11.10.2024, 18:47
(11.10.2024, 18:37)DUnited schrieb:Ich meine nicht in jedem Fall ist die Umdeutung möglich(11.10.2024, 17:40)charly1234 schrieb: Also in nrw war es meiner Ansicht auch Kündigung außerordentlich hilfsweise ordentlich
Habe die außerordentliche Kündigung nur bzgl des Kamera aufstellens und wegen Untervermietung bejaht
Zahlungs Verzug (-) weil zu geringer Rückstand
Rückstand aber ja weil Minderung (-) Mülltonne vor dem Fenster meinem Ergebnis nach kan Mangel
Bzgl des Hundes war die Klausur unwirksamen
Nach Abwägung war die Haltung des Hundes aber ok
Bzgl der Kaution habe ich gesagt in Höhe 250€ Erfüllung
Deswegen auch Grund nach 269 abs 2a (-)
In der Zweckmäßigkeit noch gesagt dass das Amtsgericht Duisburg nicht zuständig ist wegen 23 nr 2a gvg und 29a zpo
Habe im praktischen Teil noch einer stillschweigenden Verlängerung widersprochen
Und bzgl der hilfsweisen ordentlich Kündigung über den Widerspruch belehrt
muss man denn hilfsweise eine ordentliche Kündigung aussprechen, wie manche das gemacht haben? Wird die außerordentliche nicht ohnehin in eine ordentliche umgedeutet, wenn sie rechtswidrig ist?
Üblich ist es hilfsweise ordentliche
11.10.2024, 19:02
(11.10.2024, 17:40)charly1234 schrieb: Also in nrw war es meiner Ansicht auch Kündigung außerordentlich hilfsweise ordentlichDann waren die Grundzüge bei uns doch anders. Wir hatten nur folgende Probleme:
Habe die außerordentliche Kündigung nur bzgl des Kamera aufstellens und wegen Untervermietung bejaht
Zahlungs Verzug (-) weil zu geringer Rückstand
Rückstand aber ja weil Minderung (-) Mülltonne vor dem Fenster meinem Ergebnis nach kan Mangel
Bzgl des Hundes war die Klausur unwirksamen
Nach Abwägung war die Haltung des Hundes aber ok
Bzgl der Kaution habe ich gesagt in Höhe 250€ Erfüllung
Deswegen auch Grund nach 269 abs 2a (-)
In der Zweckmäßigkeit noch gesagt dass das Amtsgericht Duisburg nicht zuständig ist wegen 23 nr 2a gvg und 29a zpo
Habe im praktischen Teil noch einer stillschweigenden Verlängerung widersprochen
Und bzgl der hilfsweisen ordentlich Kündigung über den Widerspruch belehrt
1. außerordentliche Kündigung, 569
- Untervermietung an Sohn (habe ich als wichtigen Grund abgelehnt, weil die Mandanten Vertrauenstatbestabd geschaffen haben, indem sie von der Nutzung durch Sohn 2 Jahre wussten und dies gedudelt haben also das dann als konkludente Zustimmung im Mietvertrag zu werten war und der Mieter da noch wohnte, weil anderer Beweis nicht geführt werden kann, da Mieter Bestätigung von Einwohnermeldeamt)
- Nutzung von Kamera vor Wohnung (hier konnte ich nicht mehr in Kommentar suchen, sondern habe einfach selbst was zusammengereimt: als wichtiger Grund (-), weil er zumindest aufgefordert werden muss dies zu unterlassen und erst, wenn er jetzt weiter macht, dann wichtig Grund, aber nicht für die Kündigung die bereits außerordentlich ausgesprochen wurde. Mieter darf nur eigene Wohnungstür aufnehmen und nicht noch Teile des Flurs
2. ordentliche Kündigung, 573
- Eigenbedarf zum ZP der Kündigungserklärung auf zukünftige Arbeit gestützt (Vorbringen habe ich als rechtsmissbräuchlich gewertet, weil dieser Grund zum ZP der Erklärung nicht bestand, dann aber wirksam weil Eigenbedarf auch auf Auszug aus Kinderzimmer gestützt und das war zum ZP der Erklärung schon da)
- WG mit Freundin =/= nahe Person iSv 573 (habe ich bejaht, weil nur notwendig ist, dass eine nahestehende Person einzieht und das gute Freundin kein Problem ist)
- Widerspruch der Kündigung (Abwägung ob die Krankheit des Mieter oder die Interesse der Mandaten überwiegt, habe letzteres überwiegen lassen, sodass Kündigung wirksam wäre. Jedoch weiß man ja nie, wie das von einem Gericht in Abwägung gebracht wird, deswegen lieber im Vergleich aufnehmen und im guten versuchen, ihn dazu zu bewegen, dass zu unterschreiben statt am Ende vor Gericht Räumungsklage zu haben)
3. Bewilligung des Besuches
Unwirksamkeit der Klausel im Mietvertrag (allerdings nur hinsichtlich abs. 1, weil pauschal ohne sachlichen Grund) ein besichtigungsrecht für Vermieter besteht jedoch trd
Im Ergebnis war die außerordentliche bei mir unwirksam, die ordentliche jedoch wirksam
Aber das Gutachten hat sich mehr wie so ein besinnungsaufsatz anhand wichtiger Gründe angefühlt :D
11.10.2024, 22:00
(11.10.2024, 17:32)SA_2024 schrieb:Ja die hatten wir auch. Dackel als Tierhaltung, Airbnb Untervermietung (alles ohne Erlaubnis), Müll auf der Gartenparzelle des Nachbarn getan, Zahlungsverzug wegen Miete, keine Kautionszahlung, Lärm durch ihre berechtigt gehaltenen Vögel.. Es war super viel 😅dachte das hört nie auf.(11.10.2024, 17:11)Nordlicht43 schrieb: Also im Norden (GPA) gabs keinen klassischen Kautelarteil sondern war eig normale AnwKlausur und man sollte entweder ein Schreiben an die Mieterin als Gegnerin schreiben oder bei keinen Ansprüchen halt an die Mandantschaft.
Die Zeit war super tight!
Hattet ihr auch diese endlos vielen Kündigungsgründe zu prüfen?
12.10.2024, 11:46
Habe in Niedersachsen geschrieben und habe die Unwirksamkeit der Klausel mit dem Zustimmungsvorbehalt bezüglich des Hundes gar nicht thematisiert sondern gesagt dass die Klausel das Halten eines Hundes zwar per se nicht verbietet, aber dadurch dass die Mieterin die Mandanten nicht um Zustimmung gefragt hat bereits ein Verstoß gegen die Hausordnung vorliegt und auch die Untervermietungen habe ich gesagt dass das aufgrund des Verhaltens der Mieterin nach den zwei bereits erfolgten Abmahnungen (aus anderen Gründen) nicht mehr abgemahnt werden braucht da dies kein Erfolg verspricht. War mal wieder großes Harakiri von mir in dieser Klausur weiß jemand was es mit der Benutzung des Gewächshauses und das Abhängen der Decke durch Holzvertäfelungen auf sich hatte? habe das überhaupt nicht einbauen können.
12.10.2024, 12:04
(12.10.2024, 11:46)Ref.Nds.24 schrieb: Habe in Niedersachsen geschrieben und habe die Unwirksamkeit der Klausel mit dem Zustimmungsvorbehalt bezüglich des Hundes gar nicht thematisiert sondern gesagt dass die Klausel das Halten eines Hundes zwar per se nicht verbietet, aber dadurch dass die Mieterin die Mandanten nicht um Zustimmung gefragt hat bereits ein Verstoß gegen die Hausordnung vorliegt und auch die Untervermietungen habe ich gesagt dass das aufgrund des Verhaltens der Mieterin nach den zwei bereits erfolgten Abmahnungen (aus anderen Gründen) nicht mehr abgemahnt werden braucht da dies kein Erfolg verspricht. War mal wieder großes Harakiri von mir in dieser Klausur weiß jemand was es mit der Benutzung des Gewächshauses und das Abhängen der Decke durch Holzvertäfelungen auf sich hatte? habe das überhaupt nicht einbauen können.
Gewächshaus hatten wir keins, aber das mit der Decke steht im Grünberg 535 Rn. 18. war ziemlich sicher beides vertretbar dh es als Verstoß zu sehen oder eben mangels Bausubstanz betroffen nicht
12.10.2024, 12:15
(12.10.2024, 12:04)SHReF schrieb:(12.10.2024, 11:46)Ref.Nds.24 schrieb: Habe in Niedersachsen geschrieben und habe die Unwirksamkeit der Klausel mit dem Zustimmungsvorbehalt bezüglich des Hundes gar nicht thematisiert sondern gesagt dass die Klausel das Halten eines Hundes zwar per se nicht verbietet, aber dadurch dass die Mieterin die Mandanten nicht um Zustimmung gefragt hat bereits ein Verstoß gegen die Hausordnung vorliegt und auch die Untervermietungen habe ich gesagt dass das aufgrund des Verhaltens der Mieterin nach den zwei bereits erfolgten Abmahnungen (aus anderen Gründen) nicht mehr abgemahnt werden braucht da dies kein Erfolg verspricht. War mal wieder großes Harakiri von mir in dieser Klausur weiß jemand was es mit der Benutzung des Gewächshauses und das Abhängen der Decke durch Holzvertäfelungen auf sich hatte? habe das überhaupt nicht einbauen können.
Gewächshaus hatten wir keins, aber das mit der Decke steht im Grünberg 535 Rn. 18. war ziemlich sicher beides vertretbar dh es als Verstoß zu sehen oder eben mangels Bausubstanz betroffen nicht
danke dir! mich hat das ganze Blättern gestern total durcheinander gebracht so dass ich das mit der Rn. 18 völlig übersehen habe. Habe es aber auch nur in 2 Sätzen nicht als Verstoß gewertet, eben wegen der Möglichkeit des Rückbaus da es nicht mit der Bausubstanz verbunden ist. Naja, mal schauen was daraus wird
12.10.2024, 13:06
Das mit der Holzvertäfelung hab ich auch aus der Rn.18 und gesagt kein außerordentlicher Kündigungsgrund.Hab dann noch gesagt, dass das Tapezieren grundsätzlich zur Hauptpflicht des Vermieters gehört, die Mieterin die holzvertäfelung aber nach Auszug selbst abmachen müsste und das auch ins kündigungsschreiben geschrieben. Also dass das quasi nicht auf die Vermieter verlagert werden kann weil das ihre eigene Verschönerung war.
12.10.2024, 13:15
(12.10.2024, 13:06)Nordlicht43 schrieb: Das mit der Holzvertäfelung hab ich auch aus der Rn.18 und gesagt kein außerordentlicher Kündigungsgrund.Hab dann noch gesagt, dass das Tapezieren grundsätzlich zur Hauptpflicht des Vermieters gehört, die Mieterin die holzvertäfelung aber nach Auszug selbst abmachen müsste und das auch ins kündigungsschreiben geschrieben. Also dass das quasi nicht auf die Vermieter verlagert werden kann weil das ihre eigene Verschönerung war.
Habe ich genau so gemacht wie du bzgl. des Kündigungsschreibens
14.10.2024, 16:22
Dann fange ich mal an S1 NRW
erster Tatkomplex
B geht mit Rucksack in Edeka, dort nimmt er Bierdose und Sauerkraut und packt es ein (Wert ca 3,50 insgesamt)
dabei wird er von Detektiv A beobachtet über die Überwachungskamera (A kann nur sehen dass B was nimmt aber nicht genau was) über Funke gibt er Detektiv C die Info dass B was genommen hat
C wartet am Eingang auf B und sagt ihm, komm mit nach hinten ins Büro du hast was gestohlen wir holen die Polizei
B sagt stör mich nicht beim einkaufen
B rennt auf C zu sticht ihm mit dem Finger in das linke Auge, prallt an C ab und fällt zu Boden erst jetzt löst sich der Rucksack und fällt hin
Die Polizei kommt
B sagt dann nach Belehrung ich will nichts sagen, aber ich wollte dass C mich nie wieder sehen kann
dann stimmt er der Durchsuchung des Rucksacks zu, dort finden sich die Waren die werden an Edeka zurück gegeben
Arzt des C stellt fest, dass niemals Gefahr bestand, dass tatsächlich nie wieder sehen kann, Auge war nur gerötet
Einige Tage später ist B auf einer Party und trink, er fährt Auto und sieht auf der Straßenseite einen Bekannten, der ihn mal mit einer Machete bedroht hat
er ist unachtsam und fährt dem Geschädigten G aufs Auto, Schaden in Höhe von 3.500,00 Euro
Polizei kommt, dann gegen den Willen des B Blutentnahme 1,25 Stunden später, Wert 1,13 %, Blut wird aber von Arzthelfer entnommen aber von Arzt ausgewertet
Dann Schreiben des Anwalts, dass Durchsuchung rechtswidrig, weil der B verletzt war
Diebstahl nein weil nur geringe Sachen und außerdem zurück gegeben
Blutentnahme war rw. weil von Amtshelfer entnommen
Auch kein Haftgrund, B zwar keinen Job aber Familiär verbunden und hat auch keinen Reisepass kann die BRD ohnehin nicht verlassen
B wird sich in HV nicht einlassen
Meine Lösung:
1. Tatkomplex
1. § 242 (+)
->Durchsuchung war ok, weil Notarzt gesagt hat ist Vernehmungsfähig, nicht ersichtlich das Willensmangel, Herleitung fair trial
2. § 252, 250 Abs. 1 Nr. 1c)
(-) für Qualifikation weil schon keine schwere Gesundheitsverletzung am Auge
iE (-) weil in dubio keine Beutesicherungsabsicht
3. § 223, 226 Abs. 1 Nr. 1
§ 223 (+)
objektiv § 226 (-) s.o.
4. §§ 226 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1
untauglicher Versuch
(+)
2. Tatkomplex
1.§ 315c Abs. 1 Nr. 1 a)
(-) kein Vorsatz
2.§ 315c Abs. 1 Nr. a), Abs. 3
(-) weil nicht konkrete Gefahr durch Alkoholisierung
3.§ 316 Abs. 1
(-) kein Vorsatz
4. § 316 Abs. 1 und Abs. 2
ja,
BAK verwertbar, weil kommt nicht drauf an das Arzt entnommen hat
5. § 229 StGB
(-) weil keine Verletzung bei dem Geschädigten nur Autp
6. § 303
(-) kein Vorsatz
Prozessuales
Zuständig: Schöffengericht weil § 226 ist Verbrechen
§ 140 (-) hat schon einen Wahlverteidger
§ 112 Abs. 1 Nr. 2 StPO (+)
->mit vielen Argumenten :-D
Vfg.
Antrag auch Haft
erster Tatkomplex
B geht mit Rucksack in Edeka, dort nimmt er Bierdose und Sauerkraut und packt es ein (Wert ca 3,50 insgesamt)
dabei wird er von Detektiv A beobachtet über die Überwachungskamera (A kann nur sehen dass B was nimmt aber nicht genau was) über Funke gibt er Detektiv C die Info dass B was genommen hat
C wartet am Eingang auf B und sagt ihm, komm mit nach hinten ins Büro du hast was gestohlen wir holen die Polizei
B sagt stör mich nicht beim einkaufen
B rennt auf C zu sticht ihm mit dem Finger in das linke Auge, prallt an C ab und fällt zu Boden erst jetzt löst sich der Rucksack und fällt hin
Die Polizei kommt
B sagt dann nach Belehrung ich will nichts sagen, aber ich wollte dass C mich nie wieder sehen kann
dann stimmt er der Durchsuchung des Rucksacks zu, dort finden sich die Waren die werden an Edeka zurück gegeben
Arzt des C stellt fest, dass niemals Gefahr bestand, dass tatsächlich nie wieder sehen kann, Auge war nur gerötet
Einige Tage später ist B auf einer Party und trink, er fährt Auto und sieht auf der Straßenseite einen Bekannten, der ihn mal mit einer Machete bedroht hat
er ist unachtsam und fährt dem Geschädigten G aufs Auto, Schaden in Höhe von 3.500,00 Euro
Polizei kommt, dann gegen den Willen des B Blutentnahme 1,25 Stunden später, Wert 1,13 %, Blut wird aber von Arzthelfer entnommen aber von Arzt ausgewertet
Dann Schreiben des Anwalts, dass Durchsuchung rechtswidrig, weil der B verletzt war
Diebstahl nein weil nur geringe Sachen und außerdem zurück gegeben
Blutentnahme war rw. weil von Amtshelfer entnommen
Auch kein Haftgrund, B zwar keinen Job aber Familiär verbunden und hat auch keinen Reisepass kann die BRD ohnehin nicht verlassen
B wird sich in HV nicht einlassen
Meine Lösung:
1. Tatkomplex
1. § 242 (+)
->Durchsuchung war ok, weil Notarzt gesagt hat ist Vernehmungsfähig, nicht ersichtlich das Willensmangel, Herleitung fair trial
2. § 252, 250 Abs. 1 Nr. 1c)
(-) für Qualifikation weil schon keine schwere Gesundheitsverletzung am Auge
iE (-) weil in dubio keine Beutesicherungsabsicht
3. § 223, 226 Abs. 1 Nr. 1
§ 223 (+)
objektiv § 226 (-) s.o.
4. §§ 226 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1
untauglicher Versuch
(+)
2. Tatkomplex
1.§ 315c Abs. 1 Nr. 1 a)
(-) kein Vorsatz
2.§ 315c Abs. 1 Nr. a), Abs. 3
(-) weil nicht konkrete Gefahr durch Alkoholisierung
3.§ 316 Abs. 1
(-) kein Vorsatz
4. § 316 Abs. 1 und Abs. 2
ja,
BAK verwertbar, weil kommt nicht drauf an das Arzt entnommen hat
5. § 229 StGB
(-) weil keine Verletzung bei dem Geschädigten nur Autp
6. § 303
(-) kein Vorsatz
Prozessuales
Zuständig: Schöffengericht weil § 226 ist Verbrechen
§ 140 (-) hat schon einen Wahlverteidger
§ 112 Abs. 1 Nr. 2 StPO (+)
->mit vielen Argumenten :-D
Vfg.
Antrag auch Haft
14.10.2024, 18:29
Ich hab es ähnlich gemacht.
Habe in der Rechtswidrigkeit noch 32 StGB geprüft und den rechtswidrigen Angriff wegen der Rechtfertigung des Zeugen Albrecht nach 127 StPO verneint.
Ich persönlich habe die Beutesicherungsabsicht bejaht, weil er den Rucksack erst losgelassen hat, als er zu Boden ging. Fand das aber auch nicht ganz eindeutig. Dann kam man noch zu einem Versuch der Qualis nach 250 I Nr. 1c) oder 250 II Nr. 3 a), weil er sich ja vorstellte, den Zeugen Albrecht erblinden zu lassen. Bin mir da aber auch nicht sicher. Der Versuch der Erfolgsquali nach 226 ging bei mir durch.
Die Einwilligung zur Durchsuchung war bei mir rw., da keine Belehrung hinsichtlich des Widerrufsrechts, im Ergebnis also ohne die erforderliche richterliche Anordnung. Aber nach Abwägung dann kein Beweisverwertungsverbot. Auch keine Fern oder Fortwirkung auf die Aussage, "der Zeuge Albrecht soll mich nie wieder angucken"
Habe in der Rechtswidrigkeit noch 32 StGB geprüft und den rechtswidrigen Angriff wegen der Rechtfertigung des Zeugen Albrecht nach 127 StPO verneint.
Ich persönlich habe die Beutesicherungsabsicht bejaht, weil er den Rucksack erst losgelassen hat, als er zu Boden ging. Fand das aber auch nicht ganz eindeutig. Dann kam man noch zu einem Versuch der Qualis nach 250 I Nr. 1c) oder 250 II Nr. 3 a), weil er sich ja vorstellte, den Zeugen Albrecht erblinden zu lassen. Bin mir da aber auch nicht sicher. Der Versuch der Erfolgsquali nach 226 ging bei mir durch.
Die Einwilligung zur Durchsuchung war bei mir rw., da keine Belehrung hinsichtlich des Widerrufsrechts, im Ergebnis also ohne die erforderliche richterliche Anordnung. Aber nach Abwägung dann kein Beweisverwertungsverbot. Auch keine Fern oder Fortwirkung auf die Aussage, "der Zeuge Albrecht soll mich nie wieder angucken"