08.04.2019, 20:38
Bzgl. NRW:
Bin mir ziemlich sicher, dass versuchte Tötung durch Unterlassen zu prüfen (und tendenziell auch eher zu bejahen) war. Damit macht die Klausur einfach am meisten Sinn, also auch aus taktischen Erwägungen. Insbesondere die verschiedenen Beweisprobleme kann man so in verschiedene Tatbestände aufsplitten, damit die auch tatsächlich von Relevanz waren. Ansonsten wird das so ein Einheitsbrei bei dem es gar nicht auf alle Probleme ankommt (wer das Schreiben als verwertbar hält, müsste sich sonst nicht mit dem Zeugen auseinandersetzen).
So im Nachhinein war die Klausur echt gar nicht so.. schlimm. Aber irgendwie hatte ich einfach ein Brett vor'm Kopf. Aber na ja, so isset halt.
Bin mir ziemlich sicher, dass versuchte Tötung durch Unterlassen zu prüfen (und tendenziell auch eher zu bejahen) war. Damit macht die Klausur einfach am meisten Sinn, also auch aus taktischen Erwägungen. Insbesondere die verschiedenen Beweisprobleme kann man so in verschiedene Tatbestände aufsplitten, damit die auch tatsächlich von Relevanz waren. Ansonsten wird das so ein Einheitsbrei bei dem es gar nicht auf alle Probleme ankommt (wer das Schreiben als verwertbar hält, müsste sich sonst nicht mit dem Zeugen auseinandersetzen).
So im Nachhinein war die Klausur echt gar nicht so.. schlimm. Aber irgendwie hatte ich einfach ein Brett vor'm Kopf. Aber na ja, so isset halt.
08.04.2019, 20:45
(08.04.2019, 20:38)Gast schrieb: Bzgl. NRW:
Bin mir ziemlich sicher, dass versuchte Tötung durch Unterlassen zu prüfen (und tendenziell auch eher zu bejahen) war. Damit macht die Klausur einfach am meisten Sinn, also auch aus taktischen Erwägungen. Insbesondere die verschiedenen Beweisprobleme kann man so in verschiedene Tatbestände aufsplitten, damit die auch tatsächlich von Relevanz waren. Ansonsten wird das so ein Einheitsbrei bei dem es gar nicht auf alle Probleme ankommt (wer das Schreiben als verwertbar hält, müsste sich sonst nicht mit dem Zeugen auseinandersetzen).
So im Nachhinein war die Klausur echt gar nicht so.. schlimm. Aber irgendwie hatte ich einfach ein Brett vor'm Kopf. Aber na ja, so isset halt.
Womit habt ihr denn die Norm 249 StPO dann für nicht anwendbar gehalten? Naja, ein Gutachten soll ja umfänglich begutachten, von daher
08.04.2019, 20:45
(08.04.2019, 20:38)Gast schrieb: Bzgl. NRW:
Bin mir ziemlich sicher, dass versuchte Tötung durch Unterlassen zu prüfen (und tendenziell auch eher zu bejahen) war. Damit macht die Klausur einfach am meisten Sinn, also auch aus taktischen Erwägungen. Insbesondere die verschiedenen Beweisprobleme kann man so in verschiedene Tatbestände aufsplitten, damit die auch tatsächlich von Relevanz waren. Ansonsten wird das so ein Einheitsbrei bei dem es gar nicht auf alle Probleme ankommt (wer das Schreiben als verwertbar hält, müsste sich sonst nicht mit dem Zeugen auseinandersetzen).
So im Nachhinein war die Klausur echt gar nicht so.. schlimm. Aber irgendwie hatte ich einfach ein Brett vor'm Kopf. Aber na ja, so isset halt.
Aber was spricht gegen die Verwertbarkeit?
08.04.2019, 20:53
Also extra für den Düsseldorfer hab ich nochmal im Kommentar nachgeschaut und das hier gefunden:
“ Obwohl in der Rspr betont wird, dass die Vernehmung wegen deren mündlichen Charakters nicht durch Verlesung einer Erklärung des Angeklagten ersetzt werden kann (BGH NStZ 2000, 439; 2007, 349; 2008, 527; Meyer-Mews JR 2003, 361 f.; zutr. gegen das Argument der Mündlichkeit unter Hinweis auf den Anspruch auf rechtliches Gehör Schlösser NStZ 2008, 311; erg. oben Rn 2 ), wird die Einführung schriftlich formulierter Sachäußerungen im Wege der gerichtlichen Verlesung als zulässig erachtet (BGH StV 2007, 621; NStZ 2009, 173), und zwar auch dann, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch macht (BGH NJW 1993, 3337; dazu Schlothauer StV 2007, 625; zur Kritik § 249 Rn 7 ). Der Angeklagte hat sich dann „mündlich geäußert“ (BGH NStZ 2009, 173; 282; dazu Detter Rissing-van-Saan-FS 97; Pfister Miebach-SH, 27), der Beweiswert dieser Einlassung ist aber erheblich gemindert (KG NStZ 2010, 533; § 261 Rn 23 ). Ob das Gericht zur Verlesung verpflichtet ist, richtet sich in der Regel nach § 244 Abs. 2 (BGH StV 2007, 622; Eisenberg/Pincus JZ 2003, 397, 399); eine Verpflichtung zur Verlesung kann sich dann ergeben, wenn der Inhalt der Einlassung als Grundlage des Urteilsspruchs herangezogen werden soll, etwa bei einem Geständnis oder bei Differenzen zwischen mündlicher Einlassung und schriftlicher Erklärung (BGH NStZ 2008, 527 f.). „
Gruß aus Köln ;)
“ Obwohl in der Rspr betont wird, dass die Vernehmung wegen deren mündlichen Charakters nicht durch Verlesung einer Erklärung des Angeklagten ersetzt werden kann (BGH NStZ 2000, 439; 2007, 349; 2008, 527; Meyer-Mews JR 2003, 361 f.; zutr. gegen das Argument der Mündlichkeit unter Hinweis auf den Anspruch auf rechtliches Gehör Schlösser NStZ 2008, 311; erg. oben Rn 2 ), wird die Einführung schriftlich formulierter Sachäußerungen im Wege der gerichtlichen Verlesung als zulässig erachtet (BGH StV 2007, 621; NStZ 2009, 173), und zwar auch dann, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch macht (BGH NJW 1993, 3337; dazu Schlothauer StV 2007, 625; zur Kritik § 249 Rn 7 ). Der Angeklagte hat sich dann „mündlich geäußert“ (BGH NStZ 2009, 173; 282; dazu Detter Rissing-van-Saan-FS 97; Pfister Miebach-SH, 27), der Beweiswert dieser Einlassung ist aber erheblich gemindert (KG NStZ 2010, 533; § 261 Rn 23 ). Ob das Gericht zur Verlesung verpflichtet ist, richtet sich in der Regel nach § 244 Abs. 2 (BGH StV 2007, 622; Eisenberg/Pincus JZ 2003, 397, 399); eine Verpflichtung zur Verlesung kann sich dann ergeben, wenn der Inhalt der Einlassung als Grundlage des Urteilsspruchs herangezogen werden soll, etwa bei einem Geständnis oder bei Differenzen zwischen mündlicher Einlassung und schriftlicher Erklärung (BGH NStZ 2008, 527 f.). „
Gruß aus Köln ;)
08.04.2019, 20:54
Ich fand die Aussage für verwertbar. Hab auch gesagt man kann es dann über 249 in eine HPV einbeziehen.
08.04.2019, 21:00
(08.04.2019, 20:53)GastK27 schrieb: Also extra für den Düsseldorfer hab ich nochmal im Kommentar nachgeschaut und das hier gefunden:
“ Obwohl in der Rspr betont wird, dass die Vernehmung wegen deren mündlichen Charakters nicht durch Verlesung einer Erklärung des Angeklagten ersetzt werden kann (BGH NStZ 2000, 439; 2007, 349; 2008, 527; Meyer-Mews JR 2003, 361 f.; zutr. gegen das Argument der Mündlichkeit unter Hinweis auf den Anspruch auf rechtliches Gehör Schlösser NStZ 2008, 311; erg. oben Rn 2 ), wird die Einführung schriftlich formulierter Sachäußerungen im Wege der gerichtlichen Verlesung als zulässig erachtet (BGH StV 2007, 621; NStZ 2009, 173), und zwar auch dann, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch macht (BGH NJW 1993, 3337; dazu Schlothauer StV 2007, 625; zur Kritik § 249 Rn 7 ). Der Angeklagte hat sich dann „mündlich geäußert“ (BGH NStZ 2009, 173; 282; dazu Detter Rissing-van-Saan-FS 97; Pfister Miebach-SH, 27), der Beweiswert dieser Einlassung ist aber erheblich gemindert (KG NStZ 2010, 533; § 261 Rn 23 ). Ob das Gericht zur Verlesung verpflichtet ist, richtet sich in der Regel nach § 244 Abs. 2 (BGH StV 2007, 622; Eisenberg/Pincus JZ 2003, 397, 399); eine Verpflichtung zur Verlesung kann sich dann ergeben, wenn der Inhalt der Einlassung als Grundlage des Urteilsspruchs herangezogen werden soll, etwa bei einem Geständnis oder bei Differenzen zwischen mündlicher Einlassung und schriftlicher Erklärung (BGH NStZ 2008, 527 f.). „
Gruß aus Köln ;)
Isso
08.04.2019, 21:21
(08.04.2019, 20:53)GastK27 schrieb: Also extra für den Düsseldorfer hab ich nochmal im Kommentar nachgeschaut und das hier gefunden:
“ Obwohl in der Rspr betont wird, dass die Vernehmung wegen deren mündlichen Charakters nicht durch Verlesung einer Erklärung des Angeklagten ersetzt werden kann (BGH NStZ 2000, 439; 2007, 349; 2008, 527; Meyer-Mews JR 2003, 361 f.; zutr. gegen das Argument der Mündlichkeit unter Hinweis auf den Anspruch auf rechtliches Gehör Schlösser NStZ 2008, 311; erg. oben Rn 2 ), wird die Einführung schriftlich formulierter Sachäußerungen im Wege der gerichtlichen Verlesung als zulässig erachtet (BGH StV 2007, 621; NStZ 2009, 173), und zwar auch dann, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch macht (BGH NJW 1993, 3337; dazu Schlothauer StV 2007, 625; zur Kritik § 249 Rn 7 ). Der Angeklagte hat sich dann „mündlich geäußert“ (BGH NStZ 2009, 173; 282; dazu Detter Rissing-van-Saan-FS 97; Pfister Miebach-SH, 27), der Beweiswert dieser Einlassung ist aber erheblich gemindert (KG NStZ 2010, 533; § 261 Rn 23 ). Ob das Gericht zur Verlesung verpflichtet ist, richtet sich in der Regel nach § 244 Abs. 2 (BGH StV 2007, 622; Eisenberg/Pincus JZ 2003, 397, 399); eine Verpflichtung zur Verlesung kann sich dann ergeben, wenn der Inhalt der Einlassung als Grundlage des Urteilsspruchs herangezogen werden soll, etwa bei einem Geständnis oder bei Differenzen zwischen mündlicher Einlassung und schriftlicher Erklärung (BGH NStZ 2008, 527 f.). „
Gruß aus Köln ;)
Also ihr in Köln glaubt wirklich, dass der Fall im Prinzip mit einer Seite zu lösen gewesen sein soll? ?
08.04.2019, 21:26
(08.04.2019, 21:21)Gast schrieb:(08.04.2019, 20:53)GastK27 schrieb: Also extra für den Düsseldorfer hab ich nochmal im Kommentar nachgeschaut und das hier gefunden:
“ Obwohl in der Rspr betont wird, dass die Vernehmung wegen deren mündlichen Charakters nicht durch Verlesung einer Erklärung des Angeklagten ersetzt werden kann (BGH NStZ 2000, 439; 2007, 349; 2008, 527; Meyer-Mews JR 2003, 361 f.; zutr. gegen das Argument der Mündlichkeit unter Hinweis auf den Anspruch auf rechtliches Gehör Schlösser NStZ 2008, 311; erg. oben Rn 2 ), wird die Einführung schriftlich formulierter Sachäußerungen im Wege der gerichtlichen Verlesung als zulässig erachtet (BGH StV 2007, 621; NStZ 2009, 173), und zwar auch dann, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch macht (BGH NJW 1993, 3337; dazu Schlothauer StV 2007, 625; zur Kritik § 249 Rn 7 ). Der Angeklagte hat sich dann „mündlich geäußert“ (BGH NStZ 2009, 173; 282; dazu Detter Rissing-van-Saan-FS 97; Pfister Miebach-SH, 27), der Beweiswert dieser Einlassung ist aber erheblich gemindert (KG NStZ 2010, 533; § 261 Rn 23 ). Ob das Gericht zur Verlesung verpflichtet ist, richtet sich in der Regel nach § 244 Abs. 2 (BGH StV 2007, 622; Eisenberg/Pincus JZ 2003, 397, 399); eine Verpflichtung zur Verlesung kann sich dann ergeben, wenn der Inhalt der Einlassung als Grundlage des Urteilsspruchs herangezogen werden soll, etwa bei einem Geständnis oder bei Differenzen zwischen mündlicher Einlassung und schriftlicher Erklärung (BGH NStZ 2008, 527 f.). „
Gruß aus Köln ;)
Also ihr in Köln glaubt wirklich, dass der Fall im Prinzip mit einer Seite zu lösen gewesen sein soll? ?
Du solltest ein Gutachten schreiben, da musst du vollumfänglich begutachten und nicht bei einem Beweis aufhören. Sowas lernt man in Düsseldorf wohl nicht.
08.04.2019, 21:28
(08.04.2019, 21:26)Gast schrieb:(08.04.2019, 21:21)Gast schrieb:(08.04.2019, 20:53)GastK27 schrieb: Also extra für den Düsseldorfer hab ich nochmal im Kommentar nachgeschaut und das hier gefunden:
“ Obwohl in der Rspr betont wird, dass die Vernehmung wegen deren mündlichen Charakters nicht durch Verlesung einer Erklärung des Angeklagten ersetzt werden kann (BGH NStZ 2000, 439; 2007, 349; 2008, 527; Meyer-Mews JR 2003, 361 f.; zutr. gegen das Argument der Mündlichkeit unter Hinweis auf den Anspruch auf rechtliches Gehör Schlösser NStZ 2008, 311; erg. oben Rn 2 ), wird die Einführung schriftlich formulierter Sachäußerungen im Wege der gerichtlichen Verlesung als zulässig erachtet (BGH StV 2007, 621; NStZ 2009, 173), und zwar auch dann, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch macht (BGH NJW 1993, 3337; dazu Schlothauer StV 2007, 625; zur Kritik § 249 Rn 7 ). Der Angeklagte hat sich dann „mündlich geäußert“ (BGH NStZ 2009, 173; 282; dazu Detter Rissing-van-Saan-FS 97; Pfister Miebach-SH, 27), der Beweiswert dieser Einlassung ist aber erheblich gemindert (KG NStZ 2010, 533; § 261 Rn 23 ). Ob das Gericht zur Verlesung verpflichtet ist, richtet sich in der Regel nach § 244 Abs. 2 (BGH StV 2007, 622; Eisenberg/Pincus JZ 2003, 397, 399); eine Verpflichtung zur Verlesung kann sich dann ergeben, wenn der Inhalt der Einlassung als Grundlage des Urteilsspruchs herangezogen werden soll, etwa bei einem Geständnis oder bei Differenzen zwischen mündlicher Einlassung und schriftlicher Erklärung (BGH NStZ 2008, 527 f.). „
Gruß aus Köln ;)
Also ihr in Köln glaubt wirklich, dass der Fall im Prinzip mit einer Seite zu lösen gewesen sein soll? ?
Du solltest ein Gutachten schreiben, da musst du vollumfänglich begutachten und nicht bei einem Beweis aufhören. Sowas lernt man in Düsseldorf wohl nicht.
Mit einer Seite zu lösen, bezog sich auf das Geständnis. Mehr als diese Seite hätte es kaum gebracht, um dann ein entsprechendes Gutachten zu fertigen. Selbst bei gemindertem Beweiswert, da schlicht keine anderen Sachverhatsalternativen in Frage kamen.
08.04.2019, 21:30
Kollegahs, egal jetzt. Morgen gehts weiter. Neues Spiel, neues Glück.