08.04.2019, 15:36
08.04.2019, 15:38
(08.04.2019, 15:35)GASTnRW89 schrieb: Hier meine Prüfung (ohne Gewähr:-P)Ich habe alles wegen dem einheitlichen Lebenssachverhalt als einen Tatkomplex, bin bei dem Unfall eher auf §229 StGB, da der doch keinen Vorsatz hinsichtlich der Verletzungen hatte?
TK der Unfall
I. 223, 224 I Nr.5
I.E (+)
II. 226 I Nr.3 (+)
Beides 52
TK das Abhauen
I. 211, 22, 23, 13
(-) keine Verdeckungsabsicht
II. 212, 22, 23, 13 (+)
III. 221 I Nr.2 (+)
IV. 142 I Nr.2(+)
Ich hoffe, das war nicht allzu abwegig. Wobei ich dazu sagen muss, dass ich den Brief i.E. als verwertbar angenommen habe (das war denke ich falsch, dafür gab es zu viele sonstige eindeutige Beweise) und deshalb gerade im zweiten TK hins. Vorsatz wg. Inhalt des Briefes besser argumentieren konnte
08.04.2019, 15:39
(08.04.2019, 15:35)Gast schrieb:Ob die sich besonders witzig finden? :D Naja. Anstrengendste Klausur bisher - Strafrecht halt - aber ENDLICH mehr als die Hälfte im Sack :-)(08.04.2019, 15:33)Xyznrw schrieb: Dann mal abwarten.
Ansonsten hab ich 223, 224, 226, 228, 221, 142... Tötung durch unterlassen leider übersehen.
Wie unterschiedlich die Klausuren doch je nach BL waren! 221, 223, 224, 142 waren in RLP ausgeschlossen, dafür im Gegensatz zu dem anderen BL von oben § 315c etc. anwendbar. Seltsam...
08.04.2019, 15:40
(08.04.2019, 15:35)Gast schrieb: Ich hau' mal meinen Schwerpunkt raus (NRW): §§212, 23, 13 StGB :D
Meine Schwerpunkte lagen a) Beweisverwertung, die jedoch bei mir nicht so der Knaller war
b) § 228: Abgrenzung eigenverantwortliche Selbst- und einverständliche Fremdgefährdung; Strafantrag nach § 77 III durch Mutter
c) § 211, 22, 13: Verdeckungsabsicht (war in RLP jedenfalls explizit angesprochen)
d) § 212, 22, 13: Vorsatzproblematik (ich habe durchgehen lassen...)
e) § 315c (in RLP nicht ausgeschlossen) (-), da in dubio pro reo nicht nachweisbar, dass Ausfallerscheinungen auf Alkohol zurückzuführen war (Rückrechnung ergab 0,75 Prom.)
Mehr war es dann leider nicht...(an Schwerpunkten...bei mir.)
B-Gutachten:
Anklage ans Landgericht, große Strafkammer; Pflichtverteidigerbestellung; Nebenklage geht klar, aber kein großes Problem (?), Kein Haftbefehl, da § 112 III nicht ohne Weiteres zu Haftgrund führt. Hat sich selbst gemeldet, familiäre Bindung etc. Beschränkung auf Totschlag im Versuch nach § 154a.
Soweit das, was mir spontan in den Sinn kommt.
08.04.2019, 15:41
(08.04.2019, 15:38)Gast schrieb:(08.04.2019, 15:35)GASTnRW89 schrieb: Hier meine Prüfung (ohne Gewähr:-P)Ich habe alles wegen dem einheitlichen Lebenssachverhalt als einen Tatkomplex, bin bei dem Unfall eher auf §229 StGB, da der doch keinen Vorsatz hinsichtlich der Verletzungen hatte?
TK der Unfall
I. 223, 224 I Nr.5
I.E (+)
II. 226 I Nr.3 (+)
Beides 52
TK das Abhauen
I. 211, 22, 23, 13
(-) keine Verdeckungsabsicht
II. 212, 22, 23, 13 (+)
III. 221 I Nr.2 (+)
IV. 142 I Nr.2(+)
Ich hoffe, das war nicht allzu abwegig. Wobei ich dazu sagen muss, dass ich den Brief i.E. als verwertbar angenommen habe (das war denke ich falsch, dafür gab es zu viele sonstige eindeutige Beweise) und deshalb gerade im zweiten TK hins. Vorsatz wg. Inhalt des Briefes besser argumentieren konnte
Jep, seh ich auch so.
Hab letztlich wegen 229 in tatmehrheit zu 212,22,23,13 angeklagt und 142 nach 154a eingestellt. Aussetzung tritt hinter 212,22,13 zurück.
08.04.2019, 15:41
(08.04.2019, 15:23)Gast12345 schrieb:(08.04.2019, 15:20)Xyznrw schrieb: Wie dramatisch teuer ists, wenn man nicht checkt, dass 315b im 28. Abschnitt ist?
Sooooo dumm.
Bei uns in der AG haben das einige komplett überlesen!
Was habt ihr denn so geprüft?
Natürlich nur hamburgische Perspektive, d.h. mit 28. Abschnitt:
Unfallgeschehen:
- 315c, iE abgelehnt weil keine Fahruntüchtigkeit (bei Rückrechnung keine 1,1 Promille, keine sicher festzustellenden Ausfallerscheinungen)
- daher auch 316 (-)
- 223 angerissen und im Vorsatz problematisiert, Abgr. bewusste Fahrlässigkeit -> iE (-)
- 229 mit Problemen (Selbstgefährdung, Einwilligung), iE (+)
Nach dem Unfall:
- 211, 13, 22, 23, Verdeckungsabsicht abgelehnt, da keine "andere" Tat (keine Trunkenheitsfahrt vorher, 229 als Anschlusstat abgelehnt, da diese in 211 übergehen würde und kein weiterer Kausalverlauf o.ä. losgetreten wurde)
- 212, 13, 22, 23 mit Problemen, natürlich Eventualvorsatz-Problem, unmittelbares Ansetzen (ab wann Rettungsmöglichkeiten verstrichen?) und Rücktritt, nach meiner Lösung wegen der strengen Voraussetzungen von § 24 I 2 StGB abgelehnt, iE also (+), danach kurz zu § 213 wegen zwei vertypter Milderungsgründe (13 II + 23 II), habe ich aber abgelehnt
- 221 (+), tritt dann aber zurück (und wäre wohl das Kerndelikt, wenn man 212 verneint)
- 223, 224 Nr. 5, 13 (-), da Liegenlassen keine neuerliche Verletzungshandlung
- 323c tritt dann zurück
- 142 habe ich abgelehnt, da die Geschädigte den Täter kannte (muss also keine Personalien hinterlassen) und ich nichts zur kaputten Mauer weiß (habe dann Bagatellschaden angenommen); hier bin ich am untersichersten ;)
- keine Tateinheit von 229 zu 212, da 316 als Verklammerung fehlt
- 69 StGB habe ich trotzdem angenommen, da Taten mit dem Verkehr zusammenhängen und besondere Sorgfaltspflichten für Fahrzeugführer missachtet wurden
Auf 315b bin ich gar nicht mehr eingegangen (eh keine Zeit) und erschien mir etwas dünn dazu
Angeklagt daher 229 + 212, 13, 22, 23 in Tatmehrheit
08.04.2019, 15:41
(08.04.2019, 15:40)Gast schrieb:(08.04.2019, 15:35)Gast schrieb: Ich hau' mal meinen Schwerpunkt raus (NRW): §§212, 23, 13 StGB :D
Meine Schwerpunkte lagen a) Beweisverwertung, die jedoch bei mir nicht so der Knaller war
b) § 228: Abgrenzung eigenverantwortliche Selbst- und einverständliche Fremdgefährdung; Strafantrag nach § 77 III durch Mutter
c) § 211, 22, 13: Verdeckungsabsicht (war in RLP jedenfalls explizit angesprochen)
d) § 212, 22, 13: Vorsatzproblematik (ich habe durchgehen lassen...)
e) § 315c (in RLP nicht ausgeschlossen) (-), da in dubio pro reo nicht nachweisbar, dass Ausfallerscheinungen auf Alkohol zurückzuführen war (Rückrechnung ergab 0,75 Prom.)
Mehr war es dann leider nicht...(an Schwerpunkten...bei mir.)
B-Gutachten:
Anklage ans Landgericht, große Strafkammer; Pflichtverteidigerbestellung; Nebenklage geht klar, aber kein großes Problem (?), Kein Haftbefehl, da § 112 III nicht ohne Weiteres zu Haftgrund führt. Hat sich selbst gemeldet, familiäre Bindung etc. Beschränkung auf Totschlag im Versuch nach § 154a.
Soweit das, was mir spontan in den Sinn kommt.
Soll natürlich 229 heißen.
08.04.2019, 15:43
(08.04.2019, 15:41)GastK27 schrieb:(08.04.2019, 15:38)Gast schrieb:(08.04.2019, 15:35)GASTnRW89 schrieb: Hier meine Prüfung (ohne Gewähr:-P)Ich habe alles wegen dem einheitlichen Lebenssachverhalt als einen Tatkomplex, bin bei dem Unfall eher auf §229 StGB, da der doch keinen Vorsatz hinsichtlich der Verletzungen hatte?
TK der Unfall
I. 223, 224 I Nr.5
I.E (+)
II. 226 I Nr.3 (+)
Beides 52
TK das Abhauen
I. 211, 22, 23, 13
(-) keine Verdeckungsabsicht
II. 212, 22, 23, 13 (+)
III. 221 I Nr.2 (+)
IV. 142 I Nr.2(+)
Ich hoffe, das war nicht allzu abwegig. Wobei ich dazu sagen muss, dass ich den Brief i.E. als verwertbar angenommen habe (das war denke ich falsch, dafür gab es zu viele sonstige eindeutige Beweise) und deshalb gerade im zweiten TK hins. Vorsatz wg. Inhalt des Briefes besser argumentieren konnte
Jep, seh ich auch so.
Hab letztlich wegen 229 in tatmehrheit zu 212,22,23,13 angeklagt und 142 nach 154a eingestellt. Aussetzung tritt hinter 212,22,13 zurück.
§142 StGB habe ich aus irgendeinem Grund abgelehnt, weil ich sagte, der Vorsatz dahingehend, sich der Feststellung zu entziehen, fehle gerade nicht, da die Geschädigte ihn ja kennt.
08.04.2019, 15:50
08.04.2019, 15:53
(08.04.2019, 15:41)Armag3ddon schrieb:(08.04.2019, 15:23)Gast12345 schrieb:(08.04.2019, 15:20)Xyznrw schrieb: Wie dramatisch teuer ists, wenn man nicht checkt, dass 315b im 28. Abschnitt ist?
Sooooo dumm.
Bei uns in der AG haben das einige komplett überlesen!
Was habt ihr denn so geprüft?
Natürlich nur hamburgische Perspektive, d.h. mit 28. Abschnitt:
Unfallgeschehen:
- 315c, iE abgelehnt weil keine Fahruntüchtigkeit (bei Rückrechnung keine 1,1 Promille, keine sicher festzustellenden Ausfallerscheinungen)
- daher auch 316 (-)
- 223 angerissen und im Vorsatz problematisiert, Abgr. bewusste Fahrlässigkeit -> iE (-)
- 229 mit Problemen (Selbstgefährdung, Einwilligung), iE (+)
Nach dem Unfall:
- 211, 13, 22, 23, Verdeckungsabsicht abgelehnt, da keine "andere" Tat (keine Trunkenheitsfahrt vorher, 229 als Anschlusstat abgelehnt, da diese in 211 übergehen würde und kein weiterer Kausalverlauf o.ä. losgetreten wurde)
- 212, 13, 22, 23 mit Problemen, natürlich Eventualvorsatz-Problem, unmittelbares Ansetzen (ab wann Rettungsmöglichkeiten verstrichen?) und Rücktritt, nach meiner Lösung wegen der strengen Voraussetzungen von § 24 I 2 StGB abgelehnt, iE also (+), danach kurz zu § 213 wegen zwei vertypter Milderungsgründe (13 II + 23 II), habe ich aber abgelehnt
- 221 (+), tritt dann aber zurück (und wäre wohl das Kerndelikt, wenn man 212 verneint)
- 223, 224 Nr. 5, 13 (-), da Liegenlassen keine neuerliche Verletzungshandlung
- 323c tritt dann zurück
- 142 habe ich abgelehnt, da die Geschädigte den Täter kannte (muss also keine Personalien hinterlassen) und ich nichts zur kaputten Mauer weiß (habe dann Bagatellschaden angenommen); hier bin ich am untersichersten ;)
- keine Tateinheit von 229 zu 212, da 316 als Verklammerung fehlt
- 69 StGB habe ich trotzdem angenommen, da Taten mit dem Verkehr zusammenhängen und besondere Sorgfaltspflichten für Fahrzeugführer missachtet wurden
Auf 315b bin ich gar nicht mehr eingegangen (eh keine Zeit) und erschien mir etwas dünn dazu
Angeklagt daher 229 + 212, 13, 22, 23 in Tatmehrheit
Mit welcher Begründung hast du denn den 229 bejaht? Es konnte doch nicht festgestellt werden, ob der Unfall durch ihr Verhalten oder durch seinen Fahrfehler verursacht worden ist. Sollte es dann nicht in dubio pro reo an der objektiven Zurechenbarkeit des Verletzungserfolgs scheitern?