15.06.2015, 15:50
Ich habe heute gehört, dass das ja ENDLICH mal eine Klausur gewesen sei, die zeitlich zu schaffen gewesen wäre. Fand das irgendwie gar nicht - allein schon wegen der Masse an Rechtsansichten.
15.06.2015, 15:56
Hat jemand die zuziehung des ra im vorverfahren auch ohne antrag für notwendig erklärt?
In bw war der streitwert vorgegeben, 5000€ bzgl des zwangsgeldandrohung. Was ich allerdings nicht nachvollziehen konnte, da es ja eigentlich zwei androhungen waren.. :/
In bw war der streitwert vorgegeben, 5000€ bzgl des zwangsgeldandrohung. Was ich allerdings nicht nachvollziehen konnte, da es ja eigentlich zwei androhungen waren.. :/
15.06.2015, 15:57
(15.06.2015, 15:40)Gast schrieb: War das wirklich ermessensnichtgebrauch?Ich denke mittlerweile auch eher, dass es intendiertes Ermessen war. Hoffe aber, meine ANsicht wird als vertretbar gewertet.
Das LRA hat doch geschrieben es sieht keine andere Möglichkeit beim Satteldach? Ist es nicht intendiertes Ermessen bei der Abrissverfügung?
Was spricht denn gegen eine Wirksamkeit der Satzung? Habe das Problem gar nicht verstanden?
Gründe, die gegen die Wirksamkeit der Satzung sprechen, hat ja der Kläger vorgebracht. Wenn die EGL eine gesetzliche ist, dann ist auf die Verfassungsmäßigkeit nicht einzugehen (i.d.R.). Bei untergesetzlichen Normen wie Satzungen muss das Gericht diese incidenter überprüfen.
15.06.2015, 16:23
War Ziff. 2 (in BW) eine Nutzungs- oder eine Nutzungsaufnahmeuntersagung?
15.06.2015, 16:24
Ich glaube, es würde ENORM helfen, wenn jeder zu Beginn seines Beitrages jeweils angäbe, aus welchem Bundesland er kommt.
Also:
>NRW<
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Probleme:
A. Zulässigkeit
Einziges Zulässigkeits"problem" war die Klagefrist, jedoch hier Jahresfrist des § 58 VwGO: Adressangabe zwar nicht erforderlich (es reicht Sitz), aber wenn angegeben, muss sie stimmen.
B. Begründetheit
I. Umbauverfügung
1. EGL: § 61 Abs. 1 BauO NRW
2. formelle Rmk (+)
3. materielle Rmk (+),
da Errichtung formell baurechtswidrig, da Vorhaben genehmigungsbedürftig nach § 63 BauO NRW (§ 67 Abs. 1 greift wegen Satz 2 nicht (mehr) ein) und von Genehmigung nicht umfasst; "Satteldach" heißt Satteldach, dies ergibt sich objektiv aus dem Bebauungsplan und konnte subjektiv vom Antragsteller nach dessen Taktieren im Verfahren auch nicht anders verstanden werden
4. Ermessen
Vhmk (+), insbes. liegt die - wegen Eingriffsintensität - erforderliche materielle Baurechtswidrigkeit vor:
Verstoß gegen örtliche Bauvorschriften
a) Rechtsgrundlage: § 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW;
Kompetenzprobleme sind nicht ersichtlich (Art. 70 Abs. 1 GG); § 9 Abs. 4 BauGB dürfte insoweit nur deklaratorisch sein
b) formelle Rmk (+)
c) materielle Rmk (+)
- Vorschrift betrifft äußere Gestaltung baulicher Anlagen
- keine Abwägungsfehler (§ 86 Abs. 4 BauO NRW i.V.m. § 1 Abs. 7 BauGB),
insbes. legitimes öffentliches Interesse (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB),
kein überwiegendes privates Interesse, Baufreiheit nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet, Eigentum sozialpflichtig;
auch kein Abwägungsfehler wegen Vorlieben des Bürgermeisters, da tragfähiges Gestaltungskonzept erkennbar
d) auch darüber hinaus Ermessen im Einzelfall richtig ausgeübt; Kostenrisiko wurde vom Kläger bewusst eingegangen
II. Nutzungsuntersagung
1. EGL + formelle Rmk wie oben
2. materielle Rmk (+),
da Nutzungsänderung formell baurechtswidrig, da genehmigungsbedürftig (§ 65 Abs. 2 Nr. 5 BauO NRW greift nicht) und nicht genehmigt; insbes. erfasst Genehmigung für "Wohnhaus" nicht Praxisnutzung
3. Ermessen
a) Vhmk (+);
- insbes. erforderlich, da kein milderes Mittel ersichtlich,
Raumreduzierung wäre objektiv ex ante nicht ersichtlich milder, da Beklagte davon ausgehen muss, dass Kl. die gesamte Fläche für Praxisnutzung braucht,
es obliegt diesem ein Austauschmittel anzubieten (§ 21 Satz 2 OBG NRW), das hat er nicht getan (insbes. ist Äußerung in der Klage als Antrag zu wenig konkret)
- auch angemessen; insbes. ist Kl. selbst dafür verantwortlich, für seine Berufsausübung geeignete Räumlichkeiten in bauordnungsrechtlich einwandfreier Weise vorzuhalten; Mietvertrag fällt Bekl. nicht zur Last
b) Verstoß gegen Art. 3 GG (-),
schon mangels vergleichbarer Lage, da altes Toskanahaus vor B-Plan gebaut wurde und passiven Bestandsschutz genießt
II. Nebenentscheidungen
Kosten nach §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO;
Kostentragung gegenüber Beigeladenem entspricht Billigkeit, da dieser den Prozess wesentlich gefördert hat: Vorlage der Fotos im Termin hat aufwendigen Ortstermin erspart
Also:
>NRW<
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Probleme:
A. Zulässigkeit
Einziges Zulässigkeits"problem" war die Klagefrist, jedoch hier Jahresfrist des § 58 VwGO: Adressangabe zwar nicht erforderlich (es reicht Sitz), aber wenn angegeben, muss sie stimmen.
B. Begründetheit
I. Umbauverfügung
1. EGL: § 61 Abs. 1 BauO NRW
2. formelle Rmk (+)
3. materielle Rmk (+),
da Errichtung formell baurechtswidrig, da Vorhaben genehmigungsbedürftig nach § 63 BauO NRW (§ 67 Abs. 1 greift wegen Satz 2 nicht (mehr) ein) und von Genehmigung nicht umfasst; "Satteldach" heißt Satteldach, dies ergibt sich objektiv aus dem Bebauungsplan und konnte subjektiv vom Antragsteller nach dessen Taktieren im Verfahren auch nicht anders verstanden werden
4. Ermessen
Vhmk (+), insbes. liegt die - wegen Eingriffsintensität - erforderliche materielle Baurechtswidrigkeit vor:
Verstoß gegen örtliche Bauvorschriften
a) Rechtsgrundlage: § 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW;
Kompetenzprobleme sind nicht ersichtlich (Art. 70 Abs. 1 GG); § 9 Abs. 4 BauGB dürfte insoweit nur deklaratorisch sein
b) formelle Rmk (+)
c) materielle Rmk (+)
- Vorschrift betrifft äußere Gestaltung baulicher Anlagen
- keine Abwägungsfehler (§ 86 Abs. 4 BauO NRW i.V.m. § 1 Abs. 7 BauGB),
insbes. legitimes öffentliches Interesse (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB),
kein überwiegendes privates Interesse, Baufreiheit nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet, Eigentum sozialpflichtig;
auch kein Abwägungsfehler wegen Vorlieben des Bürgermeisters, da tragfähiges Gestaltungskonzept erkennbar
d) auch darüber hinaus Ermessen im Einzelfall richtig ausgeübt; Kostenrisiko wurde vom Kläger bewusst eingegangen
II. Nutzungsuntersagung
1. EGL + formelle Rmk wie oben
2. materielle Rmk (+),
da Nutzungsänderung formell baurechtswidrig, da genehmigungsbedürftig (§ 65 Abs. 2 Nr. 5 BauO NRW greift nicht) und nicht genehmigt; insbes. erfasst Genehmigung für "Wohnhaus" nicht Praxisnutzung
3. Ermessen
a) Vhmk (+);
- insbes. erforderlich, da kein milderes Mittel ersichtlich,
Raumreduzierung wäre objektiv ex ante nicht ersichtlich milder, da Beklagte davon ausgehen muss, dass Kl. die gesamte Fläche für Praxisnutzung braucht,
es obliegt diesem ein Austauschmittel anzubieten (§ 21 Satz 2 OBG NRW), das hat er nicht getan (insbes. ist Äußerung in der Klage als Antrag zu wenig konkret)
- auch angemessen; insbes. ist Kl. selbst dafür verantwortlich, für seine Berufsausübung geeignete Räumlichkeiten in bauordnungsrechtlich einwandfreier Weise vorzuhalten; Mietvertrag fällt Bekl. nicht zur Last
b) Verstoß gegen Art. 3 GG (-),
schon mangels vergleichbarer Lage, da altes Toskanahaus vor B-Plan gebaut wurde und passiven Bestandsschutz genießt
II. Nebenentscheidungen
Kosten nach §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO;
Kostentragung gegenüber Beigeladenem entspricht Billigkeit, da dieser den Prozess wesentlich gefördert hat: Vorlage der Fotos im Termin hat aufwendigen Ortstermin erspart
15.06.2015, 16:25
Ach ja: Das versäumte abstrakte Normenkontrollverfahren vor dem OVG hindert natürlich die Inzidentkontrolle nicht; dies würde Rechtsschutz unzumutbar erschweren.
15.06.2015, 16:26
Zum Sachverhalt in NRW
Problem war in Ziffer 2, dass die Nutzungsänderung immer noch formell illegal war. Denn auch wenn noch so viele Ausnahmen in der BauNVO zugelassen sind, kann man nicht einfach loslegen zu bauen oder die Nutzung einfach ändern. Letztenendes war dann wohl die Nutzungsuntersagung hinsichtlich eines Teils der Wohnung unverhältnismäßig, weil die Genehmigung sofort hätte erteilt werden müssen - oder sogar noch im laufenden Gerichtsverfahren?
Problem war in Ziffer 2, dass die Nutzungsänderung immer noch formell illegal war. Denn auch wenn noch so viele Ausnahmen in der BauNVO zugelassen sind, kann man nicht einfach loslegen zu bauen oder die Nutzung einfach ändern. Letztenendes war dann wohl die Nutzungsuntersagung hinsichtlich eines Teils der Wohnung unverhältnismäßig, weil die Genehmigung sofort hätte erteilt werden müssen - oder sogar noch im laufenden Gerichtsverfahren?
15.06.2015, 16:28
(15.06.2015, 15:50)Gast schrieb: Ich habe heute gehört, dass das ja ENDLICH mal eine Klausur gewesen sei, die zeitlich zu schaffen gewesen wäre.
Vielleicht haben wir irgendeine Abkürzung übersehen? ;)
Ich jedenfalls habe über 30 Seiten und inzwischen starke Schmerzen im Handgelenk.
Nur morgen nicht entschuldigt krank sein ... dann muss man jedenfalls hier alle Klausuren nochmal schreiben (§ 21 Abs. 2 JAG NRW).
15.06.2015, 16:32
(15.06.2015, 16:26)Gast schrieb: Zum Sachverhalt in NRW
Problem war in Ziffer 2, dass die Nutzungsänderung immer noch formell illegal war. Denn auch wenn noch so viele Ausnahmen in der BauNVO zugelassen sind, kann man nicht einfach loslegen zu bauen oder die Nutzung einfach ändern. Letztenendes war dann wohl die Nutzungsuntersagung hinsichtlich eines Teils der Wohnung unverhältnismäßig, weil die Genehmigung sofort hätte erteilt werden müssen - oder sogar noch im laufenden Gerichtsverfahren?
Bei bloß formeller Illegalität und bereits gestelltem Bauantrag kommt eine Abweisung der Klage nicht in Betracht, wenn der Antrag sofort zu genehmigen wäre. Das öffnet in der Verhältnismäßigkeit den Weg in die Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit.
Das habe ich in der Skizze oben auch noch vergessen ... ;)
Also:
In der Vhmk zu B. II. oben dann nach Darstellung der obigen Überlegungen noch prüfen, ob nach § 13 BauNVO genehmigungsfähig (-, "Räume" sind nur bis zur Hälfte der Wohnfläche anzunehmen) oder nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO erlaubnisfähig (-, hier nicht nur Bewohner, sondern Patienten aus der ganzen Region).
15.06.2015, 16:33
Habs genau so. Ich hab noch 3 Absatz 3 BauNVO diskutiert wegen der Praxis als gesundheitlichen Aspekt, aber die meisten Patienten sind keine Einwohner, deshalb keine Ausnahme!