06.09.2024, 19:32
(06.09.2024, 18:13)Grünehügel schrieb:1/3 hat ca auch ein Gutachten gemacht. Denke auch maximal wenige Punkte Abzug. Ich hoffe es zumindest. Als ob wir nicht schon genug in den Klausuren gestresst wären, kommen die noch mit so ner atypischen Aufgabenstellung.(06.09.2024, 16:51)Harvey Specter schrieb: Same….habe mir leider auch größte Mühe im Gutachten gegeben und dann nur noch wenig in dem praktischen Teil ….
Höre von vielen die das gemacht haben, zumindest in meinem Umfeld. Wie sieht’s bei dir aus?
06.09.2024, 19:39
(06.09.2024, 19:32)Harvey Specter schrieb:(06.09.2024, 18:13)Grünehügel schrieb:1/3 hat ca auch ein Gutachten gemacht. Denke auch maximal wenige Punkte Abzug. Ich hoffe es zumindest. Als ob wir nicht schon genug in den Klausuren gestresst wären, kommen die noch mit so ner atypischen Aufgabenstellung.(06.09.2024, 16:51)Harvey Specter schrieb: Same….habe mir leider auch größte Mühe im Gutachten gegeben und dann nur noch wenig in dem praktischen Teil ….
Höre von vielen die das gemacht haben, zumindest in meinem Umfeld. Wie sieht’s bei dir aus?
Sehe ich auch so. Man hätte auch schreiben können „Es ist kein Gutachten anzufertigen.“ Aber nein, natürlich steht da irgendein krytpischer Kram..
06.09.2024, 20:04
(06.09.2024, 14:32)Melli schrieb: Wie fandet ihr die Klausuren bisher?
Will jemand vllt seine Lösung für die Wahlrechtsklausur in Strafrecht oder die ZR I Und Ii Klausur teilen? Bin total unsicher, ob die Klausuren bei mir gut liefen oder nicht 😅
Zur SR Wahlklausur in Berlin:
1. TK
249 bzgl. der Uhren +, bzgl. des Autos fehlte es an der Zueignungsabsicht. Nach Beweiswürdigung habe ich auch die Wegnahme der zweiten Uhr bejaht. 250 -, weil nicht nachweisbar war, dass B Bewusstsein hinsichtlich des Schlagrings hatte und nach BGH-Rspr am Tatort aufgefundene Gegenstände "ergriffen" werden müssen.
223, 226 + bin auch mit dem BGH gegangen, dass der feste Zahnersatz, d. h. eine Abmilderung der schweren Folge durch den Geschädigten, keinen Einfluss auf den Unrechtsgehalt der Tat hat
224 habe ich verneint - da gab es für mich nicht genug Anhaltspunkte für die abstrakte Lebensgefahr, denn es war ja nur ein Schlag und G war jung und fit
123 + kurz den "Strafantrag" ausgelegt und bejaht
248b +, Strafantrag gegeben
246 am Benzin +, Strafantrag nach 248a
2. TK
315c -, Führen des Fahrzeugs +, u. a. nachweisbar durch verwertbare Spontanäußerung, absolute Fahruntüchtigkeit + Atemalkoholmessung zwar verwertbar nach BGH, aber ungenau und daher Beweiswert fragwürdig, i. E. kam es hierauf aber eh nicht an, weil die Blutabnahme auch ohne richterliche Anordnung nach §81a Abs. 2 StPO ordnungsgemäß erfolgt ist. Nach Beweiswürdigung war das Trinkende vor der ersten Tat. keine Rückrechnung erforderlich (hab ich dann hilfsweise trotzdem gemacht). Am Ende -, weil trotz konkreter Gefährdung nicht nachweisbar, dass diese auf der Alkoholisierung beruhte, denn die Fahrfehler könnten naheliegend auch einfach darauf beruhen, dass er noch nie vorher Auto gefahren ist
315b -, hab hier den verkehrsfremden Inneneingriff geprüft und bin beim Schädigungsvorsatz rausgeflogen (das war eher eine Bauchentscheidung)
223, 224, 22, 23 -, wobei ich hier im Nachhinein einen bedingten Vorsatz doch bejahen würde, weil er nicht darauf vertrauen konnte trotz fehlender Fahrerfahrung niemanden zu verletzen
304 +
303, 303c +
142 +
316 +, weil spätestens nach dem Unfall Vorsatz
Konkurrenzen: TK1 und TK 2 standen bei mir in 53, der Rest 52
B-Gutachten: keine Einstellungen; AG Schöffengericht, wobei ich bei der Strafzumessung den Bewährungsbruch und die einschlägige Vorstrafe negativ berücksichtigt habe und den festen Zahnersatz positiv; 112 -; 140 +, aber schon Wahlverteidigerin (141), die zur Beiordnung das Mandat niederlegen müsste; sonstige Anträge: 98 Abs. 2 StPO + 69a Abs. 1 S. 3 StGB
Was meint ihr? Ich bin froh, dass ich überhaupt fertig geworden bin bei der Masse. Die vielleicht widersprüchlichen Entscheidungen bzgl. des Vorsatzes im zweiten TK waren letztlich auch der Zeitnot geschuldet. Was der fliegende Pflasterstein sollte, weiß ich nicht genau..
06.09.2024, 20:37
Ich hatte den Strafantrag verneint und statt 304, den 305 StGB noch geprüft
06.09.2024, 20:51
06.09.2024, 21:17
Mag jemand den SR Sachverhalt zusammenfassen?
06.09.2024, 22:30
Und hatte NRW auch einen außergewöhnlichen Bearbeitervermerk?
07.09.2024, 01:03
Die Bearbeitervermerke sind in diesem Durchgang auf jefen Fall grausig. Bei Z III war nicht klar, ob im Schriftsatz ein Sachverhalt gefordert war und heute wurde plötzlich kein Gutachten gefordert, sondern nur Schriftsatz ans Gericht und Mandantenschreiben. Das hat dazu geführt, dass man teilweise dem Gericht und auch dem Mandanten gegenüber beinahe schon Urteils-gutachterlich Dinge erklärt hat, die man so nie in die entsprechenden Schreiben hineinschreiben würde.
Zum Sachverhalt Z II (Hessen):
Mandant Hr. Jäger meldet sich, braucht Hilfe bei Klage gegen ihn durch seinen Arbeitgeber, die Metall GmbH. Er sei im Betrieb für die Durchführung von Zahlungen zuständig, müsse bei jeder Überweisung aber zuerst auf eine Anweisung des Herrn Maurer, des GF der Klägerin und Arbeitgeberin, warten. Herr Maurer erteilt Weisungen idR sehr knapp und per Telefon oder Email. Er weist in diesen zuweilen auch auf die Dringlichkeit der Überweisungen hin mit Worten wie "eilig", "hat noch Zeit". Die Klägerin tätigt Geschäfte ausschließlich in DE und AUS, ausnahmsweise und in geringen Umfang im europäischen Ausland. Das IT-System bei der Klägerin wurde seit 2017 nicht mehr aktualisiert, die Mitarbeiter werden in IT-Sachen nicht geschult.
Im April 2024 erhält der Mandant eine Email von der betrieblichen Email-Adresse des Herrn Maurer. Hierin wurde er in der Du-Form aufgefordert, "per Blitzgiro" und "sofort" eine Überweisung iHv 25.000 € zu tätigen. Als Empfänger-IBAN wurde eine Nr. "GB (...)" eines britischen Kontos einer chinesischen Bank mit Sitz in der VR China und Niederlassung in London, GB. In der Email stand zudem, über die Überweisung "solle Stillschweigen" gewahrt werden.
Der Mandant tätigte die Überweisung daraufhin. Das Geld wurde abgebucht. Herr Maurer fand am Folgetag heraus, dass der Mandant die Überweisung getätigt hat. Er eröffnet dem Mandanten, dass die Anweisung jedenfalls nicht von ihm stammte. Er sagte ihm sinngemäß "Wie dumm kann man sein, allein die DU-Form hätte ihm ja auffallen müssen." Der Versuch, das Geld wieder zu holen, geht schief. Die 25.000 € waren bereits abgehoben und das GB... Konto geschlossen worden.
Herr Maurer beauftragte - ohne den Mandanten zuvor darauf anzusprechen - einen RA mit der Ermittlung des Überweisungshergangs. Bald darauf überreichte er dem Mandanten eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung vom 21.08.2024 zum 30.09.2024. Einige Tage später forderte er den Mandanten unter Zeitdruck dazu auf, einen "Abwicklungsvertrag" zu unterschreiben. In diesem stand: (1) durch die Kündigung vom 21.08. sei Vertragsverhältnis beendet (2) Der Mandant verzichte auf die Kündigungsschuzklage (3) bis zum 12. September werde der Mandant von der Arbeit freigestellt. Ab dem 13.09. bis zum 30.09. nehme er unbezahlten Sonderulaub (4) der Mandant erhalte ein positives Arbeitszeugnis (5) DIe Parteien träfen durch diesen Vertrag keine Regelung hinsichtlich des Anspruches auf 25.000 €, die Klägerin behalte sich vielmehr vor, den Anspruch klageweise geltend zu machen. Der Mandant und Herr Meurer unterschrieben den Vertrag.
Am 05.09. wird dem Mandanten eine Klage der Klägerin zugestellt. Sie beantragt, den Mandanten zu verurteilen, an die Klägerin insgesamt 35.000 € zu zahlen. 25.000 € aus (siehe oben), 10.000 € für die Beauftragung des klägerischen Anwaltes mit den Ermittlungen.
Der Mandant bittet nun um Prüfung, ob ein Vorgehen gegen die Klage möglich und erfolgreich wäre. Er möchte nicht, dass sich - sollte die Prüfung für ihn ungünstig ausgehen - das Gericht mit der Klage mehr als notwendig auseinandersetze. Er sei ohnehin verwundert, dass die Klägerin sich nicht erst an ihn gewandt habe, statt direkt einen Anwalt zu beauftragen. Zudem bittet der Mandant, eine Widerklage gegen die Kündigung zu erheben, sollte diese Erfolg haben. Außerdem erwähnt der Mandant irgendwo, dass er den Abwicklungsvertrag eigentlich nicht in Ordnung fände, weil er durch den unbezahlten Sonderurlaub schlechter stehe als durch Kündigung und, weil er ohnehin Anspruch auf Erteilung eines positiven Zeugnisses hätte.
BV: (1) Schriftsatz und (2) Mandantenschreiben verfassen. Hinsichtlich MS ist SV-Darstellung ausgeschlossen.
Weiter BV: §§ 305c, 309, 308, 138 BGB nicht prüfen. Zul. Klage und Zul. Widerklage (hinsichtlich Rechtsweg zu ArbG und Streitwert) unterstellen. Und noch einiges mehr, an das ich mich nicht mehr erinneren kann.
Zum Sachverhalt Z II (Hessen):
Mandant Hr. Jäger meldet sich, braucht Hilfe bei Klage gegen ihn durch seinen Arbeitgeber, die Metall GmbH. Er sei im Betrieb für die Durchführung von Zahlungen zuständig, müsse bei jeder Überweisung aber zuerst auf eine Anweisung des Herrn Maurer, des GF der Klägerin und Arbeitgeberin, warten. Herr Maurer erteilt Weisungen idR sehr knapp und per Telefon oder Email. Er weist in diesen zuweilen auch auf die Dringlichkeit der Überweisungen hin mit Worten wie "eilig", "hat noch Zeit". Die Klägerin tätigt Geschäfte ausschließlich in DE und AUS, ausnahmsweise und in geringen Umfang im europäischen Ausland. Das IT-System bei der Klägerin wurde seit 2017 nicht mehr aktualisiert, die Mitarbeiter werden in IT-Sachen nicht geschult.
Im April 2024 erhält der Mandant eine Email von der betrieblichen Email-Adresse des Herrn Maurer. Hierin wurde er in der Du-Form aufgefordert, "per Blitzgiro" und "sofort" eine Überweisung iHv 25.000 € zu tätigen. Als Empfänger-IBAN wurde eine Nr. "GB (...)" eines britischen Kontos einer chinesischen Bank mit Sitz in der VR China und Niederlassung in London, GB. In der Email stand zudem, über die Überweisung "solle Stillschweigen" gewahrt werden.
Der Mandant tätigte die Überweisung daraufhin. Das Geld wurde abgebucht. Herr Maurer fand am Folgetag heraus, dass der Mandant die Überweisung getätigt hat. Er eröffnet dem Mandanten, dass die Anweisung jedenfalls nicht von ihm stammte. Er sagte ihm sinngemäß "Wie dumm kann man sein, allein die DU-Form hätte ihm ja auffallen müssen." Der Versuch, das Geld wieder zu holen, geht schief. Die 25.000 € waren bereits abgehoben und das GB... Konto geschlossen worden.
Herr Maurer beauftragte - ohne den Mandanten zuvor darauf anzusprechen - einen RA mit der Ermittlung des Überweisungshergangs. Bald darauf überreichte er dem Mandanten eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung vom 21.08.2024 zum 30.09.2024. Einige Tage später forderte er den Mandanten unter Zeitdruck dazu auf, einen "Abwicklungsvertrag" zu unterschreiben. In diesem stand: (1) durch die Kündigung vom 21.08. sei Vertragsverhältnis beendet (2) Der Mandant verzichte auf die Kündigungsschuzklage (3) bis zum 12. September werde der Mandant von der Arbeit freigestellt. Ab dem 13.09. bis zum 30.09. nehme er unbezahlten Sonderulaub (4) der Mandant erhalte ein positives Arbeitszeugnis (5) DIe Parteien träfen durch diesen Vertrag keine Regelung hinsichtlich des Anspruches auf 25.000 €, die Klägerin behalte sich vielmehr vor, den Anspruch klageweise geltend zu machen. Der Mandant und Herr Meurer unterschrieben den Vertrag.
Am 05.09. wird dem Mandanten eine Klage der Klägerin zugestellt. Sie beantragt, den Mandanten zu verurteilen, an die Klägerin insgesamt 35.000 € zu zahlen. 25.000 € aus (siehe oben), 10.000 € für die Beauftragung des klägerischen Anwaltes mit den Ermittlungen.
Der Mandant bittet nun um Prüfung, ob ein Vorgehen gegen die Klage möglich und erfolgreich wäre. Er möchte nicht, dass sich - sollte die Prüfung für ihn ungünstig ausgehen - das Gericht mit der Klage mehr als notwendig auseinandersetze. Er sei ohnehin verwundert, dass die Klägerin sich nicht erst an ihn gewandt habe, statt direkt einen Anwalt zu beauftragen. Zudem bittet der Mandant, eine Widerklage gegen die Kündigung zu erheben, sollte diese Erfolg haben. Außerdem erwähnt der Mandant irgendwo, dass er den Abwicklungsvertrag eigentlich nicht in Ordnung fände, weil er durch den unbezahlten Sonderurlaub schlechter stehe als durch Kündigung und, weil er ohnehin Anspruch auf Erteilung eines positiven Zeugnisses hätte.
BV: (1) Schriftsatz und (2) Mandantenschreiben verfassen. Hinsichtlich MS ist SV-Darstellung ausgeschlossen.
Weiter BV: §§ 305c, 309, 308, 138 BGB nicht prüfen. Zul. Klage und Zul. Widerklage (hinsichtlich Rechtsweg zu ArbG und Streitwert) unterstellen. Und noch einiges mehr, an das ich mich nicht mehr erinneren kann.
07.09.2024, 09:21
Ich hatte den Strafantrag verneint, weil da keine Unterschrift von ihm unter der Strafanzeige war
07.09.2024, 09:27
Sachverhalt S7 kurz zusammengefasst:
Der BES war mit seinem Freund, dem späteren Opfer verabredet. Als sie sich am Aufzug des Hauses des Opfers getroffen haben, wollte der BES unbedingt unter einem Vorwand in die Wohnung des Zeugen. Dieser verneinte. Daraufhin schlug der BES dem Zeugen unvermittelt gegen den Mund, wobei dieser zwei Schneidezähne verlor und bewusstlos wurde. Sodann entnahm der BES Wohnungs- und Autoschlüssel aus der Tasche des Zeugen, ging zur Wohnung, schloss auf und entnahm zwei wertvolle Uhren, von denen er Kenntnis hatte. Dann fuhr er mit dem Auto ohne Fahrerlaubnis davon. Auf der weiteren Fahrt fuhr er nach einem Kontrollverlust über das auto gegen einen Poller, wobei dieser aus der Verankerung katapultiert wurde, sich einige Pflastersteine lösten und durch die Gegend flogen, wobei ein weiterer Zeuge beinahe getroffen wurde. Trotz des erheblichen Aufpralls und der Beschädigungen am PKW setzte der BES seine Fahrt fort und wurde wenig später aufgrund der fahndung nach dem PKW von zwei POMs gestellt. Hierbei stellten die POMs Alkoholgeruch fest, eine AAK ergab 1,3 Promille. BAK eine Stunde später 1,1 Promille. Das Auto hatte einen Sachschaden von 5000 Euro. Der Poller musste für 1125 Euro repariert werden und die Schneidezähne können mittels Implantat ersetzt werden.
Der eine POM hat nicht auf die Freiwilligkeit der AAK hingewiesen, die Verteidigerin widerspricht der Verwertung. Spontan äußerte sich der BES zu dem Unfall mit dem Poller.
Zur Lösung: 304, 305 halte ich für abwegig. Habe noch 21 StVG. 226 habe ich abgelehnt und da einiges zu argumentiert. Ansonsten sehr ähnlich zu der Lösung weiter oben 😊
Der BES war mit seinem Freund, dem späteren Opfer verabredet. Als sie sich am Aufzug des Hauses des Opfers getroffen haben, wollte der BES unbedingt unter einem Vorwand in die Wohnung des Zeugen. Dieser verneinte. Daraufhin schlug der BES dem Zeugen unvermittelt gegen den Mund, wobei dieser zwei Schneidezähne verlor und bewusstlos wurde. Sodann entnahm der BES Wohnungs- und Autoschlüssel aus der Tasche des Zeugen, ging zur Wohnung, schloss auf und entnahm zwei wertvolle Uhren, von denen er Kenntnis hatte. Dann fuhr er mit dem Auto ohne Fahrerlaubnis davon. Auf der weiteren Fahrt fuhr er nach einem Kontrollverlust über das auto gegen einen Poller, wobei dieser aus der Verankerung katapultiert wurde, sich einige Pflastersteine lösten und durch die Gegend flogen, wobei ein weiterer Zeuge beinahe getroffen wurde. Trotz des erheblichen Aufpralls und der Beschädigungen am PKW setzte der BES seine Fahrt fort und wurde wenig später aufgrund der fahndung nach dem PKW von zwei POMs gestellt. Hierbei stellten die POMs Alkoholgeruch fest, eine AAK ergab 1,3 Promille. BAK eine Stunde später 1,1 Promille. Das Auto hatte einen Sachschaden von 5000 Euro. Der Poller musste für 1125 Euro repariert werden und die Schneidezähne können mittels Implantat ersetzt werden.
Der eine POM hat nicht auf die Freiwilligkeit der AAK hingewiesen, die Verteidigerin widerspricht der Verwertung. Spontan äußerte sich der BES zu dem Unfall mit dem Poller.
Zur Lösung: 304, 305 halte ich für abwegig. Habe noch 21 StVG. 226 habe ich abgelehnt und da einiges zu argumentiert. Ansonsten sehr ähnlich zu der Lösung weiter oben 😊