18.10.2024, 18:00
Also wir hatten auch die Wegnahme einer Hündin, der Besitzer hatte zuvor zunächst durch strafrechtliches Urteil die Katzenhaltung untersagt bekommen, dann später durch bescheid (den er angeblich nicht bekommen hat) die Haltung von Tiere jeglicher Art. Die verwahrloste Hündin wurde später bei einer Kontrolle vor Ort mitgenommen, nachdem der Besitzer mündlich aufgefordert wurde, sie dem Beamten zu übergeben. Dieser hat dem Besitzer dann die Leine weggenommen und den Hund ins Tierheim gebracht und sollte dann verkauft werden. Hierzu hat der Besitzer auch sein Einverständnis erklärt.
Die Aufgabe bestand dann einmal darin, dass Geschehen vor Ort zu "verschriftlichen", um Unklarheiten vorzubeugen. Außerdem sollte geprüft werden, ob die Hündin verkauft werden kann und was dafür passieren muss...
Ich fand es schon super komisch, die erste Aufgabe einzuordnen, bin dann aber auf den § 37 II VwVfG gestoßen bzw. § 20 OBG NRW, wonach mündliche Verfügungen schriftlich zu bestätigen sind, wenn ein Interesse daran besteht oder der Adressat dies verlangt. Also habe ich als Praktischen Entwurf erstmal ein "Bestätigungsschreiben" verfasst...geprüft habe ich den Sofortvollzug des mündlichen VA.
Hinsichtlich der Veräußerung habe ich dann § 16a I Nr. 2 TierSchG geprüft, wonach die Behörde das Tier veräußern kann. Da habe ich dann eine Duldungsverfügung verfasst.
Insgesamt hatte ich das Gefühl, dass da irre viel drinnen war und man es nicht so richtig einsortieren konnte. Den meisten schien es ähnlich zu gehen, ich glaube der Frust war groß Aber jetzt ist es ja erstmal geschafft, daher heißt es bis Januar abwarten :D
Die Aufgabe bestand dann einmal darin, dass Geschehen vor Ort zu "verschriftlichen", um Unklarheiten vorzubeugen. Außerdem sollte geprüft werden, ob die Hündin verkauft werden kann und was dafür passieren muss...
Ich fand es schon super komisch, die erste Aufgabe einzuordnen, bin dann aber auf den § 37 II VwVfG gestoßen bzw. § 20 OBG NRW, wonach mündliche Verfügungen schriftlich zu bestätigen sind, wenn ein Interesse daran besteht oder der Adressat dies verlangt. Also habe ich als Praktischen Entwurf erstmal ein "Bestätigungsschreiben" verfasst...geprüft habe ich den Sofortvollzug des mündlichen VA.
Hinsichtlich der Veräußerung habe ich dann § 16a I Nr. 2 TierSchG geprüft, wonach die Behörde das Tier veräußern kann. Da habe ich dann eine Duldungsverfügung verfasst.
Insgesamt hatte ich das Gefühl, dass da irre viel drinnen war und man es nicht so richtig einsortieren konnte. Den meisten schien es ähnlich zu gehen, ich glaube der Frust war groß Aber jetzt ist es ja erstmal geschafft, daher heißt es bis Januar abwarten :D
18.10.2024, 20:15
Hey Leute, sollte man in der Z4 in NRW das Kündigungsschreiben als Anwalt als Absender im Entwurf erstellen oder aus Vermietersicht? Glaube ich habe es falsch gemacht. Was passiert bei so einem Fehler? Gibt es jetzt gravierend Punktabzug?
18.10.2024, 20:32
(18.10.2024, 20:15)Questioner schrieb: Hey Leute, sollte man in der Z4 in NRW das Kündigungsschreiben als Anwalt als Absender im Entwurf erstellen oder aus Vermietersicht? Glaube ich habe es falsch gemacht. Was passiert bei so einem Fehler? Gibt es jetzt gravierend Punktabzug?Ich glaube, in RLP waren ggf zu entwerfende Schreiben/Bescheide zu erlassen 🤔 ansonsten hatten wir auch die Klausur und ich habe mich schon echt schwer damit getan, was man da prüfen soll 😂
Letztendlich bin ich ersatzvornahme nach 61, 63 LVwVG (RLP) gegangen, bin mir aber immer noch ganz ganz unsicher 😅
Wie du schon sagst, hatte man das Gefühl, dass das ganz viel drin war, was man nicht einordnen konnte und was ich nicht/oder bestimmt falsch verortet habe.. zb:
- der Hinweis im BV, dass das TierSchG keine Vorschrift wie das 80 ll 1 nr 4 enthält - was sollte das?? 😅 man kann das als Behörde doch trd anordnen, wenn der Bedarf besteht oder nicht?
- dann diese komischen zeitlichen Unregelmäßigkeit: Bescheid im März, dann nochmal Anhörung im Oktober, obwohl der VA/Bescheid vom März doch eig rechtskräftig geworden ist? Und der Hinweis im 2. schreiben, dass die Frist ausnahmsweise 6 Wochen beträgt? Und für mich war das alles dann ohnehin unerheblich, weil Ersatzvornhame auch ohne vorherigen VA ergehen kann und der Beamte da ohnehin vorher sein Handeln am besagten Tag angekündigt hat, dass das das auch wieder ein VA war??
- dann der Hinweis, dass sie versucht hatte ihren Anwalt zu erreichen, dies aber nicht geschafft hat
- dann die Frage, was das jetzt eig sein sollte? Meines Erachtens hatte die Frau gar keine Rechtsbehelfsmöglichkeiten mehr außer die Möglichkeit einer FFK? Weil in meinen Augen die WS Frist abgelaufen war, ihr eingelegter WS also zurückgewiesen werden würde?
Und von der komischen Aufgabenstellung brauchen wir gar nicht erst reden.. 😂 ich hatte zum Schluss nur noch 1 Minute um nach irgendeiner passenden Vorschrift im POG zu suchen
18.10.2024, 20:44
Z4 in NRW ist Zivilrecht 😅
18.10.2024, 21:02
19.10.2024, 16:15
(18.10.2024, 20:15)Questioner schrieb: Hey Leute, sollte man in der Z4 in NRW das Kündigungsschreiben als Anwalt als Absender im Entwurf erstellen oder aus Vermietersicht? Glaube ich habe es falsch gemacht. Was passiert bei so einem Fehler? Gibt es jetzt gravierend Punktabzug?
Könnte mir das einer mitteilen?
19.10.2024, 16:30
Hab nicht in NRW geschrieben, aber bin ganz sicher, dass es dafür keinen Punktabzug gibt, der einem den Hals bricht.
Ärgerlich allein, wenn einem am Ende ein Punkt für das Bestehen insgesamt fehlen sollte. Ich persönlich sage mir da aber: Wenn es SO knapp wird, dass ich gerade mal bestehe, möchte ich wahrscheinlich eh den Verbesserungsversuch schreiben. Coping at its best :D Aber ich glaube schon, dass ich eh Verbesserungsversuch möchte … Und dann wäre es jedenfalls egal, ob ich nun um einen Punkt gerade noch so bestehe oder gerade so nicht bestehe.
Ärgerlich allein, wenn einem am Ende ein Punkt für das Bestehen insgesamt fehlen sollte. Ich persönlich sage mir da aber: Wenn es SO knapp wird, dass ich gerade mal bestehe, möchte ich wahrscheinlich eh den Verbesserungsversuch schreiben. Coping at its best :D Aber ich glaube schon, dass ich eh Verbesserungsversuch möchte … Und dann wäre es jedenfalls egal, ob ich nun um einen Punkt gerade noch so bestehe oder gerade so nicht bestehe.
20.10.2024, 11:27
(19.10.2024, 16:30)Gast112351235 schrieb: Hab nicht in NRW geschrieben, aber bin ganz sicher, dass es dafür keinen Punktabzug gibt, der einem den Hals bricht.
Ärgerlich allein, wenn einem am Ende ein Punkt für das Bestehen insgesamt fehlen sollte. Ich persönlich sage mir da aber: Wenn es SO knapp wird, dass ich gerade mal bestehe, möchte ich wahrscheinlich eh den Verbesserungsversuch schreiben. Coping at its best :D Aber ich glaube schon, dass ich eh Verbesserungsversuch möchte … Und dann wäre es jedenfalls egal, ob ich nun um einen Punkt gerade noch so bestehe oder gerade so nicht bestehe.
Ich hoffe...