14.10.2024, 19:12
Bei uns in RLP kam ein Urteil 😭
15.10.2024, 15:09
Wie war es bei euch heute? :)
In RLP kam eine Revision dran mit (mE) Schwerpunkt im Verfahrensrecht. Man hat ziemliche viele (so an die 10) Normen da schon prüfen müssen und im materiellen Teil war ziemlich viel ausgeschlossen, da habe ich aus zeitgründen nur noch die Sachen prüfen können, wegen derer sie verurteilt wurde
In RLP kam eine Revision dran mit (mE) Schwerpunkt im Verfahrensrecht. Man hat ziemliche viele (so an die 10) Normen da schon prüfen müssen und im materiellen Teil war ziemlich viel ausgeschlossen, da habe ich aus zeitgründen nur noch die Sachen prüfen können, wegen derer sie verurteilt wurde
15.10.2024, 15:30
(15.10.2024, 15:09)Anonym1221 schrieb: Wie war es bei euch heute? :)
In RLP kam eine Revision dran mit (mE) Schwerpunkt im Verfahrensrecht. Man hat ziemliche viele (so an die 10) Normen da schon prüfen müssen und im materiellen Teil war ziemlich viel ausgeschlossen, da habe ich aus zeitgründen nur noch die Sachen prüfen können, wegen derer sie verurteilt wurde
Ja im GPA bezirk auch, wobei ich nicht viele verfahrensrügen gefunden habe. Was hast du da noch so?
15.10.2024, 15:51
In GPA Bezirk war in der Sachrüge aber auch noch einiges zu prüfen fand ich, vor allem Beweisverwertung mit einer WhatsApp Sprachnachricht an sich selbst und dem untauglichen Versuch in mittelbarer täterschaft. Hab auch nichts mehr anderes prüfen können als das was im Urteil war. Hätte aber auch nichts anderes mehr gewusst 😅 es war unnormal viel, allein 18 Seiten zu lesen hat bei mir insgesamt ne Stunde gedauert.
15.10.2024, 15:54
Ich habe den Schwerpunkt auch eher im prozessualen Recht gesehen.
A. ZLK der Revision (+)
- P: Revisionsbegründungsfrist 345 I 3, 43 II StPO, Ersatzzustellung nach ZPO unwirksam
B. Begründetheit der Revision (-)
1. Verfahrensrügen
- P: Sachl Zst. des LG wegen willkürlicher Unterschreitung der Rechtsfolgenkompetenz von 4 Jahren (-) zudem § 269 StPO
2. absolute Revisionsgründe (-)
- P: § 338 Nr. 3 StPO (-) keine Anwendung auf Protokollführer
- P: § 338 Nr. 7 (-) Absetzungsfrist gerade noch gewahrt und Verhinderungsvermerk wirksam, § 275 StPO
3. relative Revisionsgründe:
- P: Inbegriffsrüge, Beweisverwertungsverbot, §§ 52 III, 261 ZPO, Beweiskraft Protokoll § 273, 274 und ausführlich Rekonstruktionsverbot (-)
- P: 31, 24 StPO Befangenheit des Protokollführers im Ergebnis (+), aber beruhen (-)
- P: § 229 StPO (-) Unterbrechung der HV gerade so noch unter fünf Wochen
4. Sachrüge (-)
- P: schwerpunktmäßig: Existenz des erfolgsqualifizierten Versuchs, unmittelbares Ansetzen bei mittelbarer Täterschaft, Existenz des Versuchs der Qualifikation - im Ergebnis tragen die Feststellungen die Verurteilungen
- P: Rechtsfolge: Zeugenstellung in § 153 ist kein tatbegründendes bes. pers. Merkmal nach § 14 StGB, daher keine Milderung nach § 28 I, 49 I StGB vorzunehmen = Fehler; aber Gericht übersieht obligatorischen Milderungsgrund aus 30 I, 49 I StGB, daher im Ergebnis keine Auswirkung auf Rechtsfolge
- P: Gesamtstrafenbildung nach § 53 II, 54 II 1 StGB zulässig, weil Summe nicht überschritten.
5. Zweckmäßigkeit:
Rücknahme der Revision nach § 302 I, II StPO
A. ZLK der Revision (+)
- P: Revisionsbegründungsfrist 345 I 3, 43 II StPO, Ersatzzustellung nach ZPO unwirksam
B. Begründetheit der Revision (-)
1. Verfahrensrügen
- P: Sachl Zst. des LG wegen willkürlicher Unterschreitung der Rechtsfolgenkompetenz von 4 Jahren (-) zudem § 269 StPO
2. absolute Revisionsgründe (-)
- P: § 338 Nr. 3 StPO (-) keine Anwendung auf Protokollführer
- P: § 338 Nr. 7 (-) Absetzungsfrist gerade noch gewahrt und Verhinderungsvermerk wirksam, § 275 StPO
3. relative Revisionsgründe:
- P: Inbegriffsrüge, Beweisverwertungsverbot, §§ 52 III, 261 ZPO, Beweiskraft Protokoll § 273, 274 und ausführlich Rekonstruktionsverbot (-)
- P: 31, 24 StPO Befangenheit des Protokollführers im Ergebnis (+), aber beruhen (-)
- P: § 229 StPO (-) Unterbrechung der HV gerade so noch unter fünf Wochen
4. Sachrüge (-)
- P: schwerpunktmäßig: Existenz des erfolgsqualifizierten Versuchs, unmittelbares Ansetzen bei mittelbarer Täterschaft, Existenz des Versuchs der Qualifikation - im Ergebnis tragen die Feststellungen die Verurteilungen
- P: Rechtsfolge: Zeugenstellung in § 153 ist kein tatbegründendes bes. pers. Merkmal nach § 14 StGB, daher keine Milderung nach § 28 I, 49 I StGB vorzunehmen = Fehler; aber Gericht übersieht obligatorischen Milderungsgrund aus 30 I, 49 I StGB, daher im Ergebnis keine Auswirkung auf Rechtsfolge
- P: Gesamtstrafenbildung nach § 53 II, 54 II 1 StGB zulässig, weil Summe nicht überschritten.
5. Zweckmäßigkeit:
Rücknahme der Revision nach § 302 I, II StPO
15.10.2024, 15:59
Der SV kann sich aber ja doch etwas unterschieden haben..
15.10.2024, 16:21
(15.10.2024, 15:30)SHReF schrieb:Also bejaht habe ich jetzt auch nicht viel, aber bei mir sind zumindest mind 1 absoluter und ein relativer RG (+)(15.10.2024, 15:09)Anonym1221 schrieb: Wie war es bei euch heute? :)
In RLP kam eine Revision dran mit (mE) Schwerpunkt im Verfahrensrecht. Man hat ziemliche viele (so an die 10) Normen da schon prüfen müssen und im materiellen Teil war ziemlich viel ausgeschlossen, da habe ich aus zeitgründen nur noch die Sachen prüfen können, wegen derer sie verurteilt wurde
Ja im GPA bezirk auch, wobei ich nicht viele verfahrensrügen gefunden habe. Was hast du da noch so?
I. Verfahrenshindernisse
1. zuständigkeitsrüge
Nur kurz angesprochen (weil an die große Strafkammer verwiesen wurde und dann 3 Jahre abgeurteilt wurde), aber dann verneint, da ja auch Verbrechen angeklagt und von oben nach unten geurteilt werden darf
II. Absolute RG
1. 338 nr 3 iVm 31
Länger diskutiert, aber letztendlich verneint
2. 338 nr 5 iVm 226 Urkundsbeamter
Länger diskutiert, weil der ja nebenbei nach Filmen geschaut hat bzw das nicht ausschließen konnte, wesentlicher Teil (+) also Verstoß (+)
3. 338 nr. 7 iVm 275 wegen absetzungsfrist
Grds 5 Wochen, dann wäre es überschritten, aber weil HV über 3 Termine —> 7 Wochen und deswegen Frist gewahrt
III. Relative RG
1. 337 iVm 260 wegen Falscher Belehrung
Verneint, weil nicht bewiesen wegen negativer Beweiskraft des Protokolls
2. 337 iVm 274 wegen Berichtigungsanspruch
Diskutiert, aber verneint, weil die sich nicht dran erinnern können
3. 337 iVm 275 wegen doppelter Unterschrift
(Bin mir gerade nicht mehr sicher, ob ich 275 oder eine andere Vorschrift zitiert habe) jedenfalls im Ergebnis kein Verstoß, weil 2x unterschrieben mit Vermerk möglich
4. 337 iVm 260 wegen Selbstleseverfahren
Verstoß bejaht, weil im Protokoll nicht explizit stand, dass Schöffen das gelesen haben sondern nur, dass sie die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatten
Und ich meine, ich habe noch was geprüft, aber das fällt mir gerade nicht ein
15.10.2024, 16:25
(15.10.2024, 15:51)Nordlicht43 schrieb: In GPA Bezirk war in der Sachrüge aber auch noch einiges zu prüfen fand ich, vor allem Beweisverwertung mit einer WhatsApp Sprachnachricht an sich selbst und dem untauglichen Versuch in mittelbarer täterschaft. Hab auch nichts mehr anderes prüfen können als das was im Urteil war. Hätte aber auch nichts anderes mehr gewusst 😅 es war unnormal viel, allein 18 Seiten zu lesen hat bei mir insgesamt ne Stunde gedauert.
Oh dann haben wir eine andere Klausur gehabt, bei uns war nichts von einer sprachnachricht. Materiell rechtlich war es versuchte schwere/gefährliche KV als mittelbare Täterschaft durch ein Kind (wo man dann zumindest Anstiftung alternativ abprüfen konnte bei der sachrüge) und versuchte Anstiftung zum Meineid und nichts mit einer whats App Nachricht
15.10.2024, 16:36
(15.10.2024, 16:25)Anonym1221 schrieb:(15.10.2024, 15:51)Nordlicht43 schrieb: In GPA Bezirk war in der Sachrüge aber auch noch einiges zu prüfen fand ich, vor allem Beweisverwertung mit einer WhatsApp Sprachnachricht an sich selbst und dem untauglichen Versuch in mittelbarer täterschaft. Hab auch nichts mehr anderes prüfen können als das was im Urteil war. Hätte aber auch nichts anderes mehr gewusst 😅 es war unnormal viel, allein 18 Seiten zu lesen hat bei mir insgesamt ne Stunde gedauert.
Oh dann haben wir eine andere Klausur gehabt, bei uns war nichts von einer sprachnachricht. Materiell rechtlich war es versuchte schwere/gefährliche KV als mittelbare Täterschaft durch ein Kind (wo man dann zumindest Anstiftung alternativ abprüfen konnte bei der sachrüge) und versuchte Anstiftung zum Meineid und nichts mit einer whats App Nachricht
Ah doch das gleiche hatten wir auch, nur halt noch die WhatsApp Memo als Beweismittel. Die sollte auf die Verwertbarkeit dann hin überprüft werden.
In dem Verfahrensrügen ging’s dann auch noch um Nebenklage im Selbstleseverfahren und Nebenklage war nicht an allen Tagen anwesend. Ansonsten auch noch der Protokollführer der währenddessen surft und noch Belehrung nach 52(-)
15.10.2024, 16:39
(15.10.2024, 15:54)NRW102014 schrieb: Ich habe den Schwerpunkt eher im prozessualen und materiellen Recht gesehen.
A. ZLK der Revision (+)
- P: Revisionsbegründungsfrist 345 I 3, 43 II StPO, Ersatzzustellung nach ZPO unwirksam
B. Begründetheit der Revision (-)
1. Verfahrensrügen
- P: Sachl Zst. des LG wegen willkürlicher Unterschreitung der Rechtsfolgenkompetenz von 4 Jahren (-) zudem § 269 StPO
2. absolute Revisionsgründe (-)
- P: § 338 Nr. 3 StPO (-) keine Anwendung auf Protokollführer
- P: § 338 Nr. 7 (-) Absetzungsfrist gerade noch gewahrt und Verhinderungsvermerk wirksam, § 275 StPO
3. relative Revisionsgründe:
- P: Inbegriffsrüge, Beweisverwertungsverbot, §§ 52 III, 261 ZPO, Beweiskraft Protokoll § 273, 274 und ausführlich Rekonstruktionsverbot (-)
- P: 31, 24 StPO Befangenheit des Protokollführers im Ergebnis (+), aber beruhen (-)
- P: § 229 StPO (-) Unterbrechung der HV gerade so noch unter fünf Wochen
4. Sachrüge (-)
- P: schwerpunktmäßig: Existenz des erfolgsqualifizierten Versuchs, unmittelbares Ansetzen bei mittelbarer Täterschaft, Existenz des Versuchs der Qualifikation - im Ergebnis tragen die Feststellungen die Verurteilungen
- P: Rechtsfolge: Zeugenstellung in § 153 ist kein tatbegründendes bes. pers. Merkmal nach § 14 StGB, daher keine Milderung nach § 28 I, 49 I StGB vorzunehmen = Fehler; aber Gericht übersieht obligatorischen Milderungsgrund aus 30 I, 49 I StGB, daher im Ergebnis keine Auswirkung auf Rechtsfolge
- P: Gesamtstrafenbildung nach § 53 II, 54 II 1 StGB zulässig, weil Summe nicht überschritten.
5. Zweckmäßigkeit:
Rücknahme der Revision nach § 302 I, II StPO
Habe es etwas anders gelöst.
Ich habe den Schwerpunkt auch sowohl im prozessualen als auch materiellen Recht gesehen.
A. ZLK der Revision (+)
- P: Revisionsbegründungsfrist 345 I 3, 43 II StPO, Ersatzzustellung nach ZPO unwirksam
B. Begründetheit der Revision (+)
1. Verfahrensrügen
- P: Sachl Zst. des LG wegen willkürlicher Unterschreitung der Rechtsfolgenkompetenz von 4 Jahren (+) § 269 StPO insoweit nicht einschlägig, da Willkür (+) und Verstoß gegen Art. 101 I 2 GG
—> also im Ergebnis genau anders
2. absolute Revisionsgründe (-)
- P: § 338 Nr. 3 StPO (-) keine Anwendung auf Protokollführer
—>(habe ich nicht angesprochen da unproblematisch)
- P: § 338 Nr. 7 (-) Absetzungsfrist gerade noch gewahrt und Verhinderungsvermerk wirksam, § 275 StPO
—>(habe ich nicht angesprochen da unproblematisch)
3. relative Revisionsgründe:
- P: Inbegriffsrüge, Beweisverwertungsverbot, §§ 52 III, 261 ZPO, Beweiskraft Protokoll § 273, 274 und ausführlich Rekonstruktionsverbot (-)
—> genauso
- P: 31, 24 StPO Befangenheit des Protokollführers im Ergebnis (+), aber beruhen (-)
—> habe ich genauso
- P: § 229 StPO (-) Unterbrechung der HV gerade so noch unter fünf Wochen
—> (habe ich nicht angesprochen da unproblematisch)
4. Sachrüge (+)
- P: schwerpunktmäßig: Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme, genauer Abgrenzung mittelbare Täterschaft zur Abnstiftung §§ 25 I 2, 26 StGB im Ergebnis tragen die Feststellungen die Verurteilungen nicht.
BGH Beschluss vom 13.09.2023
§ 30 I StGB nur bei Verbrechen nicht bei Vergehen, daher nur Verurteilung wegen §§ 223 I, 226 I, II, 22,23,30 I StGB (+)
- P: Rechtsfolge: Keine Strafbarkeit hinsichtlich Sachverhalt 2.
- P: Gesamtstrafenbildung insgesamt fehlerhaft, da Fall 1. zur Gesamtstrafe und Fall 2. dann „quasi“ auf die Gesamtstrafe drauf gepackt wurde. Aber keine Ahnung ob das richtig ist.
5. Zweckmäßigkeit:
Revisionsbegründung innerhalb der Frist zur Begründung + Entsprechender Antrag an Gericht.