10.12.2024, 16:49
Hat jemand nen Riecher für Exoten im OeffR. Gibts irgendwelche Klausur Probleme die ganz selten geprüft werden?
10.12.2024, 16:51
Hat jemand was zum Verschlechterungsverbot geprüft bzw. was? Das habe ich voll verhauen.
10.12.2024, 16:57
(10.12.2024, 16:51)Gast24 schrieb: Hat jemand was zum Verschlechterungsverbot geprüft bzw. was? Das habe ich voll verhauen.
In der Strafzumessung habe ich mich gefragt, ob ein Verstoß gegen 331 vorliegt, weiß aber nicht, ob das richtig ist! Und im Kommentar stand dann etwas zur Revision und insbesondere zur Frage, ob man dann doch die Aussetzung zur Bewährung „verschlechtern“ kann, indem man im Berufungsurteil ohne Bewährung verurteilt.
10.12.2024, 16:57
(10.12.2024, 16:51)Gast24 schrieb: Hat jemand was zum Verschlechterungsverbot geprüft bzw. was? Das habe ich voll verhauen.
Ich habe das in der Zweckmäßigkeit erwähnt und gesagt dass keine Verschlechterung der Strafe möglich ist weil nur er die Revision einlegt. Die Norm fällt mir gerade nicht ein. Oder meinst du was anderes?
10.12.2024, 17:00
(10.12.2024, 16:57)refinberlin schrieb:Genau, das meinte ich, aber hast du einen Verstoß dagegen angenommen?(10.12.2024, 16:51)Gast24 schrieb: Hat jemand was zum Verschlechterungsverbot geprüft bzw. was? Das habe ich voll verhauen.
In der Strafzumessung habe ich mich gefragt, ob ein Verstoß gegen 331 vorliegt, weiß aber nicht, ob das richtig ist! Und im Kommentar stand dann etwas zur Revision und insbesondere zur Frage, ob man dann doch die Aussetzung zur Bewährung „verschlechtern“ kann, indem man im Berufungsurteil ohne Bewährung verurteilt.
10.12.2024, 17:01
(10.12.2024, 16:44)mimimi18 schrieb: Ich glaube ich habe heute richtig reingeschissen. Ich fand den Aufbau mit der Berufung die verworfen wurde so neu. Habe deswegen die Zulässigkeit vermutlich etwas scheiße aufgebaut.. in der begruendetheit habe ich aber viel prüfen können und versucht viel zu argumentieren. Hoffen wir mal dass es für zumindest 4 Punkte reicht..In welchem Bundesland wurde eine Berufung verworfen?
In BW wurde eine verworfen (aber altes Urteil von 2021) und damit Gesamtstrafe gebildet
10.12.2024, 17:03
Ich hab in der Strafzumessung
- 46 III weil Gericht sagte, dass gewerbsmäßig begangen zulasten von ihm geht
- er den Schaden der Versicherung nicht wieder gut gemacht hat, dass muss er auch nicht oder?
- Gesamtstrafenbildung angesprochen
- 331 erwähnt, keine Lösung mehr, da Zeit vorbei
- 46 III weil Gericht sagte, dass gewerbsmäßig begangen zulasten von ihm geht
- er den Schaden der Versicherung nicht wieder gut gemacht hat, dass muss er auch nicht oder?
- Gesamtstrafenbildung angesprochen
- 331 erwähnt, keine Lösung mehr, da Zeit vorbei
10.12.2024, 17:05
Für NRW:
Zulässigkeit der Revision war komplett unproblematisch, Begründungsfrist lief am 06. Januar 2025 oder so ab.
Zur Begründetheit:
1. Keine "Eröffnung" wegen der fehlenden Unterschrift für Strafbefehl mMn nö wegen der Verfügung
2. Dann kein Problem mit der Berufungserhebung/entgegenstehender Rechtskraft, weil formgemäß mit Fax wegen § 32d Satz 3 und 4
3. Keine absoluten Revisionsgründe, die ich gesehen hätte - im Übrigen meine ich auch, dass das mit der Unterschrift, also ihr Fehlen nicht stimmt, weil wir nur die Ausfertigung abgedruckt hatten. Da mag ich mich irren.
4. Relative Revisionsgründe dafür aber ein paar
a. Erstmal das Selbsthilfeverfahren ging so nicht - Für den Vorsitzenden war das schon ok, aber Schöffen nicht und für die auch nicht durch Heilung in der Beratung, weil das Lesen bis zum Ende der Beweisaufnahme stattgefunden haben muss; Wurde beanstandet (was mMn nicht zwingend erforderlich war); kann bewiesen werden durchs Protokoll und die Feststellung im Protokoll steht dem nicht entgegen, weil die nur Beweis für die Feststellung an sich, nicht aber ihre inhaltliche Richtigkeit liefert; Beruhen auch gegeben, denn es war ja Teil der Beweiswürdigung am Ende
b. Aus diesem Fehler hätte man bestimmt auch § 261 StPO ansprechen können so als Inbegriffsrüfe, das hab ich aber nicht gemacht
c. § 326 Satz 1 nicht reversibel, weil nur Ordnungsvorschrift
d. § 326 Satz 2, letztes Wort wurde nicht gewährt - Beruhen gegeben und auch nicht durch die geständige Einlassung ausgeschlossen
5. Keine gefährliche, sondern nur einfache Körperverletzung, weil der Tisch kein gefährliches Werkzeug ist; kein hinterlistiger Überfall; keine lebensbedrohende Behandlung
6. Keine Anstiftung zur schweren Körperverletzung, weil mMn kein Bestimmen; keine versuchte Anstiftung, weil kein unmittelbares Ansetzen; keine Verbrechensverabredung, weil keine Mittäter
7. Kein Betrug im besonders schweren Fall, wohl aber Computerbetrug im besonders schweren Fall
Antrag entsprechend Aufhebung + Zurückverweisung mit erneuter Verhandlung und Entscheidung bei anderer Kammer
Zulässigkeit der Revision war komplett unproblematisch, Begründungsfrist lief am 06. Januar 2025 oder so ab.
Zur Begründetheit:
1. Keine "Eröffnung" wegen der fehlenden Unterschrift für Strafbefehl mMn nö wegen der Verfügung
2. Dann kein Problem mit der Berufungserhebung/entgegenstehender Rechtskraft, weil formgemäß mit Fax wegen § 32d Satz 3 und 4
3. Keine absoluten Revisionsgründe, die ich gesehen hätte - im Übrigen meine ich auch, dass das mit der Unterschrift, also ihr Fehlen nicht stimmt, weil wir nur die Ausfertigung abgedruckt hatten. Da mag ich mich irren.
4. Relative Revisionsgründe dafür aber ein paar
a. Erstmal das Selbsthilfeverfahren ging so nicht - Für den Vorsitzenden war das schon ok, aber Schöffen nicht und für die auch nicht durch Heilung in der Beratung, weil das Lesen bis zum Ende der Beweisaufnahme stattgefunden haben muss; Wurde beanstandet (was mMn nicht zwingend erforderlich war); kann bewiesen werden durchs Protokoll und die Feststellung im Protokoll steht dem nicht entgegen, weil die nur Beweis für die Feststellung an sich, nicht aber ihre inhaltliche Richtigkeit liefert; Beruhen auch gegeben, denn es war ja Teil der Beweiswürdigung am Ende
b. Aus diesem Fehler hätte man bestimmt auch § 261 StPO ansprechen können so als Inbegriffsrüfe, das hab ich aber nicht gemacht
c. § 326 Satz 1 nicht reversibel, weil nur Ordnungsvorschrift
d. § 326 Satz 2, letztes Wort wurde nicht gewährt - Beruhen gegeben und auch nicht durch die geständige Einlassung ausgeschlossen
5. Keine gefährliche, sondern nur einfache Körperverletzung, weil der Tisch kein gefährliches Werkzeug ist; kein hinterlistiger Überfall; keine lebensbedrohende Behandlung
6. Keine Anstiftung zur schweren Körperverletzung, weil mMn kein Bestimmen; keine versuchte Anstiftung, weil kein unmittelbares Ansetzen; keine Verbrechensverabredung, weil keine Mittäter
7. Kein Betrug im besonders schweren Fall, wohl aber Computerbetrug im besonders schweren Fall
Antrag entsprechend Aufhebung + Zurückverweisung mit erneuter Verhandlung und Entscheidung bei anderer Kammer
10.12.2024, 17:08
(10.12.2024, 17:00)Gast24 schrieb:(10.12.2024, 16:57)refinberlin schrieb:Genau, das meinte ich, aber hast du einen Verstoß dagegen angenommen?(10.12.2024, 16:51)Gast24 schrieb: Hat jemand was zum Verschlechterungsverbot geprüft bzw. was? Das habe ich voll verhauen.
In der Strafzumessung habe ich mich gefragt, ob ein Verstoß gegen 331 vorliegt, weiß aber nicht, ob das richtig ist! Und im Kommentar stand dann etwas zur Revision und insbesondere zur Frage, ob man dann doch die Aussetzung zur Bewährung „verschlechtern“ kann, indem man im Berufungsurteil ohne Bewährung verurteilt.
Also kann nur für Berlin sprechen, aber die Gesamtstrafenbildung war meiner Ansicht nach nicht zu beanstanden. Aber im Meyer Gossner stand bei dem Punkt Revision (weiß nicht mehr, welche Randnr) im Rahmen des 331, dass man das Wegfallen der bewährung durchaus als problematisch sehen könnte, wenn der Angeklagte Berufung einlegt, dann ne Gesamtstrafenbildung mit dem Berufungsurteil erfolgt und dann die Bewährung „weggeurteilt“ wird! Also das stand da recht gut geschrieben!
10.12.2024, 17:09
Weiß jemand welche Normen in BW ausgeschlossen waren?