01.01.2025, 22:29
Nehmen wir an, es gäbe eine Kanzlei, welche die BeA-Karten von Anwälten einbehält und Schriftsätze in dem Namen der Anwälte über dieses System rausschickt. Und wenn sich ein Anwalt zur Abgabe der Karte geweigert hätte, wäre dieser in der Probezeit gekündigt worden.
Und angenommen, die Kanzlei würde freie Mitarbeiter beschäftigen, bei denen es sich den Umständen nach um Arbeitnehmer handeln würde.
Und nehmen wir an, dass Angestellte, die sich wehren wollen, bedroht würden.
Gäbe es in diesem Fall einen Weg, das Treiben einer solchen Kanzlei zu unterbinden, ohne dass die Angestellten freien Mitarbeiter und Anwälte selbst belangt würden?
Und angenommen, die Kanzlei würde freie Mitarbeiter beschäftigen, bei denen es sich den Umständen nach um Arbeitnehmer handeln würde.
Und nehmen wir an, dass Angestellte, die sich wehren wollen, bedroht würden.
Gäbe es in diesem Fall einen Weg, das Treiben einer solchen Kanzlei zu unterbinden, ohne dass die Angestellten freien Mitarbeiter und Anwälte selbst belangt würden?
02.01.2025, 16:24
Wir können ja mal sammeln, was in Betracht kommt. Hier mal aus der Hüfte geschossen zur Nutzung fremder beA-Karten:
- Unwirksamkeit der Rechtshandlungen
- § 269 StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten)
- § 268 StGB (Fälschung technischer Aufzeichnungen)
- § 281 StGB (Missbrauch von Ausweispapieren)
02.01.2025, 18:29
Zunächst ist es in Kanzleien nicht ungewöhnlich, dass die beA-Karten zentral aufbewahrt werden und entsprechend über die zentrale Stelle dann auch Schriftsätze übers beA verschickt werden - das aber mit Kenntnis des jeweiligen Anwalts. War auch kein Problem, wenn einer seine beA-Karte unbedingt behalten wollte. IdR waren wir alle froh, dass jemand sich um unser beA kümmert, weil wir über die zentrale Stelle auch sofort sämtliche Nachrichten aus dem beA erhalten haben (war also durchaus auch ein interner Service). Was du beschreibst ist also eher ungewöhnlich/absurd und ich würde mich sehr wundern, wenn man a) deswegen gekündigt würde und b) der Grund mit der Verweigerung der Abgabe auch noch mitgeteilt wird. Mir ist aber auch nicht ganz klar, ob die Schriftsätze dann einfach ohne das Wissen des Anwalts verschickt werden und von wem eigentlich? Du hast ja verschiedene Punkte in dem Post genannt: was genau möchtest Du in Bezug auf das beA unterbinden? Gegen die Probezeitkündigung vorgehen oder geht es Dir um das Einsammeln der beA-Karten?
02.01.2025, 19:44
Digitalisierung in Deutschland
Post abrufen kann man mit einem Softwarezertifikat. Anschließend einfach die Rechte im Postfach einstellen. Karte und PIN an Dritte weitergeben ist nicht sehr klug, siehe auch § 26 RAVPV.
Post abrufen kann man mit einem Softwarezertifikat. Anschließend einfach die Rechte im Postfach einstellen. Karte und PIN an Dritte weitergeben ist nicht sehr klug, siehe auch § 26 RAVPV.