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NRW556
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#91
23.09.2025, 12:39
(23.09.2025, 10:36)Praktiker schrieb:  
(23.09.2025, 09:32)NRW556 schrieb:  § 31a Abs. 7 SGB II Neue Fassung : „(..) und willentlich verweigert werden.“ wird gestrichen.

Sanktionierung auf Null ohne willentliche Verweigerung, also auch dann, wenn die Arbeit gar nicht angenommen werden kann? Ist das ironisch gemeint?
Von dir hätte ich jetzt wirklich weniger Schaum vor dem Mund erwartet. Ich möchte allein die Hürde der willentlichen Arbeitsverweigerung streichen.
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E-135
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#92
23.09.2025, 12:52
(23.09.2025, 12:39)NRW556 schrieb:  
(23.09.2025, 10:36)Praktiker schrieb:  
(23.09.2025, 09:32)NRW556 schrieb:  § 31a Abs. 7 SGB II Neue Fassung : „(..) und willentlich verweigert werden.“ wird gestrichen.

Sanktionierung auf Null ohne willentliche Verweigerung, also auch dann, wenn die Arbeit gar nicht angenommen werden kann? Ist das ironisch gemeint?
Von dir hätte ich jetzt wirklich weniger Schaum vor dem Mund erwartet. Ich möchte allein die Hürde der willentlichen Arbeitsverweigerung streichen.

Hä? Aber was wäre dann die Folge? Dass man nicht mehr prüft, ob es willentlich verweigert wird und Menschen pauschal sanktioniert werden?
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NRW556
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#93
23.09.2025, 13:50
(23.09.2025, 12:52)E-135 schrieb:  
(23.09.2025, 12:39)NRW556 schrieb:  
(23.09.2025, 10:36)Praktiker schrieb:  
(23.09.2025, 09:32)NRW556 schrieb:  § 31a Abs. 7 SGB II Neue Fassung : „(..) und willentlich verweigert werden.“ wird gestrichen.

Sanktionierung auf Null ohne willentliche Verweigerung, also auch dann, wenn die Arbeit gar nicht angenommen werden kann? Ist das ironisch gemeint?
Von dir hätte ich jetzt wirklich weniger Schaum vor dem Mund erwartet. Ich möchte allein die Hürde der willentlichen Arbeitsverweigerung streichen.

Hä? Aber was wäre dann die Folge? Dass man nicht mehr prüft, ob es willentlich verweigert wird und Menschen pauschal sanktioniert werden?

LolLolLol 

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. § 31 Abs. 7 hat eine ganze Reihe Voraussetzungen, Rechtfolge ist die Totalsanktion. Ich möchte ( fürs Erste) nur die Willentliche Verweigerung streichen als eine von mehreren Voraussetzungen.

Das der Leistungsbezieher erwerbsfähig sein muss und bereits mehrmals im Jahr (!)zumutbare, tatsächliche und unmittelbare Arbeit nicht aufgenommen hat bleibt nach wie vor.

Und die Folge ist halt in der Praxis, dass hier der Leistungsbezieher im Zugzwang ist, die Gründe darzulegen, weshalb er das nicht getan hat. Denn wer ist auch so dämlich und verweigert offen willentlich.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.09.2025, 13:52 von NRW556.)
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Praktiker
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#94
23.09.2025, 14:21
(23.09.2025, 13:50)NRW556 schrieb:  
(23.09.2025, 12:52)E-135 schrieb:  
(23.09.2025, 12:39)NRW556 schrieb:  
(23.09.2025, 10:36)Praktiker schrieb:  
(23.09.2025, 09:32)NRW556 schrieb:  § 31a Abs. 7 SGB II Neue Fassung : „(..) und willentlich verweigert werden.“ wird gestrichen.

Sanktionierung auf Null ohne willentliche Verweigerung, also auch dann, wenn die Arbeit gar nicht angenommen werden kann? Ist das ironisch gemeint?
Von dir hätte ich jetzt wirklich weniger Schaum vor dem Mund erwartet. Ich möchte allein die Hürde der willentlichen Arbeitsverweigerung streichen.

Hä? Aber was wäre dann die Folge? Dass man nicht mehr prüft, ob es willentlich verweigert wird und Menschen pauschal sanktioniert werden?

LolLolLol 

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. § 31 Abs. 7 hat eine ganze Reihe Voraussetzungen, Rechtfolge ist die Totalsanktion. Ich möchte ( fürs Erste) nur die Willentliche Verweigerung streichen als eine von mehreren Voraussetzungen.

Das der Leistungsbezieher erwerbsfähig sein muss und bereits mehrmals im Jahr (!)zumutbare, tatsächliche und unmittelbare Arbeit nicht aufgenommen hat bleibt nach wie vor.

Und die Folge ist halt in der Praxis, dass hier der Leistungsbezieher im Zugzwang ist, die Gründe darzulegen, weshalb er das nicht getan hat. Denn wer ist auch so dämlich und verweigert offen willentlich.

Also eine Beweislastumkehr?
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E-135
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Registriert seit: Jan 2024
#95
23.09.2025, 14:31
(23.09.2025, 13:50)NRW556 schrieb:  
(23.09.2025, 12:52)E-135 schrieb:  
(23.09.2025, 12:39)NRW556 schrieb:  
(23.09.2025, 10:36)Praktiker schrieb:  
(23.09.2025, 09:32)NRW556 schrieb:  § 31a Abs. 7 SGB II Neue Fassung : „(..) und willentlich verweigert werden.“ wird gestrichen.

Sanktionierung auf Null ohne willentliche Verweigerung, also auch dann, wenn die Arbeit gar nicht angenommen werden kann? Ist das ironisch gemeint?
Von dir hätte ich jetzt wirklich weniger Schaum vor dem Mund erwartet. Ich möchte allein die Hürde der willentlichen Arbeitsverweigerung streichen.

Hä? Aber was wäre dann die Folge? Dass man nicht mehr prüft, ob es willentlich verweigert wird und Menschen pauschal sanktioniert werden?

LolLolLol 

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. § 31 Abs. 7 hat eine ganze Reihe Voraussetzungen, Rechtfolge ist die Totalsanktion. Ich möchte ( fürs Erste) nur die Willentliche Verweigerung streichen als eine von mehreren Voraussetzungen.

Das der Leistungsbezieher erwerbsfähig sein muss und bereits mehrmals im Jahr (!)zumutbare, tatsächliche und unmittelbare Arbeit nicht aufgenommen hat bleibt nach wie vor.

Und die Folge ist halt in der Praxis, dass hier der Leistungsbezieher im Zugzwang ist, die Gründe darzulegen, weshalb er das nicht getan hat. Denn wer ist auch so dämlich und verweigert offen willentlich.

So funktioniert das aber nicht, was du wenn ich es richtig verstehe willst. 

Ersatzlos streichen bedeutet, es ist egal, ob die Stelle angetreten werden konnte oder nicht.

Stattdessen müsste dann soetwas wie "es sei denn, die Stelle wurde nicht willentlich verweigert" o.ä. stehen.
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NRW556
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Registriert seit: Mar 2024
#96
23.09.2025, 14:32
(23.09.2025, 14:21)Praktiker schrieb:  
(23.09.2025, 13:50)NRW556 schrieb:  
(23.09.2025, 12:52)E-135 schrieb:  
(23.09.2025, 12:39)NRW556 schrieb:  
(23.09.2025, 10:36)Praktiker schrieb:  Sanktionierung auf Null ohne willentliche Verweigerung, also auch dann, wenn die Arbeit gar nicht angenommen werden kann? Ist das ironisch gemeint?
Von dir hätte ich jetzt wirklich weniger Schaum vor dem Mund erwartet. Ich möchte allein die Hürde der willentlichen Arbeitsverweigerung streichen.

Hä? Aber was wäre dann die Folge? Dass man nicht mehr prüft, ob es willentlich verweigert wird und Menschen pauschal sanktioniert werden?

LolLolLol 

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. § 31 Abs. 7 hat eine ganze Reihe Voraussetzungen, Rechtfolge ist die Totalsanktion. Ich möchte ( fürs Erste) nur die Willentliche Verweigerung streichen als eine von mehreren Voraussetzungen.

Das der Leistungsbezieher erwerbsfähig sein muss und bereits mehrmals im Jahr (!)zumutbare, tatsächliche und unmittelbare Arbeit nicht aufgenommen hat bleibt nach wie vor.

Und die Folge ist halt in der Praxis, dass hier der Leistungsbezieher im Zugzwang ist, die Gründe darzulegen, weshalb er das nicht getan hat. Denn wer ist auch so dämlich und verweigert offen willentlich.

Also eine Beweislastumkehr?

Ja. Der Betroffene hat dann drei Möglichkeiten: Weiter Getreidebrei und Massenunterkunft, einfach die Arbeit aufnehmen oder er legt vernünftige Gründe dar, weshalb er wiederholt jetzt die tatsächliche angebotene und zumutbare Stelle nicht annimmt.
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HLLM
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#97
23.09.2025, 15:53
Ich fände die Idee sehr gut! Endlich am untersten Rand der Gesellschaft sparen (vielleicht reicht es sogar, um noch ein paar Prozent mehr nach oben zu verteilen)! 

Aber mal im Ernst: Die Frage ist ja, was man damit erreichen möchte. Und da kommen mehrere verschiedene Dinge in Betracht: 

1. Die Leute sollen „motiviert“ werden, da sie ja keine Lust haben zu arbeiten. Anscheinend kann ein Leben am Rande der Gesellschaft, die auf einen herabsieht und einen als objektiv wertlos betrachtet, dazu nicht ausreichen. Die Leute haben wahrscheinlich wirklich keine Lust und sind das fortlebende Ebenbild von Arno Dübel. 

2. „Wir können damit so viel sparen.“ Naja, weiß ich ja nicht. Die Bürgergeldempfänger geben das Geld ja zwangsweise in ihrer Region aus, sodass es eine gute Möglichkeit bietet Geld in den lokalen Kreislauf zu bringen. Außerdem ist das „Auffangen“ (Gefängnis, Justiz, Sozialarbeit) fehlender Existenzen halt auch echt teuer. Die Einsparungen werden da schnell aufgefressen, wenn es sie in Hinblick auf die Verwaltungskosten überhaupt gibt. Selbst wenn wir tatsächlich die angekündigten 5 Mrd. Euro sparen können, sind das halt (auf die gesamten Ausgaben des Staates gesehen) Peanuts. Zumal es sie ja wieder verschiebt: Das Bürgergeld zahlt der Bunde, die Kosten der Armut die Länder. 

3. Eine Idee der Gerechtigkeit („Ich finde es besser, wenn die faulen Leute arbeiten.“ und „Den sollte es mMn noch schlechter gehen.“): Das kann man so sehen, ein echtes Argument ist es ja aber auch nicht so wirklich. 

4. Das „Abschreckungsargument“: „Die ganzen Leute im Niedriglohnbereich wollen ja alle kündigen, da das Bürgergeld so attraktiv ist.“ „Der Lohnabstand ist zu gering!“ 
Stattdessen (siehe Punkt 2.) sollen sie durch die Drohung der Sanktion doch bitte da bleiben, wo sie sind. Wir haben sehr hohe Lohnkosten und doch kommt bei den Arbeitnehmern da nicht viel bei rum. Dazu sind die sozialen Sicherheitssysteme auch so finanziert, dass man nebenbei selber vorsorgen muss. Es wäre daher umgekehrt sinnvoller: Man sollte staatliche Aufgaben stärker durch die ganze Gesellschaft finanzieren (aka Steuern) und dafür die Kosten/Abgaben der Erwerbsarbeit reduzieren. Klar müssten dann manche Teile der Gesellschaft da etwas mehr beisteuern (die obersten Teile), aber das klappt in anderen Ländern (vollkommen kommunistischen Staaten wie Dänemark) ja auch. Nebeneffekt wäre wohl auch ein stärkerer Zusammenhalt der Gesellschaft und eine Mittelschicht, aber wer will das. 

Letztlich erscheint es mir eher als eine Scheindebatte, um von anderen Dingen abzulenken. Es gibt kaum wirkliche Gründe für eine Einsparung.
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guga
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#98
23.09.2025, 15:55
(23.09.2025, 15:53)HLLM schrieb:  Ich fände die Idee sehr gut! Endlich am untersten Rand der Gesellschaft sparen (vielleicht reicht es sogar, um noch ein paar Prozent mehr nach oben zu verteilen)! 

Aber mal im Ernst: Die Frage ist ja, was man damit erreichen möchte. Und da kommen mehrere verschiedene Dinge in Betracht: 

1. Die Leute sollen „motiviert“ werden, da sie ja keine Lust haben zu arbeiten. Anscheinend kann ein Leben am Rande der Gesellschaft, die auf einen herabsieht und einen als objektiv wertlos betrachtet, dazu nicht ausreichen. Die Leute haben wahrscheinlich wirklich keine Lust und sind das fortlebende Ebenbild von Arno Dübel. 

2. „Wir können damit so viel sparen.“ Naja, weiß ich ja nicht. Die Bürgergeldempfänger geben das Geld ja zwangsweise in ihrer Region aus, sodass es eine gute Möglichkeit bietet Geld in den lokalen Kreislauf zu bringen. Außerdem ist das „Auffangen“ (Gefängnis, Justiz, Sozialarbeit) fehlender Existenzen halt auch echt teuer. Die Einsparungen werden da schnell aufgefressen, wenn es sie in Hinblick auf die Verwaltungskosten überhaupt gibt. Selbst wenn wir tatsächlich die angekündigten 5 Mrd. Euro sparen können, sind das halt (auf die gesamten Ausgaben des Staates gesehen) Peanuts. Zumal es sie ja wieder verschiebt: Das Bürgergeld zahlt der Bunde, die Kosten der Armut die Länder. 

3. Eine Idee der Gerechtigkeit („Ich finde es besser, wenn die faulen Leute arbeiten.“ und „Den sollte es mMn noch schlechter gehen.“): Das kann man so sehen, ein echtes Argument ist es ja aber auch nicht so wirklich. 

4. Das „Abschreckungsargument“: „Die ganzen Leute im Niedriglohnbereich wollen ja alle kündigen, da das Bürgergeld so attraktiv ist.“ „Der Lohnabstand ist zu gering!“ 
Stattdessen (siehe Punkt 2.) sollen sie durch die Drohung der Sanktion doch bitte da bleiben, wo sie sind. Wir haben sehr hohe Lohnkosten und doch kommt bei den Arbeitnehmern da nicht viel bei rum. Dazu sind die sozialen Sicherheitssysteme auch so finanziert, dass man nebenbei selber vorsorgen muss. Es wäre daher umgekehrt sinnvoller: Man sollte staatliche Aufgaben stärker durch die ganze Gesellschaft finanzieren (aka Steuern) und dafür die Kosten/Abgaben der Erwerbsarbeit reduzieren. Klar müssten dann manche Teile der Gesellschaft da etwas mehr beisteuern (die obersten Teile), aber das klappt in anderen Ländern (vollkommen kommunistischen Staaten wie Dänemark) ja auch. Nebeneffekt wäre wohl auch ein stärkerer Zusammenhalt der Gesellschaft und eine Mittelschicht, aber wer will das. 

Letztlich erscheint es mir eher als eine Scheindebatte, um von anderen Dingen abzulenken. Es gibt kaum wirkliche Gründe für eine Einsparung.

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Regierung diskutiert seit Monaten am Bürgi herum, um dann 3 Mrd € zu sparen. Die wichtigen Themen wie Rente und Krankenversicherung bleiben dabei liegen. Angry
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Äfes
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#99
23.09.2025, 16:31
(23.09.2025, 14:31)E-135 schrieb:  
(23.09.2025, 13:50)NRW556 schrieb:  
(23.09.2025, 12:52)E-135 schrieb:  
(23.09.2025, 12:39)NRW556 schrieb:  
(23.09.2025, 10:36)Praktiker schrieb:  Sanktionierung auf Null ohne willentliche Verweigerung, also auch dann, wenn die Arbeit gar nicht angenommen werden kann? Ist das ironisch gemeint?
Von dir hätte ich jetzt wirklich weniger Schaum vor dem Mund erwartet. Ich möchte allein die Hürde der willentlichen Arbeitsverweigerung streichen.

Hä? Aber was wäre dann die Folge? Dass man nicht mehr prüft, ob es willentlich verweigert wird und Menschen pauschal sanktioniert werden?

LolLolLol 

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. § 31 Abs. 7 hat eine ganze Reihe Voraussetzungen, Rechtfolge ist die Totalsanktion. Ich möchte ( fürs Erste) nur die Willentliche Verweigerung streichen als eine von mehreren Voraussetzungen.

Das der Leistungsbezieher erwerbsfähig sein muss und bereits mehrmals im Jahr (!)zumutbare, tatsächliche und unmittelbare Arbeit nicht aufgenommen hat bleibt nach wie vor.

Und die Folge ist halt in der Praxis, dass hier der Leistungsbezieher im Zugzwang ist, die Gründe darzulegen, weshalb er das nicht getan hat. Denn wer ist auch so dämlich und verweigert offen willentlich.

So funktioniert das aber nicht, was du wenn ich es richtig verstehe willst. 

Ersatzlos streichen bedeutet, es ist egal, ob die Stelle angetreten werden konnte oder nicht.

Stattdessen müsste dann soetwas wie "es sei denn, die Stelle wurde nicht willentlich verweigert" o.ä. stehen.

Ich denke er will nicht den gesamten Paragraphen oder Absatz streichen, sondern nur die Worte "und willentlich verweigert werden". Das dürfte doch funktionieren.
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Praktiker
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#100
23.09.2025, 16:35
(23.09.2025, 14:32)NRW556 schrieb:  
(23.09.2025, 14:21)Praktiker schrieb:  
(23.09.2025, 13:50)NRW556 schrieb:  
(23.09.2025, 12:52)E-135 schrieb:  
(23.09.2025, 12:39)NRW556 schrieb:  Von dir hätte ich jetzt wirklich weniger Schaum vor dem Mund erwartet. Ich möchte allein die Hürde der willentlichen Arbeitsverweigerung streichen.

Hä? Aber was wäre dann die Folge? Dass man nicht mehr prüft, ob es willentlich verweigert wird und Menschen pauschal sanktioniert werden?

LolLolLol 

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. § 31 Abs. 7 hat eine ganze Reihe Voraussetzungen, Rechtfolge ist die Totalsanktion. Ich möchte ( fürs Erste) nur die Willentliche Verweigerung streichen als eine von mehreren Voraussetzungen.

Das der Leistungsbezieher erwerbsfähig sein muss und bereits mehrmals im Jahr (!)zumutbare, tatsächliche und unmittelbare Arbeit nicht aufgenommen hat bleibt nach wie vor.

Und die Folge ist halt in der Praxis, dass hier der Leistungsbezieher im Zugzwang ist, die Gründe darzulegen, weshalb er das nicht getan hat. Denn wer ist auch so dämlich und verweigert offen willentlich.

Also eine Beweislastumkehr?

Ja. Der Betroffene hat dann drei Möglichkeiten: Weiter Getreidebrei und Massenunterkunft, einfach die Arbeit aufnehmen oder er legt vernünftige Gründe dar, weshalb er wiederholt jetzt die tatsächliche angebotene und zumutbare Stelle nicht annimmt.

Da ist es ja ein Glück, dass die Feststellungslast dafür, dass es keine Stelle gab, auch schon nach geltendem Recht beim Leistungsbezieher liegt, da negative Gesetzesformulierung und Sphärenargument (vgl. etwa LSG RP, Urteil vom 16.12.2014 - L 3 AS 505/13). Aber es kann natürlich nicht schaden, das noch ein zweites Mal in den Gesetzestext zu schreiben, denn doppelt hält besser. Wie gesagt, es ist ja ein Juraforum.

Übrigens ist die Kritik an der Formulierung "willentlich verweigert" gesetzgebungstechnisch aus einem anderen Grund durchaus berechtigt: Sie stammt nämlich aus den Gründen des BVerfG und man hat sie daher, quasi als äußerste Grenze der zulässigen Sanktionen, in den Paragraphen geklatscht, um auf Nummer sicher zu gehen. Das ist natürlich nicht die ganz große Gesetzgebungskunst, vielmehr steckt das "willentlich" ja schon in den übrigen Tatbestandsvoraussetzungen drin.

Vgl. BVerfG (das hier sagt, was ja auch im Forum alle meinen): "Ihre Situation ist dann im Ausgangspunkt derjenigen vergleichbar, in der keine Bedürftigkeit vorliegt, weil Einkommen oder Vermögen aktuell verfügbar und zumutbar einsetzbar sind. Wird eine solche tatsächlich existenzsichernde und im Sinne des § 10 SGB II zumutbare Erwerbstätigkeit ohne wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II willentlich verweigert, obwohl im Verfahren die Möglichkeit bestand, dazu auch etwaige Besonderheiten der persönlichen Situation vorzubringen, die einer Arbeitsaufnahme bei objektiver Betrachtung entgegenstehen könnten, ist daher ein vollständiger Leistungsentzug zu rechtfertigen."

Also ich wäre dabei, den Gesetzestext schöner zu fassen und das Zitat in die Gesetzesbegründung zu verschieben, wo es hingehört. Ich bezweifle, dass sich dadurch Milliarden einsparen lassen. Aber eine schöne Gesetzessprache ist natürlich auch viel wert.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.09.2025, 16:50 von Praktiker.)
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