03.06.2019, 17:28
Also ich fand die Messer/-Onlinebewertungsklausur richtig fies. Gerade weil sie auf den ersten Blick absolut machbar aussah und später echt schwer wurde.
Das gilt insbesondere für den Tatbestand: Man musste echt mehrfach lesen, was nun streitig und was unstreitig ist, da ja alles durcheinander vorgetragen wurde. Was mir immer noch nicht klar ist: warum musste kein Beweis erhoben werden über die Behauptung der Beklagten, der Sohn des Klägers sei auf die uneinheitlichen Verarbeitung hingewiesen worden?
Das gilt insbesondere für den Tatbestand: Man musste echt mehrfach lesen, was nun streitig und was unstreitig ist, da ja alles durcheinander vorgetragen wurde. Was mir immer noch nicht klar ist: warum musste kein Beweis erhoben werden über die Behauptung der Beklagten, der Sohn des Klägers sei auf die uneinheitlichen Verarbeitung hingewiesen worden?
03.06.2019, 17:34
(03.06.2019, 17:28)GastSH schrieb: Also ich fand die Messer/-Onlinebewertungsklausur richtig fies. Gerade weil sie auf den ersten Blick absolut machbar aussah und später echt schwer wurde.
Das gilt insbesondere für den Tatbestand: Man musste echt mehrfach lesen, was nun streitig und was unstreitig ist, da ja alles durcheinander vorgetragen wurde. Was mir immer noch nicht klar ist: warum musste kein Beweis erhoben werden über die Behauptung der Beklagten, der Sohn des Klägers sei auf die uneinheitlichen Verarbeitung hingewiesen worden?
447, 448, 141
03.06.2019, 17:35
(03.06.2019, 17:21)Gast xy (BW) schrieb:(03.06.2019, 17:11)Gast_NRW schrieb:(03.06.2019, 17:01)Nrwjuni schrieb: Also in NRW lief auch die Räumungsklage, allerdings mit dem Unterschied, dass nur eine statt zwei außerordentliche Kündigungen Vorlagen. Sonst identisch mit BW.
I. Einspruch (+)
1. Zulässigkeit (+)
a Frist versäumt
b widereinsetzung (+)
Bisher zuverlässiger Sohn des PB
2. Begründetheit des Einspruchs +
a Zulässigkeit der Klage
Wie in BW, aber zusätzlich 253 II ansprechen wegen hilfsweiser Geltendmachung der ordentliche Kündigung
b Begründetheit der Klage
1 546
Wichtiger Grund nach 543 I s2
Beweiswürdigung der Zeugenaussage, 322 zpo wegen des vorausgegangen Urteils
Die Wiedereinsetzung wurde damit begründet, dass der Anwalt der Beklagten den zuverlässigen Sohn, den er ständig mit Botengängen betraut und der immer fehlerfrei war, den Abend mit seiner Exfreundin verbracht hat, die er zufällig auf dem Weg zum Nachtbriefkasten des Gerichts traf.
Der Junge hieß übrigens Kevin...
Jedenfalls war der Einspruch gegen das VU verspätet. Aus der Kommentierung zu § 831 BGB habe ich geschlossen, dass der Anwalt derartige Botengänge nicht an ungeeignete Kräfte delegieren darf.
Habe stattdessen angenommen, dass das VU in nicht gesetzlicher Weise ergangen ist, da die Klage zu dem Zeitpunkt teilweise unschlüssig war. Der Kläger hat ja erst auf den Hinweis des Gerichts im Termin klargestellt, dass er sein Begehren zunächst auf die außerordentliche Kündigung stützt.
In dem Fall muss das Gericht terminieren, was ja auch passiert ist. Keine Ahnung ob das richtig ist?!
In der Kommentierung zu § 232 ZPO stand, dass der Anwalt sich auch auf Familienmitglieder als Boten verlassen darf wenn die sich in der Vergangenheit als zuverlässig erwiesen haben. Das hat eig genau gepasst fand ich...hab also deshalb die Wiedereinsetzung bejaht und ein Organisations-/ Auswahlverschulden der Ra verneint
Ich habe das genauso. Auch mit dem Auswahl- und Organisationsverschulden. Und wegen des Einwand, dass sie die Einspruchsschrift erst am letzten Tag verfasst hat, stand im TP, dass den RA dann eine höhere Sorgfaltspflicht trifft, wo ich dann geschrieben habe, dass es ausreicht Kevin auf die Frist etc hinzuweisen.
Wegen der erneuten BWA heißt es doch, dass keine Bindungswirkung nach 322 ZPO bestand... (habe das auf unterschiedliche Streitgegenstände zurückgeführt) aber lese gerade im Internet, dass dahingehend eine Bindungswirkung besteht, da der Urteilsausspruch hins der Unterlassung ja darauf beruht? Aber das hieße doch eine BWA wäre nicht erforderlich und das kann doch nicht sein?
.
03.06.2019, 17:37
Stand das irgendwo genau drin, dass kein Beweis zu erheben ist ? :s
Ich habe darauf abgestellt, dass die Darlegungs- / Beweislast beim Beklagten liegt und dieser zwar vorgetragen dazu hat, der Kläger dies aber nicht streitig gestellt hat überhaupt nichts dazu vorgetragen hat.
Ich habe darauf abgestellt, dass die Darlegungs- / Beweislast beim Beklagten liegt und dieser zwar vorgetragen dazu hat, der Kläger dies aber nicht streitig gestellt hat überhaupt nichts dazu vorgetragen hat.
03.06.2019, 17:42
(03.06.2019, 17:28)GastSH schrieb: Also ich fand die Messer/-Onlinebewertungsklausur richtig fies. Gerade weil sie auf den ersten Blick absolut machbar aussah und später echt schwer wurde.
Das gilt insbesondere für den Tatbestand: Man musste echt mehrfach lesen, was nun streitig und was unstreitig ist, da ja alles durcheinander vorgetragen wurde. Was mir immer noch nicht klar ist: warum musste kein Beweis erhoben werden über die Behauptung der Beklagten, der Sohn des Klägers sei auf die uneinheitlichen Verarbeitung hingewiesen worden?
Berlin hat wohl die selbe Klausur.
War das denn wissen bestritten?
Ich fand die auch ziemlich heftig. Bin auf den Gutschein Kauf nicht wirklich klargekommen. Meine Gedanken gingen zwar in Richtung § 793, aber letztlich blieb nicht die Zeit, das zu Papier zu bringen.
Abhaken, morgen neues Spiel.
03.06.2019, 17:45
(03.06.2019, 17:37)lalelu schrieb: Stand das irgendwo genau drin, dass kein Beweis zu erheben ist ? :s
Ich habe darauf abgestellt, dass die Darlegungs- / Beweislast beim Beklagten liegt und dieser zwar vorgetragen dazu hat, der Kläger dies aber nicht streitig gestellt hat überhaupt nichts dazu vorgetragen hat.
daran habe ich ewig gehangen; der Kläger hat es irgendwo versteckt (ich meine in der Duplik unten) mit einem Wort doch streitig gestellt. War zumindest so auszulegen (es hieß in etwa: "Die Herstellung eines Messer genauso wie dasjenige in der Vitrine nur 2cm länger vereinbart [...]").
03.06.2019, 17:46
Habe bei dem Gutschein Kauf auf Vertrag zugunsten Dritter (Werklieferungsvertrag als Deckungsverhältnis und Schenkung als Valutaverhältnis) abgestellt...soll aber anscheinend eher ein Namenspapier iSd 808 BGB sein...
03.06.2019, 17:48
(03.06.2019, 17:35)Gast123 schrieb:(03.06.2019, 17:21)Gast xy (BW) schrieb:(03.06.2019, 17:11)Gast_NRW schrieb:(03.06.2019, 17:01)Nrwjuni schrieb: Also in NRW lief auch die Räumungsklage, allerdings mit dem Unterschied, dass nur eine statt zwei außerordentliche Kündigungen Vorlagen. Sonst identisch mit BW.
I. Einspruch (+)
1. Zulässigkeit (+)
a Frist versäumt
b widereinsetzung (+)
Bisher zuverlässiger Sohn des PB
2. Begründetheit des Einspruchs +
a Zulässigkeit der Klage
Wie in BW, aber zusätzlich 253 II ansprechen wegen hilfsweiser Geltendmachung der ordentliche Kündigung
b Begründetheit der Klage
1 546
Wichtiger Grund nach 543 I s2
Beweiswürdigung der Zeugenaussage, 322 zpo wegen des vorausgegangen Urteils
Die Wiedereinsetzung wurde damit begründet, dass der Anwalt der Beklagten den zuverlässigen Sohn, den er ständig mit Botengängen betraut und der immer fehlerfrei war, den Abend mit seiner Exfreundin verbracht hat, die er zufällig auf dem Weg zum Nachtbriefkasten des Gerichts traf.
Der Junge hieß übrigens Kevin...
Jedenfalls war der Einspruch gegen das VU verspätet. Aus der Kommentierung zu § 831 BGB habe ich geschlossen, dass der Anwalt derartige Botengänge nicht an ungeeignete Kräfte delegieren darf.
Habe stattdessen angenommen, dass das VU in nicht gesetzlicher Weise ergangen ist, da die Klage zu dem Zeitpunkt teilweise unschlüssig war. Der Kläger hat ja erst auf den Hinweis des Gerichts im Termin klargestellt, dass er sein Begehren zunächst auf die außerordentliche Kündigung stützt.
In dem Fall muss das Gericht terminieren, was ja auch passiert ist. Keine Ahnung ob das richtig ist?!
In der Kommentierung zu § 232 ZPO stand, dass der Anwalt sich auch auf Familienmitglieder als Boten verlassen darf wenn die sich in der Vergangenheit als zuverlässig erwiesen haben. Das hat eig genau gepasst fand ich...hab also deshalb die Wiedereinsetzung bejaht und ein Organisations-/ Auswahlverschulden der Ra verneint
Ich habe das genauso. Auch mit dem Auswahl- und Organisationsverschulden. Und wegen des Einwand, dass sie die Einspruchsschrift erst am letzten Tag verfasst hat, stand im TP, dass den RA dann eine höhere Sorgfaltspflicht trifft, wo ich dann geschrieben habe, dass es ausreicht Kevin auf die Frist etc hinzuweisen.
Wegen der erneuten BWA heißt es doch, dass keine Bindungswirkung nach 322 ZPO bestand... (habe das auf unterschiedliche Streitgegenstände zurückgeführt) aber lese gerade im Internet, dass dahingehend eine Bindungswirkung besteht, da der Urteilsausspruch hins der Unterlassung ja darauf beruht? Aber das hieße doch eine BWA wäre nicht erforderlich und das kann doch nicht sein?
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Ich hab auch gesagt keine Rechtskraftwirkung, hab aber auch hin und herüberlegt, grade weil das bei nem unterlassungstenor ja schon explizit drinsteht was gesagt wurde bzw unterlassen werden soll ? aber wie du schon sagst, dann wär die BWA überflüssig gewesen und das kann nicht sein ?♀️
Aber hat denn wirklich keeeiner was dazu geschrieben, dass die Kündigung wegen der Beleidigung nur ggü dem Beklagten Ziff 1 erfolgt ist ?? ich hab so Angst dass ich mir da selbst Probleme geschaffen habe die nicht da waren..
03.06.2019, 17:56
(03.06.2019, 17:46)SACHSEN... schrieb: Habe bei dem Gutschein Kauf auf Vertrag zugunsten Dritter (Werklieferungsvertrag als Deckungsverhältnis und Schenkung als Valutaverhältnis) abgestellt...soll aber anscheinend eher ein Namenspapier iSd 808 BGB sein...Habe mich ebenfalls der Variante Kaufvertrag zugunsten Dritter mit ForderungsR des Sohnes angeschlossen. Zwar ist ein Gutschein ein Namenspapier mit Inhaberklausel jedoch wird der Sohn hier explizit im Gutschein genannt was laut Palandt ein Indiz ggn den Verpflichtungswillen ist und die Beklagte also nur ggü dem Sohn befreiend leisten will und nicht gegenüber jeden x-beliebigen Inhaber des Gutscheins.
03.06.2019, 18:00
(03.06.2019, 17:48)Das Gast xy (BW) schrieb:(03.06.2019, 17:35)Gast123 schrieb:(03.06.2019, 17:21)Gast xy (BW) schrieb:(03.06.2019, 17:11)Gast_NRW schrieb:(03.06.2019, 17:01)Nrwjuni schrieb: Also in NRW lief auch die Räumungsklage, allerdings mit dem Unterschied, dass nur eine statt zwei außerordentliche Kündigungen Vorlagen. Sonst identisch mit BW.
I. Einspruch (+)
1. Zulässigkeit (+)
a Frist versäumt
b widereinsetzung (+)
Bisher zuverlässiger Sohn des PB
2. Begründetheit des Einspruchs +
a Zulässigkeit der Klage
Wie in BW, aber zusätzlich 253 II ansprechen wegen hilfsweiser Geltendmachung der ordentliche Kündigung
b Begründetheit der Klage
1 546
Wichtiger Grund nach 543 I s2
Beweiswürdigung der Zeugenaussage, 322 zpo wegen des vorausgegangen Urteils
Die Wiedereinsetzung wurde damit begründet, dass der Anwalt der Beklagten den zuverlässigen Sohn, den er ständig mit Botengängen betraut und der immer fehlerfrei war, den Abend mit seiner Exfreundin verbracht hat, die er zufällig auf dem Weg zum Nachtbriefkasten des Gerichts traf.
Der Junge hieß übrigens Kevin...
Jedenfalls war der Einspruch gegen das VU verspätet. Aus der Kommentierung zu § 831 BGB habe ich geschlossen, dass der Anwalt derartige Botengänge nicht an ungeeignete Kräfte delegieren darf.
Habe stattdessen angenommen, dass das VU in nicht gesetzlicher Weise ergangen ist, da die Klage zu dem Zeitpunkt teilweise unschlüssig war. Der Kläger hat ja erst auf den Hinweis des Gerichts im Termin klargestellt, dass er sein Begehren zunächst auf die außerordentliche Kündigung stützt.
In dem Fall muss das Gericht terminieren, was ja auch passiert ist. Keine Ahnung ob das richtig ist?!
In der Kommentierung zu § 232 ZPO stand, dass der Anwalt sich auch auf Familienmitglieder als Boten verlassen darf wenn die sich in der Vergangenheit als zuverlässig erwiesen haben. Das hat eig genau gepasst fand ich...hab also deshalb die Wiedereinsetzung bejaht und ein Organisations-/ Auswahlverschulden der Ra verneint
Ich habe das genauso. Auch mit dem Auswahl- und Organisationsverschulden. Und wegen des Einwand, dass sie die Einspruchsschrift erst am letzten Tag verfasst hat, stand im TP, dass den RA dann eine höhere Sorgfaltspflicht trifft, wo ich dann geschrieben habe, dass es ausreicht Kevin auf die Frist etc hinzuweisen.
Wegen der erneuten BWA heißt es doch, dass keine Bindungswirkung nach 322 ZPO bestand... (habe das auf unterschiedliche Streitgegenstände zurückgeführt) aber lese gerade im Internet, dass dahingehend eine Bindungswirkung besteht, da der Urteilsausspruch hins der Unterlassung ja darauf beruht? Aber das hieße doch eine BWA wäre nicht erforderlich und das kann doch nicht sein?
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Ich hab auch gesagt keine Rechtskraftwirkung, hab aber auch hin und herüberlegt, grade weil das bei nem unterlassungstenor ja schon explizit drinsteht was gesagt wurde bzw unterlassen werden soll ? aber wie du schon sagst, dann wär die BWA überflüssig gewesen und das kann nicht sein ?♀️
Aber hat denn wirklich keeeiner was dazu geschrieben, dass die Kündigung wegen der Beleidigung nur ggü dem Beklagten Ziff 1 erfolgt ist ?? ich hab so Angst dass ich mir da selbst Probleme geschaffen habe die nicht da waren..
Ich bin daran fast verzweifelt und habe die Kündigung letztlich tatsächlich daran scheitern lassen und die restlichen Probleme bzgl dieser Kündigung im Hilfsgutachten. Ich glaube zwar nicht, dass das der gewollte Weg war, aber ich kam schlicht nicht anders darüber hinweg. Es stand klar im Palandt und von den dort aufgeführten Ausnahmen für die Durchbrechung der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses war definitiv keine einschlägig.
Ich mache mir jetzt auch Sorgen, dass das Problem nicht angelegt war, aber ich finde den „Kniff“ nicht, um darüber hinweg zu kommen.