16.10.2024, 20:40
(16.10.2024, 19:27)Referen1777 schrieb: Was mich hier interessieren würde: Habt ihr euch schon für eine Krankenversicherung entschieden? Ich habe das etwas aufgeschoben, weil ich wirklich final sichergehen wollte, dass ich den Platz auch wirklich zum 1.11 antreten kann und weil ich mir noch vernünftige Informationen dazu in den zugeschickten Dokumenten erhofft hatte.
In Hessen hat man ja die Wahl.
1. Für die pkv sprechen die deutlich niedrigeren Kosten. Das Problem ist, dass Hessen im Gegensatz zu anderen Bundesländern keine pauschale Beihilfe für Beamte in der gkv zahlt. Das bedeutet, dass man sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberbeitrag voll selbst bezahlen muss. Das wären fast 300€ monatlich. Da schmilzt der Abstand zu anderen Bundesländern deutlich. Es gibt in Hessen nur eine sog. Sachleistungsbeihilfe, worüber man - gedeckelt auf bis zu 50% des Beitrags - die Kosten für tatsächlich anfallende Arztkosten erhält. Hilft also nicht wirklich, wenn man nicht gerade dauerhaft zum Arzt geht.
2. Das Problem bei der pkv ist, dass man nur schwer wieder zurück in die gkv wechseln kann. Man muss also jetzt bereits eine Entscheidung für das restliche Leben treffen. Die pkv ist für Nicht-Beamte hinsichtlich hoher Beiträge im Alter uU problematisch. Ein Zurückwechseln würde nur dann funktionieren, wenn man nach dem Ref einen Job mit einem Jahresgehalt unter der Grenze von ~65k brutto hat. Ein Ausweichen über kurzzeitig ALG I klappt wohl auch nicht, weil ALG I bei Beamten nicht geht. Auf der anderen Seite hätte man jetzt womöglich noch mit gutem Gesundheitszustand die Möglichkeit, günstig in jungen Jahren in die pkv zu kommen.
Habt ihr euch diesbezüglich schon entschieden?
Sollte hier nicht § 9 I 1 Nr. 1 SGB V bei der PKV allein während des Refs (Dauer 24 Monate) zutreffen und damit die freiwillige Versicherung in der GKV im Anschluss möglich sein?
16.10.2024, 23:02
Auf die Norm bin ich auch gestoßen, nur schreibt zB. der wissenschaftliche Dienst des Bundestags: (https://www.bundestag.de/resource/blob/6...f-data.pdf):
"Personen, die in der Privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind, können nur dann in die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wechseln, wenn ein Tatbestand vorliegt, der nach § 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V1) zu einer Versicherungspflicht in der GKV führt."
Leider aber keine Angabe, aus welcher Vorschrift genau sich dies ergeben soll. Insofern scheint die Versicherungspflicht entscheidend zu sein und dafür muss man als Angestellter unter der entsprechenden Grenze verdienen (§ 5 I Nr. 1 iVm. § 6 I Nr. 1, VI, VII SGB V).
Ich bin bei Sozialversicherungsangelegenheiten aber ehrlich gesagt ziemlich überfragt.
"Personen, die in der Privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind, können nur dann in die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wechseln, wenn ein Tatbestand vorliegt, der nach § 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V1) zu einer Versicherungspflicht in der GKV führt."
Leider aber keine Angabe, aus welcher Vorschrift genau sich dies ergeben soll. Insofern scheint die Versicherungspflicht entscheidend zu sein und dafür muss man als Angestellter unter der entsprechenden Grenze verdienen (§ 5 I Nr. 1 iVm. § 6 I Nr. 1, VI, VII SGB V).
Ich bin bei Sozialversicherungsangelegenheiten aber ehrlich gesagt ziemlich überfragt.
16.10.2024, 23:16
(16.10.2024, 23:02)Referen1777 schrieb: Auf die Norm bin ich auch gestoßen, nur schreibt zB. der wissenschaftliche Dienst des Bundestags: (https://www.bundestag.de/resource/blob/6...f-data.pdf):Das ist ja auch insofern nicht falsch, was der wissenschaftliche Dienst des Bundestages schreibt, wenn es um einen generischen privat Versicherten geht, der Mitglied in der GKV werden möchte. Denn bei diesem werden regelmäßig die Voraussetzungen des § 9 SGB V für die freiwillige Versicherung schon nicht vorliegen, sodass er allenfalls im Fall des § 5 SGB V eben als Versicherungspflichtiger in die GKV wechseln kann, weil muss.
"Personen, die in der Privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind, können nur dann in die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wechseln, wenn ein Tatbestand vorliegt, der nach § 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V1) zu einer Versicherungspflicht in der GKV führt."
Leider aber keine Angabe, aus welcher Vorschrift genau sich dies ergeben soll. Insofern scheint die Versicherungspflicht entscheidend zu sein und dafür muss man als Angestellter unter der entsprechenden Grenze verdienen (§ 5 I Nr. 1 iVm. § 6 I Nr. 1, VI, VII SGB V).
Ich bin bei Sozialversicherungsangelegenheiten aber ehrlich gesagt ziemlich überfragt.
Hier geht es ja aber nicht um den generischen PKV-ler, der im fortgeschrittenen Alter wechseln will, sondern um jemanden, der nach kürzerer Zeit wechseln will.
Nach dieser Ausarbeitung ebenfalls vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages
https://www.bundestag.de/resource/blob/4...08-pdf.pdf
Auf Seite 9 f. klingt es als ginge das grundsätzlich mit § 9 I 1 Nr. 1 SGB V, jedoch könnte wohl § 9 II Nr. 1 SGB V entgegenstehen; entscheidend wird da wohl sein, wie der maßgebliche Zeitpunkt zu bestimmen ist.
Sofern du zur Zeit in der GKV bist, frag das einfach mal bei deiner Krankenkasse nach. Das sollten die dir mitteilen können; denn letztlich wird es dabei (zunächst) auf deren Praxis ankommen.
19.10.2024, 10:48
Wenn ich das richtig sehe, sollte doch für die erste Tätigkeit nach Abschluss des Refs ein Beitrittsrecht nach § 9 I Nr. 3 SGB V bestehen?
21.10.2024, 12:40
(19.10.2024, 10:48)refiur87 schrieb: Wenn ich das richtig sehe, sollte doch für die erste Tätigkeit nach Abschluss des Refs ein Beitrittsrecht nach § 9 I Nr. 3 SGB V bestehen?Ich würde dem zustimmen und § 9 Abs. 1 Nr. 3 SGB V als einschlägig sehen. Habe bei meiner GKV angerufen, die das anders sieht. Ich bin mir allerdings unsicher, ob sie das Konzept des Referendariats so richtig verstanden haben. Auch weiß ich nicht, wie es mit einer eventuellen Nebentätigkeit während des Refs aussieht.
Ha jemand gesicherte Information darüber, ob man nach dem Ref wieder in die GKV zurückwechseln kann, auch für den Fall, dass man evtl. einen Verdienst oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze hat?
Wie habt ihr euch entschieden. Ich weiß nicht, was ich nach dem Ref machen werde (hängt ja auch von den Noten ab), daher fällt es mir schwer so eine Lebensentscheidung nur anhand dieser zwei Jahre und den (beträchlichen) monatlichen Ersparnissen in dieser Zeit zu treffen.
21.10.2024, 12:54
Ich bin seit paar Monaten im Referendariat in Hessen und habe mir vorher tatsächlich auch die Frage gestellt. Alle aus meiner AG und alle, die ich kenne, sind für das Ref in die PKV gewechselt. Die "Rückkehr" in die GKV klappt - soweit ich das richtig umrissen habe - jedenfalls über die folgenden drei Wege und eines der Alternativen wird von den meisten Referendaren üblicherweise erfüllt:
1. Nebentätigkeit während oder vor dem Ref (mindestens 12 Monate) und dadurch Einzahlung in die Arbeitslosenversicherung, sodass man nach dem Ref Arbeitslosengeld beziehen kann. Man rutscht dadurch automatisch wieder in die GKV.
2. Anwaltsstation und Wahlstation bei einer Kanzlei (= 12 Monate), welche Vergütung (in der Anwaltsstation dann gestreckt) neben dem Ref zahlt. Üblicherweise schließt man einen Wismit-Vertrag für die Zeit ab und zahlt dadurch in die Arbeitslosenversicherung ein. Dann kann man wiederum nach dem Ref ALG beziehen und rutscht in die GKV.
3. Nach dem 2. Examen zunächst paar Monate als Wismit Teilzeit arbeiten, um unter der Einkommenshöchstgrenze für die PKV zu bleiben.
Ich war mir auch am Anfang sehr unsicher, aber ich denke und hoffe, dass man am Ende irgendwie einen Weg zurück in die GKV findet :)
1. Nebentätigkeit während oder vor dem Ref (mindestens 12 Monate) und dadurch Einzahlung in die Arbeitslosenversicherung, sodass man nach dem Ref Arbeitslosengeld beziehen kann. Man rutscht dadurch automatisch wieder in die GKV.
2. Anwaltsstation und Wahlstation bei einer Kanzlei (= 12 Monate), welche Vergütung (in der Anwaltsstation dann gestreckt) neben dem Ref zahlt. Üblicherweise schließt man einen Wismit-Vertrag für die Zeit ab und zahlt dadurch in die Arbeitslosenversicherung ein. Dann kann man wiederum nach dem Ref ALG beziehen und rutscht in die GKV.
3. Nach dem 2. Examen zunächst paar Monate als Wismit Teilzeit arbeiten, um unter der Einkommenshöchstgrenze für die PKV zu bleiben.
Ich war mir auch am Anfang sehr unsicher, aber ich denke und hoffe, dass man am Ende irgendwie einen Weg zurück in die GKV findet :)
21.10.2024, 13:08
(21.10.2024, 12:54)Gast8787 schrieb: Ich bin seit paar Monaten im Referendariat in Hessen und habe mir vorher tatsächlich auch die Frage gestellt. Alle aus meiner AG und alle, die ich kenne, sind für das Ref in die PKV gewechselt. Die "Rückkehr" in die GKV klappt - soweit ich das richtig umrissen habe - jedenfalls über die folgenden drei Wege und eines der Alternativen wird von den meisten Referendaren üblicherweise erfüllt:Danke Dir!
1. Nebentätigkeit während oder vor dem Ref (mindestens 12 Monate) und dadurch Einzahlung in die Arbeitslosenversicherung, sodass man nach dem Ref Arbeitslosengeld beziehen kann. Man rutscht dadurch automatisch wieder in die GKV.
2. Anwaltsstation und Wahlstation bei einer Kanzlei (= 12 Monate), welche Vergütung (in der Anwaltsstation dann gestreckt) neben dem Ref zahlt. Üblicherweise schließt man einen Wismit-Vertrag für die Zeit ab und zahlt dadurch in die Arbeitslosenversicherung ein. Dann kann man wiederum nach dem Ref ALG beziehen und rutscht in die GKV.
3. Nach dem 2. Examen zunächst paar Monate als Wismit Teilzeit arbeiten, um unter der Einkommenshöchstgrenze für die PKV zu bleiben.
Ich war mir auch am Anfang sehr unsicher, aber ich denke und hoffe, dass man am Ende irgendwie einen Weg zurück in die GKV findet :)
21.10.2024, 13:24
(21.10.2024, 12:40)Gast710 schrieb:(19.10.2024, 10:48)refiur87 schrieb: Wenn ich das richtig sehe, sollte doch für die erste Tätigkeit nach Abschluss des Refs ein Beitrittsrecht nach § 9 I Nr. 3 SGB V bestehen?Ich würde dem zustimmen und § 9 Abs. 1 Nr. 3 SGB V als einschlägig sehen. Habe bei meiner GKV angerufen, die das anders sieht. Ich bin mir allerdings unsicher, ob sie das Konzept des Referendariats so richtig verstanden haben. Auch weiß ich nicht, wie es mit einer eventuellen Nebentätigkeit während des Refs aussieht.
Ha jemand gesicherte Information darüber, ob man nach dem Ref wieder in die GKV zurückwechseln kann, auch für den Fall, dass man evtl. einen Verdienst oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze hat?
Wie habt ihr euch entschieden. Ich weiß nicht, was ich nach dem Ref machen werde (hängt ja auch von den Noten ab), daher fällt es mir schwer so eine Lebensentscheidung nur anhand dieser zwei Jahre und den (beträchlichen) monatlichen Ersparnissen in dieser Zeit zu treffen.
§ 9 I Nr. 3 SGB V ist in der Tat abwegig, denn das Ref stellt eine inländische Beschäftigung dar.
Sofern § 9 I Nr. 1 SGB V nicht einschlägig sein sollte, wird der Weg in die freiwillige Mitgliedschaft wohl versperrt sein. Die alternative Möglichkeit, durch die der Wechsel in jedem Fall funktioniert, ist, als Pflichtmitglied. Dazu muss man eben versicherungspflichtig sein, typischerweise durch Ausübung einer Beschäftigung unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze; dabei genügt es, dass dies zeitwillig ist; sobald man Pflichtmitglied ist und anschließend versicherungsfrei wird, z.B.: durch Überschreiten der JAEG, kann man freiwillig Mitglied der GKV nach § 9 I Nr. 1 SGB V bleiben. Freilich gilt das nur, sofern man das 55. LJ noch nicht abgeschlossen hat, § 6 IIIa 1 SGB V.
Im Übrigen muss die PKV nicht zwingend "schlecht" sein; durch Altersrückstellungstarif + Anlage des Differenzbetrages zwischen gezahlter PKV und theoretisch anfallender GKV in den jungen Jahren über den langen Zeitraum die Beitragszunahme abmildern/ausgleichen. Allerdings gilt das nur dann als attraktiv, wenn es darum geht, dass du allein "deine KV" finanzierst. Sofern du planst Kinder zu haben und/oder eine Hausfrauenehe zu haben, wird das ganze natürlich deutlich teurer, sofern nicht ggf. Partner GKV versichert und dort die (kostenfreie) Familienversicherung für Kinder läuft.
Erst recht gilt das (Attraktivität der PKV), falls du planst oder dich grds. für den (verbeamteten) Staatsdienst interessierst, unabhängig ob Justiz oder öffentliche Verwaltung.
21.10.2024, 13:39
(21.10.2024, 13:24)RefNdsOL schrieb:(21.10.2024, 12:40)Gast710 schrieb:(19.10.2024, 10:48)refiur87 schrieb: Wenn ich das richtig sehe, sollte doch für die erste Tätigkeit nach Abschluss des Refs ein Beitrittsrecht nach § 9 I Nr. 3 SGB V bestehen?Ich würde dem zustimmen und § 9 Abs. 1 Nr. 3 SGB V als einschlägig sehen. Habe bei meiner GKV angerufen, die das anders sieht. Ich bin mir allerdings unsicher, ob sie das Konzept des Referendariats so richtig verstanden haben. Auch weiß ich nicht, wie es mit einer eventuellen Nebentätigkeit während des Refs aussieht.
Ha jemand gesicherte Information darüber, ob man nach dem Ref wieder in die GKV zurückwechseln kann, auch für den Fall, dass man evtl. einen Verdienst oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze hat?
Wie habt ihr euch entschieden. Ich weiß nicht, was ich nach dem Ref machen werde (hängt ja auch von den Noten ab), daher fällt es mir schwer so eine Lebensentscheidung nur anhand dieser zwei Jahre und den (beträchlichen) monatlichen Ersparnissen in dieser Zeit zu treffen.
§ 9 I Nr. 3 SGB V ist in der Tat abwegig, denn das Ref stellt eine inländische Beschäftigung dar.
Sofern § 9 I Nr. 1 SGB V nicht einschlägig sein sollte, wird der Weg in die freiwillige Mitgliedschaft wohl versperrt sein. Die alternative Möglichkeit, durch die der Wechsel in jedem Fall funktioniert, ist, als Pflichtmitglied. Dazu muss man eben versicherungspflichtig sein, typischerweise durch Ausübung einer Beschäftigung unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze; dabei genügt es, dass dies zeitwillig ist; sobald man Pflichtmitglied ist und anschließend versicherungsfrei wird, z.B.: durch Überschreiten der JAEG, kann man freiwillig Mitglied der GKV nach § 9 I Nr. 1 SGB V bleiben. Freilich gilt das nur, sofern man das 55. LJ noch nicht abgeschlossen hat, § 6 IIIa 1 SGB V.
Im Übrigen muss die PKV nicht zwingend "schlecht" sein; durch Altersrückstellungstarif + Anlage des Differenzbetrages zwischen gezahlter PKV und theoretisch anfallender GKV in den jungen Jahren über den langen Zeitraum die Beitragszunahme abmildern/ausgleichen. Allerdings gilt das nur dann als attraktiv, wenn es darum geht, dass du allein "deine KV" finanzierst. Sofern du planst Kinder zu haben und/oder eine Hausfrauenehe zu haben, wird das ganze natürlich deutlich teurer, sofern nicht ggf. Partner GKV versichert und dort die (kostenfreie) Familienversicherung für Kinder läuft.
Erst recht gilt das (Attraktivität der PKV), falls du planst oder dich grds. für den (verbeamteten) Staatsdienst interessierst, unabhängig ob Justiz oder öffentliche Verwaltung.
Aber nach § 9 I Nr. 3 Hs. 2 SGB V bleiben Beschäftigungen vor und während der beruflichen Ausbildung ja unberücksichtigt. Das Ref zählt meines Wissens ja zur beruflichen Ausbildung, sodass § 9 I Nr. 3 SGV V doch einschlägig sein sollte. Oder übersehe ich da was?
21.10.2024, 13:46
(21.10.2024, 13:39)refiur87 schrieb:(21.10.2024, 13:24)RefNdsOL schrieb:(21.10.2024, 12:40)Gast710 schrieb:(19.10.2024, 10:48)refiur87 schrieb: Wenn ich das richtig sehe, sollte doch für die erste Tätigkeit nach Abschluss des Refs ein Beitrittsrecht nach § 9 I Nr. 3 SGB V bestehen?Ich würde dem zustimmen und § 9 Abs. 1 Nr. 3 SGB V als einschlägig sehen. Habe bei meiner GKV angerufen, die das anders sieht. Ich bin mir allerdings unsicher, ob sie das Konzept des Referendariats so richtig verstanden haben. Auch weiß ich nicht, wie es mit einer eventuellen Nebentätigkeit während des Refs aussieht.
Ha jemand gesicherte Information darüber, ob man nach dem Ref wieder in die GKV zurückwechseln kann, auch für den Fall, dass man evtl. einen Verdienst oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze hat?
Wie habt ihr euch entschieden. Ich weiß nicht, was ich nach dem Ref machen werde (hängt ja auch von den Noten ab), daher fällt es mir schwer so eine Lebensentscheidung nur anhand dieser zwei Jahre und den (beträchlichen) monatlichen Ersparnissen in dieser Zeit zu treffen.
§ 9 I Nr. 3 SGB V ist in der Tat abwegig, denn das Ref stellt eine inländische Beschäftigung dar.
Sofern § 9 I Nr. 1 SGB V nicht einschlägig sein sollte, wird der Weg in die freiwillige Mitgliedschaft wohl versperrt sein. Die alternative Möglichkeit, durch die der Wechsel in jedem Fall funktioniert, ist, als Pflichtmitglied. Dazu muss man eben versicherungspflichtig sein, typischerweise durch Ausübung einer Beschäftigung unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze; dabei genügt es, dass dies zeitwillig ist; sobald man Pflichtmitglied ist und anschließend versicherungsfrei wird, z.B.: durch Überschreiten der JAEG, kann man freiwillig Mitglied der GKV nach § 9 I Nr. 1 SGB V bleiben. Freilich gilt das nur, sofern man das 55. LJ noch nicht abgeschlossen hat, § 6 IIIa 1 SGB V.
Im Übrigen muss die PKV nicht zwingend "schlecht" sein; durch Altersrückstellungstarif + Anlage des Differenzbetrages zwischen gezahlter PKV und theoretisch anfallender GKV in den jungen Jahren über den langen Zeitraum die Beitragszunahme abmildern/ausgleichen. Allerdings gilt das nur dann als attraktiv, wenn es darum geht, dass du allein "deine KV" finanzierst. Sofern du planst Kinder zu haben und/oder eine Hausfrauenehe zu haben, wird das ganze natürlich deutlich teurer, sofern nicht ggf. Partner GKV versichert und dort die (kostenfreie) Familienversicherung für Kinder läuft.
Erst recht gilt das (Attraktivität der PKV), falls du planst oder dich grds. für den (verbeamteten) Staatsdienst interessierst, unabhängig ob Justiz oder öffentliche Verwaltung.
Aber nach § 9 I Nr. 3 Hs. 2 SGB V bleiben Beschäftigungen vor und während der beruflichen Ausbildung ja unberücksichtigt. Das Ref zählt meines Wissens ja zur beruflichen Ausbildung, sodass § 9 I Nr. 3 SGV V doch einschlägig sein sollte. Oder übersehe ich da was?
Hmm... das wird wohl davon abhängen wie der Begriff der beruflichen Ausbildung dort auszulegen ist. Sofern dieser eng auszulegen ist und nur betriebliche Berufsausbildungen iSd BBiG umfasst, würde das natürlich nicht passen; sofern dem ein weites Verständnis zugrunde liegt ggf. schon. Kannst ja mal in nen SGB-Kommentar schauen dazu.