16.01.2025, 22:49
Hi, ich verfasse gerade einen Strafbefehl und sehe §§ 114, 223, 52 StGB als erfüllt an.
Allerdings bin ich mir unsicher, ob ich eher die Geldstrafe oder die Freiheitsstrafe von § 114 StGB verhängen soll. Beide Delikte tragen einen Höchstmaß von 5 Jahren Freiheitsstrafe, jedoch ist bei 114 ist eine Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten ohne eine alternative Geldstrafe vorgesehen. Ich finde den Fall aber nicht so schwerwiegend, sodass ich eigentlich gerne nur eine Geldstrafe verhängen wollen würde... Ist es möglich nach § 52 auf den § 223 StGB für die Geldstrafe abzustellen ?
Vielen Dank schonmal :)
Allerdings bin ich mir unsicher, ob ich eher die Geldstrafe oder die Freiheitsstrafe von § 114 StGB verhängen soll. Beide Delikte tragen einen Höchstmaß von 5 Jahren Freiheitsstrafe, jedoch ist bei 114 ist eine Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten ohne eine alternative Geldstrafe vorgesehen. Ich finde den Fall aber nicht so schwerwiegend, sodass ich eigentlich gerne nur eine Geldstrafe verhängen wollen würde... Ist es möglich nach § 52 auf den § 223 StGB für die Geldstrafe abzustellen ?
Vielen Dank schonmal :)
16.01.2025, 23:20
Wenn du bereits festgestellt hast, dass Tateinheit vorliegt, dann liefert § 52 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StGB die Antwort.
17.01.2025, 22:54
Freiheitsstrafe ist im Strafbefehl ohnehin nicht ohne Weiteres möglich, aber das weißt Du vermutlich schon.
19.01.2025, 23:27
47 Abs. 2 StGB
An die Vorposter: bitte nicht so gehässig sondern einfach helfen
An die Vorposter: bitte nicht so gehässig sondern einfach helfen