04.11.2024, 14:07
Hey Leute,
ich habe eine Frage zur Klausurerstellung im ÖR: Wenn der Kläger beantragt, dass ein Bescheid aufgehoben werden soll und in diesem Bescheid von der Behörde eine "normale" Verfügung unter Ziffer 1) erlassen, unter Ziffer 2) die sofortige Vollziehung angeordnet, unter Ziffer 3) ein Zwangsgeld festgesetzt und unter Ziffer 4) die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt wird. Prüfe ich dann als Gericht jede einzelne Ziffer separat durch, also insbesondere auch die Ziffer 4) zu den Kosten des ursprünglichen Bescheids?
Habt vielen Dank!
ich habe eine Frage zur Klausurerstellung im ÖR: Wenn der Kläger beantragt, dass ein Bescheid aufgehoben werden soll und in diesem Bescheid von der Behörde eine "normale" Verfügung unter Ziffer 1) erlassen, unter Ziffer 2) die sofortige Vollziehung angeordnet, unter Ziffer 3) ein Zwangsgeld festgesetzt und unter Ziffer 4) die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt wird. Prüfe ich dann als Gericht jede einzelne Ziffer separat durch, also insbesondere auch die Ziffer 4) zu den Kosten des ursprünglichen Bescheids?
Habt vielen Dank!
04.11.2024, 18:25
Das ist Auslegungsfrage, aber im Regelfall ja. Bei einem uneingeschränkten Anfechtungsantrag wird man wohl davon ausgehen müssen, dass der Kläger den gesamten Bescheid aufgehoben haben will.
Achtung: die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist NICHT Gegenstand der Anfechtungsklage, sondern muss gesondert im Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO zum Gegenstand gemacht werden. Ungefragte Ausführungen zur ordnungsgemäßen Anordnung und/oder zum Vollzugsinteresse sind nicht praxisgerecht und dürften (jedenfalls bei mir…) in der Klausur zu Abstrichen führen.
Achtung: die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist NICHT Gegenstand der Anfechtungsklage, sondern muss gesondert im Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO zum Gegenstand gemacht werden. Ungefragte Ausführungen zur ordnungsgemäßen Anordnung und/oder zum Vollzugsinteresse sind nicht praxisgerecht und dürften (jedenfalls bei mir…) in der Klausur zu Abstrichen führen.
04.11.2024, 18:46
(04.11.2024, 18:25)JungemitTaubenei schrieb: Das ist Auslegungsfrage, aber im Regelfall ja. Bei einem uneingeschränkten Anfechtungsantrag wird man wohl davon ausgehen müssen, dass der Kläger den gesamten Bescheid aufgehoben haben will.
Achtung: die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist NICHT Gegenstand der Anfechtungsklage, sondern muss gesondert im Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO zum Gegenstand gemacht werden. Ungefragte Ausführungen zur ordnungsgemäßen Anordnung und/oder zum Vollzugsinteresse sind nicht praxisgerecht und dürften (jedenfalls bei mir…) in der Klausur zu Abstrichen führen.
Vielen Dank! Dh wenn ich aus der Anwaltsperspektive einen solchen Bescheid zu begutachten habe, kann ich mir überlegen, ob ich mit § 80 V VwGO die Anordnung der sofortigen Vollziehung angreifen will und daneben dann eine Anfechtungsklage erhebe oder ob ich nur mit einer Anfechtungsklage vorgehe (also die Anordnung der sofortigen Vollziehung einfach so sein lasse)?
Und noch eine Frage: Wenn mein Bescheid, sagen wir, eine Baueinstellungsverfügung ist, woher weiß ich denn dann, was die EGL für die Kostenauflegung der Verfahrenskosten für den Bescheid ist?
Nochmals vielen Dank!
05.11.2024, 08:56
Ja genau. In der Anwaltsklausur wird dann regelmäßig erwartet, dass (unter Beachtung der Angaben des Mandanten) knapp thematisiert wird, ob nun vorläufiger Rechtsschutz zweckmäßig ist (trotz der damit verbundenen weiteren Kosten).
Die Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung muss (39 VwVfG) im Bescheid angegeben sein, kann in der Staatsprüfung natürlich aus klausurtaktischen Gründen aber auch nicht abgedruckt sein. Sie findet sich häufig in den allgemeinen Gebührenvorschriften (in NDS zB NVwKostG, AllGO), ggf. aber auch in Spezialgesetzen (zB BauGO).
Die Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung muss (39 VwVfG) im Bescheid angegeben sein, kann in der Staatsprüfung natürlich aus klausurtaktischen Gründen aber auch nicht abgedruckt sein. Sie findet sich häufig in den allgemeinen Gebührenvorschriften (in NDS zB NVwKostG, AllGO), ggf. aber auch in Spezialgesetzen (zB BauGO).
11.11.2024, 18:54
(05.11.2024, 08:56)JungemitTaubenei schrieb: Ja genau. In der Anwaltsklausur wird dann regelmäßig erwartet, dass (unter Beachtung der Angaben des Mandanten) knapp thematisiert wird, ob nun vorläufiger Rechtsschutz zweckmäßig ist (trotz der damit verbundenen weiteren Kosten).
Die Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung muss (39 VwVfG) im Bescheid angegeben sein, kann in der Staatsprüfung natürlich aus klausurtaktischen Gründen aber auch nicht abgedruckt sein. Sie findet sich häufig in den allgemeinen Gebührenvorschriften (in NDS zB NVwKostG, AllGO), ggf. aber auch in Spezialgesetzen (zB BauGO).
Danke Dir nochmal! Welche weiteren Kosten entstehen denn beim vorläufigen Rechtsschutz? Ich bin zufällig eben über ein weiteres Problem gestoßen. In einem Bescheid wurde, neben anderen Maßnahmen, insbesondere ein Zwangsgeld angedroht und alle Maßnahmen pauschal in einer abschließenden Nr. 5 des Bescheids "für sofort vollziehbar erklärt". Ich frage mich, wie man das hier am besten klausurtaktisch löst. Den einstweiligen Rechtsschutz einfach gegen alles beantragen? Und wäre eine Anordnung schon als ein vollstreckungsrechtlicher VA in der Verwaltungsvollstreckung nach § 80 II 1 Nr. 3 VwGO iVm LandesR, das für Maßnahmen in der ZV den Wegfall der aW anordnet, von Gesetz her bereits unmittelbar vollstreckbar?
11.11.2024, 21:23
Zu den Kosten des vorläufigen Rechtsschutzes: Schau doch mal ins KV des GKG. Da findet man dann im Teil 5 Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit den Hauptabschnitt 2 zum vorläufigen Rechtsschutz mit eigenen Kosten Ziff. 5210 ff. KV GKG.
11.11.2024, 22:25
(11.11.2024, 18:54)Sagaliu schrieb:Da geht es dann nur darum, zwischen den einzelnen Fällen von 80 Abs 2 VwGO differenzieren. Was bereits von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist (Nrn 1-3), muss nicht für sofort vollziehbar erklärt werden (Nr 4). Dementsprechend bezieht sich diese Entscheidung - unabhängig von ihrer systematischen Stellung in dem Bescheid - nur auf die anderen Entscheidendungen. Ggf. hat man ein Bestimmtheitsproblem, wenn unklar ist, was genau für sofort vollziehbar erklärt werden soll. Meist ergibt sich das aber aus der Begründung.(05.11.2024, 08:56)JungemitTaubenei schrieb: Ja genau. In der Anwaltsklausur wird dann regelmäßig erwartet, dass (unter Beachtung der Angaben des Mandanten) knapp thematisiert wird, ob nun vorläufiger Rechtsschutz zweckmäßig ist (trotz der damit verbundenen weiteren Kosten).
Die Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung muss (39 VwVfG) im Bescheid angegeben sein, kann in der Staatsprüfung natürlich aus klausurtaktischen Gründen aber auch nicht abgedruckt sein. Sie findet sich häufig in den allgemeinen Gebührenvorschriften (in NDS zB NVwKostG, AllGO), ggf. aber auch in Spezialgesetzen (zB BauGO).
Danke Dir nochmal! Welche weiteren Kosten entstehen denn beim vorläufigen Rechtsschutz? Ich bin zufällig eben über ein weiteres Problem gestoßen. In einem Bescheid wurde, neben anderen Maßnahmen, insbesondere ein Zwangsgeld angedroht und alle Maßnahmen pauschal in einer abschließenden Nr. 5 des Bescheids "für sofort vollziehbar erklärt". Ich frage mich, wie man das hier am besten klausurtaktisch löst. Den einstweiligen Rechtsschutz einfach gegen alles beantragen? Und wäre eine Anordnung schon als ein vollstreckungsrechtlicher VA in der Verwaltungsvollstreckung nach § 80 II 1 Nr. 3 VwGO iVm LandesR, das für Maßnahmen in der ZV den Wegfall der aW anordnet, von Gesetz her bereits unmittelbar vollstreckbar?
Dann würde man in der Klausur (und auch in Echt im Beschluss) knapp (!) zeigen, dass gg die Entscheidungen zur Hauptsache der Antrag nach 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt VwGO statthaft ist, in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung ein Fall von 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt VwGO vorliegt.
12.11.2024, 11:47
(11.11.2024, 22:25)JungemitTaubenei schrieb:(11.11.2024, 18:54)Sagaliu schrieb:Da geht es dann nur darum, zwischen den einzelnen Fällen von 80 Abs 2 VwGO differenzieren. Was bereits von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist (Nrn 1-3), muss nicht für sofort vollziehbar erklärt werden (Nr 4). Dementsprechend bezieht sich diese Entscheidung - unabhängig von ihrer systematischen Stellung in dem Bescheid - nur auf die anderen Entscheidendungen. Ggf. hat man ein Bestimmtheitsproblem, wenn unklar ist, was genau für sofort vollziehbar erklärt werden soll. Meist ergibt sich das aber aus der Begründung.(05.11.2024, 08:56)JungemitTaubenei schrieb: Ja genau. In der Anwaltsklausur wird dann regelmäßig erwartet, dass (unter Beachtung der Angaben des Mandanten) knapp thematisiert wird, ob nun vorläufiger Rechtsschutz zweckmäßig ist (trotz der damit verbundenen weiteren Kosten).
Die Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung muss (39 VwVfG) im Bescheid angegeben sein, kann in der Staatsprüfung natürlich aus klausurtaktischen Gründen aber auch nicht abgedruckt sein. Sie findet sich häufig in den allgemeinen Gebührenvorschriften (in NDS zB NVwKostG, AllGO), ggf. aber auch in Spezialgesetzen (zB BauGO).
Danke Dir nochmal! Welche weiteren Kosten entstehen denn beim vorläufigen Rechtsschutz? Ich bin zufällig eben über ein weiteres Problem gestoßen. In einem Bescheid wurde, neben anderen Maßnahmen, insbesondere ein Zwangsgeld angedroht und alle Maßnahmen pauschal in einer abschließenden Nr. 5 des Bescheids "für sofort vollziehbar erklärt". Ich frage mich, wie man das hier am besten klausurtaktisch löst. Den einstweiligen Rechtsschutz einfach gegen alles beantragen? Und wäre eine Anordnung schon als ein vollstreckungsrechtlicher VA in der Verwaltungsvollstreckung nach § 80 II 1 Nr. 3 VwGO iVm LandesR, das für Maßnahmen in der ZV den Wegfall der aW anordnet, von Gesetz her bereits unmittelbar vollstreckbar?
Dann würde man in der Klausur (und auch in Echt im Beschluss) knapp (!) zeigen, dass gg die Entscheidungen zur Hauptsache der Antrag nach 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt VwGO statthaft ist, in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung ein Fall von 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt VwGO vorliegt.
Ich verstehe, vielen Dank! Dh würdest Du das in einer Klausur dann alles einheitlich prüfen im Gutachten, bspw. unter der Überschrift "Einlegung eines Antrags nach § 80 V V VwGO", und dann bei der Frage nach der statthaften Antragsart hinschreiben, also dass wir einmal einen § 80 V 1 Alt. 1 und Alt.2 haben oder das getrennt prüfen? Eine getrennte Prüfung ergibt ja eigentlich auch Sinn, weil wenn wir § 80 V 1 Alt. 2 VwGO bejahen, können wir § 80 V 1 Alt. 1 VwGO ja eigentlich mit 1-2 Sätzen danach auch bejahen.
12.11.2024, 15:05
Ich empfehle, nur einen Rechtsbehelf zu prüfen, und lediglich bei der Statthaftigkeit zu differenzieren. Die übrigen Sachentscheidungsvoraussetzungen sind in beiden Fällen von 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO identisch (außer bei 80 Abs. 5, wenn ein Fall von 80 Abs 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO vorliegt: vorheriges Aussetzungsverfahren bei der Behörde. Das kann man aber auch bei der Statthaftigkeit ansprechen, weil nicht nachholbare Zugangsvoraussetzung). Bei getrennter Prüfung droht Zeitverlust und „Kopflastigkeit“ ohne erkennbaren Mehrwert.
Aber das ist meine persönliche Meinung und ich würde in der Staatsprüfung eine getrennte Prüfung auch nicht kritisieren (soweit sie nicht auf Kosten der Vollständigkeit der restlichen Prüfung geht).
Aber das ist meine persönliche Meinung und ich würde in der Staatsprüfung eine getrennte Prüfung auch nicht kritisieren (soweit sie nicht auf Kosten der Vollständigkeit der restlichen Prüfung geht).