11.12.2024, 22:34
(11.12.2024, 21:41)Jurist 123. schrieb:(11.12.2024, 18:42)Gast001BW schrieb: Wie war euer Tenor heute? Und: Warum? Spuckt es aus - jeder hat etwas anderes, sodass alles richtig sein wird/könnte.Mein Tenor lautete:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen je zur Hälfte.
Keine Ahnung. Der VGH hat es anders gesehen und die Entscheidung des VG KA aufgehoben. Die Gründe sind noch nicht öffentlich
Habe gesagt öff Einrichtung (+)
Gefahr (+)
Sowohl öffentliche Sicherheit als auch für die Ordnung (+)
Was habt ihr?
Hab iErg das gleiche wie das VG, nur von den Ausführungen liest sich das so, als hätte ein Gorilla 5 Stunden auf den Laptop gehämmert.
11.12.2024, 22:42
(11.12.2024, 22:34)Klausurbearbeiter schrieb:(11.12.2024, 21:41)Jurist 123. schrieb:(11.12.2024, 18:42)Gast001BW schrieb: Wie war euer Tenor heute? Und: Warum? Spuckt es aus - jeder hat etwas anderes, sodass alles richtig sein wird/könnte.Mein Tenor lautete:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen je zur Hälfte.
Keine Ahnung. Der VGH hat es anders gesehen und die Entscheidung des VG KA aufgehoben. Die Gründe sind noch nicht öffentlich
Habe gesagt öff Einrichtung (+)
Gefahr (+)
Sowohl öffentliche Sicherheit als auch für die Ordnung (+)
Was habt ihr?
Hab iErg das gleiche wie das VG, nur von den Ausführungen liest sich das so, als hätte ein Gorilla 5 Stunden auf den Laptop gehämmert.
Der VGH hat doch die Entscheidung des VGs aufgehoben und den Antrag abgelehnt, oder? Ich habe auch den Antrag abgelehnt.
11.12.2024, 23:49
(11.12.2024, 22:42)bw_01 schrieb:(11.12.2024, 22:34)Klausurbearbeiter schrieb:(11.12.2024, 21:41)Jurist 123. schrieb:(11.12.2024, 18:42)Gast001BW schrieb: Wie war euer Tenor heute? Und: Warum? Spuckt es aus - jeder hat etwas anderes, sodass alles richtig sein wird/könnte.Mein Tenor lautete:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen je zur Hälfte.
Keine Ahnung. Der VGH hat es anders gesehen und die Entscheidung des VG KA aufgehoben. Die Gründe sind noch nicht öffentlich
Habe gesagt öff Einrichtung (+)
Gefahr (+)
Sowohl öffentliche Sicherheit als auch für die Ordnung (+)
Was habt ihr?
Hab iErg das gleiche wie das VG, nur von den Ausführungen liest sich das so, als hätte ein Gorilla 5 Stunden auf den Laptop gehämmert.
Der VGH hat doch die Entscheidung des VGs aufgehoben und den Antrag abgelehnt, oder? Ich habe auch den Antrag abgelehnt.
Ja aber es gibt noch keine Begründung und wenn das VG so entschieden hat, dann wird das mit entsprechender Begründung nicht unvertretbar sein. Kein Mensch erwartet, dass man im Examen innerhalb von 5 Std. mit den selben Argumenten auf das gleiche Ergebnis wie der VGH oder das BVerwG kommt. Maßgeblich ist nur das Bearbeiten der Probleme und das saubere argumentieren.
12.12.2024, 07:50
Ich habe es auch wie das VG gemacht und den Anträgen stattgegeben.
Bei Antragstellerin 2 abgelehnt wegen Unzulässigkeit.
Der Sachverhalt hatte auch gewisse Abweichungen vom Originanfall.
Die Demo der AfD fand letztlich nicht wie beantragt am Marktplatz, sondern am Paradeplatz statt. Dieser befindet sich in unmittelbarer Nähe in der Innenstadt mit Publikumsverkehr, wobei der Marktplatz in Sichtweite war.
Der Messeplatz war laut Sachverhalt aber 2,4 km vom Marktplatz entfernt und mitten in einem Gewerbegebiet.
Ich denke der Sachverhalt hat gute Anhaltspunkte gegeben, um in beide Richtungen gleich vertretbar argumentieren zu können.
Der VGH hat die Anträge wohl insbesondere im Hinblick auf Art. 1 GG abgelehnt, weil etwaige Eingriffe im Nachhinein nicht mehr gut gemacht werden können.
Bei Antragstellerin 2 abgelehnt wegen Unzulässigkeit.
Der Sachverhalt hatte auch gewisse Abweichungen vom Originanfall.
Die Demo der AfD fand letztlich nicht wie beantragt am Marktplatz, sondern am Paradeplatz statt. Dieser befindet sich in unmittelbarer Nähe in der Innenstadt mit Publikumsverkehr, wobei der Marktplatz in Sichtweite war.
Der Messeplatz war laut Sachverhalt aber 2,4 km vom Marktplatz entfernt und mitten in einem Gewerbegebiet.
Ich denke der Sachverhalt hat gute Anhaltspunkte gegeben, um in beide Richtungen gleich vertretbar argumentieren zu können.
Der VGH hat die Anträge wohl insbesondere im Hinblick auf Art. 1 GG abgelehnt, weil etwaige Eingriffe im Nachhinein nicht mehr gut gemacht werden können.
12.12.2024, 15:10
Sachsen:
Klage auf Aufhebung Widerspruchsbescheid
Sachverhalt.
Bauherr (Kläger) hat 2021 Baugenehmigung beantragt. Diese wurde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt.
Kläger beantragt 2024 Fristverlängerung (Baugenehmigung verfällt nach 3 Jahren ohne Baubeginn) der Baugenehmigung um zwei Jahre. Behörde fragt Gemeinde nach Einvernehmen, diese lehnt ab; Behörde ersetzt Einvernehmen und erteilt mit Verweis auf die nicht veränderte Sach- und Rechtslage eine neue Baugenehmigung am 05.02.2024.
Gegen diese erhebt die Gemeinde am 22.02.2024 Widerspruch. Darauf erlässt die Widerspruchsbehörde einen Widerspruchsbescheid: Aufhebung der Baugenehmigung vom 05.02.2024.
Widerspruchsbehörde ging von Innenlage, Ausgangsbehörde und Gemeinde von Außenlage aus.
Kl. meinte: Vertrauensschutz; Keine Widerspruchsberechtigung der Gemeinde
Bekl. und Gemeinde meinten Baugenehmigung aus unterschiedlichen Gründen nicht rechtmäßig. Bekl.: Innenbereich, fügt sich nicht ein, sonst bald noch mehr Anträge denen wegen Gleichheitsgrundsatz stattgegeben werden müssten; Gemeinde: Außenbereich, Klimaschutz, wär blöd, wenn der Wald vlt bald weg wäre, wenn andere Nachbarn auch auf die Idee kommen in zweiter Reihe zu bauen (gab in der Umgebung schon zwei andere)
Gemeinde wurde beigeordnet; keine Anträge von ihr gestellt.
Gegen den Widerspruchsbescheid richtet sich die Klage.
Urteil inkl. Tatbestand war zu erstellen. Rechtsmittel + RGL war zu bezeichnen. Streitwert erlassen.
Klage auf Aufhebung Widerspruchsbescheid
Sachverhalt.
Bauherr (Kläger) hat 2021 Baugenehmigung beantragt. Diese wurde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt.
Kläger beantragt 2024 Fristverlängerung (Baugenehmigung verfällt nach 3 Jahren ohne Baubeginn) der Baugenehmigung um zwei Jahre. Behörde fragt Gemeinde nach Einvernehmen, diese lehnt ab; Behörde ersetzt Einvernehmen und erteilt mit Verweis auf die nicht veränderte Sach- und Rechtslage eine neue Baugenehmigung am 05.02.2024.
Gegen diese erhebt die Gemeinde am 22.02.2024 Widerspruch. Darauf erlässt die Widerspruchsbehörde einen Widerspruchsbescheid: Aufhebung der Baugenehmigung vom 05.02.2024.
Widerspruchsbehörde ging von Innenlage, Ausgangsbehörde und Gemeinde von Außenlage aus.
Kl. meinte: Vertrauensschutz; Keine Widerspruchsberechtigung der Gemeinde
Bekl. und Gemeinde meinten Baugenehmigung aus unterschiedlichen Gründen nicht rechtmäßig. Bekl.: Innenbereich, fügt sich nicht ein, sonst bald noch mehr Anträge denen wegen Gleichheitsgrundsatz stattgegeben werden müssten; Gemeinde: Außenbereich, Klimaschutz, wär blöd, wenn der Wald vlt bald weg wäre, wenn andere Nachbarn auch auf die Idee kommen in zweiter Reihe zu bauen (gab in der Umgebung schon zwei andere)
Gemeinde wurde beigeordnet; keine Anträge von ihr gestellt.
Gegen den Widerspruchsbescheid richtet sich die Klage.
Urteil inkl. Tatbestand war zu erstellen. Rechtsmittel + RGL war zu bezeichnen. Streitwert erlassen.
12.12.2024, 15:12
(12.12.2024, 15:10)helmut_21 schrieb: Sachsen:
Klage auf Aufhebung Widerspruchsbescheid
Sachverhalt.
Bauherr (Kläger) hat 2021 Baugenehmigung beantragt. Diese wurde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt.
Kläger beantragt 2024 Fristverlängerung (Baugenehmigung verfällt nach 3 Jahren ohne Baubeginn) der Baugenehmigung um zwei Jahre. Behörde fragt Gemeinde nach Einvernehmen, diese lehnt ab; Behörde ersetzt Einvernehmen und erteilt mit Verweis auf die nicht veränderte Sach- und Rechtslage eine neue Baugenehmigung am 05.02.2024.
Gegen diese erhebt die Gemeinde am 22.02.2024 Widerspruch. Darauf erlässt die Widerspruchsbehörde einen Widerspruchsbescheid: Aufhebung der Baugenehmigung vom 05.02.2024.
Widerspruchsbehörde ging von Innenlage, Ausgangsbehörde und Gemeinde von Außenlage aus.
Kl. meinte: Vertrauensschutz; Keine Widerspruchsberechtigung der Gemeinde
Bekl. und Gemeinde meinten Baugenehmigung aus unterschiedlichen Gründen nicht rechtmäßig. Bekl.: Innenbereich, fügt sich nicht ein, sonst bald noch mehr Anträge denen wegen Gleichheitsgrundsatz stattgegeben werden müssten; Gemeinde: Außenbereich, Klimaschutz, wär blöd, wenn der Wald vlt bald weg wäre, wenn andere Nachbarn auch auf die Idee kommen in zweiter Reihe zu bauen (gab in der Umgebung schon zwei andere)
Gemeinde wurde beigeordnet; keine Anträge von ihr gestellt.
Gegen den Widerspruchsbescheid richtet sich die Klage.
Urteil inkl. Tatbestand war zu erstellen. Rechtsmittel + RGL war zu bezeichnen. Streitwert erlassen.
Leute, mal ganz ungefiltert: Wie habt ihr das Ding gelöst? 🙃
12.12.2024, 15:46
NRW:
Klägerin, GmbH die Werbeflächen vermittelt, erhält vom 01.01-30.06 Genehmigungsbescheid vom Bürgermeister Dortmund zur Sondernutzung nach 18 I StrWG NRW, um große Werbeplakate an ein Baugerüst packen zu können, was auf einem Gehweg steht. Bis auf Mai hat Klägerin erfolgreich monatsweise Werbung vermittelt und entsprechend plakatiert. Schließt auch für Juli Vertrag. Antrag Sondernutzung für Juli, Behörde lehnt ab. Beruft sich u.a. auf neue Verwaltungsvorschrift aus Frühjahr, wonach der Zeitraum fest ist. Bislang hat die Behörde effektiv Zeitkontingente angenommen, die sich um nicht ausgenutzte Zeit verlängern
Anfang Juni Verpflichtungsklage
02.08 Erledigungserklärung der Klägerin unter Verwahrung der Kostenlast, da Juli vorbei ist. 05.08 Zustellung an Beklagte. 12.08, Zustellung an Beklagte am selben Tag, heißt es, das sei ein Missverständnis zwischen Klägerin und Prozessvertretung, daher Widerruf der Erledigungserklärung und Antrag FFK. Man habe bzgl. des Julivertrages i.H.v. 2.500€ bereits Schadensersatzprozess beauftragt, zudem Wiederholungsgefahr, Gerüstabbau ist auch noch nicht absehbar, da Bauarbeiten lange anhalten werden. Beklagte nimmt Erledigungserklärung am 29.08 an und ist der Ansicht, Verfahren sei erledigt
Gerichtliche Entscheidung zu entwerfen
BauGB und BauO ausgeschlossen, vorl. Vollstreckbarkeit und Streitwert erlassen, RMB nicht auszuformulieren
Klägerin, GmbH die Werbeflächen vermittelt, erhält vom 01.01-30.06 Genehmigungsbescheid vom Bürgermeister Dortmund zur Sondernutzung nach 18 I StrWG NRW, um große Werbeplakate an ein Baugerüst packen zu können, was auf einem Gehweg steht. Bis auf Mai hat Klägerin erfolgreich monatsweise Werbung vermittelt und entsprechend plakatiert. Schließt auch für Juli Vertrag. Antrag Sondernutzung für Juli, Behörde lehnt ab. Beruft sich u.a. auf neue Verwaltungsvorschrift aus Frühjahr, wonach der Zeitraum fest ist. Bislang hat die Behörde effektiv Zeitkontingente angenommen, die sich um nicht ausgenutzte Zeit verlängern
Anfang Juni Verpflichtungsklage
02.08 Erledigungserklärung der Klägerin unter Verwahrung der Kostenlast, da Juli vorbei ist. 05.08 Zustellung an Beklagte. 12.08, Zustellung an Beklagte am selben Tag, heißt es, das sei ein Missverständnis zwischen Klägerin und Prozessvertretung, daher Widerruf der Erledigungserklärung und Antrag FFK. Man habe bzgl. des Julivertrages i.H.v. 2.500€ bereits Schadensersatzprozess beauftragt, zudem Wiederholungsgefahr, Gerüstabbau ist auch noch nicht absehbar, da Bauarbeiten lange anhalten werden. Beklagte nimmt Erledigungserklärung am 29.08 an und ist der Ansicht, Verfahren sei erledigt
Gerichtliche Entscheidung zu entwerfen
BauGB und BauO ausgeschlossen, vorl. Vollstreckbarkeit und Streitwert erlassen, RMB nicht auszuformulieren
12.12.2024, 16:28
Wie habt ihr die Klausur (in Berlin) gelöst?
12.12.2024, 16:31
12.12.2024, 16:37