17.10.2024, 12:10
Im Februar 2025 schreiben Referendare aus Mecklenburg-Vorpommern, NRW, dem GPA-Bezirk (Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein) und dem Saarland die Klausuren im 2. Staatsexamen.
Mecklenburg-Vorpommern:
03.02.
04.02.
06.02.
07.02.
10.02.
11.02.
13.02.
14.02.
NRW:
03.02.: Z 1
04.02.: Z 2
06.02.: Z 3
07.02.: Z 4
10.02.: S 1
11.02.: S 2
13.02.: V 1
14.02.: V 2
GPA-Bezirk (Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein):
03.02.: ZR I
04.02.: ZR II
06.02.: ZHG
07.02.: ZR III
10.02.: StR I
11.02.: StR II
13.02.: ÖR I
14.02.: ÖR II
Saarland:
03.02.: ZR
06.02.: VR (=ZVR)
07.02.: ZR
10.02.: StrR
11.02.: StrR
13.02.: ÖR
14.02.: ÖR
Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA NRW:
Bei den "Z-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht. Im Regelfall sind die Aufgabenstellungen bei der Z-1 und der Z-3 Klausur aus gerichtlicher Sicht und bei der Z-2 und der Z-4 Klausur aus anwaltlicher Sicht zu bearbeiten.
Bei den "S-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Strafrecht. Im Regelfall ist bei der S-1 Klausur eine staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung zu fertigen; die Aufgabenstellung der S-2 Klausur ist offener, hier kommen zum Beispiel ein erstinstanzliches Urteil oder ein Gutachten zu Rechtsmitteln des Beschuldigten oder der Staatsanwaltschaft in Betracht.
Bei den "V-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem öffentlichen Recht. Im Regelfall ist bei der V-1 Klausur die Aufgabe aus gerichtlicher Sicht zu bearbeiten, bei der V-2 Klausur kommen zum Beispiel eine behördliche Entscheidung oder eine anwaltliche Beratung in Betracht.
Wichtig: Damit man in der Diskussion zu den Klausuren verfolgen kann, auf welches Bundesland sich die Aussagen beziehen, wähle bitte beim Posten einen Namen und setze eine Abkürzung des Bundeslandes in Klammer, also zB Felix(NRW), Gast12(M-V), NoName(HH).
Mecklenburg-Vorpommern:
03.02.
04.02.
06.02.
07.02.
10.02.
11.02.
13.02.
14.02.
NRW:
03.02.: Z 1
04.02.: Z 2
06.02.: Z 3
07.02.: Z 4
10.02.: S 1
11.02.: S 2
13.02.: V 1
14.02.: V 2
GPA-Bezirk (Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein):
03.02.: ZR I
04.02.: ZR II
06.02.: ZHG
07.02.: ZR III
10.02.: StR I
11.02.: StR II
13.02.: ÖR I
14.02.: ÖR II
Saarland:
03.02.: ZR
06.02.: VR (=ZVR)
07.02.: ZR
10.02.: StrR
11.02.: StrR
13.02.: ÖR
14.02.: ÖR
Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA NRW:
Bei den "Z-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht. Im Regelfall sind die Aufgabenstellungen bei der Z-1 und der Z-3 Klausur aus gerichtlicher Sicht und bei der Z-2 und der Z-4 Klausur aus anwaltlicher Sicht zu bearbeiten.
Bei den "S-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Strafrecht. Im Regelfall ist bei der S-1 Klausur eine staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung zu fertigen; die Aufgabenstellung der S-2 Klausur ist offener, hier kommen zum Beispiel ein erstinstanzliches Urteil oder ein Gutachten zu Rechtsmitteln des Beschuldigten oder der Staatsanwaltschaft in Betracht.
Bei den "V-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem öffentlichen Recht. Im Regelfall ist bei der V-1 Klausur die Aufgabe aus gerichtlicher Sicht zu bearbeiten, bei der V-2 Klausur kommen zum Beispiel eine behördliche Entscheidung oder eine anwaltliche Beratung in Betracht.
Wichtig: Damit man in der Diskussion zu den Klausuren verfolgen kann, auf welches Bundesland sich die Aussagen beziehen, wähle bitte beim Posten einen Namen und setze eine Abkürzung des Bundeslandes in Klammer, also zB Felix(NRW), Gast12(M-V), NoName(HH).
07.01.2025, 21:06
Hallo zusammen,
wie fühlt ihr euch? Schafft ihr es noch, konzentriert zu lernen? Ich merke, wie bei mir langsam die Luft raus ist.
Was denkt ihr, was drankommen könnte?
wie fühlt ihr euch? Schafft ihr es noch, konzentriert zu lernen? Ich merke, wie bei mir langsam die Luft raus ist.
Was denkt ihr, was drankommen könnte?
03.02.2025, 15:39
NRW.
Dürfte §§ 1004, 823 I BGB analog gewesen sein.
Löschung von Internetkommentaren auf Drittanbieterseite.
Dürfte §§ 1004, 823 I BGB analog gewesen sein.
Löschung von Internetkommentaren auf Drittanbieterseite.
03.02.2025, 15:59
(03.02.2025, 15:39)hyaene_mit_hut schrieb: NRW.
Dürfte §§ 1004, 823 I BGB analog gewesen sein.
Löschung von Internetkommentaren auf Drittanbieterseite.
Prozessual:
- Notfrist zur Verteidigungsanzeige versäumt, war aber m.E. unbeachtlich, also kein VU sondern normales Urteil
- 264 Nr. 2 Klageerweiterung
- problematische Zuständigkeit, hab 32 ZPO bejaht
- 890 ZPO wegen des Ordnungsgeldes
- 260 ZPO
- STREITWERTFESTSETZUNG ??? Lol
03.02.2025, 16:06
(03.02.2025, 15:59)referendar2025 schrieb:(03.02.2025, 15:39)hyaene_mit_hut schrieb: NRW.
Dürfte §§ 1004, 823 I BGB analog gewesen sein.
Löschung von Internetkommentaren auf Drittanbieterseite.
Prozessual:
- Notfrist zur Verteidigungsanzeige versäumt, war aber m.E. unbeachtlich, also kein VU sondern normales Urteil
- 264 Nr. 2 Klageerweiterung
- problematische Zuständigkeit, hab 32 ZPO bejaht
- 890 ZPO wegen des Ordnungsgeldes
- 260 ZPO
- STREITWERTFESTSETZUNG ??? Lol
Ich war die ersten 2 h so verzweifelt, weil ich echt uberlegt habe, ob es nicht doch ein vu sein müsste 😂
War aber natürlich keins.
Hab trotzdem wirklich groß verkackt.
Keine Zeit mehr für 890 gehabt, nicht mal angesprochen.
Dafür - und das ist schon ein harter systematischer Bruch! Das dürfte das Mangelhaft besiegeln - ausnahmsweise eine Veraschuldensprüfung bei der analogen Anwendung von 1004, 823 BGB reingehauen. In den letzten 4 Minuten, ich könnte mir SO SO HART in den Arsch treten!
03.02.2025, 16:32
Ich hab Klage abgewiesen. Zu 823, 1004 bei Host-Providern ist ja alles kommentiert. Hab da viel geschrieben zur Prüfungspflicht und ob die Beklagte dem Maßstab nachgekommen ist. Insofern habe ich Prüfung nur auf evidente Unwahrheiten und Beleidigungen beschränkt und die lagen ja nicht vor. Als Rechtsgut hab ich eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb genommen, aber andere haben auch APR. Am Ende aber kein Erfolg der Klage
03.02.2025, 17:37
(03.02.2025, 16:32)eikevonrepgow schrieb: Ich hab Klage abgewiesen. Zu 823, 1004 bei Host-Providern ist ja alles kommentiert. Hab da viel geschrieben zur Prüfungspflicht und ob die Beklagte dem Maßstab nachgekommen ist. Insofern habe ich Prüfung nur auf evidente Unwahrheiten und Beleidigungen beschränkt und die lagen ja nicht vor. Als Rechtsgut hab ich eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb genommen, aber andere haben auch APR. Am Ende aber kein Erfolg der Klage
Habe auch abgewiesen.
03.02.2025, 17:47
Sachverhalt Z1 NRW vom 03.02.2025
Ich skizziere mal grob den Sachverhalt und meine Lösung. Zumindest grob war Folgendes unsere Klausur:
Der Kläger und die Beklagte streiten um die Löschung eines Beitrags auf der Internetplattform der Beklagten. Der Kläger ist selbstständiger Zahnarzt mit Praxissitz in Düsseldorf, die Beklagte ist als europaweit tätiges Unternehmen mit Sitz in Duisburg sog. Host-Providerin, also eine Plattformbetreiberin, die es ihren Kunden ermöglicht, auf ihrer Website Bewertungen zu Ärzten abzugeben.
Am 14.03.2024 erscheint auf der Plattform der Beklagten ein Beitrag, in welchem eine Patientin des Klägers in etwa folgenden Sachverhalt schildert: Am 13.03.2024, einen Tag zuvor, sei sie für eine Zahnbehandlung wie vereinbart beim Kläger erschienen. Sie hatte eine Bescheinigung ihrer Psychologin dabei, wonach sie panische Angst vor Spritzen habe und somit einer Behandlung unter Vollnarkose bedürfe. Der Arzt habe daraufhin nach Rücksprache mit dem Zuständigen Anästhesist ihre Behandlung abgelehnt. Weiter habe der Arzt ihr “psychische Probleme” unterstellt.
Wenige Tage später wurde der Beitrag von der Verfasserin dahingehend ergänzt, dass als “Update” der Umstand vorgetragen wurde, dass der Arzt sich telefonisch bei der Verfasserin gemeldet und sie unter Androhung rechtlicher Schritte dazu aufgefordert habe, den Beitrag zu entfernen.
Der Kläger wandte sich danach an die Beklagte und forderte diese dann auf, den Beitrag zu löschen. Hierbei erklärte er, dass zu der Verfasserin keine Beziehung bestünde und sie ihm unbekannt sei. Die Beklagte leitete daraufhin ein internes Prüfungsverfahren ein, kam aber zu dem Entschluss, dass der Beitrag keinen Rechtsverstoß darstelle. Hierzu wurde die Verfasserin angehört, die im Wesentlichen noch einmal ihre Ausführungen aus dem Beitrag wiederholte.
Der Kläger klärte die Beklagte sodann auf, dass er versehentlich angegeben hätte, dass er die Verfasserin nicht kenne. Sie sei also doch seine Patientin gewesen. Am Tag darauf verweigerte die Beklagte endgültig die Löschung des Beitrags.
Kurze Zeit später mahnt der Kläger die Beklagte ab und setzt ihr eine Abhilfefrist von 2 Wochen, welche die Beklagte verstreichen lässt. Danach erhebt er Klage.
Das Gericht ordnet das schriftliche Vorverfahren an und gibt der Beklagten eine zweiwöchige Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft und zur Klageerwiderung, die diese nicht einhält. Der Kläger beantragt insoweit VU (wird nicht erlassen). Die Beklagte rügt die Zulässigkeit der Klage. Das LG Düsseldorf sei nicht zuständig, weil sie ihren Geschäftssitz in Duisburg habe. Außerdem sei die Beklagte im Rubrum falsch benannt worden, sodass sie nicht Partei des Prozesses geworden sei. In der Sache trägt die Beklagte vor, dass der Kläger die getätigten Tatsachenbehauptungen hinzunehmen habe und der Beitrag ohnehin von der Meinungsfreiheit gedeckt sei.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte ihn schon allein deshalb in seinen Rechten verletzt habe, weil sie ihren Prüfungspflichten nicht nachgekommen sei. Die Behauptung, man habe der Verfasserin psychische Probleme unterstellt, wird bestritten. Der Sachverhalt bezüglich der Behandlungsverweigerung wird näher erläutert und insbesondere darauf hingewiesen, dass die Behandlung nicht generell abgelehnt worden sei, sondern nur deshalb, weil es einer Vorbereitung der Narkose bedurft hätte und dies nicht ersichtlich war, zumal die Patientin ja erst am Behandlungstag auf ihre Ängste hinwies.
Der Beitrag wurde in der Zwischenzeit erweitert: Die Verfasserin erklärt, dass der Arzt sie wegen Verleumdung angezeigt habe. Der Kläger erweitert nun seinen Antrag auf Unterlassung der Veröffentlichung des Beitrags auf dem Gebiet der BRD, Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR oder sechs Monate Ersatzhaft. Die Beklagte stimmt zu.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Nach dem Bearbeitervermerk ist die Entscheidung des Gerichts zu entwerfen und ein Streitwertbeschluss zu entwerfen. Auf die DSGVO und § 824 BGB sollte nicht eingegangen werden. Das Gericht verfügt die Entscheidung im schriftlichen Verfahren.
____
Für den SV mMn noch wichtig: die “reinen” Meinungsäußerungen beliefen sich sinngemäß auf “das finde ich vom Arzt nicht gut”, “ich kann nichts positives schreiben, weil es für mich nichts positives zu sagen gibt” und “was stimmt mit diesem Arzt nicht? (Als Reaktion auf die Anzeige)”
____
Zur Lösung:
Falsche Parteibezeichnung war natürlich unschädlich
Ausführungen zur örtlichen Zuständigkeit wegen § 32 ZPO, wonach auch auf den Erfolgsort der unerlaubten Handlung / Unterlassung abgestellt werden kann. Weil der Beitrag überall in Deutschland abrufbar war, besteht ein “fliegender Gerichtsstand”, der Kläger konnte also unter allen LGs in der BRD frei wählen
Präklusion (-), weil die Beklagte nur Rechtsansichten vorgetragen hat und der Rechtsstreit dadurch nicht verzögert wurde
Klageerweiterung wohl schon nach § 264 Nr. 1 ZPO zulässig
Materiell habe ich den Antrag als kombinierten Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch analog § 1004 BGB i.V.m. APR ausgelegt und geprüft.
Zur Zustandsverantwortlichkeit konnte man mit dem Kommentar zum Host-Provider bei § 823 BGB und zur mittelbaren Zurechnung bei § 1004 BGB arbeiten.
Eine zu duldende Beeinträchtigung des APR habe ich abgelehnt. Erstens war nur die Sozialsphäre betroffen, bei welcher Beeinträchtigungen nur in besonderen Sonderfällen angenommen werden. Zweitens war der Beitrag mMn weniger wertend als vielmehr (eine) reine Tatsachenbehauptung(en). Habe dann dazu übergeleitet, dass zumindest Tatsachenbehauptungen dem Beweis zugänglich sind und dann zwischen der Unterstellung psychischer Probleme und dem Ablauf der Behandlungsverweigerung an sich differenziert: Bei ersterem hat der Kläger grds. die Beweislast, die er hier aber nicht erfüllen konnte. Bei zweiterem habe ich argumentiert, dass der Kläger insoweit gar nicht anders vorträgt als die Verfasserin des Beitrags, allerdings eine (weitergehende, detailliertere) Aussage zum Geschehensablauf vorträgt.
Ich habe den Anspruch analog § 1004 BGB i.V.m. APR dann abgelehnt, dem Kläger aber als “Minus” einen Anspruch auf Gegendarstellung zugesprochen, da er ein berechtigtes Interesse an der Klarstellung des Sachverhalts habe. Das kann man sicherlich anders sehen, aber das war meine Lösung.
Ich skizziere mal grob den Sachverhalt und meine Lösung. Zumindest grob war Folgendes unsere Klausur:
Der Kläger und die Beklagte streiten um die Löschung eines Beitrags auf der Internetplattform der Beklagten. Der Kläger ist selbstständiger Zahnarzt mit Praxissitz in Düsseldorf, die Beklagte ist als europaweit tätiges Unternehmen mit Sitz in Duisburg sog. Host-Providerin, also eine Plattformbetreiberin, die es ihren Kunden ermöglicht, auf ihrer Website Bewertungen zu Ärzten abzugeben.
Am 14.03.2024 erscheint auf der Plattform der Beklagten ein Beitrag, in welchem eine Patientin des Klägers in etwa folgenden Sachverhalt schildert: Am 13.03.2024, einen Tag zuvor, sei sie für eine Zahnbehandlung wie vereinbart beim Kläger erschienen. Sie hatte eine Bescheinigung ihrer Psychologin dabei, wonach sie panische Angst vor Spritzen habe und somit einer Behandlung unter Vollnarkose bedürfe. Der Arzt habe daraufhin nach Rücksprache mit dem Zuständigen Anästhesist ihre Behandlung abgelehnt. Weiter habe der Arzt ihr “psychische Probleme” unterstellt.
Wenige Tage später wurde der Beitrag von der Verfasserin dahingehend ergänzt, dass als “Update” der Umstand vorgetragen wurde, dass der Arzt sich telefonisch bei der Verfasserin gemeldet und sie unter Androhung rechtlicher Schritte dazu aufgefordert habe, den Beitrag zu entfernen.
Der Kläger wandte sich danach an die Beklagte und forderte diese dann auf, den Beitrag zu löschen. Hierbei erklärte er, dass zu der Verfasserin keine Beziehung bestünde und sie ihm unbekannt sei. Die Beklagte leitete daraufhin ein internes Prüfungsverfahren ein, kam aber zu dem Entschluss, dass der Beitrag keinen Rechtsverstoß darstelle. Hierzu wurde die Verfasserin angehört, die im Wesentlichen noch einmal ihre Ausführungen aus dem Beitrag wiederholte.
Der Kläger klärte die Beklagte sodann auf, dass er versehentlich angegeben hätte, dass er die Verfasserin nicht kenne. Sie sei also doch seine Patientin gewesen. Am Tag darauf verweigerte die Beklagte endgültig die Löschung des Beitrags.
Kurze Zeit später mahnt der Kläger die Beklagte ab und setzt ihr eine Abhilfefrist von 2 Wochen, welche die Beklagte verstreichen lässt. Danach erhebt er Klage.
Das Gericht ordnet das schriftliche Vorverfahren an und gibt der Beklagten eine zweiwöchige Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft und zur Klageerwiderung, die diese nicht einhält. Der Kläger beantragt insoweit VU (wird nicht erlassen). Die Beklagte rügt die Zulässigkeit der Klage. Das LG Düsseldorf sei nicht zuständig, weil sie ihren Geschäftssitz in Duisburg habe. Außerdem sei die Beklagte im Rubrum falsch benannt worden, sodass sie nicht Partei des Prozesses geworden sei. In der Sache trägt die Beklagte vor, dass der Kläger die getätigten Tatsachenbehauptungen hinzunehmen habe und der Beitrag ohnehin von der Meinungsfreiheit gedeckt sei.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte ihn schon allein deshalb in seinen Rechten verletzt habe, weil sie ihren Prüfungspflichten nicht nachgekommen sei. Die Behauptung, man habe der Verfasserin psychische Probleme unterstellt, wird bestritten. Der Sachverhalt bezüglich der Behandlungsverweigerung wird näher erläutert und insbesondere darauf hingewiesen, dass die Behandlung nicht generell abgelehnt worden sei, sondern nur deshalb, weil es einer Vorbereitung der Narkose bedurft hätte und dies nicht ersichtlich war, zumal die Patientin ja erst am Behandlungstag auf ihre Ängste hinwies.
Der Beitrag wurde in der Zwischenzeit erweitert: Die Verfasserin erklärt, dass der Arzt sie wegen Verleumdung angezeigt habe. Der Kläger erweitert nun seinen Antrag auf Unterlassung der Veröffentlichung des Beitrags auf dem Gebiet der BRD, Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR oder sechs Monate Ersatzhaft. Die Beklagte stimmt zu.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Nach dem Bearbeitervermerk ist die Entscheidung des Gerichts zu entwerfen und ein Streitwertbeschluss zu entwerfen. Auf die DSGVO und § 824 BGB sollte nicht eingegangen werden. Das Gericht verfügt die Entscheidung im schriftlichen Verfahren.
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Für den SV mMn noch wichtig: die “reinen” Meinungsäußerungen beliefen sich sinngemäß auf “das finde ich vom Arzt nicht gut”, “ich kann nichts positives schreiben, weil es für mich nichts positives zu sagen gibt” und “was stimmt mit diesem Arzt nicht? (Als Reaktion auf die Anzeige)”
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Zur Lösung:
Falsche Parteibezeichnung war natürlich unschädlich
Ausführungen zur örtlichen Zuständigkeit wegen § 32 ZPO, wonach auch auf den Erfolgsort der unerlaubten Handlung / Unterlassung abgestellt werden kann. Weil der Beitrag überall in Deutschland abrufbar war, besteht ein “fliegender Gerichtsstand”, der Kläger konnte also unter allen LGs in der BRD frei wählen
Präklusion (-), weil die Beklagte nur Rechtsansichten vorgetragen hat und der Rechtsstreit dadurch nicht verzögert wurde
Klageerweiterung wohl schon nach § 264 Nr. 1 ZPO zulässig
Materiell habe ich den Antrag als kombinierten Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch analog § 1004 BGB i.V.m. APR ausgelegt und geprüft.
Zur Zustandsverantwortlichkeit konnte man mit dem Kommentar zum Host-Provider bei § 823 BGB und zur mittelbaren Zurechnung bei § 1004 BGB arbeiten.
Eine zu duldende Beeinträchtigung des APR habe ich abgelehnt. Erstens war nur die Sozialsphäre betroffen, bei welcher Beeinträchtigungen nur in besonderen Sonderfällen angenommen werden. Zweitens war der Beitrag mMn weniger wertend als vielmehr (eine) reine Tatsachenbehauptung(en). Habe dann dazu übergeleitet, dass zumindest Tatsachenbehauptungen dem Beweis zugänglich sind und dann zwischen der Unterstellung psychischer Probleme und dem Ablauf der Behandlungsverweigerung an sich differenziert: Bei ersterem hat der Kläger grds. die Beweislast, die er hier aber nicht erfüllen konnte. Bei zweiterem habe ich argumentiert, dass der Kläger insoweit gar nicht anders vorträgt als die Verfasserin des Beitrags, allerdings eine (weitergehende, detailliertere) Aussage zum Geschehensablauf vorträgt.
Ich habe den Anspruch analog § 1004 BGB i.V.m. APR dann abgelehnt, dem Kläger aber als “Minus” einen Anspruch auf Gegendarstellung zugesprochen, da er ein berechtigtes Interesse an der Klarstellung des Sachverhalts habe. Das kann man sicherlich anders sehen, aber das war meine Lösung.
03.02.2025, 17:58
Wie hoch habt ihr den Streitwert festgesetzt?
03.02.2025, 19:22