10.12.2024, 17:33
(10.12.2024, 17:28)Altair schrieb:(10.12.2024, 17:21)mimimi18 schrieb: Ich habe bei der Strafbarkeit bzgl des Säure Vorfalls eine Anstiftung zu 30 II angenommen
Ich fand da die Feststellungen da echt unübersichtlich, ich hab das so verstanden, dass die dann beide gemeinsam gesucht haben sollen?
Ja die haben zusammen gesucht. Fand das auch alles so doof dargestellt. Bestimmt sollte man 26 30 II ablehnen und die Mittäterschaft prüfen 🤣 naja egal..
Nochmal hier die Fragen
Welche Exoten können im OeffR kommen? Also was den Aufbau betrifft
10.12.2024, 17:36
(10.12.2024, 17:27)jura_brl schrieb: Konntet ihr bisher mit allen Klausuren fertig werden? Wie schlimm ist es nicht fertig zu werden? Man wird ja wohl nicht direkt durchfallen, oder?
Fertig geworden ist ja relativ. Heute beispielsweise die 30 II Prüfung noch mit unter 5 Minuten auf der Uhr begonnen und das letzte Wort mit 1s drauf beendet... Oder gestern völlig zu wenig Zeit gehabt und vieles daher einfach schnell hingeschmissen.
Also formell immer fertig geworden, aber dafür schon viel sehr kurz und oberflächlich behandelt.
Gerade wenn es einen praktischen Teil gibt würde ich allerdings den NIEMALS leerlassen und lieber den beenden, selbst wenn ich dafür einen TB komplett weglasse oder nur eine grobe Skizze drin behalte. Alles andere sind leider wirklich dumm verschwendete Punkte, "praxistaugliche Lösung" ist in gefühlt allen Korrekturen irgendwie erwähnt
10.12.2024, 18:15
(10.12.2024, 17:28)KVB123 schrieb:(10.12.2024, 17:18)mimimi18 schrieb:Wegen des Beruhens beim Selbstleseverfahren stand halt dezidiert im Auszug vom Urteil zur Beweiswürdigung (meine ich), dass dies wegen der fehlenden Erinnerung des Angeklagten zu großen Teilen auf die Urkunden gestützt wurde, weswegen ich das Beruhen angenommen habe.(10.12.2024, 17:05)KVB123 schrieb: Für NRW:
Zulässigkeit der Revision war komplett unproblematisch, Begründungsfrist lief am 06. Januar 2025 oder so ab.
Zur Begründetheit:
1. Keine "Eröffnung" wegen der fehlenden Unterschrift für Strafbefehl mMn nö wegen der Verfügung
2. Dann kein Problem mit der Berufungserhebung/entgegenstehender Rechtskraft, weil formgemäß mit Fax wegen § 32d Satz 3 und 4
3. Keine absoluten Revisionsgründe, die ich gesehen hätte - im Übrigen meine ich auch, dass das mit der Unterschrift, also ihr Fehlen nicht stimmt, weil wir nur die Ausfertigung abgedruckt hatten. Da mag ich mich irren.
4. Relative Revisionsgründe dafür aber ein paar
a. Erstmal das Selbsthilfeverfahren ging so nicht - Für den Vorsitzenden war das schon ok, aber Schöffen nicht und für die auch nicht durch Heilung in der Beratung, weil das Lesen bis zum Ende der Beweisaufnahme stattgefunden haben muss; Wurde beanstandet (was mMn nicht zwingend erforderlich war); kann bewiesen werden durchs Protokoll und die Feststellung im Protokoll steht dem nicht entgegen, weil die nur Beweis für die Feststellung an sich, nicht aber ihre inhaltliche Richtigkeit liefert; Beruhen auch gegeben, denn es war ja Teil der Beweiswürdigung am Ende
b. Aus diesem Fehler hätte man bestimmt auch § 261 StPO ansprechen können so als Inbegriffsrüfe, das hab ich aber nicht gemacht
c. § 326 Satz 1 nicht reversibel, weil nur Ordnungsvorschrift
d. § 326 Satz 2, letztes Wort wurde nicht gewährt - Beruhen gegeben und auch nicht durch die geständige Einlassung ausgeschlossen
5. Keine gefährliche, sondern nur einfache Körperverletzung, weil der Tisch kein gefährliches Werkzeug ist; kein hinterlistiger Überfall; keine lebensbedrohende Behandlung
6. Keine Anstiftung zur schweren Körperverletzung, weil mMn kein Bestimmen; keine versuchte Anstiftung, weil kein unmittelbares Ansetzen; keine Verbrechensverabredung, weil keine Mittäter
7. Kein Betrug im besonders schweren Fall, wohl aber Computerbetrug im besonders schweren Fall
Antrag entsprechend Aufhebung + Zurückverweisung mit erneuter Verhandlung und Entscheidung bei anderer Kammer
Beim Selbstleseverfahren habe ich das Beruhen ausgeschlossen weil für mich nicht ersichtlich war dass das Urteil sonst anders ausgefallen wäre
Und acheiße das mit der Bewährung habe ich total übersehen….
Ich habe 326 nicht angeprueft (nrw) weil da stand dass dem Angeklagten das Wort gegeben wurde und dann die Anträge der stA gestellt wurden
Oh man dachte dass das bereits das letzte Wort war 🤣
Wieso lief bei dir die begründungsfrist am 6.1. ab ? Ich habe da wahrscheinlich totalen Murks geschrieben aber bin vom 27.12. ausgegangen (19.11 Urteil > Einlegungsfrist 26.11. > 1 Monat drauf 26.12. aber Feiertag deswegen 27.12)
Man ey ich habe so viele dumme
Fehler gemacht
Bei der Sachrüge habe ich den Betrug bejaht .. sonst habe ich vieles wie du
Wegen des Ablaufs der Begründungsfrist war, glaube ich, § 345 Abs. 1 Satz 3 einschlägig, weil die Zustellung am 04. Dezember und damit nach der Einlegungsfrist erfolgte. Daher dann plus den einen Monat drauf und der 04. Januar war ein Samstag, also der 06..
Das mit der Bewährung verstehe ich nicht. Ich habe es so in Erinnerung, dass in NRW die Berufung einfach verworfen wurde und vom LG überhaupt nicht eine Bewährung irgendwie aufgehoben wurde oder sonst was. Auch zur Strafzumessung stand zumindest in meinem Aktenauszug nichts drin.
Ich habe auch gar nichts zu der Strafzumessung geschrieben.. dazu war doch auch nichts abgedruckt oder so, deshalb bin ich gar nicht davon ausgegangen, dass da irgendwas nicht passen könnte 🧐 (NRW)
10.12.2024, 18:20
Was macht ihr alle nach den Klausuren eigentlich so?
10.12.2024, 18:28
Jemand Lösungsvorschläge in BW?
Wie habt ihr das mit Nr 147 RistBV gemacht?
Wie habt ihr das mit Nr 147 RistBV gemacht?
10.12.2024, 18:30
Was denkt ihr wegen morgen? Urteil/Beschluss und erst Donnerstag dann Behördensicht?
10.12.2024, 18:40
.
10.12.2024, 18:43
(10.12.2024, 18:30)KlausurenBW schrieb: Was denkt ihr wegen morgen? Urteil/Beschluss und erst Donnerstag dann Behördensicht?
In Ö-Recht kann man thematisch und von den Aufgabenstellungen überhaupt keine Prognosen treffen, dafür war das in den letzten Jahren zu unterschiedlich. Bau- oder Polizeirecht(zumindest in Gestalt der Generalklausel) wird mit sehr großer Wahrscheinlichkeit in einer der Klausuren dran kommen. Ansonsten mal die Urteile des VGH aus den letzten Jahren durchlesen, va. diejenigen die etwas öffentlichkeitswirksamer sind.
10.12.2024, 19:05
S1 NRW: Von den 3 Urteilen wurden im Berufungsverfahren meiner Meinung nach nur 2 verlesen. Verstoß gegen 324 S.2, da kein Verzicht erklärt wurde. Hat das noch jemand oder irre ich mich?
10.12.2024, 19:07
S2 meinte ich