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Klausuren Juni 2019
Gast
Unregistered
 
#81
04.06.2019, 14:53
Die Zuständigkeit des Gerichts in erster Instanz wird in der Berufung nicht mehr geprüft, 513 Abs. 2.
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BVG123
Unregistered
 
#82
04.06.2019, 14:57
(04.06.2019, 14:53)Gast schrieb:  Die Zuständigkeit des Gerichts in erster Instanz wird in der Berufung nicht mehr geprüft, 513 Abs. 2.

Trotzdem Anwaltsklausur = Rechtsgutachten, daher musste durchaus dargestellt ob hier erstinstanzlich örtlich unzuständig verhandelt wurde. § 39 und 504 ZPO lagen auch vor. Belehrung erfolgte mit Klagezustellung und muss nur bis zur HV erfolgen.

Begründungsfrist wahr auch gewahrt. 16.04. Zustellung 2 Monate ist meiens Erachtens nach mitte Juni...oder übersehe ich da etwas.

Materiellr. OKAY! Lieber Welepen als Zweckmäßigkeit bzgl. Kosten.
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Gast
Unregistered
 
#83
04.06.2019, 15:02
Die prüftst im Gutachten aber die Erfolgsaussichten der Berufung. Habe bei Alpmann eine ähnliche Klausur geschrieben, die wollten damals auch auf die eingeschränkte Prüfungskompetenz des Berufungsgericht hinaus. Die Voraussetzungen für 39 ZPO waren ja auch offensichtlich gegeben.
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Gast
Unregistered
 
#84
04.06.2019, 15:02
(04.06.2019, 14:53)Gast schrieb:  Die Zuständigkeit des Gerichts in erster Instanz wird in der Berufung nicht mehr geprüft, 513 Abs. 2.

https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/oer...anz-399775
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Gast
Unregistered
 
#85
04.06.2019, 15:06
(04.06.2019, 15:02)Gast schrieb:  
(04.06.2019, 14:53)Gast schrieb:  Die Zuständigkeit des Gerichts in erster Instanz wird in der Berufung nicht mehr geprüft, 513 Abs. 2.

https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/oer...anz-399775

Qed
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Gast
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#86
04.06.2019, 15:09
(04.06.2019, 15:02)Gast schrieb:  
(04.06.2019, 14:53)Gast schrieb:  Die Zuständigkeit des Gerichts in erster Instanz wird in der Berufung nicht mehr geprüft, 513 Abs. 2.

https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/oer...anz-399775

Streitet auch keiner ab aber die Mandantin wollte hier unbedingt darauf hinaus diese Frage beantwortet zu haben daher sollte man es auch beantworten aber sagen das es in der Berufungsinstanz nicht gerügt werden kann (§ 513 Abs. 2 ZPO)
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Gast
Unregistered
 
#87
04.06.2019, 15:12
"Machen Sie sich keine Sorgen, das kann keine Auswirkungen für Sie haben".

Aber hast schon Recht, aber irgendwo muss man abkürzen.
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Gast
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#88
04.06.2019, 15:17
Ich habe kein mandantenschreiben gemacht. Hatte gedacht, dass nur ein Gutachten und Anträge  gefordert war
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Dummwiebrot
Unregistered
 
#89
04.06.2019, 15:25
Putzo sagt in der Vorbemerkung zu 511 aber folgendes: "Zur Begründetheit gehören zuerst Zulässigkeitsvoraussetzungen u ordnungsgemäßes Verfahren in der Vorinstanz"

Habe daher den § 39 geprüft und angenommen :/
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Gast
Unregistered
 
#90
04.06.2019, 15:32
Was habt ihr mit den 200€ gemacht, die schon für die Münzen gezahlt wurden? Habe aus Zeitmangel nur in der Zweckmäßigkeit hingewiesen
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