13.11.2024, 20:05
Hey Leute,
irgendwie bekomme ich die §§ 257-259 ZPO nicht so richtig in den Griff. Und die Literatur ist irgendwie auch ein wenig dürftig in diesem Punkt. Nehmen wir an, der Vermieter klagt auf Mietzahlung und der Mieter hält dem eine Minderung entgegen. Jetzt beantragt der Vermieter nicht nur die Mietzahlung für die vergangenen Mieten, sondern darüber hinaus die Monatsmieten für das kommende halbe Jahr. Wäre das dann ein Fall von § 257 ZPO oder von § 259 ZPO. Und warum? Dass es § 258 ZPO nicht sein kann, leuchtet ein, umfasst er laut Kommentar nur einseitige Verpflichtungen.
Danke Euch schon mal vielmals!
irgendwie bekomme ich die §§ 257-259 ZPO nicht so richtig in den Griff. Und die Literatur ist irgendwie auch ein wenig dürftig in diesem Punkt. Nehmen wir an, der Vermieter klagt auf Mietzahlung und der Mieter hält dem eine Minderung entgegen. Jetzt beantragt der Vermieter nicht nur die Mietzahlung für die vergangenen Mieten, sondern darüber hinaus die Monatsmieten für das kommende halbe Jahr. Wäre das dann ein Fall von § 257 ZPO oder von § 259 ZPO. Und warum? Dass es § 258 ZPO nicht sein kann, leuchtet ein, umfasst er laut Kommentar nur einseitige Verpflichtungen.
Danke Euch schon mal vielmals!
14.11.2024, 00:26
(13.11.2024, 20:05)Sagaliu schrieb: Hey Leute,
irgendwie bekomme ich die §§ 257-259 ZPO nicht so richtig in den Griff. Und die Literatur ist irgendwie auch ein wenig dürftig in diesem Punkt. Nehmen wir an, der Vermieter klagt auf Mietzahlung und der Mieter hält dem eine Minderung entgegen. Jetzt beantragt der Vermieter nicht nur die Mietzahlung für die vergangenen Mieten, sondern darüber hinaus die Monatsmieten für das kommende halbe Jahr. Wäre das dann ein Fall von § 257 ZPO oder von § 259 ZPO. Und warum? Dass es § 258 ZPO nicht sein kann, leuchtet ein, umfasst er laut Kommentar nur einseitige Verpflichtungen.
Danke Euch schon mal vielmals!
Wortlaut des § 259 ZPO: "Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde."
§§ 257, 258 ZPO stellen Sonderfälle dar, in denen Klagen erhoben werden können; das ist insofern erforderlich, da bspw. ohne § 257 ZPO mangels Fälligkeit eines Anspruches die Klage jedenfalls "derzeit unbegründet" wäre. § 257 ZPO sagt jetzt, dass man eben trotz der zwar aktuell nicht bestehenden Fälligkeit und damit nicht bestehenden Leistungsverpflichtung unter den in § 257 ZPO genannten Voraussetzungen schon jetzt Klage auf die zukünftige Leistung erheben und einen Titel dazu erwirken kann. Ohne § 257 ZPO müsste man in einem solchen Fall warten bis zu dem Kalendertag warten, mit dessen Eintritt der Anspruch geltend gemacht werden kann, um dann Klage zu erheben.
Aus dem Wortlaut des § 259 ZPO folgt, dass dieser eben eine weitere Ausnahmemöglichkeit/Sondersituation darstellt, die auch gleichzeitig mit den anderen vorliegen kann ("außer in den Fällen.."). Soll heißen: Es gibt Konstellation, in denen sowohl § 259 ZPO als auch § 257/258 ZPO einschlägig auch Konstellation in denen nur § 259 ZPO weiterhilft.
§ 259 ZPO erfasst grundsätzlich erstmal mehr Ansprüche; sie müssen bereits entstanden aber noch nicht fällig sein. Der Anspruch kann jedoch bedingt sein und auch von Gegenleistungen abhängen (anders § 257 ZPO). Es können auch Sekundäransprüche, Herausgabe- oder Räumungsansprüche, Unterlassenansprüche, Auskunftsansprüche o.ä.
Zusätzlich erfordert § 259 ZPO aber die Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung, das verlangt § 257 ZPO z.B. nicht.
14.11.2024, 09:32
(14.11.2024, 00:26)RefNdsOL schrieb:(13.11.2024, 20:05)Sagaliu schrieb: Hey Leute,
irgendwie bekomme ich die §§ 257-259 ZPO nicht so richtig in den Griff. Und die Literatur ist irgendwie auch ein wenig dürftig in diesem Punkt. Nehmen wir an, der Vermieter klagt auf Mietzahlung und der Mieter hält dem eine Minderung entgegen. Jetzt beantragt der Vermieter nicht nur die Mietzahlung für die vergangenen Mieten, sondern darüber hinaus die Monatsmieten für das kommende halbe Jahr. Wäre das dann ein Fall von § 257 ZPO oder von § 259 ZPO. Und warum? Dass es § 258 ZPO nicht sein kann, leuchtet ein, umfasst er laut Kommentar nur einseitige Verpflichtungen.
Danke Euch schon mal vielmals!
Wortlaut des § 259 ZPO: "Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde."
§§ 257, 258 ZPO stellen Sonderfälle dar, in denen Klagen erhoben werden können; das ist insofern erforderlich, da bspw. ohne § 257 ZPO mangels Fälligkeit eines Anspruches die Klage jedenfalls "derzeit unbegründet" wäre. § 257 ZPO sagt jetzt, dass man eben trotz der zwar aktuell nicht bestehenden Fälligkeit und damit nicht bestehenden Leistungsverpflichtung unter den in § 257 ZPO genannten Voraussetzungen schon jetzt Klage auf die zukünftige Leistung erheben und einen Titel dazu erwirken kann. Ohne § 257 ZPO müsste man in einem solchen Fall warten bis zu dem Kalendertag warten, mit dessen Eintritt der Anspruch geltend gemacht werden kann, um dann Klage zu erheben.
Aus dem Wortlaut des § 259 ZPO folgt, dass dieser eben eine weitere Ausnahmemöglichkeit/Sondersituation darstellt, die auch gleichzeitig mit den anderen vorliegen kann ("außer in den Fällen.."). Soll heißen: Es gibt Konstellation, in denen sowohl § 259 ZPO als auch § 257/258 ZPO einschlägig auch Konstellation in denen nur § 259 ZPO weiterhilft.
§ 259 ZPO erfasst grundsätzlich erstmal mehr Ansprüche; sie müssen bereits entstanden aber noch nicht fällig sein. Der Anspruch kann jedoch bedingt sein und auch von Gegenleistungen abhängen (anders § 257 ZPO). Es können auch Sekundäransprüche, Herausgabe- oder Räumungsansprüche, Unterlassenansprüche, Auskunftsansprüche o.ä.
Zusätzlich erfordert § 259 ZPO aber die Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung, das verlangt § 257 ZPO z.B. nicht.
Vielen Dank Dir! Verstehe, das heißt also, in meinem Vermieter-Mieter-Beispiel könnte ich auf § 257 ZPO nicht zurückgreifen, weil der geltend gemachte § 535 II BGB von einer Gegenleistung (= Erfüllung der Pflicht aus § 535 I 2 BGB) abhängt?
Zu deinen Ausführungen zu Beginn: Wäre es aber nicht so, dass eine Klageforderung, die nicht fällig ist und nicht unter §§ 257-259 ZPO fällt, bereits unzulässig wäre? So habe ich es jedenfalls aus dem Kommentar in Erinnerung.
Und noch eine Anschlussfrage: Wenn der Kläger mit seiner Klage, die im Februar 2024 anhängig geworden ist, sagen wir von März bis Mai 2024 noch nicht fällige Mietzahlung einklagt. Müsste ich dann auch § 259 ZPO in meinen Entscheidungsgründen erwähnen, wenn ich beispielsweise die Entscheidung im Juli 2024 treffe? Also die Mietzahlungen eigentlich nun fällig geworden wären? Wie mache ich das dann im Tenor – einfach zum anderen Antrag, der auf die vor Februar 2024 noch ausstehenden Zahlungen geht, hinzurechnen?
Danke Dir nochmals!
14.11.2024, 12:19
(14.11.2024, 09:32)Sagaliu schrieb:(14.11.2024, 00:26)RefNdsOL schrieb:(13.11.2024, 20:05)Sagaliu schrieb: Hey Leute,
irgendwie bekomme ich die §§ 257-259 ZPO nicht so richtig in den Griff. Und die Literatur ist irgendwie auch ein wenig dürftig in diesem Punkt. Nehmen wir an, der Vermieter klagt auf Mietzahlung und der Mieter hält dem eine Minderung entgegen. Jetzt beantragt der Vermieter nicht nur die Mietzahlung für die vergangenen Mieten, sondern darüber hinaus die Monatsmieten für das kommende halbe Jahr. Wäre das dann ein Fall von § 257 ZPO oder von § 259 ZPO. Und warum? Dass es § 258 ZPO nicht sein kann, leuchtet ein, umfasst er laut Kommentar nur einseitige Verpflichtungen.
Danke Euch schon mal vielmals!
Wortlaut des § 259 ZPO: "Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde."
§§ 257, 258 ZPO stellen Sonderfälle dar, in denen Klagen erhoben werden können; das ist insofern erforderlich, da bspw. ohne § 257 ZPO mangels Fälligkeit eines Anspruches die Klage jedenfalls "derzeit unbegründet" wäre. § 257 ZPO sagt jetzt, dass man eben trotz der zwar aktuell nicht bestehenden Fälligkeit und damit nicht bestehenden Leistungsverpflichtung unter den in § 257 ZPO genannten Voraussetzungen schon jetzt Klage auf die zukünftige Leistung erheben und einen Titel dazu erwirken kann. Ohne § 257 ZPO müsste man in einem solchen Fall warten bis zu dem Kalendertag warten, mit dessen Eintritt der Anspruch geltend gemacht werden kann, um dann Klage zu erheben.
Aus dem Wortlaut des § 259 ZPO folgt, dass dieser eben eine weitere Ausnahmemöglichkeit/Sondersituation darstellt, die auch gleichzeitig mit den anderen vorliegen kann ("außer in den Fällen.."). Soll heißen: Es gibt Konstellation, in denen sowohl § 259 ZPO als auch § 257/258 ZPO einschlägig auch Konstellation in denen nur § 259 ZPO weiterhilft.
§ 259 ZPO erfasst grundsätzlich erstmal mehr Ansprüche; sie müssen bereits entstanden aber noch nicht fällig sein. Der Anspruch kann jedoch bedingt sein und auch von Gegenleistungen abhängen (anders § 257 ZPO). Es können auch Sekundäransprüche, Herausgabe- oder Räumungsansprüche, Unterlassenansprüche, Auskunftsansprüche o.ä.
Zusätzlich erfordert § 259 ZPO aber die Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung, das verlangt § 257 ZPO z.B. nicht.
Vielen Dank Dir! Verstehe, das heißt also, in meinem Vermieter-Mieter-Beispiel könnte ich auf § 257 ZPO nicht zurückgreifen, weil der geltend gemachte § 535 II BGB von einer Gegenleistung (= Erfüllung der Pflicht aus § 535 I 2 BGB) abhängt?
Zu deinen Ausführungen zu Beginn: Wäre es aber nicht so, dass eine Klageforderung, die nicht fällig ist und nicht unter §§ 257-259 ZPO fällt, bereits unzulässig wäre? So habe ich es jedenfalls aus dem Kommentar in Erinnerung.
Und noch eine Anschlussfrage: Wenn der Kläger mit seiner Klage, die im Februar 2024 anhängig geworden ist, sagen wir von März bis Mai 2024 noch nicht fällige Mietzahlung einklagt. Müsste ich dann auch § 259 ZPO in meinen Entscheidungsgründen erwähnen, wenn ich beispielsweise die Entscheidung im Juli 2024 treffe? Also die Mietzahlungen eigentlich nun fällig geworden wären? Wie mache ich das dann im Tenor – einfach zum anderen Antrag, der auf die vor Februar 2024 noch ausstehenden Zahlungen geht, hinzurechnen?
Danke Dir nochmals!
Ist denn tatsächlich die Geltendmachung des Anspruchs aus § 535 II BGB von einer Gegenleistung abhängig? - es darf keine Einrede aus §§ 274, 322 BGB entgegenstehen (Thomas/Putzo/Seiler, Rn. 2). Eine Gegenleistung steht auch nicht entgegen, wenn sie bereits erfüllt wurde (aaO).
Nein, warum sollte die Klage bei einem lediglich nicht fälligen Anspruch unzulässig sein? Unzulässig ist die Klage, wenn die Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen. Die Fälligkeit stellt eine solche grundsätzlich erstmal nicht da. Allerdings ist die (normale) Klage eben derzeit nicht begründet, wenn der Anspruch noch nicht fällig ist.
Anders ist dies allerdings, wenn Klagen gestützt auf die §§ 257-259 ZPO erhoben werden. Wenn die darin formulierten Voraussetzungen in der letzten Tatsachenverhandlung nicht vorliegen, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (Thomas/Putzo/Seiler Rn. 1.)
Wenn der klageweisende geltend gemachte Anspruch während des Verfahrens fällig wird, ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf §§ 257-259 ZPO. Das gilt auch, wenn der Anspruch erst in einer Rechtsmittelinstanz fällig wird (BGH NJW-RR 2010, 815).
Besondere Prozessvoraussetzungen sind von Amts wegen zu prüfen (so auch beim Feststellungsinteresse bei § 256 I ZPO). Allerdings eben nur dann, wenn es überhaupt auf die §§ 257-259 ZPO ankommt, das ist gerade nicht der Fall, wenn der Anspruch noch während des Verfahrens fällig wird/wurde.
18.11.2024, 23:40
(14.11.2024, 12:19)RefNdsOL schrieb:(14.11.2024, 09:32)Sagaliu schrieb:(14.11.2024, 00:26)RefNdsOL schrieb:(13.11.2024, 20:05)Sagaliu schrieb: Hey Leute,
irgendwie bekomme ich die §§ 257-259 ZPO nicht so richtig in den Griff. Und die Literatur ist irgendwie auch ein wenig dürftig in diesem Punkt. Nehmen wir an, der Vermieter klagt auf Mietzahlung und der Mieter hält dem eine Minderung entgegen. Jetzt beantragt der Vermieter nicht nur die Mietzahlung für die vergangenen Mieten, sondern darüber hinaus die Monatsmieten für das kommende halbe Jahr. Wäre das dann ein Fall von § 257 ZPO oder von § 259 ZPO. Und warum? Dass es § 258 ZPO nicht sein kann, leuchtet ein, umfasst er laut Kommentar nur einseitige Verpflichtungen.
Danke Euch schon mal vielmals!
Wortlaut des § 259 ZPO: "Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde."
§§ 257, 258 ZPO stellen Sonderfälle dar, in denen Klagen erhoben werden können; das ist insofern erforderlich, da bspw. ohne § 257 ZPO mangels Fälligkeit eines Anspruches die Klage jedenfalls "derzeit unbegründet" wäre. § 257 ZPO sagt jetzt, dass man eben trotz der zwar aktuell nicht bestehenden Fälligkeit und damit nicht bestehenden Leistungsverpflichtung unter den in § 257 ZPO genannten Voraussetzungen schon jetzt Klage auf die zukünftige Leistung erheben und einen Titel dazu erwirken kann. Ohne § 257 ZPO müsste man in einem solchen Fall warten bis zu dem Kalendertag warten, mit dessen Eintritt der Anspruch geltend gemacht werden kann, um dann Klage zu erheben.
Aus dem Wortlaut des § 259 ZPO folgt, dass dieser eben eine weitere Ausnahmemöglichkeit/Sondersituation darstellt, die auch gleichzeitig mit den anderen vorliegen kann ("außer in den Fällen.."). Soll heißen: Es gibt Konstellation, in denen sowohl § 259 ZPO als auch § 257/258 ZPO einschlägig auch Konstellation in denen nur § 259 ZPO weiterhilft.
§ 259 ZPO erfasst grundsätzlich erstmal mehr Ansprüche; sie müssen bereits entstanden aber noch nicht fällig sein. Der Anspruch kann jedoch bedingt sein und auch von Gegenleistungen abhängen (anders § 257 ZPO). Es können auch Sekundäransprüche, Herausgabe- oder Räumungsansprüche, Unterlassenansprüche, Auskunftsansprüche o.ä.
Zusätzlich erfordert § 259 ZPO aber die Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung, das verlangt § 257 ZPO z.B. nicht.
Vielen Dank Dir! Verstehe, das heißt also, in meinem Vermieter-Mieter-Beispiel könnte ich auf § 257 ZPO nicht zurückgreifen, weil der geltend gemachte § 535 II BGB von einer Gegenleistung (= Erfüllung der Pflicht aus § 535 I 2 BGB) abhängt?
Zu deinen Ausführungen zu Beginn: Wäre es aber nicht so, dass eine Klageforderung, die nicht fällig ist und nicht unter §§ 257-259 ZPO fällt, bereits unzulässig wäre? So habe ich es jedenfalls aus dem Kommentar in Erinnerung.
Und noch eine Anschlussfrage: Wenn der Kläger mit seiner Klage, die im Februar 2024 anhängig geworden ist, sagen wir von März bis Mai 2024 noch nicht fällige Mietzahlung einklagt. Müsste ich dann auch § 259 ZPO in meinen Entscheidungsgründen erwähnen, wenn ich beispielsweise die Entscheidung im Juli 2024 treffe? Also die Mietzahlungen eigentlich nun fällig geworden wären? Wie mache ich das dann im Tenor – einfach zum anderen Antrag, der auf die vor Februar 2024 noch ausstehenden Zahlungen geht, hinzurechnen?
Danke Dir nochmals!
Ist denn tatsächlich die Geltendmachung des Anspruchs aus § 535 II BGB von einer Gegenleistung abhängig? - es darf keine Einrede aus §§ 274, 322 BGB entgegenstehen (Thomas/Putzo/Seiler, Rn. 2). Eine Gegenleistung steht auch nicht entgegen, wenn sie bereits erfüllt wurde (aaO).
Nein, warum sollte die Klage bei einem lediglich nicht fälligen Anspruch unzulässig sein? Unzulässig ist die Klage, wenn die Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen. Die Fälligkeit stellt eine solche grundsätzlich erstmal nicht da. Allerdings ist die (normale) Klage eben derzeit nicht begründet, wenn der Anspruch noch nicht fällig ist.
Anders ist dies allerdings, wenn Klagen gestützt auf die §§ 257-259 ZPO erhoben werden. Wenn die darin formulierten Voraussetzungen in der letzten Tatsachenverhandlung nicht vorliegen, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (Thomas/Putzo/Seiler Rn. 1.)
Wenn der klageweisende geltend gemachte Anspruch während des Verfahrens fällig wird, ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf §§ 257-259 ZPO. Das gilt auch, wenn der Anspruch erst in einer Rechtsmittelinstanz fällig wird (BGH NJW-RR 2010, 815).
Besondere Prozessvoraussetzungen sind von Amts wegen zu prüfen (so auch beim Feststellungsinteresse bei § 256 I ZPO). Allerdings eben nur dann, wenn es überhaupt auf die §§ 257-259 ZPO ankommt, das ist gerade nicht der Fall, wenn der Anspruch noch während des Verfahrens fällig wird/wurde.
Danke für die Antwort. Das verstehe ich aber nun nicht mehr so ganz. Also ist § 257 ZPO in der Konstellation nicht einschlägig, weil der Antrag von einer Gegenleistung abhängt?
Gestern, 00:10
§ 257 ZPO scheidet aus, wenn die Geltendmachung der Geldforderung (!) von einer Gegenforderung abhängt.
Das ist bspw. dann der Fall, wenn der geltend gemachte Anspruch Zug-um-Zug mit einer Gegenforderung zu erfüllen ist. Das ist bspw. dann der Fall, wenn dem Anspruchsgegner die Einrede aus § 320 BGB zu steht, denn dann würde nach § 322 I BGB lediglich eine Verurteilung Zug-um-Zug möglich sein.
Das heißt im Fall des § 535 II BGB kommt es entscheidend darauf an, ob dem Mieter die Einrede aus § 320 I 1 BGB zu steht. Entscheidend ist also, ob der Vermieter bereits die Gegenleistung bewirkt (!) hat; diese liegt primär in der Gebrauchsüberlassung in einem zum vertragsgemäßen Zustand, § 535 I 1, 2 BGB. Allerdings hat der Vermieter die Mietsache auch in diesem Zustand zu erhalten, § 535 I 2 aE BGB. Inwiefern bei Dauerschuldverhältnissen dementsprechend die Leistungsbewirkung zu beurteilen ist, kannst du am besten mal im Grüneberg, spezifisch zu § 535 BGB auch gut im Schmidt-Futterer oder einem anderen Kommentar nachlesen.
Das ist bspw. dann der Fall, wenn der geltend gemachte Anspruch Zug-um-Zug mit einer Gegenforderung zu erfüllen ist. Das ist bspw. dann der Fall, wenn dem Anspruchsgegner die Einrede aus § 320 BGB zu steht, denn dann würde nach § 322 I BGB lediglich eine Verurteilung Zug-um-Zug möglich sein.
Das heißt im Fall des § 535 II BGB kommt es entscheidend darauf an, ob dem Mieter die Einrede aus § 320 I 1 BGB zu steht. Entscheidend ist also, ob der Vermieter bereits die Gegenleistung bewirkt (!) hat; diese liegt primär in der Gebrauchsüberlassung in einem zum vertragsgemäßen Zustand, § 535 I 1, 2 BGB. Allerdings hat der Vermieter die Mietsache auch in diesem Zustand zu erhalten, § 535 I 2 aE BGB. Inwiefern bei Dauerschuldverhältnissen dementsprechend die Leistungsbewirkung zu beurteilen ist, kannst du am besten mal im Grüneberg, spezifisch zu § 535 BGB auch gut im Schmidt-Futterer oder einem anderen Kommentar nachlesen.