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Verwaltungsakt Ermessen/VHM/Grundrechte
ag789
Junior Member
**
Beiträge: 2
Themen: 1
Registriert seit: Apr 2025
#1
21.04.2025, 12:33
Hallo zusammen,

ich habe einen riesigen Knoten im Kopf und hoffe ihr könnt mir helfen!

Wenn ich die RMK eines Verwaltungsaktes prüfe und auf der Rechtsfolgenseite Ermessen eingeräumt habe, prüfe ich dann einen Verstoß gegen Grundrechte separat iRd Ermessens als Ermessensüberschreitung oder inzident in der VHMK des VA? 
Wenn ich die Grundrechte aber mE methodisch sauberer separat prüfe, kommt doch der VHMK Prüfung fast keine eigenständige Bedeutung mehr zu und in den Klausurlösungen findet sich fast auch nie eine eigene Grundrechtsprüfung?

Also prüfe ich die RMK des VA:

1. Ermessensgrenzen:
a) Verstoß gegen Grundrechte
b) VHMK


oder

1. Ermessengrenzen:
a) VHMK
a. leg. Zweck
b. Geeignetheit 
c. Erforderlichkeit
d. Angemessenheit
-> Eingriff in die Grundrechte gerechtfertigt?

Wäre euch sehr dankbar!!
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Ref_GPA1234
Member
***
Beiträge: 90
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2022
#2
21.04.2025, 17:45
(21.04.2025, 12:33)ag789 schrieb:  Hallo zusammen,

ich habe einen riesigen Knoten im Kopf und hoffe ihr könnt mir helfen!

Wenn ich die RMK eines Verwaltungsaktes prüfe und auf der Rechtsfolgenseite Ermessen eingeräumt habe, prüfe ich dann einen Verstoß gegen Grundrechte separat iRd Ermessens als Ermessensüberschreitung oder inzident in der VHMK des VA? 
Wenn ich die Grundrechte aber mE methodisch sauberer separat prüfe, kommt doch der VHMK Prüfung fast keine eigenständige Bedeutung mehr zu und in den Klausurlösungen findet sich fast auch nie eine eigene Grundrechtsprüfung?

Also prüfe ich die RMK des VA:

1. Ermessensgrenzen:
a) Verstoß gegen Grundrechte
b) VHMK


oder

1. Ermessengrenzen:
a) VHMK
a. leg. Zweck
b. Geeignetheit 
c. Erforderlichkeit
d. Angemessenheit
-> Eingriff in die Grundrechte gerechtfertigt?

Wäre euch sehr dankbar!!

In aller Regel wird der zweite Aufbau richtig sein.

Im Rahmen der Angemessenheit prüfst du, ob die Nachteile, die mit der Maßnahme verbunden sind, völlig außer Verhältnis zu ihrem Zweck stehen. Diese Nachteile können etwa die Beeinträchtigung von Grundrechten sein. In einer normalen Verwaltungsrechtsklausur in der es nur um die RMK eines VA geht, wirst du eine gesonderte Grundrechtsprüfung im Sinne von Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung daher in der Regel nicht benötigen. Letztendlich steckt die Grundrechtsprüfung ja schon in der Prüfung der RMK des VA drin. 

Bsp.: Die Behörde untersagt die Nutzung eines Gebäudes. Dies stellt einen Eingriff in Art. 14 GG dar. Dieser könnte gerechtfertigt sein. Jetzt kommt unser Prüfungsschema für die Anfechtungsklage, das quasi der Prüfungspunkt "Rechtfertigung" in der Grundrechtsprüfung ist. Wir benötigen also ein Gesetz, dass eine taugliche Ermächtigungsgrundlage enthält. Dieses Gesetz muss richtig angewendet werden (= formelle RMK, materielle RMK, Ermessen), um den Eingriff zu rechtfertigen.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.04.2025, 17:52 von Ref_GPA1234.)
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Praktiker
Posting Freak
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Beiträge: 1.904
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#3
21.04.2025, 21:37
Da die Verhältnismäßigkeit Teil der Grundrechtsprüfung ist, würde ich sie dort lassen.

Also:
1. Tatbestandsvoraussetzungen (ggf. inzident Verfassungsmäßigkeit der Norm, wobei dank des Ermessens im Regelfall jedenfalls eine verfassungskonforme Auslegung möglich ist, daher dort nicht vertieft)

2. Ermessensausübung
a) Ermessensausfall usw.
b) Beachtung der Grundrechte als äußere Grenzen des Ermessens 
(1) Schutzbereich 
(2) Eingriff
(3) Rechtfertigung...

Hilft Dir das?
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ag789
Junior Member
**
Beiträge: 2
Themen: 1
Registriert seit: Apr 2025
#4
21.04.2025, 22:23
Vielen Dank euch beiden!

Jetzt haben wir ja aber genau beide Varianten einmal? 
Einmal inzident in der Angemessenheit und einmal als separate Grundrechtsprüfung oder?
Ich würde sagen, in den meisten Lösungen wird sich auch auf die Prüfung iRd VHMK beschränkt aber mir ist einfach unklar, wann das ausreicht bzw. wann man nicht doch was zu den Grundrechten als eigene Ermessensgrenze prüfen sollte? Dann erübrigt sich ja aber die VHMK Prüfung, die eigentlich Schwerpunkt der verwaltungsrechtlichen Klausur/Urteil ist?
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Ref_GPA1234
Member
***
Beiträge: 90
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2022
#5
21.04.2025, 23:30
Meiner Meinung nach gilt wie immer: Es kommt darauf an.

Um bei meinem Beispiel der Nutzungsuntersagung zu bleiben. Ich würde Art. 14 GG hier nur in der Angemessenheit ansprechen. Ein eigenständiger Prüfungspunkt "Verstoß gegen Art. 14 GG" ist m.M.n. eine unnötige Doppelung der Prüfung, die ohnehin stattfindet (siehe mein erster Post).

Anders würde ich es machen, wenn der Betroffene einwendet, die Maßnahme verstoße auch gegen Art. 3 GG, weil er der Einzige sei, gegen den die Behörde vorgeht während sie andere ungenehmigte Nutzungen bewusst hinnehmen würde. Dann würde ich bei der Prüfung der Ermessensgrenzen einen eigenen Punkt "Verstoß gegen Art. 3 GG" aufmachen und da die Grundrechtsprüfung machen.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.04.2025, 23:34 von Ref_GPA1234.)
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Jellinek
Member
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Beiträge: 65
Themen: 1
Registriert seit: Apr 2020
#6
23.04.2025, 14:49
Da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus den Grundrechten kommt und immer im Lichte der Grundrechte zu prüfen ist (es ist keine Prüfung "irgendwelcher" Argumente im luftleeren Raum!), halte ich nur Variante 2 für richtig. Ich kenne auch den von Dir angesprochenen Punkt "Verstoß gegen Grundrechte" nicht so wirklich; mir fiele nur "Verkennung von Grundrechten" als Ermessensfehler ein. Da ignoriert die Behörde aber ohnehin Grundrechte an sich.

Vielleicht meinst Du mit "Verstoß gegen Grundrechte" die Situation, wenn in der Rechtsfolge eine gebundene Entscheidung vorliegt, aber ein Grundrechtsverstoß behauptet wird oder naheliegt. Dann kann man Verstoß gegen Grundrechte prüfen. Das wird bisweilen auch als "Ermessen" bezeichnet, ist aber eigentlich keines, sondern dient der Überprüfung der Vereinbarkeit des gesetzgeberischen Willens, eine gebundene Entscheidung vorzusehen, mit höherrangigem Recht.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.04.2025, 14:53 von Jellinek.)
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