages ja nicht übernommen habe. zudem habe ihr die S vorab erzählt, dass die K auf den Rückübereignungsanspruch verzichte und sich für alles weitere an S wenden würde. Nach einem Telefonat zwischen S und K ermächtigte die S die K schriftlich zu Geltendmachung des Rückübereignungsanspruchs. nach einer Unterbrechung in Rahmen der mündlichen Verhandlung, wurde erklärt, dass die S die erteilte Prozessführungsermächtigung der K soeben auf dem Gerichtsflur schriftlich widerrufen habe.

K beantragte zunächst, dass die Beklagte das Grundstück an die S zurück übereignen solle (damit die K ihren schuldrechtlichen Rückübereignungsanspruch gegen die S hätte geltend machen können); hilfsweise beantragte die K, dass die Beklagte das Grundstück direkt an Sie übereignen solle (SEA gerichtet auf Naturalrestitution).

(die Anträge habe ich leider nicht mehr exakt im Kopf)


2.
bezüglich eines anderen Grundstücks, dass K von S erwerben wollte, war die S zunächst nicht gewillt, dieses sofort zu verkaufen, räumte der K jedoch durch notarielle Vereinbarung ein Vorkaufsrecht ein, welches jedoch vereinbarungsgemäß nicht im Grundbuch eingetragen wurde. einige Zeit später schloss die S, ohne das K zunächst davon erfuhr, einen notariellen Kaufvertrag mit dem N ab, in welchem auch die Auflassung erklärt wurde. eine Eintragung im Grundbuch erfolgte noch nicht. K erfuhr hiervon zwischenzeitlich und übte sodann ihr Vorkaufsrecht gegenüber S aus. das Grundstück wurde anschließend auch an K übereignet. erst nach Eintragung erfuhr K davon, dass zu Gunsten der Beklagten eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen war. dem lag zu Grunde, dass im notariellen Kaufvertrag zwischen S und N ein schuldrechtlicher Eigentumsübertragunganspruch festgehalten war (§ 2 des KV oder so). nachdem der N jedoch später, sich ein Schloss von dem Vorhaben Abstand zu nehmen, trat er den schuldrechtlichen Eigentumsübertragungsanspruch an die Beklagte ab, die noch am gleichen Tag als Begünstigte der Auflassungsvormerkung eingetragen wurde. 

k beantragte, dass die Beklagte verurteilt werde, ihre Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung zu erteilen. 

als streitige Argumente wurden vorgetragen, dass die Auflassungsvormerkung schon durch die Ausübung des Vorkaufsrechts nichtig sei (nagel mich hier nicht auf den Wortlaut fest), dass die Abtretung Form unwirksam sei, weil diese nicht durch notarielle, sondern einfache Schriftform erfolgte und als letztes Argument führte die Klägerin an, dass diese das Eigentum jedenfalls gutgläubig lastenfrei erworben habe



gerne könnt ihr hierzu noch Präzisierungen / Korrekturen, was den Sachverhalt oder die Anträge angeht, vornehmen😅
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01.12.2025, 21:44 von RefHoffeNichtMehrLange.)
Suchen
Zitieren
RefHoffeNichtMehrLange
Member
***
Beiträge: 50
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2025
#34
01.12.2025, 21:44
(01.12.2025, 21:39)Lawniverse schrieb:  Zu NRW:

Ich habe den 1. Antrag auch mangels Prozessführungsbefugnis abgelehnt, da der Widerruf der Ermächtigung zur Prozessführung zulässig war und der Widerruf hier noch vor Einlassung (§ 137 I ZPO) der Bekl. in der mündlichen Verhandlung erfolgte. Dazu BGH, Urt. v. 27.02.2015 - V ZR 128/14,  openJur 2015, 11027 Rn. 29 ff.

Der Hilfsantrag (Bekl. soll Klägerin Grundstück übertragen) war ebenfalls zulässig (innerprozessuale Bedingung, dass Antrag zu 1) unzulässig ist, ist eingetreten; Klageänderung war ebenfalls gem. §§ 263, 267 ZPO zulässig, da Bekl. sich in dem sie gegenüber sämtlichen Anträgen die Klageabweisung beantragte, darauf eingelassen hat; § 260 gegeben).
Der Hilfsantrag war aber wohl unbegründet. Ansprüche aus §§ 823 I, 249 I (-, mangels Rechtsgutsverletzung, kein Eigentum betroffen); §§ 812 I 1 Alt. 2 BGB (-, da Übertragungsvertrag zwischen Mutter und Tochter wirksam, insbesondere nicht nichtig wegen Sittenwidrigkeit); § 826 BGB (-, da nicht sittenwidrig und jedenfalls kein Doppelvorsatz der Bekl.); § 823 II BGB war ausgeschlossen. Hier konnte man sicherlich beides vertreten.

Der 2. Klageantrag (Zustimmung zur Löschung der Vormerkung) war ebenfalls zulässig und aus § 894 BGB begründet. Da der der Vormerkung zugrundeliegende Anspruch wegen des ausgeübten Vorkaufsrechts der Klägerin untergegangen ist (§ 275 I BGB), bestand er nicht mehr. In der Folge ist auch die Vormerkung zu löschen. Das Grundbuch war daher unrichtig und § 894 BGB zu bejahen (vgl. etwa BGH Urt. v. 17.02.2023 - V ZR 22/22,  openJur 2023, 4935 Rn. 33). § 886 BGB griff mangels einer dauernden Einrede nicht, da hier nur die Einwendung des § 275 I BGB zum Ausschluss des gesicherten Anspruchs führte.

Kosten habe ich in der Eile einfach gegeneinander aufgehoben, § 92 I 1 Alt. 1 ZPO.

Vollstreckung nach § 709 S. 1 ZPO gegen Sicherheitsleistung seitens des Klägers i.H.v. 1/4 des Grundstückswertes (so T/P bei § 3 für Streitwert der Vormerkung). Laut Bearbeitervermerk belief sich der Grundstückswert ohne die Scheune auf 100.000 €, also dann 25.000 € Sicherheitsleistung.

Tenor: 
1. Die Beklagte wird verurteilt, ihre Zustimmung zur Löschung der Vormerkung [...] zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 25.000 € vorläufig vollstreckbar.

Das liest sich alles so schön flüssig und schlüssig. deshalb sollte ich nach den Klausuren nicht hier in das Forum reinschauen😂
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01.12.2025, 21:51 von RefHoffeNichtMehrLange.)
Suchen
Zitieren
Sapuz98
Junior Member
**
Beiträge: 3
Themen: 1
Registriert seit: Oct 2025
#35
01.12.2025, 22:01
Berlin /GJPA hier. 

Ich habe im Antrag zu 1. auch Unzulässigkeit wegen Widerrufs angenommen, inzwischen aber auch gelesen, dass die Ermächtigung schon gar nicht von der V hätte weitergegeben werden dürfen (anders als bei Untervollmacht). M.E. dürfte es aber auch vertretbar sein, wie bei dem Widerruf einer Untervollmacht ungeachtet einer "Weiterermächtigung" auf den Widerruf des Rechteinhabers abzustellen. Ansonsten habe ich zum Widerruf das gleiche geschrieben wie die anderen hier.

Im Antrag zu 2. ist mir glaube ich ein Patzer passiert. M.E. wäre die einzig naheliegende AGL hier § 822 gewesen (greift aber auch nicht durch mangels Bereicherungsanspruch gegen S), die ich leider nicht geprüft habe. Ich habe hier § 812 I 1 Alt. 2 geprüft und in dem Rechtsgrund die Sittenwidrigkeit des Vertrages. Das dürfte aber eine Falle des GJPA gewesen sein, weil dieser Vertrag mit der Mutter bei der NLK nicht Rechtsgrund im Verhältnis der Beklagten zur Klägerin sein kann.. Ich hoffe meine Ausführungen zur Sittenwidrigkeit werden mir da wenigstens dann noch für § 826 angerechnet oder so. 

Im Antrag zu 3. habe ich auch § 894 BGB geprüft. Nach meiner Lösung geht der nicht durch, weil die Klägerin sich gegenüber der Beklagten wegen § 883 II BGB nicht auf Eigentum berufen kann, da die Eigentumsübertragung von der S auf die Klägerin ggü. der Beklagten relativ unwirksam ist. Hier war ich mir allerdings nicht mehr ganz sicher mit den Zeitpunkten. Wann die Abtretung des N an die Beklagte stattfand und wann die Eigentumsübertragung S an die Kl. M.E. dürfte das aber auch am Ende keinen Unterschied machen, weil die Vormerkung ja hinsichtlich der relativen Unwirksamkeit an solche Verfügungen anknüpft, die der Verwirklichung des gesicherten Anspruchs (ob bei N oder B) entgegenstehen. 
Das Vorkaufsrecht hatte keine Auswirkungen auf die Bestellung der Vormerkung von S an N, da es nur ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht war, dass nach §§ 464 f. BGB keine Auswirkungen auf das Verhältnis Verkäufer - Dritterwerber hat (Ausnahme lt. Kommentar Vereitelungsgeschäfte - dafür aber kein Vs. des N). Hier hätte man bestimmt noch schön ansprechen können, dass es ja auch ein dingliches Vorkaufsrecht nach § 1094 BGB gibt, das hatte ich in der Klausur aber leider nicht mehr auf dem Schirm. 

So - wir müssen das hier sein lassen und uns auf morgen fokussieren! (in erster Linie Ermahnung an mich :D)
Suchen
Zitieren
FreistaatsKnecht
Junior Member
**
Beiträge: 4
Themen: 1
Registriert seit: Oct 2025
#36
01.12.2025, 23:37
Sachsen mal wieder extra bodenlose 19 Seiten Aktenauszug: Scheinbar “Ring”klausur wie in HH mit Tatbestand. Wir hatten aber noch einen gutgläubigen Zweiterwerb einer (oder zweier?!) Vormerkung von Vorkaufsrechten (wie in Berlin) und ein paar mehr prozessuale P, u. a. § 296 ZPO,§ 39
ZPO. Ich bin mir bis jetzt nicht sicher, ob es ein dingliches oder schuldrechtliches oder zwei Vorkaufsrechte waren. Die Erklärungen in der mV habe ich nicht zuordnen können. Klang wir eine Erledigung der Beklagten bzgl Antrag 1 und 2 und dann eine Zustimmung von Klägerseite. Um die anderen Anträge irgendwie hinzubekommen, hab ich eine beiderseitige Erledigung bzgl Antrag 1 und 2 angenommen. War das in den anderen BLen auch?


Das LJPA Sachsen ist jedenfalls zu dumm, bei der Erschwerung der Ringklausuren ihre eigenen Klausuren noch zu verstehen, denn es gab zwei Mal eine Unterbrechung wegen Fehlern im Sachverhalt bzw. Bearbeitervermerk und aber nur aberwitzige 10min Schreibzeitverlängerung, obwohl die Fehler mich locker 30min in der Lösungsskizze nach hinten geworfen haben. Danke für nichts.

Ach und weil das unfehlbare LJPA des tollen Freistaates kurz vor dem Examen noch die Hilfsmittelbekanntmachung geändert hat, ohne auch nur mit einem Satz in der Ladung oder Mail darauf hinzuweisen, wurden heute noch einige mit nunmehr unerlaubten JI Fristenkalendern rausgefischt. 

Morgen wird hoffentlich besser, ansonsten sehen wir uns im EVD  Prost
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.12.2025, 07:58 von FreistaatsKnecht.)
Suchen
Zitieren
RefHoffeNichtMehrLange
Member
***
Beiträge: 50
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2025
#37
02.12.2025, 15:12
Ich warte nur darauf, dass jemand jetzt schreibt, dass die Klausur total machbar war. ich hab schon das ganze Verhältnis der verschiedenen abgedruckten AGB-Klauseln im Urteil zueinander nicht durchblickt

Ich hasse Leasingrecht einfach. Das hat man davon, wenn man entweder Pferde-Lisas oder Porsche-Tobis die Klausuren erstellen ist😂
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.12.2025, 15:15 von RefHoffeNichtMehrLange.)
Suchen
Zitieren
NRW2025Examen
Junior Member
**
Beiträge: 36
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2025
#38
02.12.2025, 15:46
Noch schlimmer als gestern. Oder wie fandet ihr es in NRW?
Suchen
Zitieren
FreistaatNimmtMichAuseinander
Junior Member
**
Beiträge: 1
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2025
#39
02.12.2025, 15:51
Könnte mal bitte jemand aus Sachsen die Aufgabenstellung wiedergeben? Ich zweifle im Moment sehr ob ich das richtig verstanden habe  Upside_down
Suchen
Zitieren
Inverno
Junior Member
**
Beiträge: 22
Themen: 1
Registriert seit: Feb 2024
#40
02.12.2025, 15:58
Was war das heute? Ist irgendjemand fertig geworden? Fand es richtig richtig schlimm.
Suchen
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
« 1 2 3 4 5 6 ... 35 »
 
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus