03.06.2019, 20:09
(03.06.2019, 19:58)Gast xy (BW) schrieb:(03.06.2019, 19:50)Nichtgeschrieben schrieb:(03.06.2019, 19:43)Gast xy (BW) schrieb:(03.06.2019, 19:37)Nrwjuni schrieb:(03.06.2019, 19:30)Gast567 schrieb: Ja genau.
Bei der ersten Kündigungserklärung weiß ich das, um ehrlich zu sein, gar nicht mehr ganz genau. Ich glaube, sie war entbehrlich, da nicht erfolgsversprechend bei mir. Da das Vertrauensverhältnis ja laut Kl bereits vollendet zerrüttet war durch die Beleidigungen. Dann machte eine Abmahnung mE keinen Sinn mehr. Die Norm kann ich dir jetzt aus dem Stegreif nicht sagen, aber ich habe es irgendwo festgemacht.
Ich hoffe, ich werfe jetzt keine der Kündigungen durcheinander.
____
Habe auch nur auf die außerordentliche abgestellt. Dann 322 angelehnt. Beweiswürdigung. Wegen der B2 hatte ich eine Kommentierung bei 425 gefunden, nach der der Kündogingsgrund bei einer Person genügt um den Mietvertrag im ganzen zu kündigen. Bin mir aber absolut unsicher, ob das so richtig war oder ob ich die Kommentierung falsch verstanden habe. Passt aber zum Kaiserskript nachdem das MV nur allen Parteien gleichzeitig gegenüber gekündigt werden kann. Und ich meine es war auch so, dass es nur einen MV gab. Aber wer weiß. War schon ein blödes Gefühl die ordentliche Kündigung ganz weg zulassen.
Ja genau, der Kündigungsgrund genügt, wenn er ggü einer von beiden vorliegt. Mein Problem war eher, dass Adressat der Kündigung explizit nur Beklagter Ziff 1 war und auch nur ihm ggü eine Kündigung zuging.
Dass man grds nur ggü allen kündigen kann ist auch nich die Frage, eher obs hier ausnahmsweise doch ggü einem gehen muss. Sonst hätte man hier die Kündigung als unwirksam ansehen müssen und die Beweisaufnahme wäre völlig unsonst gewesen :dodgy:
Ich habe nicht mitgeschrieben, daher die Frage: standen die Mieter in irgendeinem näheren Verhältnis ala Eheleute o.ä., sodass man mittels Stellvertretung das Problem der Kündigung lediglich gegenüber gegenüber einem hinwegkam?
Sie waren ein Paar, aber keine Ehe oder ähnliches. Außerdem würde man doch auch nur über den Zugang, nicht aber über die Adressierung hinwegkommen wenn man eine Vertretung konstruieren würde oder? Zudem müsste soweit ich mich erinnere sowas doch dann im MV oder sonstwo vereinbart worden sein oder nicht?
Waren es keine Eheleute? Hab das nicht mehr im Kopf...aber meine,.dass sie im.Rubrum der Klage denselben Nachnamen hatten. Kann mich gerade auch irren, bin soo müde ^^
03.06.2019, 20:11
(03.06.2019, 20:09)Gast123 schrieb:(03.06.2019, 19:58)Gast xy (BW) schrieb:(03.06.2019, 19:50)Nichtgeschrieben schrieb:(03.06.2019, 19:43)Gast xy (BW) schrieb: Ja genau, der Kündigungsgrund genügt, wenn er ggü einer von beiden vorliegt. Mein Problem war eher, dass Adressat der Kündigung explizit nur Beklagter Ziff 1 war und auch nur ihm ggü eine Kündigung zuging.
Dass man grds nur ggü allen kündigen kann ist auch nich die Frage, eher obs hier ausnahmsweise doch ggü einem gehen muss. Sonst hätte man hier die Kündigung als unwirksam ansehen müssen und die Beweisaufnahme wäre völlig unsonst gewesen :dodgy:
Ich habe nicht mitgeschrieben, daher die Frage: standen die Mieter in irgendeinem näheren Verhältnis ala Eheleute o.ä., sodass man mittels Stellvertretung das Problem der Kündigung lediglich gegenüber gegenüber einem hinwegkam?
Sie waren ein Paar, aber keine Ehe oder ähnliches. Außerdem würde man doch auch nur über den Zugang, nicht aber über die Adressierung hinwegkommen wenn man eine Vertretung konstruieren würde oder? Zudem müsste soweit ich mich erinnere sowas doch dann im MV oder sonstwo vereinbart worden sein oder nicht?
Waren es keine Eheleute? Hab das nicht mehr im Kopf...aber meine,.dass sie im.Rubrum der Klage denselben Nachnamen hatten. Kann mich gerade auch irren, bin soo müde ^^
Eheleute Lindemann, Erwin und Ottilie
03.06.2019, 20:18
(03.06.2019, 16:02)Gast123 schrieb: Um es mal zusammenzufassen:
Tenor bei mir: Vu aufrechterhalten mit Maßgabe, dass Räumung zum 01.07.2019
EG: We +// Einspruch +
Zulässigkeit:
Sachl und örtliche Zuständigkeit 23 Nr 2 a, 29a ZPO -- Problem Mischmietverhältnis, überwiegend Wohnraum
Subj KH 260, 59 ff analog
Begründetheit:
- Ordentliche Kündigung + // Eigenbedarf, auch noch zum Ztpkt der Entscheidung // Problem, welche Frist anwendbar, hier Wohnraummiete und verlängerte Frist 573c, dh ab 02. Okt 2018 zu Ende Juni 2019
- 1. außerordentliche - // zwar Kündigungsgrund durch BWA (Feststellungen aus dem Unterlassungsurteil (-) da anderer Streitgegenstand) aber Abmahnung erforderlich
- 2. Außerordentliche - // verspätete Zahlung Pflichtverletzung, Abmahnung in Kündigung (keine qualifizierte Abmahnung erforderlich), aber Heilung analog 569 III durch pünktliche Zahlung Miete März, April Mai zum Zeitpunkt der Entscheidung
Was habt ihr? Was habt ihr mit der Parteianhörung/Vernehmung gemacht?
Hast du wie ich in NRW geschrieben? Hab ich eine Seite übersehen? Wo stand denn etwas wegen ausgebliebener Mieten?
In meinem Sachverhalt stand nur das mit den Beleidigungen und der ordentlichen Kündigung wegen Eigenbedarf?
Bei uns in der Klausur stand, man soll bezüglich der außerordentlichen Kündigung auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen eingehen.
Da hatte ich dann das Problem, dass wenn ich - wie du - die außerordentliche Kündigung abgelehnt hätte, da eine Abmahnung erforderlich war, man im Urteil dann doch direkt zu diesem Punkt "springen" muss und die anderen Fragen (Ist er überhaupt Vertragspartei geworden wegen der Schriftformklausel? Berechtigt die Beleidigung grundsätzlich zur Kündigung?) gar nicht erörtern kann, da ja "jedenfalls" eine Abmahnung fehlt.
Aus diesem Grund hab ich mir gedacht, dass aus Klausurtaktischen Gründen die außerordentliche Kündigung gegen den Mann wirksam sein muss, gegen die Frau aber nicht (damit man bezüglich der Frau den Hilfsantrag ordentliche Kündigung prüfen kann).
Da hatte ich dann aber wieder das Problem, dass das zu dem merkwürdigen Tenor führt, dass die Klage gegen den Mann begründet und gegen die Frau derzeit unbegründet ist. Wie soll aber der Mann die Wohnung räumen und an den vermieter herausgeben, wenn die Frau noch darin wohnt? Auszug und Schlüssel an die Frau?
Bin echt hinten und vorne nicht klar gekommen heute :s
03.06.2019, 20:18
(03.06.2019, 20:11)Gast_neu schrieb:(03.06.2019, 20:09)Gast123 schrieb:(03.06.2019, 19:58)Gast xy (BW) schrieb:(03.06.2019, 19:50)Nichtgeschrieben schrieb:(03.06.2019, 19:43)Gast xy (BW) schrieb: Ja genau, der Kündigungsgrund genügt, wenn er ggü einer von beiden vorliegt. Mein Problem war eher, dass Adressat der Kündigung explizit nur Beklagter Ziff 1 war und auch nur ihm ggü eine Kündigung zuging.
Dass man grds nur ggü allen kündigen kann ist auch nich die Frage, eher obs hier ausnahmsweise doch ggü einem gehen muss. Sonst hätte man hier die Kündigung als unwirksam ansehen müssen und die Beweisaufnahme wäre völlig unsonst gewesen :dodgy:
Ich habe nicht mitgeschrieben, daher die Frage: standen die Mieter in irgendeinem näheren Verhältnis ala Eheleute o.ä., sodass man mittels Stellvertretung das Problem der Kündigung lediglich gegenüber gegenüber einem hinwegkam?
Sie waren ein Paar, aber keine Ehe oder ähnliches. Außerdem würde man doch auch nur über den Zugang, nicht aber über die Adressierung hinwegkommen wenn man eine Vertretung konstruieren würde oder? Zudem müsste soweit ich mich erinnere sowas doch dann im MV oder sonstwo vereinbart worden sein oder nicht?
Waren es keine Eheleute? Hab das nicht mehr im Kopf...aber meine,.dass sie im.Rubrum der Klage denselben Nachnamen hatten. Kann mich gerade auch irren, bin soo müde ^^
Eheleute Lindemann, Erwin und Ottilie
Oh ups stimmt, hatte das wohl falsch im Kopf weil die ja schonmal mit jmd anderem verheiratet war :dodgy: aber ändert meines Erachtens iwie auch nichts ?♀️ aber keine Ahnung, mein Kopf ist nur noch Matsch langsam..
03.06.2019, 20:22
(03.06.2019, 20:18)JuraLoser schrieb:(03.06.2019, 16:02)Gast123 schrieb: Um es mal zusammenzufassen:
Tenor bei mir: Vu aufrechterhalten mit Maßgabe, dass Räumung zum 01.07.2019
EG: We +// Einspruch +
Zulässigkeit:
Sachl und örtliche Zuständigkeit 23 Nr 2 a, 29a ZPO -- Problem Mischmietverhältnis, überwiegend Wohnraum
Subj KH 260, 59 ff analog
Begründetheit:
- Ordentliche Kündigung + // Eigenbedarf, auch noch zum Ztpkt der Entscheidung // Problem, welche Frist anwendbar, hier Wohnraummiete und verlängerte Frist 573c, dh ab 02. Okt 2018 zu Ende Juni 2019
- 1. außerordentliche - // zwar Kündigungsgrund durch BWA (Feststellungen aus dem Unterlassungsurteil (-) da anderer Streitgegenstand) aber Abmahnung erforderlich
- 2. Außerordentliche - // verspätete Zahlung Pflichtverletzung, Abmahnung in Kündigung (keine qualifizierte Abmahnung erforderlich), aber Heilung analog 569 III durch pünktliche Zahlung Miete März, April Mai zum Zeitpunkt der Entscheidung
Was habt ihr? Was habt ihr mit der Parteianhörung/Vernehmung gemacht?
Hast du wie ich in NRW geschrieben? Hab ich eine Seite übersehen? Wo stand denn etwas wegen ausgebliebener Mieten?
In meinem Sachverhalt stand nur das mit den Beleidigungen und der ordentlichen Kündigung wegen Eigenbedarf?
Bei uns in der Klausur stand, man soll bezüglich der außerordentlichen Kündigung auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen eingehen.
Da hatte ich dann das Problem, dass wenn ich - wie du - die außerordentliche Kündigung abgelehnt hätte, da eine Abmahnung erforderlich war, man im Urteil dann doch direkt zu diesem Punkt "springen" muss und die anderen Fragen (Ist er überhaupt Vertragspartei geworden wegen der Schriftformklausel? Berechtigt die Beleidigung grundsätzlich zur Kündigung?) gar nicht erörtern kann, da ja "jedenfalls" eine Abmahnung fehlt.
Aus diesem Grund hab ich mir gedacht, dass aus Klausurtaktischen Gründen die außerordentliche Kündigung gegen den Mann wirksam sein muss, gegen die Frau aber nicht (damit man bezüglich der Frau den Hilfsantrag ordentliche Kündigung prüfen kann).
Da hatte ich dann aber wieder das Problem, dass das zu dem merkwürdigen Tenor führt, dass die Klage gegen den Mann begründet und gegen die Frau derzeit unbegründet ist. Wie soll aber der Mann die Wohnung räumen und an den vermieter herausgeben, wenn die Frau noch darin wohnt? Auszug und Schlüssel an die Frau?
Bin echt hinten und vorne nicht klar gekommen heute :s
In Nrw war der SV mit zwei Kündigungen, in bw mit 3. Ihr habt mal wieder die abgespeckte Version bekommen und wir die volle Ladung..
03.06.2019, 20:24
(03.06.2019, 20:18)JuraLoser schrieb:(03.06.2019, 16:02)Gast123 schrieb: Um es mal zusammenzufassen:
Tenor bei mir: Vu aufrechterhalten mit Maßgabe, dass Räumung zum 01.07.2019
EG: We +// Einspruch +
Zulässigkeit:
Sachl und örtliche Zuständigkeit 23 Nr 2 a, 29a ZPO -- Problem Mischmietverhältnis, überwiegend Wohnraum
Subj KH 260, 59 ff analog
Begründetheit:
- Ordentliche Kündigung + // Eigenbedarf, auch noch zum Ztpkt der Entscheidung // Problem, welche Frist anwendbar, hier Wohnraummiete und verlängerte Frist 573c, dh ab 02. Okt 2018 zu Ende Juni 2019
- 1. außerordentliche - // zwar Kündigungsgrund durch BWA (Feststellungen aus dem Unterlassungsurteil (-) da anderer Streitgegenstand) aber Abmahnung erforderlich
- 2. Außerordentliche - // verspätete Zahlung Pflichtverletzung, Abmahnung in Kündigung (keine qualifizierte Abmahnung erforderlich), aber Heilung analog 569 III durch pünktliche Zahlung Miete März, April Mai zum Zeitpunkt der Entscheidung
Was habt ihr? Was habt ihr mit der Parteianhörung/Vernehmung gemacht?
Hast du wie ich in NRW geschrieben? Hab ich eine Seite übersehen? Wo stand denn etwas wegen ausgebliebener Mieten?
In meinem Sachverhalt stand nur das mit den Beleidigungen und der ordentlichen Kündigung wegen Eigenbedarf?
Bei uns in der Klausur stand, man soll bezüglich der außerordentlichen Kündigung auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen eingehen.
Da hatte ich dann das Problem, dass wenn ich - wie du - die außerordentliche Kündigung abgelehnt hätte, da eine Abmahnung erforderlich war, man im Urteil dann doch direkt zu diesem Punkt "springen" muss und die anderen Fragen (Ist er überhaupt Vertragspartei geworden wegen der Schriftformklausel? Berechtigt die Beleidigung grundsätzlich zur Kündigung?) gar nicht erörtern kann, da ja "jedenfalls" eine Abmahnung fehlt.
Aus diesem Grund hab ich mir gedacht, dass aus Klausurtaktischen Gründen die außerordentliche Kündigung gegen den Mann wirksam sein muss, gegen die Frau aber nicht (damit man bezüglich der Frau den Hilfsantrag ordentliche Kündigung prüfen kann).
Da hatte ich dann aber wieder das Problem, dass das zu dem merkwürdigen Tenor führt, dass die Klage gegen den Mann begründet und gegen die Frau derzeit unbegründet ist. Wie soll aber der Mann die Wohnung räumen und an den vermieter herausgeben, wenn die Frau noch darin wohnt? Auszug und Schlüssel an die Frau?
Bin echt hinten und vorne nicht klar gekommen heute :s
Hab in BW geschrieben und wir hatten wohl noch eine Kündigung mehr als ihr. Bei uns gab es noch eine außerord da die BK dir Miete statt zum 3. jeweils lange zum 15. gezahlt hatten und da gab es dann einen Einwand, dass das mdl verabredet gewesen ist.
Ich glaube, jeder hier hat eine andere Lösung
03.06.2019, 20:25
(03.06.2019, 20:22)Gast xy (BW) schrieb:(03.06.2019, 20:18)JuraLoser schrieb:(03.06.2019, 16:02)Gast123 schrieb: Um es mal zusammenzufassen:
Tenor bei mir: Vu aufrechterhalten mit Maßgabe, dass Räumung zum 01.07.2019
EG: We +// Einspruch +
Zulässigkeit:
Sachl und örtliche Zuständigkeit 23 Nr 2 a, 29a ZPO -- Problem Mischmietverhältnis, überwiegend Wohnraum
Subj KH 260, 59 ff analog
Begründetheit:
- Ordentliche Kündigung + // Eigenbedarf, auch noch zum Ztpkt der Entscheidung // Problem, welche Frist anwendbar, hier Wohnraummiete und verlängerte Frist 573c, dh ab 02. Okt 2018 zu Ende Juni 2019
- 1. außerordentliche - // zwar Kündigungsgrund durch BWA (Feststellungen aus dem Unterlassungsurteil (-) da anderer Streitgegenstand) aber Abmahnung erforderlich
- 2. Außerordentliche - // verspätete Zahlung Pflichtverletzung, Abmahnung in Kündigung (keine qualifizierte Abmahnung erforderlich), aber Heilung analog 569 III durch pünktliche Zahlung Miete März, April Mai zum Zeitpunkt der Entscheidung
Was habt ihr? Was habt ihr mit der Parteianhörung/Vernehmung gemacht?
Hast du wie ich in NRW geschrieben? Hab ich eine Seite übersehen? Wo stand denn etwas wegen ausgebliebener Mieten?
In meinem Sachverhalt stand nur das mit den Beleidigungen und der ordentlichen Kündigung wegen Eigenbedarf?
Bei uns in der Klausur stand, man soll bezüglich der außerordentlichen Kündigung auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen eingehen.
Da hatte ich dann das Problem, dass wenn ich - wie du - die außerordentliche Kündigung abgelehnt hätte, da eine Abmahnung erforderlich war, man im Urteil dann doch direkt zu diesem Punkt "springen" muss und die anderen Fragen (Ist er überhaupt Vertragspartei geworden wegen der Schriftformklausel? Berechtigt die Beleidigung grundsätzlich zur Kündigung?) gar nicht erörtern kann, da ja "jedenfalls" eine Abmahnung fehlt.
Aus diesem Grund hab ich mir gedacht, dass aus Klausurtaktischen Gründen die außerordentliche Kündigung gegen den Mann wirksam sein muss, gegen die Frau aber nicht (damit man bezüglich der Frau den Hilfsantrag ordentliche Kündigung prüfen kann).
Da hatte ich dann aber wieder das Problem, dass das zu dem merkwürdigen Tenor führt, dass die Klage gegen den Mann begründet und gegen die Frau derzeit unbegründet ist. Wie soll aber der Mann die Wohnung räumen und an den vermieter herausgeben, wenn die Frau noch darin wohnt? Auszug und Schlüssel an die Frau?
Bin echt hinten und vorne nicht klar gekommen heute :s
In Nrw war der SV mit zwei Kündigungen, in bw mit 3. Ihr habt mal wieder die abgespeckte Version bekommen und wir die volle Ladung..
Dumme Frage, aber wieso ist das nicht einheitlich wenn es die selbe Aufgabe ist? Oder musstet ihr in NRW einen TB schreiben? Bei uns war er erlassen
03.06.2019, 20:26
Jo das gefühl habe ich auch langsam :D
Aber alter falter...ich fand die Klausur so schon hart genug...dann noch ne dritte Kündigung oben drauf....uff :(
Aber alter falter...ich fand die Klausur so schon hart genug...dann noch ne dritte Kündigung oben drauf....uff :(
03.06.2019, 20:28
(03.06.2019, 20:25)Gast123 schrieb:(03.06.2019, 20:22)Gast xy (BW) schrieb:(03.06.2019, 20:18)JuraLoser schrieb:(03.06.2019, 16:02)Gast123 schrieb: Um es mal zusammenzufassen:
Tenor bei mir: Vu aufrechterhalten mit Maßgabe, dass Räumung zum 01.07.2019
EG: We +// Einspruch +
Zulässigkeit:
Sachl und örtliche Zuständigkeit 23 Nr 2 a, 29a ZPO -- Problem Mischmietverhältnis, überwiegend Wohnraum
Subj KH 260, 59 ff analog
Begründetheit:
- Ordentliche Kündigung + // Eigenbedarf, auch noch zum Ztpkt der Entscheidung // Problem, welche Frist anwendbar, hier Wohnraummiete und verlängerte Frist 573c, dh ab 02. Okt 2018 zu Ende Juni 2019
- 1. außerordentliche - // zwar Kündigungsgrund durch BWA (Feststellungen aus dem Unterlassungsurteil (-) da anderer Streitgegenstand) aber Abmahnung erforderlich
- 2. Außerordentliche - // verspätete Zahlung Pflichtverletzung, Abmahnung in Kündigung (keine qualifizierte Abmahnung erforderlich), aber Heilung analog 569 III durch pünktliche Zahlung Miete März, April Mai zum Zeitpunkt der Entscheidung
Was habt ihr? Was habt ihr mit der Parteianhörung/Vernehmung gemacht?
Hast du wie ich in NRW geschrieben? Hab ich eine Seite übersehen? Wo stand denn etwas wegen ausgebliebener Mieten?
In meinem Sachverhalt stand nur das mit den Beleidigungen und der ordentlichen Kündigung wegen Eigenbedarf?
Bei uns in der Klausur stand, man soll bezüglich der außerordentlichen Kündigung auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen eingehen.
Da hatte ich dann das Problem, dass wenn ich - wie du - die außerordentliche Kündigung abgelehnt hätte, da eine Abmahnung erforderlich war, man im Urteil dann doch direkt zu diesem Punkt "springen" muss und die anderen Fragen (Ist er überhaupt Vertragspartei geworden wegen der Schriftformklausel? Berechtigt die Beleidigung grundsätzlich zur Kündigung?) gar nicht erörtern kann, da ja "jedenfalls" eine Abmahnung fehlt.
Aus diesem Grund hab ich mir gedacht, dass aus Klausurtaktischen Gründen die außerordentliche Kündigung gegen den Mann wirksam sein muss, gegen die Frau aber nicht (damit man bezüglich der Frau den Hilfsantrag ordentliche Kündigung prüfen kann).
Da hatte ich dann aber wieder das Problem, dass das zu dem merkwürdigen Tenor führt, dass die Klage gegen den Mann begründet und gegen die Frau derzeit unbegründet ist. Wie soll aber der Mann die Wohnung räumen und an den vermieter herausgeben, wenn die Frau noch darin wohnt? Auszug und Schlüssel an die Frau?
Bin echt hinten und vorne nicht klar gekommen heute :s
In Nrw war der SV mit zwei Kündigungen, in bw mit 3. Ihr habt mal wieder die abgespeckte Version bekommen und wir die volle Ladung..
Dumme Frage, aber wieso ist das nicht einheitlich wenn es die selbe Aufgabe ist? Oder musstet ihr in NRW einen TB schreiben? Bei uns war er erlassen
Ahhh ok das erklärts dann. Bei uns in NRW war mit Tatbestand :/
03.06.2019, 20:29
(03.06.2019, 20:25)Gast123 schrieb:(03.06.2019, 20:22)Gast xy (BW) schrieb:(03.06.2019, 20:18)JuraLoser schrieb:(03.06.2019, 16:02)Gast123 schrieb: Um es mal zusammenzufassen:
Tenor bei mir: Vu aufrechterhalten mit Maßgabe, dass Räumung zum 01.07.2019
EG: We +// Einspruch +
Zulässigkeit:
Sachl und örtliche Zuständigkeit 23 Nr 2 a, 29a ZPO -- Problem Mischmietverhältnis, überwiegend Wohnraum
Subj KH 260, 59 ff analog
Begründetheit:
- Ordentliche Kündigung + // Eigenbedarf, auch noch zum Ztpkt der Entscheidung // Problem, welche Frist anwendbar, hier Wohnraummiete und verlängerte Frist 573c, dh ab 02. Okt 2018 zu Ende Juni 2019
- 1. außerordentliche - // zwar Kündigungsgrund durch BWA (Feststellungen aus dem Unterlassungsurteil (-) da anderer Streitgegenstand) aber Abmahnung erforderlich
- 2. Außerordentliche - // verspätete Zahlung Pflichtverletzung, Abmahnung in Kündigung (keine qualifizierte Abmahnung erforderlich), aber Heilung analog 569 III durch pünktliche Zahlung Miete März, April Mai zum Zeitpunkt der Entscheidung
Was habt ihr? Was habt ihr mit der Parteianhörung/Vernehmung gemacht?
Hast du wie ich in NRW geschrieben? Hab ich eine Seite übersehen? Wo stand denn etwas wegen ausgebliebener Mieten?
In meinem Sachverhalt stand nur das mit den Beleidigungen und der ordentlichen Kündigung wegen Eigenbedarf?
Bei uns in der Klausur stand, man soll bezüglich der außerordentlichen Kündigung auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen eingehen.
Da hatte ich dann das Problem, dass wenn ich - wie du - die außerordentliche Kündigung abgelehnt hätte, da eine Abmahnung erforderlich war, man im Urteil dann doch direkt zu diesem Punkt "springen" muss und die anderen Fragen (Ist er überhaupt Vertragspartei geworden wegen der Schriftformklausel? Berechtigt die Beleidigung grundsätzlich zur Kündigung?) gar nicht erörtern kann, da ja "jedenfalls" eine Abmahnung fehlt.
Aus diesem Grund hab ich mir gedacht, dass aus Klausurtaktischen Gründen die außerordentliche Kündigung gegen den Mann wirksam sein muss, gegen die Frau aber nicht (damit man bezüglich der Frau den Hilfsantrag ordentliche Kündigung prüfen kann).
Da hatte ich dann aber wieder das Problem, dass das zu dem merkwürdigen Tenor führt, dass die Klage gegen den Mann begründet und gegen die Frau derzeit unbegründet ist. Wie soll aber der Mann die Wohnung räumen und an den vermieter herausgeben, wenn die Frau noch darin wohnt? Auszug und Schlüssel an die Frau?
Bin echt hinten und vorne nicht klar gekommen heute :s
In Nrw war der SV mit zwei Kündigungen, in bw mit 3. Ihr habt mal wieder die abgespeckte Version bekommen und wir die volle Ladung..
Dumme Frage, aber wieso ist das nicht einheitlich wenn es die selbe Aufgabe ist? Oder musstet ihr in NRW einen TB schreiben? Bei uns war er erlassen
Tatbestand erlassen...sowas gibts? Nein, in NRW war der natürlich nicht erlassen. Deswegen wars schon zeitlich knapp.