02.04.2025, 21:06
Hallo
02.04.2025, 21:23
Wenn das alles ist, was vorgetragen wurde, ist die Klage insoweit unschlüssig.
Aber schau nochmal in die vorgelegten Urkunden, ob irgendwo eine Abtretung steht. Ist zwar nicht ganz sauber das Vorgehen, aber wenn Du zusprechen sollst... steht der Termin noch aus? Dann die saubere Lösung und darauf hinweisen.
Aber schau nochmal in die vorgelegten Urkunden, ob irgendwo eine Abtretung steht. Ist zwar nicht ganz sauber das Vorgehen, aber wenn Du zusprechen sollst... steht der Termin noch aus? Dann die saubere Lösung und darauf hinweisen.
02.04.2025, 21:28
(02.04.2025, 21:23)Praktiker schrieb: Wenn das alles ist, was vorgetragen wurde, ist die Klage insoweit unschlüssig.
Aber schau nochmal in die vorgelegten Urkunden, ob irgendwo eine Abtretung steht. Ist zwar nicht ganz sauber das Vorgehen, aber wenn Du zusprechen sollst... steht der Termin noch aus? Dann die saubere Lösung und darauf hinweisen.
Danke für die schnelle Antwort!
Das Verfahren läuft nur noch schriftlich (mit Zustimmung, § 128 II ZPO).
Wäre denn eine Umdeutung der Klageanträge in einen Freistellungsanspruch ganz fernliegend?
03.04.2025, 16:57
Du hast von dem Fall zu wenig geschrieben, um das seriös einschätzen zu können. Um welchen Dritten geht es denn? Und was willst Du genau freistellen? Auch dafür braucht es ja eine Anspruchsgrundlage. Wenn es um eine Nebenforderung geht, kann man nach 139 II auch ohne Hinweis abweisen - aber ist es eine? Und wer wird überhaupt beklagt?
Ohne Dir zu nahe treten zu wollen, das betrifft auch viele andere Posts hier: zur juristischen Kompetenz gehört auch, einen Sachverhalt knapp, aber mit allen wesentlichen Gesichtspunkten darlegen zu können, Stichwort Aktenvortrag. Dann kann man darüber nämlich in ein sinnvolles Rechtsgespräch eintreten. Andernfalls wirft man sich nur Aspekte um die Ohren, die vielleicht oder auch nicht eine Rolle spielen könnten, und übersieht anderes ganz.
Ohne Dir zu nahe treten zu wollen, das betrifft auch viele andere Posts hier: zur juristischen Kompetenz gehört auch, einen Sachverhalt knapp, aber mit allen wesentlichen Gesichtspunkten darlegen zu können, Stichwort Aktenvortrag. Dann kann man darüber nämlich in ein sinnvolles Rechtsgespräch eintreten. Andernfalls wirft man sich nur Aspekte um die Ohren, die vielleicht oder auch nicht eine Rolle spielen könnten, und übersieht anderes ganz.