10.12.2024, 08:17
Nach meiner Lösung war der Inhaftierte auch Mittäter. Der Mangel des Tatbeitrages in der Tatausführung kann durch ein Mehr bei der Tatplanung kompensiert werden und stellt einen hinreichenden Mittätertatbeitrag dar. Nur durch seine detaillierte Schilderung, wo und wie er in die Wohnung kommt, war die Tat - nach der Vorstellung der Täter - überhaupt ausführbar. Ebenfalls hat er ihm auch detailliert geschildert, welche Wertgegenstände er vorfinden wird usw. Darüber hinaus hatte er Täterwillen, bei den Ohren zweifellos, bei dem Diebesgut wegen der Vereinbarung der hälftigen Teilung. Dieses Argument wird ja auch regelmäßig für die Strafbarkeit von Bandenchefs herangezogen.
Ich finde es durchaus vertretbar.
Ich finde es durchaus vertretbar.
10.12.2024, 08:31
(10.12.2024, 00:14)andisg schrieb: Hat eigentlich niemand von euch einen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl geprüft? Ich habe dann da auch das Problem mit dem unmittelbaren Ansetzen aufgemacht.
Ist bei § 100a StPO auch bis Ende Januar noch Katalogtat gewesen... Oder was das völlig abwegig?
In NRW war der ausgeschlossen, deswegen hat von hier wahrscheinlich noch keiner was dazu geschrieben
10.12.2024, 08:33
(10.12.2024, 08:17)PeterDurstig schrieb: Nach meiner Lösung war der Inhaftierte auch Mittäter. Der Mangel des Tatbeitrages in der Tatausführung kann durch ein Mehr bei der Tatplanung kompensiert werden und stellt einen hinreichenden Mittätertatbeitrag dar. Nur durch seine detaillierte Schilderung, wo und wie er in die Wohnung kommt, war die Tat - nach der Vorstellung der Täter - überhaupt ausführbar. Ebenfalls hat er ihm auch detailliert geschildert, welche Wertgegenstände er vorfinden wird usw. Darüber hinaus hatte er Täterwillen, bei den Ohren zweifellos, bei dem Diebesgut wegen der Vereinbarung der hälftigen Teilung. Dieses Argument wird ja auch regelmäßig für die Strafbarkeit von Bandenchefs herangezogen.
Ich finde es durchaus vertretbar.
Jaaa ohne Mittäterschaft wäre 30 auch nicht gegangen, ich glaube das ist nicht nur vertretbar sondern auch so gewollt :)
10.12.2024, 15:01
Sachsen:
Revision gegen Berufungsurteil (2 Urteile des AG).
A hatte seine Frau geschlagen, worauf sie gegen eine Tischkannte geknallt ist (Urteil 1) und einen relativ hohen Soz.Versicherungsbetrug begangen (Anmeldung fiktiver Mitarbeiter, dann für die erlogene AUs eingereicht; Krankenkasse hat fleißig durch ein KI basiertes System automatisch ausbezahlt) (Urteil 2).
Urteil 1 war ein Strafbefehl vorausgegangen, welcher nicht vom Richter unterschrieben wurde.
Berufung bzgl. U1 via Fax, da beA gestreikt hatte.
Berufung gegen U1 und U2 wurden durch Ber.-Ger. verbunden.
In der Berufung hat der Verteidiger gerügt:
- falsche Besetzung des Ber. Gerichts
Es gab eine Änderung des GVP nach § 21e III GVG. Daher jetzt 9. statt 8. Strafkammer zuständig.
Keine wirkliche Überlastung; kein Zeitdruck (da fast Ende des Geschäftsjahres); keine Äußerungsmöglichkeit der betr. Richter/Spruchkörper. Präsidium meinte, dass es eine Schieflage der eingangszahlen gibt und man mit dieser Maßnahme die Wahrung des Beschleunigungsgebots sicherstelle.
- Verwertung von Aussagen der Ehefrau vor der Polizei und dem Familiengericht
Polizei hat sie vernommen. Sie hat zudem vor dem FamGer iRe Maßnahme nach dem Gewaltschutzgesetz gegen ihren Ehemann auf diese pol. Vernehmung verwiesen und dann in der HV von ihrem ZVR Gebrauch gemacht. Ber. Ger. hat dann einfach beides verlesen.
- Selbstleseverfahren: mehr als 200 Dokumente sollen in 1 Minute im Selbstleseverfahren eingeführt werden; Richter meinte, dass die Schöffen die Dokumente bis zur Begründung des Urteils sehen können
Das Ber. Gericht hat dann auch wegen 224 verurteilt bzw. dessen Strafmaß als Grundlage genommen.
Aufgabe:
Gutachten, ob Angeklagter und StA erfolgreich Revision einlegen können.
Entwurf der Revisionsschrift (ohne Begründung)
Revision gegen Berufungsurteil (2 Urteile des AG).
A hatte seine Frau geschlagen, worauf sie gegen eine Tischkannte geknallt ist (Urteil 1) und einen relativ hohen Soz.Versicherungsbetrug begangen (Anmeldung fiktiver Mitarbeiter, dann für die erlogene AUs eingereicht; Krankenkasse hat fleißig durch ein KI basiertes System automatisch ausbezahlt) (Urteil 2).
Urteil 1 war ein Strafbefehl vorausgegangen, welcher nicht vom Richter unterschrieben wurde.
Berufung bzgl. U1 via Fax, da beA gestreikt hatte.
Berufung gegen U1 und U2 wurden durch Ber.-Ger. verbunden.
In der Berufung hat der Verteidiger gerügt:
- falsche Besetzung des Ber. Gerichts
Es gab eine Änderung des GVP nach § 21e III GVG. Daher jetzt 9. statt 8. Strafkammer zuständig.
Keine wirkliche Überlastung; kein Zeitdruck (da fast Ende des Geschäftsjahres); keine Äußerungsmöglichkeit der betr. Richter/Spruchkörper. Präsidium meinte, dass es eine Schieflage der eingangszahlen gibt und man mit dieser Maßnahme die Wahrung des Beschleunigungsgebots sicherstelle.
- Verwertung von Aussagen der Ehefrau vor der Polizei und dem Familiengericht
Polizei hat sie vernommen. Sie hat zudem vor dem FamGer iRe Maßnahme nach dem Gewaltschutzgesetz gegen ihren Ehemann auf diese pol. Vernehmung verwiesen und dann in der HV von ihrem ZVR Gebrauch gemacht. Ber. Ger. hat dann einfach beides verlesen.
- Selbstleseverfahren: mehr als 200 Dokumente sollen in 1 Minute im Selbstleseverfahren eingeführt werden; Richter meinte, dass die Schöffen die Dokumente bis zur Begründung des Urteils sehen können
Das Ber. Gericht hat dann auch wegen 224 verurteilt bzw. dessen Strafmaß als Grundlage genommen.
Aufgabe:
Gutachten, ob Angeklagter und StA erfolgreich Revision einlegen können.
Entwurf der Revisionsschrift (ohne Begründung)
10.12.2024, 15:17
Wie sieht eure Lösungsskizze in Berlin aus?
10.12.2024, 15:21
Einfach krank die Klausuren.
10.12.2024, 15:26
In NRW: keine Änderungen der Zuständigkeit, keine Aussagen oder Familiengericht.
Dafür kam noch ein drittes Urteil in der Berufung dran. Mdt hat sich in Kneipe mit Freund besprochen, man wolle für 5.000 € jemanden Anheuern, der geschlagenen Ehefrau einen Säureeimer ins Gesicht zu kippen. Mdt. teilgeständig bestreitet Ernstlichkeit. Freund hat wohl Kontakte und drei Vorschläge gemacht, in den Feststellungen stand noch ein Satz zur vergeblicher Suche nach jemandem zur Umsetzung.
Verurteilungen waren gefKV, Anstiftung zu 226 I Nr. 3, 263
Zudem war das Berufungsurteil nicht unterschrieben
Abgedruckt war § 1 AAG teilweise als Rechtsgrundlage für die Entgeltfortzahlungen durch die KK (für die Prüfung vom Subventionsbetrug, denke ich)
Edit: achja, der nicht unterschriebene Strafbefehl wurde in NRW auf Grund von Richter unterschriebener Vfg zugestellt
Dafür kam noch ein drittes Urteil in der Berufung dran. Mdt hat sich in Kneipe mit Freund besprochen, man wolle für 5.000 € jemanden Anheuern, der geschlagenen Ehefrau einen Säureeimer ins Gesicht zu kippen. Mdt. teilgeständig bestreitet Ernstlichkeit. Freund hat wohl Kontakte und drei Vorschläge gemacht, in den Feststellungen stand noch ein Satz zur vergeblicher Suche nach jemandem zur Umsetzung.
Verurteilungen waren gefKV, Anstiftung zu 226 I Nr. 3, 263
Zudem war das Berufungsurteil nicht unterschrieben
Abgedruckt war § 1 AAG teilweise als Rechtsgrundlage für die Entgeltfortzahlungen durch die KK (für die Prüfung vom Subventionsbetrug, denke ich)
Edit: achja, der nicht unterschriebene Strafbefehl wurde in NRW auf Grund von Richter unterschriebener Vfg zugestellt
10.12.2024, 16:41
(10.12.2024, 00:14)andisg schrieb: Hat eigentlich niemand von euch einen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl geprüft? Ich habe dann da auch das Problem mit dem unmittelbaren Ansetzen aufgemacht.
Ist bei § 100a StPO auch bis Ende Januar noch Katalogtat gewesen... Oder was das völlig abwegig?
Der war in nrw ausgeschlossen
10.12.2024, 16:43
Wie sieht eure Lösungsskizze von heute aus? Ich habe nicht alles geschafft…
10.12.2024, 16:44
Ich glaube ich habe heute richtig reingeschissen. Ich fand den Aufbau mit der Berufung die verworfen wurde so neu. Habe deswegen die Zulässigkeit vermutlich etwas scheiße aufgebaut.. in der begruendetheit habe ich aber viel prüfen können und versucht viel zu argumentieren. Hoffen wir mal dass es für zumindest 4 Punkte reicht..