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  5. Widerspruch erfolgreich und dann ?
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Widerspruch erfolgreich und dann ?
Ref24.
Junior Member
**
Beiträge: 27
Themen: 1
Registriert seit: Jul 2024
#1
24.10.2024, 14:09
Hallo, 

was passiert eig wenn man im EVD ist und Widerspruch erhoben hat und erfolgreich wird. In der Zwischenzeit hat man ja die mündliche dann verpasst und vielleicht sogar schon den Wiederholungsversuch wahrgenommen. Aber wenn der Widerspruch erfolgreich war, hat man dann ja quasi bereits bestanden?

Was zählt dann wenn man schon das zweite mal geschrieben hat und die Ergebnisse dann besser sind?
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Praktiker
Posting Freak
*****
Beiträge: 1.904
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#2
25.10.2024, 23:14
(24.10.2024, 14:09)Ref24. schrieb:  Hallo, 

was passiert eig wenn man im EVD ist und Widerspruch erhoben hat und erfolgreich wird. In der Zwischenzeit hat man ja die mündliche dann verpasst und vielleicht sogar schon den Wiederholungsversuch wahrgenommen. Aber wenn der Widerspruch erfolgreich war, hat man dann ja quasi bereits bestanden?

Was zählt dann wenn man schon das zweite mal geschrieben hat und die Ergebnisse dann besser sind?

Dann würde ich den Widerspruch jedenfalls ganz schnell zurücknehmen ;)

Aber ja, spannende Frage. Vielleicht ist es dann ein Verbesserungsversuch, falls es den noch gibt?
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RiNrw
Junior Member
**
Beiträge: 29
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2023
#3
27.10.2024, 13:41
Die mündliche des Erstversuchs ist nicht "verpasst", sondern wird nach der erfolgreichen Anfechtung  nachgeholt. Also es ist nicht maßgeblich, dass der ursprüngliche Zeitraum für die mündliche Prüfung verpasst wurde, es wird einfach zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt. 
Sollte man sich in der Zwischenzeit bereits verbessert haben, so wäre eine Rücksprache mit dem Prüfungsamt sicher sinnvoll. Ob das dann als Verbesserungsversuch gewertet wird, ist sicherlich fraglich, zumal er ja ggf. auch kostenpflichtig ist. Da könnte sich in der Tat vielleicht eine Rücknahme lohnen
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lawlife24
Junior Member
**
Beiträge: 24
Themen: 14
Registriert seit: Nov 2022
#4
04.11.2024, 00:56
Hey!
Bei mir ist der Fall eingetreten.
Es ist so, dass die mündliche im Wiederholungsversuch als Verbesserungsversuch gilt. Sprich wenn du die mündliche Prüfung aufgrund des nachträglich erfolgreichen Widerspruches antrittst gilt dieser Versuch als der reguläre.
Solltest du also in dem regulären Versuch dann schlechter abschneiden als in der mündlichen vom Wiederholungsversuch müsstest du einen Antrag auf Notenverbesserung stellen (da du ja in dem Fall möchtest, dass die Note aus dem Wiederholungsversuch zählt) und die 975 Euro nachzahlen.
Die Info wurde mir vom LJPA mitgeteilt nachdem ich 5 Tage vor meiner mündlichen Prüfung im Wiederholungsversuch mitgeteilt bekommen habe, dass ich den schriftlichen Teil aufgrund des Widerspruches bestanden habe.
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lawlife24
Junior Member
**
Beiträge: 24
Themen: 14
Registriert seit: Nov 2022
#5
04.12.2024, 15:38
(25.10.2024, 23:14)Praktiker schrieb:  
(24.10.2024, 14:09)Ref24. schrieb:  Hallo, 

was passiert eig wenn man im EVD ist und Widerspruch erhoben hat und erfolgreich wird. In der Zwischenzeit hat man ja die mündliche dann verpasst und vielleicht sogar schon den Wiederholungsversuch wahrgenommen. Aber wenn der Widerspruch erfolgreich war, hat man dann ja quasi bereits bestanden?

Was zählt dann wenn man schon das zweite mal geschrieben hat und die Ergebnisse dann besser sind?

Dann würde ich den Widerspruch jedenfalls ganz schnell zurücknehmen ;)

Aber ja, spannende Frage. Vielleicht ist es dann ein Verbesserungsversuch, falls es den noch gibt?

Wieso würdest du den Widerspruch dann schnell zurücknehmen? Die Kosten trägt doch das Land NRW
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