Gestern, 20:54
(Gestern, 20:37)Ref_l schrieb:(Gestern, 19:16)hyaene_mit_hut schrieb: In NRW fand ich die Klausur ungewöhnlich dankbar. Wir hatten nur den Teil mit dem räuberischen Diebstahl inkl Schlägen, keinen zweiten Teil.irgendwie merkwürdig, dass in NRW die Klausur ohne 2. Teil war trotz E-Examen
Dass mir die Klausur insgesamt leicht gefallen ist, ist allerdings wahrscheinlich ein Zeichen dafür, dass ich elementares übersehen habe. (Auch wenn es anhand der Darstellungen hier im Forum noch nicht danach aussieht.)
Ich gehe von Revision aus. Strafurteil sollte eigentlich verbraucht sein.
in MV war die Abschlussverfügung lediglich im Fall einer Anklageerhebung erlassen. Bei euch ist die Verfügung aber nicht üblich, oder?
Die Einstellung war in MV zudem nur nach 170 II möglich und nur dann war eine Einstellungsverfügung anzufertigen.
Doch, doch, eine Abschlussverfügung ist bei uns zu fertigen. Sie gehört neben der Anklageschrift zum praktischen Teil.
Gestern, 21:46
(Gestern, 20:54)hyaene_mit_hut schrieb:(Gestern, 20:37)Ref_l schrieb:(Gestern, 19:16)hyaene_mit_hut schrieb: In NRW fand ich die Klausur ungewöhnlich dankbar. Wir hatten nur den Teil mit dem räuberischen Diebstahl inkl Schlägen, keinen zweiten Teil.irgendwie merkwürdig, dass in NRW die Klausur ohne 2. Teil war trotz E-Examen
Dass mir die Klausur insgesamt leicht gefallen ist, ist allerdings wahrscheinlich ein Zeichen dafür, dass ich elementares übersehen habe. (Auch wenn es anhand der Darstellungen hier im Forum noch nicht danach aussieht.)
Ich gehe von Revision aus. Strafurteil sollte eigentlich verbraucht sein.
in MV war die Abschlussverfügung lediglich im Fall einer Anklageerhebung erlassen. Bei euch ist die Verfügung aber nicht üblich, oder?
Die Einstellung war in MV zudem nur nach 170 II möglich und nur dann war eine Einstellungsverfügung anzufertigen.
Doch, doch, eine Abschlussverfügung ist bei uns zu fertigen. Sie gehört neben der Anklageschrift zum praktischen Teil.
ah ok, aber war sie dann bei euch nicht erlassen?
Vor 10 Stunden
(Gestern, 21:46)Ref_l schrieb:Nein.(Gestern, 20:54)hyaene_mit_hut schrieb:(Gestern, 20:37)Ref_l schrieb:(Gestern, 19:16)hyaene_mit_hut schrieb: In NRW fand ich die Klausur ungewöhnlich dankbar. Wir hatten nur den Teil mit dem räuberischen Diebstahl inkl Schlägen, keinen zweiten Teil.irgendwie merkwürdig, dass in NRW die Klausur ohne 2. Teil war trotz E-Examen
Dass mir die Klausur insgesamt leicht gefallen ist, ist allerdings wahrscheinlich ein Zeichen dafür, dass ich elementares übersehen habe. (Auch wenn es anhand der Darstellungen hier im Forum noch nicht danach aussieht.)
Ich gehe von Revision aus. Strafurteil sollte eigentlich verbraucht sein.
in MV war die Abschlussverfügung lediglich im Fall einer Anklageerhebung erlassen. Bei euch ist die Verfügung aber nicht üblich, oder?
Die Einstellung war in MV zudem nur nach 170 II möglich und nur dann war eine Einstellungsverfügung anzufertigen.
Doch, doch, eine Abschlussverfügung ist bei uns zu fertigen. Sie gehört neben der Anklageschrift zum praktischen Teil.
ah ok, aber war sie dann bei euch nicht erlassen?
Vor 4 Stunden
Ich habe heute leider vergessen in der Revisionsklausur NRW den Bearbeitervermerk zu lesen, kann sich zufällig jmd. daran erinnern und kann mir für meinen Seelenfrieden schreiben, was da stand?! 🌚
Vor 3 Stunden
Vor 3 Stunden
Also in NRW kam Revision des M gegen ein Urteil des Amtsgerichts
Was habt ihr so geprüft?
Ich habe:
Zulässigkeit:
Einlegung der Berufung durch M kurz problematisiert, im Ergebnis Bezeichnung als Berufung unschädlich,
Fristen waren unproblematisch, oder hab ich was was übersehen?
Verfahrenshindernisse:
Zuständigkeit Schöffengericht (-) über 4 Jahre abgeurteilt
Zuständigkeit JGG jugenschöffengericht (+) 33, 107 JGG
Verfahrensrügen:
-338 Nr. 1, 29 GVG Proberichter
-338 Nr. 4 jgg (+) Zuständigkeit Jugendschöffengericht
-338 Nr. 5 , 140 (+) Verteidigerin bei Vernehmung zur Person abwesend, wesentlicher Teil der HV; mündliche Urteilsgründe kein wesentlicher Teil der HV deshalb bzgl Fehlen bei Urteilsverkündung kein Beruhen
-338 Nr. 6, 169 GVG (-) Irrtum des Wachtmeisters ist Gericht nicht zuzurechnen
337, 52 (-) Verlöbnis Ermessen des Tatrichters, keine Willkür, kein Zwischenrechtsbehelf
337, 258 III (+) Letztes Wort hat gefehlt
Sachrüge:
Feststellungen bzgl Rücktritt (-)
Widerspruch bei 223 bzgl des Übergebens
Was habt ihr so geprüft?
Ich habe:
Zulässigkeit:
Einlegung der Berufung durch M kurz problematisiert, im Ergebnis Bezeichnung als Berufung unschädlich,
Fristen waren unproblematisch, oder hab ich was was übersehen?
Verfahrenshindernisse:
Zuständigkeit Schöffengericht (-) über 4 Jahre abgeurteilt
Zuständigkeit JGG jugenschöffengericht (+) 33, 107 JGG
Verfahrensrügen:
-338 Nr. 1, 29 GVG Proberichter
-338 Nr. 4 jgg (+) Zuständigkeit Jugendschöffengericht
-338 Nr. 5 , 140 (+) Verteidigerin bei Vernehmung zur Person abwesend, wesentlicher Teil der HV; mündliche Urteilsgründe kein wesentlicher Teil der HV deshalb bzgl Fehlen bei Urteilsverkündung kein Beruhen
-338 Nr. 6, 169 GVG (-) Irrtum des Wachtmeisters ist Gericht nicht zuzurechnen
337, 52 (-) Verlöbnis Ermessen des Tatrichters, keine Willkür, kein Zwischenrechtsbehelf
337, 258 III (+) Letztes Wort hat gefehlt
Sachrüge:
Feststellungen bzgl Rücktritt (-)
Widerspruch bei 223 bzgl des Übergebens
Vor 3 Stunden
(Vor 3 Stunden)referendar2025 schrieb: Also in NRW kam Revision des M gegen ein Urteil des Amtsgerichts
Was habt ihr so geprüft?
Ich habe:
Zulässigkeit:
Einlegung der Berufung durch M kurz problematisiert, im Ergebnis Bezeichnung als Berufung unschädlich,
Fristen waren unproblematisch, oder hab ich was was übersehen?
Verfahrenshindernisse:
Zuständigkeit Schöffengericht (-) über 4 Jahre abgeurteilt
Zuständigkeit JGG jugenschöffengericht (+) 33, 107 JGG
Verfahrensrügen:
-338 Nr. 1, 29 GVG Proberichter
-338 Nr. 4 jgg (+) Zuständigkeit Jugendschöffengericht
-338 Nr. 5 , 140 (+) Verteidigerin bei Vernehmung zur Person abwesend, wesentlicher Teil der HV; mündliche Urteilsgründe kein wesentlicher Teil der HV deshalb bzgl Fehlen bei Urteilsverkündung kein Beruhen
-338 Nr. 6, 169 GVG (-) Irrtum des Wachtmeisters ist Gericht nicht zuzurechnen
337, 52 (-) Verlöbnis Ermessen des Tatrichters, keine Willkür, kein Zwischenrechtsbehelf
337, 258 III (+) Letztes Wort hat gefehlt
Sachrüge:
Feststellungen bzgl Rücktritt (-)
Widerspruch bei 223 bzgl des Übergebens
Vor 2 Stunden
Ist die sachliche Zuständigkeit nicht eine von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvoraussetzung nach §6? (Laut Kommentar ja.) Ich hab die Frage JGG oder normale StPO jedensfalls dahingepackt. Und letztlich wegen §105 JGG abgelehnt.
Vor 2 Stunden
(Vor 2 Stunden)hyaene_mit_hut schrieb: Ist die sachliche Zuständigkeit nicht eine von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvoraussetzung nach §6? (Laut Kommentar ja.) Ich hab die Frage JGG oder normale StPO jedensfalls dahingepackt. Und letztlich wegen §105 JGG abgelehnt.
habe ich auch dort problematisiert.
338 Nr. 4 betrifft nur die örtliche Zuständigkeit
Vor 2 Stunden
(Vor 3 Stunden)referendar2025 schrieb: Also in NRW kam Revision des M gegen ein Urteil des Amtsgerichts
Was habt ihr so geprüft?
Ich habe:
Zulässigkeit:
Einlegung der Berufung durch M kurz problematisiert, im Ergebnis Bezeichnung als Berufung unschädlich,
Fristen waren unproblematisch, oder hab ich was was übersehen?
Verfahrenshindernisse:
Zuständigkeit Schöffengericht (-) über 4 Jahre abgeurteilt
Zuständigkeit JGG jugenschöffengericht (+) 33, 107 JGG
Verfahrensrügen:
-338 Nr. 1, 29 GVG Proberichter
-338 Nr. 4 jgg (+) Zuständigkeit Jugendschöffengericht
-338 Nr. 5 , 140 (+) Verteidigerin bei Vernehmung zur Person abwesend, wesentlicher Teil der HV; mündliche Urteilsgründe kein wesentlicher Teil der HV deshalb bzgl Fehlen bei Urteilsverkündung kein Beruhen
-338 Nr. 6, 169 GVG (-) Irrtum des Wachtmeisters ist Gericht nicht zuzurechnen
337, 52 (-) Verlöbnis Ermessen des Tatrichters, keine Willkür, kein Zwischenrechtsbehelf
337, 258 III (+) Letztes Wort hat gefehlt
Sachrüge:
Feststellungen bzgl Rücktritt (-)
Widerspruch bei 223 bzgl des Übergebens
Habe ich tatsächlich einiges anders entschieden.
Verfahrensrüge nach §§ 337, 52 StPO geht durch, weil der Richter bei Zweifel am Verlöbnis § 56 StPO hätte anwenden müssen. Den kann er nicht umgehen, erst danach darf er seine Entscheidung fassen.
Verfahrensrüge nach §§ 338, 140 StPO habe ich abgelehnt, weil eine reine Identitätsfeststellung keine Vernehmung zur Person darstellt, sondern wesentlichen Inhalt erfordert, die dem Angeklagten Kontur geben und Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit ermöglichen. Das war hier mEn nicht gegeben.
In der Sachrüge ging 316a StGB nicht durch, weil Fahrzeugenge keine dem fließenden Verkehr innewohnende Besonderheit darstellt.
KV durch Anspucken ging mangels Vorsatz nicht durch,
im übrigen hab ich Tateinheit zwischen vers. räub. Erpressung, KV und Beleidigung angenommen.