26.03.2025, 10:05
Folgende Konstellation zu der ich gerne die Schwarmintelligenz anhören möchte :) Folgender Fall:
Unternehmer bestellt Ware beim Hersteller und verkauft diese an Endkunden (Verbraucher). Geht konkret um Maschinenteile.
Unternehmer hat das Problem, dass er bei einem Widerruf des Endkunden nach §§ 355 ff. BGB die Ware zurücknehmen muss. Gegenüber dem Hersteller greift das Widerrufsrecht natürlich nicht, sodass der Unternehmer auf der Ware sitzen bliebt. Eine Rücknahme beim Hersteller ist vertraglich ausgeschlossen, sobald die Originalverpackung geöffnet wurde. Das wird aber beim Endkunden regelmäßig erfolgen und wohl noch notwendiger Umfang der Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren sein (so der Wortlaut der Musterwiderrufsbelehrung).
Wie kann ich den Unternehmer hier absichern?
Eine Vorgabe, wonach der Widerruf nur in der Originalverpackung erfolgen darf, ist unzulässig (vgl. MüKoBGB/Fritsche BGB § 357 Rn. 13). Ein Ausschluss nach § 312g Abs. 2 BGB ist für mich noch am realistischsten, aber sehe hier keine wirklich einschlägige Nummer; § 312g Abs. 2 Nr. 3 ist wohl auch raus. Eventuell kann man hier eine Individual-Bestellung nach Nr. 1 basteln, aber das wird wohl nicht regelmäßig halten nach mE; insbesondere nicht in AGB. Die Lieferung als Dienstleistung zu kreieren, um den § 356 Abs. 4 nutzen zu können, halte ich auch eher schwierig.
Ist der Unternehmer hier wirklich immer im alleinigen Risiko, wenn er die Ware selber nicht lagern kann und somit faktisch nicht weiter verwenden kann? Oder jemand von euch mit einem kautelarischen Geistesblitz?
Unternehmer bestellt Ware beim Hersteller und verkauft diese an Endkunden (Verbraucher). Geht konkret um Maschinenteile.
Unternehmer hat das Problem, dass er bei einem Widerruf des Endkunden nach §§ 355 ff. BGB die Ware zurücknehmen muss. Gegenüber dem Hersteller greift das Widerrufsrecht natürlich nicht, sodass der Unternehmer auf der Ware sitzen bliebt. Eine Rücknahme beim Hersteller ist vertraglich ausgeschlossen, sobald die Originalverpackung geöffnet wurde. Das wird aber beim Endkunden regelmäßig erfolgen und wohl noch notwendiger Umfang der Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren sein (so der Wortlaut der Musterwiderrufsbelehrung).
Wie kann ich den Unternehmer hier absichern?
Eine Vorgabe, wonach der Widerruf nur in der Originalverpackung erfolgen darf, ist unzulässig (vgl. MüKoBGB/Fritsche BGB § 357 Rn. 13). Ein Ausschluss nach § 312g Abs. 2 BGB ist für mich noch am realistischsten, aber sehe hier keine wirklich einschlägige Nummer; § 312g Abs. 2 Nr. 3 ist wohl auch raus. Eventuell kann man hier eine Individual-Bestellung nach Nr. 1 basteln, aber das wird wohl nicht regelmäßig halten nach mE; insbesondere nicht in AGB. Die Lieferung als Dienstleistung zu kreieren, um den § 356 Abs. 4 nutzen zu können, halte ich auch eher schwierig.
Ist der Unternehmer hier wirklich immer im alleinigen Risiko, wenn er die Ware selber nicht lagern kann und somit faktisch nicht weiter verwenden kann? Oder jemand von euch mit einem kautelarischen Geistesblitz?

26.03.2025, 12:11
Ich denke, er kann sich nicht absichern. Der einzige Weg, das Risiko nicht zu tragen, ist, auf Fernabsatzverträge zu verzichten.
26.03.2025, 21:38
Entweder findet er einen Hersteller, der das (gegen vermutlich höhere Preise) doch zurücknimmt, oder er trägt die Kosten selbst - sie entstehen ja gerade durch sein spezifisches Geschäftsmodell. Wenn er stattdessen im Laden verkauft, hat er diese Kosten nicht (dafür aber andere und nicht die gleiche große Kundschaft). Was es aber vermutlich gibt, sind Dienstleister, die (ebenfalls gegen Vergütung natürlich) die Retouren rückabwickeln, verwerten und ggf. vernichten.