09.12.2024, 17:55
30 StGB ist selbst auch eine Katalogtat :)
09.12.2024, 17:55
In Berlin wusste S die Geschichte mit dem geplanten Abschnitt der Ohren und hat das so auch ausgesagr
09.12.2024, 17:58
Wieso habt ihr 249 und 250 geprüft? Er hatte doch weder Waffen noch wollten die dem Z Gewalt anwenden, um die Sachen zu entwenden.
Bei 226 gibt es zudem noch 226 Abs 1 Nr 3, der eingeschlägig gewesen sein müsste.
Bei 226 gibt es zudem noch 226 Abs 1 Nr 3, der eingeschlägig gewesen sein müsste.
09.12.2024, 17:59
09.12.2024, 18:00
(09.12.2024, 17:58)jura_brl schrieb: Wieso habt ihr 249 und 250 geprüft? Er hatte doch weder Waffen noch wollten die dem Z Gewalt anwenden, um die Sachen zu entwenden.J meinte wenn er ihm das Ohr abschneidet, dann macht Z keinen Ärger während J ihm die Bude ausräumt
Bei 226 gibt es zudem noch 226 Abs 1 Nr 3, der eingeschlägig gewesen sein müsste.
09.12.2024, 18:02
09.12.2024, 18:04
(09.12.2024, 17:58)jura_brl schrieb: Wieso habt ihr 249 und 250 geprüft? Er hatte doch weder Waffen noch wollten die dem Z Gewalt anwenden, um die Sachen zu entwenden.
Bei 226 gibt es zudem noch 226 Abs 1 Nr 3, der eingeschlägig gewesen sein müsste.
Im Sachverhalt stand sinngemäß, dass man dem Opfer die Sachen dann abnehmen wolle, weil es dann beschäftigt sei!
09.12.2024, 18:08
Habe 30 stgb gar nicht gesehen und unmittelbares ansetzen bejaht :(
..ich geh mal heulen
..ich geh mal heulen
09.12.2024, 18:09
(09.12.2024, 18:04)refinberlin schrieb:In nrw stand das so nicht. Die Ohren sollten als Racheakt wegen der Freundin ab. Es wurde nur nebenbei gesagt dass dann die Wegnahme sogar leichter wäre aber die Ohren sollten nicht ab um etwas wegzunehmen oder standen sonst wie im(09.12.2024, 17:58)jura_brl schrieb: Wieso habt ihr 249 und 250 geprüft? Er hatte doch weder Waffen noch wollten die dem Z Gewalt anwenden, um die Sachen zu entwenden.
Bei 226 gibt es zudem noch 226 Abs 1 Nr 3, der eingeschlägig gewesen sein müsste.
Im Sachverhalt stand sinngemäß, dass man dem Opfer die Sachen dann abnehmen wolle, weil es dann beschäftigt sei!
Zusammenhang damit. Habe auch keinen Raub geprüft sondern das im Rahmen von nem versuchten 252 angesprochen.
Aber ich meine dass man hier viel vertreten konnte. Das war ne Klausur in der man viel argumentieren konnte und sollte!
09.12.2024, 18:12
(09.12.2024, 18:09)mimimi18 schrieb:Agreed! Ich denke auch, einiges war vertretbar! In Berlin stand es auch so - aber Tatentschluss habe ich trotzdem bejaht!(09.12.2024, 18:04)refinberlin schrieb:In nrw stand das so nicht. Die Ohren sollten als Racheakt wegen der Freundin ab. Es wurde nur nebenbei gesagt dass dann die Wegnahme sogar leichter wäre aber die Ohren sollten nicht ab um etwas wegzunehmen oder standen sonst wie im(09.12.2024, 17:58)jura_brl schrieb: Wieso habt ihr 249 und 250 geprüft? Er hatte doch weder Waffen noch wollten die dem Z Gewalt anwenden, um die Sachen zu entwenden.
Bei 226 gibt es zudem noch 226 Abs 1 Nr 3, der eingeschlägig gewesen sein müsste.
Im Sachverhalt stand sinngemäß, dass man dem Opfer die Sachen dann abnehmen wolle, weil es dann beschäftigt sei!
Zusammenhang damit. Habe auch keinen Raub geprüft sondern das im Rahmen von nem versuchten 252 angesprochen.
Aber ich meine dass man hier viel vertreten konnte. Das war ne Klausur in der man viel argumentieren konnte und sollte!