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Klausuren September 2025
Berlino96
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#81
08.09.2025, 16:53
(08.09.2025, 16:43)Berlin123- schrieb:  War die Anklage in Berlin auch eingeschränkt? Und 303 auch? :/

Ich glaube mit Einschränkung meinte die Person, dass Darstellung der Personalien, Beweismittel und Wesentliches Ergebnis erlassen waren :) und 303 war mE nicht erlassen, Einziehung und §§ 69, 69a StGB auch nicht glaube ich
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ergaomnes030
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#82
08.09.2025, 17:02
Also in Berlin waren mMn. die 73 ff. nicht anzuwenden, sprich keine Einziehung zu prüfen. 303, 69, 69a hingegen schon
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Ref202303
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#83
08.09.2025, 18:10
Ich habe in NRW die Anschrift vom BES Edgar Meier nicht gefunden. Stand bei uns auch im BV, dass das erlassen war? Habe vermutlich 20 Mal den SV durchgeblättert. Welche sachliche Zuständigkeit habt ihr angenommen? Und ich habe 244 bejaht, weil ich aus dem Zersplittern des Glases angenommen habe, dass er benutzt worden sein muss.
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Tierhalterhaftung
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#84
08.09.2025, 18:33
(08.09.2025, 18:10)Ref202303 schrieb:  Ich habe in NRW die Anschrift vom BES Edgar Meier nicht gefunden. Stand bei uns auch im BV, dass das erlassen war? Habe vermutlich 20 Mal den SV durchgeblättert. Welche sachliche Zuständigkeit habt ihr angenommen? Und ich habe 244 bejaht, weil ich aus dem Zersplittern des Glases angenommen habe, dass er benutzt worden sein muss.
Der P gab ja an, dass der E bei ihm wohnt, also war die Adresse identisch.
Habe es verneint, weil mE in dubio pro reo nicht nachgewiesen werden kann. Könnte ja auch einen Stein oder so benutzt haben.
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Ref202303
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#85
08.09.2025, 18:41
Die Adresse habe ich auch, aber was ist mit dem Geburtsdatum und Familienstand?
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Tierhalterhaftung
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#86
08.09.2025, 19:24
(08.09.2025, 18:41)Ref202303 schrieb:  Die Adresse habe ich auch, aber was ist mit dem Geburtsdatum und Familienstand?

Geburtsdatum war angegeben als der Durchsuchungsbeschluss ausgeführt wurde. Der hatte am gleichen Tag Geburtstag, nur Jahrgang war anders; 13.12.2001 glaube ich. Staatsangehörigkeit und Familienstand habe ich einfach Deutsch und ledig gemacht.
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schnix78
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#87
08.09.2025, 22:15
Schöffengericht
ich glaube es kam beim 244 auf die abgrenzung der verschiedenen Meinungen zur Definition des gefährlichen Werkzeugs an und mMn nach hält die Rechtsprechung überwiegend noch an dem konkreten Verwendungszweck im tatplan fest .
War mir aber auch nicht ganz sicher 
fand aber der Sachverhalt war auf den 243 ausgelegt.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.09.2025, 22:16 von schnix78.)
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Ref202303
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Registriert seit: Feb 2025
#88
09.09.2025, 14:45
Was habt ihr heute geprüft?
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RefBln
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Registriert seit: Sep 2025
#89
09.09.2025, 15:11
(09.09.2025, 14:45)Ref202303 schrieb:  Was habt ihr heute geprüft?
Verfahren:
- Gerichtsbesetzung: 222a verletzt, aber Beruhen (-)
- Fehlender Inhalt bzgl. der Verständigung: 257c III 1, Verletzung (-), da das Gespräch mE in der HV stattfand und die Öffentlichkeit den Inhalt sowie zur Kenntnis genommen hat
- Abweichung von der Maximalstrafe: 257c III 3 (-)
- 250 S. 1 (-), weil nach 251 I Nr. 3 gerechtfertigt
- 261 wegen der Verwertung der Beweismittel aus der Durchsuchung (-), da Gefahr im Verzug (+), jedenfalls nach Abwägung kein Verwertungsverbot (im Freibeweis können durch das Revisionsgericht hinsichtlich der Gefahr im Verzug mE die Urteilsfeststellungen berücksichtigt werden)
- 258 I (+), da mE mit dem Beschluss in die HV wieder eingetreten wurde
- Inbegriffsrüge 261 (+), weil der USB-Stick und die Kontoauszüge nur im Urteil auftauchten

Strafzumessung:
- Verletzung wegen der Verwertung des 154 I (+): mE darf es grds. berücksichtigt werden, aber das Gericht hat geschrieben, dass es berücksichtigt werden "muss" (allenfalls kann wäre mE richtig)
- 46 (+) wegen der strafschärfenden Berücksichtigung der Beseitigung der Leiche
- 46 III mE (+), weil strafschärfend der mangelnde Respekt vor dem Opfer strafschärfend berücksichtigt wurde (der Mangel des Respekts vor dem Leben ist doch schon tatbestandlich Voraussetzung für 211)

Sachrüge (wenig Zeit...)
- Zusätzlich habe ich noch 242 geprüft wegen der Brieftasche (Zueignungsabsicht aber nicht festgestellt? 
- 225 I Nr. 4 abgelehnt
- 221 noch
- Handtaschenriemen kein gefährliches Werkzeug, wie das Gericht es gewürdigt hat
- Für die Waffe blieb keine Zeit
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.09.2025, 15:13 von RefBln.)
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MussJaNe
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Beiträge: 37
Themen: 4
Registriert seit: Dec 2024
#90
09.09.2025, 15:22
1. Verf hindernisse:
a. Strafklageverbrauch (eher abwegig) wegen Einstellung gem. § 154 Abs. 1 stpo aber - da nicht ausgeurteilt
hier erwähnt dass berücksichtigung in der strafzumessung sogar geboten sein kann
b. Faires Verfahren wegen Verständigung auch eher abwegig und abgelehnt
2. absoluter rev grund
nur § 338 Nr. 1 b aa oder was das ist angesprochen, wegen der unterlassenen besetzungsmitteilung, aber - da keine vorschriftswidrige besetzung
3. relative gründe
a. Verlesung Urkunde Zeugin G
war ok m.e. § 251 durchbricht § 250 s. 1 und demnach auch keine vernehmung verhörspersonen
b. Aufklärungsrüge, Verlesung Vermerk Staatsanwältin, abgelehnter Beweisantrag
-, da überschießender Beweis, Verlesung ausreichend
noch problem angesprochen begründung ablehnung "egal wenn Fehler", § 244 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 und Nr. 2 abgelehnt, aber mit Kommentar gearbeitet und gesagt dass bei § 256 halt dann ablehnung ok wenn kein Zwang gem. § 244 Abs. 2 StPO und mit begründung, dass nicht mehr aus Vernehmung kommt und Verfahren beschleunigt werden soll gem. § 256 dann abgelehnt
c. Verwertungsverbot wegen Durchsuchung
+, fallunabhängige Vermutungen genügen nicht und hier keine konkreten Anhaltspunkte für ernsthafte Verdundeklungsgefahr deswegen m.e. willkürlicher Verstoß gegen Richtervorbehalt und 10 Minuten auch etwas kurz
d. Verständigungsproblem
eigentlich anfangs gedacht mangels Zustimmung des Angeklagten keine Bindung aber ist wohl nicht so einfach
Problem insbesondere dass keine Belehrung gem. § 257c Abs. 5 StPO und dass Angeklagter dann Angaben zur Sache (nach Belehrung gem. § 243 Abs. 5 StPO) macht und das Gerircht für den Beweis auf das Geständnis abstellt
dann geprüft ob hier Verwertungsverbot aus § 257c Abs. 4 S. 3 StPO folgt aber abgelehnt
e. letztes Wort
meinte es reicht wenn vor der verkündung wenn auch noch beweisantrag kurz vorher

keine ahnung was ich in der verfahrensrüge noch rein hab

2. sachrüge
fälschlicherweise § 221 ABs. 1 Nr. 1 angenommen weil ich vergessen hab dass kein vorsatz
§ 239a korrekt, problem aufgemacht bankschließfach und metalkassette nur informationen und erlauben keinen unmittelbaren zugriff, aber erpressungsabsicht reicht, also abstellen auf tätervorstellung
§ 250 StGB vergessen wegen softairpistole
§ 211 Habgier und Heimtücke geprüft, abgelehnt
§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB bejaht
keine Ahnung das war alles eher aus der Hüfte geschossen

strafzumessung
nicht mehr auf § 154 abs. 1 stpo eingegangen, vergessen (immerhin oben etwas, standort natürlich falsch)
doppelbegründungsverbot bejaht, leider wieder auch auf § 221 stgb abgestellt
naja wenn ich da mal 5 punkte bekomme
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.09.2025, 15:39 von MussJaNe.)
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