04.12.2024, 18:15
Ich habe bei der Vertretungsmacht geschrieben, es würde eine vorliegen, weil die Klägerin keinen Gegenbeweis erbringen konnte. Habe bei Beweislast in 164 BGB gelesen, dass bei unternehmensbezogenen Geschäften die Vermutung gilt, dass der Vertreter mit Vollmacht handelt. Diese Vermutung konnte bei mir die Klägerin nicht erschüttern, denn sie hat nichts mit der Vertretungsmacht ins Gesellschaftsregister eingetragen. Einen Gesellschaftsvertrag konnte sie auch nicht vorlegen. Somit war sie bei mir beweisfällig geblieben.
04.12.2024, 18:19
04.12.2024, 18:21
Ich habe mich in BW noch gefragt, ob § 899a BGB eine Rolle spielt wegen der Daten.
04.12.2024, 18:30
§ 899a ist weggefallen
04.12.2024, 19:17
(04.12.2024, 17:47)LariBW schrieb:Oh Mist. 894 BGB hab ich ganz übersehen(04.12.2024, 17:24)bwexamen24 schrieb: da war ich mir auch nicht sicher, § 894 BGB?
§ 894 BGB hab ich auch genommen.
Falsa demonstratio hab ich auch diskutiert und bin dann aber mangels Vertretungsmacht in der Einigung ausgeschieden. Wie kommt ihr denn zur Prüfung der Gut-/Bosgläubigkeit?
In § 1117 BGB steht das für die Übergabe des Hypothekenbriefs die Gutglaubensvorschriften Anwendung finden. Aber bin mir wie gesagt nicht sicher
04.12.2024, 19:25
.
05.12.2024, 14:51
Sachsen:
Zwangsvollstreckung (Überraschung). Klage gegen Bank mit 6 Anträgen:
1+2 bzgl. Unzulässigkeit ZwVollstr aus Not. Urkunde, Herausgabe der Urkunde
3+4 bzgl. Unzulässigkeit ZwVollstr aus VU, Herausgabe des Titels
5+6 bzgl. Unzulässigkeit ZwVollstr aus KFB, Herausgabe des Titels
1+2 hatte Bekl. geschrieben, dass sie wegen langer Zeit und langer Geschäftsbeziehung nicht vollstrecken; dann plötzlich aber doch vollstreckt. Kl. meinte: Verzichtsvereinbarung. Bekl. meinte: Nö. Bekl. hat in mdl. Verhandlung Erklärung („Verzicht“) des Mitarbeiters angefochten.
3-6 hatte Kl. gemeint, er habe schon gezahlt. Hatte aber keine Nachweise mehr. Titel schon 13 Jahre alt, Bekl. Bank seit Urteil nicht bzgl. dieser Forderung gemeldet, daher meinte Kl. Verwirkung. Bekl. meinte, sie habe sich zwischen 2012 und 2015 mal schriftlich gemeldet, kein Beweisangebot.
In der Klageschrift war die Vertretung der GmbH falsch bezeichnet. Dem GF der Bekl. GmbH ist das Ding aber kurze Zeit später tatsächlich zugegangen.
Vollständiges Urteil war zu erstellen inkl. Rubrum und Tatbestand.
Kosten und Vollstreckbarkeit war erlassen.
Es sollte eine Streitwertfestsetzung mit Begründung erfolgen.
Zwangsvollstreckung (Überraschung). Klage gegen Bank mit 6 Anträgen:
1+2 bzgl. Unzulässigkeit ZwVollstr aus Not. Urkunde, Herausgabe der Urkunde
3+4 bzgl. Unzulässigkeit ZwVollstr aus VU, Herausgabe des Titels
5+6 bzgl. Unzulässigkeit ZwVollstr aus KFB, Herausgabe des Titels
1+2 hatte Bekl. geschrieben, dass sie wegen langer Zeit und langer Geschäftsbeziehung nicht vollstrecken; dann plötzlich aber doch vollstreckt. Kl. meinte: Verzichtsvereinbarung. Bekl. meinte: Nö. Bekl. hat in mdl. Verhandlung Erklärung („Verzicht“) des Mitarbeiters angefochten.
3-6 hatte Kl. gemeint, er habe schon gezahlt. Hatte aber keine Nachweise mehr. Titel schon 13 Jahre alt, Bekl. Bank seit Urteil nicht bzgl. dieser Forderung gemeldet, daher meinte Kl. Verwirkung. Bekl. meinte, sie habe sich zwischen 2012 und 2015 mal schriftlich gemeldet, kein Beweisangebot.
In der Klageschrift war die Vertretung der GmbH falsch bezeichnet. Dem GF der Bekl. GmbH ist das Ding aber kurze Zeit später tatsächlich zugegangen.
Vollständiges Urteil war zu erstellen inkl. Rubrum und Tatbestand.
Kosten und Vollstreckbarkeit war erlassen.
Es sollte eine Streitwertfestsetzung mit Begründung erfolgen.
05.12.2024, 15:10
Wie habt ihr die Klausur gelöst?
05.12.2024, 16:09
(05.12.2024, 14:51)helmut_21 schrieb: Sachsen:
Zwangsvollstreckung (Überraschung). Klage gegen Bank mit 6 Anträgen:
1+2 bzgl. Unzulässigkeit ZwVollstr aus Not. Urkunde, Herausgabe der Urkunde
3+4 bzgl. Unzulässigkeit ZwVollstr aus VU, Herausgabe des Titels
5+6 bzgl. Unzulässigkeit ZwVollstr aus KFB, Herausgabe des Titels
1+2 hatte Bekl. geschrieben, dass sie wegen langer Zeit und langer Geschäftsbeziehung nicht vollstrecken; dann plötzlich aber doch vollstreckt. Kl. meinte: Verzichtsvereinbarung. Bekl. meinte: Nö. Bekl. hat in mdl. Verhandlung Erklärung („Verzicht“) des Mitarbeiters angefochten.
3-6 hatte Kl. gemeint, er habe schon gezahlt. Hatte aber keine Nachweise mehr. Titel schon 13 Jahre alt, Bekl. Bank seit Urteil nicht bzgl. dieser Forderung gemeldet, daher meinte Kl. Verwirkung. Bekl. meinte, sie habe sich zwischen 2012 und 2015 mal schriftlich gemeldet, kein Beweisangebot.
In der Klageschrift war die Vertretung der GmbH falsch bezeichnet. Dem GF der Bekl. GmbH ist das Ding aber kurze Zeit später tatsächlich zugegangen.
Vollständiges Urteil war zu erstellen inkl. Rubrum und Tatbestand.
Kosten und Vollstreckbarkeit war erlassen.
Es sollte eine Streitwertfestsetzung mit Begründung erfolgen.
Lief heute auch so in BaWü, mit dem Unterschied, dass die Bank bei uns keine GmbH, sondern eine Genossenschaft war.
Und bei uns war Rubrum und Tatbestand erlassen.
05.12.2024, 16:36
Hallo liebe Freunde,
Ich wollte mal eure Einschätzung haben.
Heute nach der Z3 Klausur haben wir Bielefelder erfahren, dass das LJPA entschieden hat, dass wir ab Montag in Hamm schreiben müssen. Expliziten Grund konnten sie nicht nennen. Es hieß nur, dass es nicht mehr ginge usw.
Ich finde das unfassbar schlimm und kann mir nicht vorstellen, dass das rechtens ist.
Aus meiner Sicht müssten sie den Prüflingen zumindest ein Wahlrecht gewähren.
Hamm ist schließlich eine Std Autofahrt entfernt.
Wie sehr ihr das?
Ich wollte mal eure Einschätzung haben.
Heute nach der Z3 Klausur haben wir Bielefelder erfahren, dass das LJPA entschieden hat, dass wir ab Montag in Hamm schreiben müssen. Expliziten Grund konnten sie nicht nennen. Es hieß nur, dass es nicht mehr ginge usw.
Ich finde das unfassbar schlimm und kann mir nicht vorstellen, dass das rechtens ist.
Aus meiner Sicht müssten sie den Prüflingen zumindest ein Wahlrecht gewähren.
Hamm ist schließlich eine Std Autofahrt entfernt.
Wie sehr ihr das?