Gestern, 16:08
Gestern, 16:15
Bei mir ging der räuberische Diebstahl durch, gestützt auf die Aussagen der Kioskbesitzer. (Zu) Lange die Messerproblematik diskutiert und habe dann gemeint, dass der Teil bzgl des Mithäftlings verwertbar ist, allerdings war ich mir da extrem unsicher. Hinsichtlich der Verteidigerin definitiv unverwertbar, aber das infiziert mMn nicht die gesamte Beweiserhebung.
KV durch die Schläge als Handlungseinheit für alle 3. Beides in TE, keine Konsumtion durch 252. 223 bzgl der Frau (-).
Im 2. Teil 113 wegen wegreißen der Hand und 185 wegen Rassisten (auch lange diskutiert) und Anspucken. 185 als Handlungseinheit, 113 und 185 als TE.
KV durch die Schläge als Handlungseinheit für alle 3. Beides in TE, keine Konsumtion durch 252. 223 bzgl der Frau (-).
Im 2. Teil 113 wegen wegreißen der Hand und 185 wegen Rassisten (auch lange diskutiert) und Anspucken. 185 als Handlungseinheit, 113 und 185 als TE.
Gestern, 16:20
(Gestern, 16:15)Lustiger Orangutan schrieb: Bei mir ging der räuberische Diebstahl durch, gestützt auf die Aussagen der Kioskbesitzer. (Zu) Lange die Messerproblematik diskutiert und habe dann gemeint, dass der Teil bzgl des Mithäftlings verwertbar ist, allerdings war ich mir da extrem unsicher. Hinsichtlich der Verteidigerin definitiv unverwertbar, aber das infiziert mMn nicht die gesamte Beweiserhebung.
KV durch die Schläge als Handlungseinheit für alle 3. Beides in TE, keine Konsumtion durch 252. 223 bzgl der Frau (-).
Im 2. Teil 113 wegen wegreißen der Hand und 185 wegen Rassisten (auch lange diskutiert) und Anspucken. 185 als Handlungseinheit, 113 und 185 als TE.
Habe den ersten Teil genau so wie du. Teil 2 gabs in NRW nicht.
Ich habe die Messerproblematik auch ausführlich diskutiert, im Ergebnis auch eine Verwertbarkeit bzgl dieses Teils angenommen. Bzgl der Verteidigerin Verwertbarkeit (-).
Habt ihr die Gewalt iRd 252 problematisiert? Weil der erste Schlag ja ,,im Wesentlichen verfehlt“ war? War mir da unsicher aber habe trotzdem Gewalt (+)
Gestern, 16:27
Er hat ihn ja am Kopf getroffen, wenn auch nur leicht. Dass das keine körperliche Misshandlung ist, kann ich nicht nachvollziehen (vor allem wenn man später 223 durch spucken anprüft 😂) - hab das nur kurz erwähnt und es gab ja auch noch 3 weitere Schläge. Ich überlegte ob die nicht da eher ne kurze Notwehrprüfung einbauen wollten, weil G ihn festgehalten und verfolgt hat aber seinerseits gerechtfertigt war. Anders kann ich mir die Zäsur nicht erklären …
Fand es mit den 2 Teilen sehr viel, A Gutachten war extrem lang, B-Gutachten im Urteilsstil den HB gemacht und alles kurz und oberflächlich leider, sonst hätte ich die Anklage nicht mehr zu Ende bekommen.
Fand es mit den 2 Teilen sehr viel, A Gutachten war extrem lang, B-Gutachten im Urteilsstil den HB gemacht und alles kurz und oberflächlich leider, sonst hätte ich die Anklage nicht mehr zu Ende bekommen.
Gestern, 16:33
Ja, an Notwehr habe ich auch gedacht. Habe in der
Rechtswidrigkeit aber nur kurz geschrieben dass G jedenfalls seinerseits gerechtfertigt war. Deshalb Rechtswidrigkeit (+)
Und wie habt ihr den Umstand verwertet, das er von der Rolltreppe nochmal zurückgegangen ist, um die verlorenen Croissants in seinen Rucksack zu stecken und dort nochmal zugeschlagen hat? Ich habe diesbezüglich halt nur 223 geprüft wegen der erneuten Schläge. Der ging auch durch bei mir. Steht bei mir in Tatmehrheit zu 252 wegen des neuen Tatentschlusses umzukehren und Zäsurwirkung als er bei der Rolltreppe war.
Bin mir da im Nachhinein aber nicht mehr so sicher??? Hätte man noch etwas anderes prüfen sollen? Wiederholte Zueignung kommt ja nach BGH nicht in Betracht?
Rechtswidrigkeit aber nur kurz geschrieben dass G jedenfalls seinerseits gerechtfertigt war. Deshalb Rechtswidrigkeit (+)
Und wie habt ihr den Umstand verwertet, das er von der Rolltreppe nochmal zurückgegangen ist, um die verlorenen Croissants in seinen Rucksack zu stecken und dort nochmal zugeschlagen hat? Ich habe diesbezüglich halt nur 223 geprüft wegen der erneuten Schläge. Der ging auch durch bei mir. Steht bei mir in Tatmehrheit zu 252 wegen des neuen Tatentschlusses umzukehren und Zäsurwirkung als er bei der Rolltreppe war.
Bin mir da im Nachhinein aber nicht mehr so sicher??? Hätte man noch etwas anderes prüfen sollen? Wiederholte Zueignung kommt ja nach BGH nicht in Betracht?
Gestern, 16:35
(Gestern, 16:15)Lustiger Orangutan schrieb: Bei mir ging der räuberische Diebstahl durch, gestützt auf die Aussagen der Kioskbesitzer. (Zu) Lange die Messerproblematik diskutiert und habe dann gemeint, dass der Teil bzgl des Mithäftlings verwertbar ist, allerdings war ich mir da extrem unsicher. Hinsichtlich der Verteidigerin definitiv unverwertbar, aber das infiziert mMn nicht die gesamte Beweiserhebung.
KV durch die Schläge als Handlungseinheit für alle 3. Beides in TE, keine Konsumtion durch 252. 223 bzgl der Frau (-).
Im 2. Teil 113 wegen wegreißen der Hand und 185 wegen Rassisten (auch lange diskutiert) und Anspucken. 185 als Handlungseinheit, 113 und 185 als TE.
ich habe im 1. TK alles eingestellt, weil:
250 1 a -, da Überwachung nicht verwertbar (Bin aber sehr unzufrieden mit meiner Argumentation, kP was richtig ist)
249 -, weil die Gewaltanwendung nicht nachweisbar (die Verletzungen ins Gesicht konnten nicht festgestellt werden, rote Hand des Beschuldigten reicht nicht aus, keine Videoaufnahmen, keine Einlassung)
223 (-) auch weil Verletzung nicht nachweisbar. Er hat sich erst durch den Sturz verletzt und Kausalität nicht nachweisbar
223 (-) weil Ehefrau schlecht ging -, weil ohnehin kein Strafantrag von ihr und öff Interesse -
2. TK
224 Nr 1 Alt 2, 22, 23 (-) Kein Kenntnis von Krankheiten
223 (-) Arzt hat bestätigt keine Gesundheitsschädigung
185 wegen "rassistische Verein" (-) nicht konkret gegenüber Geschädigte, iÜ hätte der Dienstherr Strafantrag gestellt und nicht der PK
185 wegen Anspucken +, nicht gerechtfertigt durch 24h Schlafmangel
113, 114 waren in MV nicht zu prüfen
B-GA
Strafrichter zuständig
Haftentlassung -, weil er keine Wohnung hatte, das mit Mutter und Bekannten nicht überzeugend
Pflichtverteidigerwechsel -, Begründung auch nicht ausreichend, Gefahr Prozessverschleppung
Gestern, 16:46
(Gestern, 16:33)referendar2025 schrieb: Ja, an Notwehr habe ich auch gedacht. Habe in der
Rechtswidrigkeit aber nur kurz geschrieben dass G jedenfalls seinerseits gerechtfertigt war. Deshalb Rechtswidrigkeit (+)
Und wie habt ihr den Umstand verwertet, das er von der Rolltreppe nochmal zurückgegangen ist, um die verlorenen Croissants in seinen Rucksack zu stecken und dort nochmal zugeschlagen hat? Ich habe diesbezüglich halt nur 223 geprüft wegen der erneuten Schläge. Der ging auch durch bei mir. Steht bei mir in Tatmehrheit zu 252 wegen des neuen Tatentschlusses umzukehren und Zäsurwirkung als er bei der Rolltreppe war.
Bin mir da im Nachhinein aber nicht mehr so sicher??? Hätte man noch etwas anderes prüfen sollen? Wiederholte Zueignung kommt ja nach BGH nicht in Betracht?
ich habe 32 oder 34 wegen 127 StPO oder ein Irrtum der RW abgelehnt, daher RW +
ich habe argumentiert, dass spätestens ab diesem Zeitpunkt wo er nochmal schlägt und die Backware wieder wegnimmt trotz Aufforderung, die Tat überhaut verwirklicht werden konnte, wegen der Finalität. Zuvor lag keine Verknüpfung zwischen Wegnahme und Gewalt
Gestern, 17:03
(Gestern, 16:35)Ref_l schrieb:(Gestern, 16:15)Lustiger Orangutan schrieb: Bei mir ging der räuberische Diebstahl durch, gestützt auf die Aussagen der Kioskbesitzer. (Zu) Lange die Messerproblematik diskutiert und habe dann gemeint, dass der Teil bzgl des Mithäftlings verwertbar ist, allerdings war ich mir da extrem unsicher. Hinsichtlich der Verteidigerin definitiv unverwertbar, aber das infiziert mMn nicht die gesamte Beweiserhebung.
KV durch die Schläge als Handlungseinheit für alle 3. Beides in TE, keine Konsumtion durch 252. 223 bzgl der Frau (-).
Im 2. Teil 113 wegen wegreißen der Hand und 185 wegen Rassisten (auch lange diskutiert) und Anspucken. 185 als Handlungseinheit, 113 und 185 als TE.
ich habe im 1. TK alles eingestellt, weil:
250 1 a -, da Überwachung nicht verwertbar (Bin aber sehr unzufrieden mit meiner Argumentation, kP was richtig ist)
249 -, weil die Gewaltanwendung nicht nachweisbar (die Verletzungen ins Gesicht konnten nicht festgestellt werden, rote Hand des Beschuldigten reicht nicht aus, keine Videoaufnahmen, keine Einlassung)
223 (-) auch weil Verletzung nicht nachweisbar. Er hat sich erst durch den Sturz verletzt und Kausalität nicht nachweisbar
223 (-) weil Ehefrau schlecht ging -, weil ohnehin kein Strafantrag von ihr und öff Interesse -
2. TK
224 Nr 1 Alt 2, 22, 23 (-) Kein Kenntnis von Krankheiten
223 (-) Arzt hat bestätigt keine Gesundheitsschädigung
185 wegen "rassistische Verein" (-) nicht konkret gegenüber Geschädigte, iÜ hätte der Dienstherr Strafantrag gestellt und nicht der PK
185 wegen Anspucken +, nicht gerechtfertigt durch 24h Schlafmangel
113, 114 waren in MV nicht zu prüfen
B-GA
Strafrichter zuständig
Haftentlassung -, weil er keine Wohnung hatte, das mit Mutter und Bekannten nicht überzeugend
Pflichtverteidigerwechsel -, Begründung auch nicht ausreichend, Gefahr Prozessverschleppung
Was hast du im TK 1 mit der Aussage des G gemacht, der die vor der Polizei nochmal wiederholt hat? Also bzgl. der Schläge?
Hoffe 113 war im GPA Bezirk nicht auch ausgeschlossen, ansonsten muss ich mich nicht wundern, dass es so lang war.
Gestern, 17:12
(Gestern, 17:03)Lustiger Orangutan schrieb:Doch, war ausgeschlossen 😅(Gestern, 16:35)Ref_l schrieb:(Gestern, 16:15)Lustiger Orangutan schrieb: Bei mir ging der räuberische Diebstahl durch, gestützt auf die Aussagen der Kioskbesitzer. (Zu) Lange die Messerproblematik diskutiert und habe dann gemeint, dass der Teil bzgl des Mithäftlings verwertbar ist, allerdings war ich mir da extrem unsicher. Hinsichtlich der Verteidigerin definitiv unverwertbar, aber das infiziert mMn nicht die gesamte Beweiserhebung.
KV durch die Schläge als Handlungseinheit für alle 3. Beides in TE, keine Konsumtion durch 252. 223 bzgl der Frau (-).
Im 2. Teil 113 wegen wegreißen der Hand und 185 wegen Rassisten (auch lange diskutiert) und Anspucken. 185 als Handlungseinheit, 113 und 185 als TE.
ich habe im 1. TK alles eingestellt, weil:
250 1 a -, da Überwachung nicht verwertbar (Bin aber sehr unzufrieden mit meiner Argumentation, kP was richtig ist)
249 -, weil die Gewaltanwendung nicht nachweisbar (die Verletzungen ins Gesicht konnten nicht festgestellt werden, rote Hand des Beschuldigten reicht nicht aus, keine Videoaufnahmen, keine Einlassung)
223 (-) auch weil Verletzung nicht nachweisbar. Er hat sich erst durch den Sturz verletzt und Kausalität nicht nachweisbar
223 (-) weil Ehefrau schlecht ging -, weil ohnehin kein Strafantrag von ihr und öff Interesse -
2. TK
224 Nr 1 Alt 2, 22, 23 (-) Kein Kenntnis von Krankheiten
223 (-) Arzt hat bestätigt keine Gesundheitsschädigung
185 wegen "rassistische Verein" (-) nicht konkret gegenüber Geschädigte, iÜ hätte der Dienstherr Strafantrag gestellt und nicht der PK
185 wegen Anspucken +, nicht gerechtfertigt durch 24h Schlafmangel
113, 114 waren in MV nicht zu prüfen
B-GA
Strafrichter zuständig
Haftentlassung -, weil er keine Wohnung hatte, das mit Mutter und Bekannten nicht überzeugend
Pflichtverteidigerwechsel -, Begründung auch nicht ausreichend, Gefahr Prozessverschleppung
Was hast du im TK 1 mit der Aussage des G gemacht, der die vor der Polizei nochmal wiederholt hat? Also bzgl. der Schläge?
Hoffe 113 war im GPA Bezirk nicht auch ausgeschlossen, ansonsten muss ich mich nicht wundern, dass es so lang war.
Gestern, 17:14
(Gestern, 17:03)Lustiger Orangutan schrieb:(Gestern, 16:35)Ref_l schrieb:(Gestern, 16:15)Lustiger Orangutan schrieb: Bei mir ging der räuberische Diebstahl durch, gestützt auf die Aussagen der Kioskbesitzer. (Zu) Lange die Messerproblematik diskutiert und habe dann gemeint, dass der Teil bzgl des Mithäftlings verwertbar ist, allerdings war ich mir da extrem unsicher. Hinsichtlich der Verteidigerin definitiv unverwertbar, aber das infiziert mMn nicht die gesamte Beweiserhebung.
KV durch die Schläge als Handlungseinheit für alle 3. Beides in TE, keine Konsumtion durch 252. 223 bzgl der Frau (-).
Im 2. Teil 113 wegen wegreißen der Hand und 185 wegen Rassisten (auch lange diskutiert) und Anspucken. 185 als Handlungseinheit, 113 und 185 als TE.
ich habe im 1. TK alles eingestellt, weil:
250 1 a -, da Überwachung nicht verwertbar (Bin aber sehr unzufrieden mit meiner Argumentation, kP was richtig ist)
249 -, weil die Gewaltanwendung nicht nachweisbar (die Verletzungen ins Gesicht konnten nicht festgestellt werden, rote Hand des Beschuldigten reicht nicht aus, keine Videoaufnahmen, keine Einlassung)
223 (-) auch weil Verletzung nicht nachweisbar. Er hat sich erst durch den Sturz verletzt und Kausalität nicht nachweisbar
223 (-) weil Ehefrau schlecht ging -, weil ohnehin kein Strafantrag von ihr und öff Interesse -
2. TK
224 Nr 1 Alt 2, 22, 23 (-) Kein Kenntnis von Krankheiten
223 (-) Arzt hat bestätigt keine Gesundheitsschädigung
185 wegen "rassistische Verein" (-) nicht konkret gegenüber Geschädigte, iÜ hätte der Dienstherr Strafantrag gestellt und nicht der PK
185 wegen Anspucken +, nicht gerechtfertigt durch 24h Schlafmangel
113, 114 waren in MV nicht zu prüfen
B-GA
Strafrichter zuständig
Haftentlassung -, weil er keine Wohnung hatte, das mit Mutter und Bekannten nicht überzeugend
Pflichtverteidigerwechsel -, Begründung auch nicht ausreichend, Gefahr Prozessverschleppung
Was hast du im TK 1 mit der Aussage des G gemacht, der die vor der Polizei nochmal wiederholt hat? Also bzgl. der Schläge?
Hoffe 113 war im GPA Bezirk nicht auch ausgeschlossen, ansonsten muss ich mich nicht wundern, dass es so lang war.
ich habe geschrieben, dass seine Aussage nicht ausreicht, denn er meinte noch "Er hat heftig mehrfach ins Gesicht geschlagen" widersprüchlich jedoch noch gesagt, dass er gar keine Verletzungen am Gesicht spürte und diese konnten auch nicht festgestellt werden. Seine Ehefrau meinte noch "mein Mann hat mich gestützt" daher wäre nicht auszuschließen, dass er bei der Verfolgung gestützt ist und es nicht zwingend zu einer Gewaltanwendung im Zeitpunkt der Wegnahme kam
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