Gestern, 16:23
Gefragt waren Urkundenprozess, Nachprozess und Mandantenschreiben.
Mietminderung wegen fehlerhafter Heizung, SchE wegen Mehrkosten und privatem Gutachter.
Oh. Und fristlosen Kündigung.
Mietminderung wegen fehlerhafter Heizung, SchE wegen Mehrkosten und privatem Gutachter.
Oh. Und fristlosen Kündigung.
Gestern, 16:40
Im GPA-Bezirk war der praktische Teil erlassen
Gestern, 17:17
Vor 7 Stunden
(Gestern, 16:23)hyaene_mit_hut schrieb: Gefragt waren Urkundenprozess, Nachprozess und Mandantenschreiben.
Mietminderung wegen fehlerhafter Heizung, SchE wegen Mehrkosten und privatem Gutachter.
Oh. Und fristlosen Kündigung.
Mag jemand deine Lösung teilen? Ich glaub ich hab’s total versemmelt. Habe die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage des Vermieters im Urkundenprozess als zulässig und begründet angesehen, habe die Ansprüche der Mandanten verneint wegen 536c BGB. Mangelbegriff ausführlich diskutiert. Insbesondere bei dem privaten Gutachten eine Beweisprognose angestellt, gesagt, dass es nur eine private Urkunde ist, kein Gutachten im Sinne der 402ff. ZPO, dass gerichtliche Beweiswürdigung nicht antizipiert werden kann, blabla. Aber weil ich sämtliche Ansprüche der Mandanten verneint habe, hatte ich natürlich keinen Grund mehr auf den Nachprozess und eine etwaige Widerklage einzugehen. Habe in der Zweckmäßigkeit nur aufgezeigt wie die M kostengünstig aus dem Verfahren kommen… 🙁
Ich gehe davon aus, dass die Lösungsskizze darauf hinaus wollte, dass man die Ansprüche der M jedenfalls teilweise bejaht.
Wie habt ihr das begründet ?
Vor 7 Stunden
Die Ansprüche aus § 536, 536a BGB leben wieder auf, wenn die Anzeige nachgeholt wird und der Vermieter Abhilfe schaffen kann (quasi-Kausalität zwischen Nichtanzeige und Nichtabhilfe).
Dazu liegt die Beweislast für die Kausalität zwischen der wohl unstreitigen Nichtanzeige durch die Mieter und der Nichtabhilfe beim Vermieter (lt. Grüneberg) - die Mieter können diesen "Kausalzusammenhang" (keine Ahnung ob man das so nennt) zulässig mit Nichtwissen bestreiten, da dieser Zusammenhang überhaupt nicht in ihrer Sphäre liegt.
Habe aber vercheckt, dass das Privatgutachten auch Urkundenbeweis ist, sondern das nur als urkundlich belegten, substantiierten Parteivortrag betrachtet und die Mieter auf das Nachverfahren verwiesen.
Dazu liegt die Beweislast für die Kausalität zwischen der wohl unstreitigen Nichtanzeige durch die Mieter und der Nichtabhilfe beim Vermieter (lt. Grüneberg) - die Mieter können diesen "Kausalzusammenhang" (keine Ahnung ob man das so nennt) zulässig mit Nichtwissen bestreiten, da dieser Zusammenhang überhaupt nicht in ihrer Sphäre liegt.
Habe aber vercheckt, dass das Privatgutachten auch Urkundenbeweis ist, sondern das nur als urkundlich belegten, substantiierten Parteivortrag betrachtet und die Mieter auf das Nachverfahren verwiesen.
Vor 5 Stunden
Ich ging bislang davon aus, dass Privatsachverständigengutachten im Urkundenprozess nicht zulässig sind:
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anw...78092.html
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anw...78092.html
Vor 4 Stunden
(Vor 5 Stunden)hyaene_mit_hut schrieb: Ich ging bislang davon aus, dass Privatsachverständigengutachten im Urkundenprozess nicht zulässig sind:
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anw...78092.html
Ja, ganz genau so hab ich’s auch erörtert. Hatte dann dort noch angeführt, dass in einem etwaigen Nachverfahren die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu beantragen wäre, 402 ff. ZPO. Oder die Sachverständige Abe als Sachverständige Zeugin benannt werden könnte.
Aber ich bin dann halt bei den eigenen Ansprüchen der M wegen der Minderung und Gutachterkosten rausgeflogen. Ärgere mich deshalb sehr. Man hätte dann ja noch auf die Zwischenfeststellungswiderklage im Nachprozess eingehen können, wenn man eigene Ansprüche der M bejaht hätte.
Die fristlose Kündigung ging bei mir auch easy durch, weil halt in Summe 2 Monatsmieten ausstehend. Hab den M deshalb geraten die ausstehenden Beträge zügig nachzuzahlen. Eine Kündigung wollten sie ja laut SV unter allen Umständen vermeiden.
Vor 2 Stunden
(Vor 7 Stunden)referendar2025 schrieb:(Gestern, 16:23)hyaene_mit_hut schrieb: Gefragt waren Urkundenprozess, Nachprozess und Mandantenschreiben.
Mietminderung wegen fehlerhafter Heizung, SchE wegen Mehrkosten und privatem Gutachter.
Oh. Und fristlosen Kündigung.
Mag jemand deine Lösung teilen? Ich glaub ich hab’s total versemmelt. Habe die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage des Vermieters im Urkundenprozess als zulässig und begründet angesehen, habe die Ansprüche der Mandanten verneint wegen 536c BGB. Mangelbegriff ausführlich diskutiert. Insbesondere bei dem privaten Gutachten eine Beweisprognose angestellt, gesagt, dass es nur eine private Urkunde ist, kein Gutachten im Sinne der 402ff. ZPO, dass gerichtliche Beweiswürdigung nicht antizipiert werden kann, blabla. Aber weil ich sämtliche Ansprüche der Mandanten verneint habe, hatte ich natürlich keinen Grund mehr auf den Nachprozess und eine etwaige Widerklage einzugehen. Habe in der Zweckmäßigkeit nur aufgezeigt wie die M kostengünstig aus dem Verfahren kommen… 🙁
Ich gehe davon aus, dass die Lösungsskizze darauf hinaus wollte, dass man die Ansprüche der M jedenfalls teilweise bejaht.
Wie habt ihr das begründet ?
Ich habe leider das Nachverfahren und die Zulässigkeit des privaten GA im Urkundenverfahren völlig verkannt :/
Habe aber festgestellt, dass die Klage unbegründet ist, weil der Anspruch iHv 1.500 € nach 536 nur für die Monate Dezember, Januar und Februar mit Minderung kraft Gesetztes von 50% erloschen ist. Die Mandanten wollten ja für Februar 1.000 € zahlen.
Für den Zeitraum liegt kein Ausschluss nach § 536 c. Sie haben im November den Mangel angezeigt und gerade nur in der Winterzeit ist nach hM Minderung von mindestens 50% gerechtfertigt
Auch iHv 450 durch Aufrechnung der Gutachtenkosten ist mMn der Anspruch erloschen.
Da die Modernisierungsklausel im Mietvertrag wegen Unvereinbarkeit mit 555a, 555f unwirksam ist, liegt ein Mietmangel und eine Pflichtverletzung vor.
Dadurch dass sie nur für einen Monat die Miete nicht zahlten, und die Minderung durchgeht, habe ein Kündigungsrecht des Vermieters deshalb verneint.
In meiner Lösung war eine Verteidigung daher ratsam. Der Referendar kann nach BRAO die Vertretung des RA übernehmen. VA per beA durch anderen RA, weil Kanzlei mit „& Partner, Rechtsanwälte“