05.04.2019, 16:56
Wie ist denn euer allgemeines Gefühl zur Klausur? Eher positiv oder negativ?
05.04.2019, 18:02
Habt ihr neben 833 BGB weitere Anspruchsgrundlagen angeprüft?
823? Vertrag?
Ich habe den Haftungsausschluss aufgrund des Berufsrisikos nach langer Diskussion abgelehnt.
Ein Mitverschulden kam bei mir weder wegen des Nichtanbindens noch wegen des Verwendens des Flexgerätes in Frage, weil darin keine Sorgfaltspflichtveeletzung zu sehen war.
In den Zeckmäßigkeitserwägungen habe ich gesagt, dass die Frage hinsichtlich des Haftungsausschlusses umstritten und einzelfallabhängig ist (so habe ich es der Kommentierung entnommmen). Deshalb habe ich trotzdem zur Verteidigung geraten, da eine gewisse Verteidigungschance verbleibt. Außerdem war der Anspruch im Hinblick auf die Auslagenpauschale unbegründet (ohne substantiierte Begründung geht das pauschal so nur beim Autounfall).
Im praktischen Teil habe ich dann Klage abgewiesen und beantragt die Versicherung als Nebenintervenientin aufzunehmen. Das erforderliche rechtliche Interesse bestand aufgrund der gesantschuldnerischen Haftung aus 840 BGB iVm VVG.
823? Vertrag?
Ich habe den Haftungsausschluss aufgrund des Berufsrisikos nach langer Diskussion abgelehnt.
Ein Mitverschulden kam bei mir weder wegen des Nichtanbindens noch wegen des Verwendens des Flexgerätes in Frage, weil darin keine Sorgfaltspflichtveeletzung zu sehen war.
In den Zeckmäßigkeitserwägungen habe ich gesagt, dass die Frage hinsichtlich des Haftungsausschlusses umstritten und einzelfallabhängig ist (so habe ich es der Kommentierung entnommmen). Deshalb habe ich trotzdem zur Verteidigung geraten, da eine gewisse Verteidigungschance verbleibt. Außerdem war der Anspruch im Hinblick auf die Auslagenpauschale unbegründet (ohne substantiierte Begründung geht das pauschal so nur beim Autounfall).
Im praktischen Teil habe ich dann Klage abgewiesen und beantragt die Versicherung als Nebenintervenientin aufzunehmen. Das erforderliche rechtliche Interesse bestand aufgrund der gesantschuldnerischen Haftung aus 840 BGB iVm VVG.
05.04.2019, 18:15
(05.04.2019, 18:02)NRW2019 schrieb: Habt ihr neben 833 BGB weitere Anspruchsgrundlagen angeprüft?
823? Vertrag?
Ich habe den Haftungsausschluss aufgrund des Berufsrisikos nach langer Diskussion abgelehnt.
Ein Mitverschulden kam bei mir weder wegen des Nichtanbindens noch wegen des Verwendens des Flexgerätes in Frage, weil darin keine Sorgfaltspflichtveeletzung zu sehen war.
In den Zeckmäßigkeitserwägungen habe ich gesagt, dass die Frage hinsichtlich des Haftungsausschlusses umstritten und einzelfallabhängig ist (so habe ich es der Kommentierung entnommmen). Deshalb habe ich trotzdem zur Verteidigung geraten, da eine gewisse Verteidigungschance verbleibt. Außerdem war der Anspruch im Hinblick auf die Auslagenpauschale unbegründet (ohne substantiierte Begründung geht das pauschal so nur beim Autounfall).
Im praktischen Teil habe ich dann Klage abgewiesen und beantragt die Versicherung als Nebenintervenientin aufzunehmen. Das erforderliche rechtliche Interesse bestand aufgrund der gesantschuldnerischen Haftung aus 840 BGB iVm VVG.
Ich hatte noch recht vertieft eine Verkehrspflichtveretzung des Beklagten gemäß 280 i, 241 ii bgb vor 833 geprüft. Habe die aber letztlich abgelehnt, so dass es auf die Gefährdungshaftung ankam.
05.04.2019, 18:17
(05.04.2019, 18:15)Gast schrieb:(05.04.2019, 18:02)NRW2019 schrieb: Habt ihr neben 833 BGB weitere Anspruchsgrundlagen angeprüft?
823? Vertrag?
Ich habe den Haftungsausschluss aufgrund des Berufsrisikos nach langer Diskussion abgelehnt.
Ein Mitverschulden kam bei mir weder wegen des Nichtanbindens noch wegen des Verwendens des Flexgerätes in Frage, weil darin keine Sorgfaltspflichtveeletzung zu sehen war.
In den Zeckmäßigkeitserwägungen habe ich gesagt, dass die Frage hinsichtlich des Haftungsausschlusses umstritten und einzelfallabhängig ist (so habe ich es der Kommentierung entnommmen). Deshalb habe ich trotzdem zur Verteidigung geraten, da eine gewisse Verteidigungschance verbleibt. Außerdem war der Anspruch im Hinblick auf die Auslagenpauschale unbegründet (ohne substantiierte Begründung geht das pauschal so nur beim Autounfall).
Im praktischen Teil habe ich dann Klage abgewiesen und beantragt die Versicherung als Nebenintervenientin aufzunehmen. Das erforderliche rechtliche Interesse bestand aufgrund der gesantschuldnerischen Haftung aus 840 BGB iVm VVG.
Ich hatte noch recht vertieft eine Verkehrspflichtveretzung des Beklagten gemäß 280 i, 241 ii bgb vor 833 geprüft. Habe die aber letztlich abgelehnt, so dass es auf die Gefährdungshaftung ankam.
Ui, das ist nicht gut... Gefährdungshaftung IMMER zuerst prüfen....
05.04.2019, 18:21
(05.04.2019, 18:17)GÄSTINNRW schrieb:(05.04.2019, 18:15)Gast schrieb:(05.04.2019, 18:02)NRW2019 schrieb: Habt ihr neben 833 BGB weitere Anspruchsgrundlagen angeprüft?
823? Vertrag?
Ich habe den Haftungsausschluss aufgrund des Berufsrisikos nach langer Diskussion abgelehnt.
Ein Mitverschulden kam bei mir weder wegen des Nichtanbindens noch wegen des Verwendens des Flexgerätes in Frage, weil darin keine Sorgfaltspflichtveeletzung zu sehen war.
In den Zeckmäßigkeitserwägungen habe ich gesagt, dass die Frage hinsichtlich des Haftungsausschlusses umstritten und einzelfallabhängig ist (so habe ich es der Kommentierung entnommmen). Deshalb habe ich trotzdem zur Verteidigung geraten, da eine gewisse Verteidigungschance verbleibt. Außerdem war der Anspruch im Hinblick auf die Auslagenpauschale unbegründet (ohne substantiierte Begründung geht das pauschal so nur beim Autounfall).
Im praktischen Teil habe ich dann Klage abgewiesen und beantragt die Versicherung als Nebenintervenientin aufzunehmen. Das erforderliche rechtliche Interesse bestand aufgrund der gesantschuldnerischen Haftung aus 840 BGB iVm VVG.
Ich hatte noch recht vertieft eine Verkehrspflichtveretzung des Beklagten gemäß 280 i, 241 ii bgb vor 833 geprüft. Habe die aber letztlich abgelehnt, so dass es auf die Gefährdungshaftung ankam.
Ui, das ist nicht gut... Gefährdungshaftung IMMER zuerst prüfen....
War doch ein Gutachten und Vertrag geht Delikt vor, kann mich aber auch irren. Ist ja nicht vergleichbar mit der StVG zu 823, da beides nicht vertraglich. Aber es sollte ja auch umfassend begutachtet werden. Was auch immer das heißen mag
05.04.2019, 18:40
(05.04.2019, 16:02)GastNRW12345 schrieb:(05.04.2019, 15:59)Gast schrieb:(05.04.2019, 15:54)GastNRW123 schrieb: Müsste es nicht heißen ganz oder teilweise unbegründet?
Wenn die Klage ganz begründet ist, dann macht ein Schriftsatz ans Gericht ja keinen Sinn, dann sollte nämlich an die Mandantschaft geschrieben werden.
Was soll ich denn ans Gericht schreiben wenn die Klage durchgeht, ich erkenne an?
War ja die übliche Formulierung glaube ich mit dem "soweit ein gerichtliches Vorgehen für Erfolg veraorechend gehalten wird..." und aus Beklagtensicht ist das Vorgehen nur erfolgversprechend, wenn die Klage unbegründet ist?
Ja, so war das auch gemeint :D Aber ob die Klage wegen Mitverschulden teilweise unbegründet oder nur teilweise begründet ist, ist ja dasselbe. Also bei einer Haftungsquote hat die Klage teilweise Erfolg, aber auch die Verteidigung.
Dann hat der Kollege Amageddon das aber oben im Sachverhalt bezüglich des BV falsch dargestellt, er hatte „vollumfänglich“ ja sogar noch unterstrichen.
Allen weiterhin viel Erfolg! Ihr schafft das!
Jo, also was ich sage gilt nur für HH (und damit wohl auch für den GPA-Bezirk). :)
Bei uns war die Aufgabenstellung unübersehbar deutlich gemacht. Das war nicht nur im Bearbeitervermerk versteckt, sondern der Sachbearbeiter der Versicherung hat in seinem ersten Telefon noch mal extra auf diese Vorgehensweise hingewiesen.
05.04.2019, 19:17
(05.04.2019, 18:40)Armag3ddon schrieb:(05.04.2019, 16:02)GastNRW12345 schrieb:(05.04.2019, 15:59)Gast schrieb:(05.04.2019, 15:54)GastNRW123 schrieb: Müsste es nicht heißen ganz oder teilweise unbegründet?
Wenn die Klage ganz begründet ist, dann macht ein Schriftsatz ans Gericht ja keinen Sinn, dann sollte nämlich an die Mandantschaft geschrieben werden.
Was soll ich denn ans Gericht schreiben wenn die Klage durchgeht, ich erkenne an?
War ja die übliche Formulierung glaube ich mit dem "soweit ein gerichtliches Vorgehen für Erfolg veraorechend gehalten wird..." und aus Beklagtensicht ist das Vorgehen nur erfolgversprechend, wenn die Klage unbegründet ist?
Ja, so war das auch gemeint :D Aber ob die Klage wegen Mitverschulden teilweise unbegründet oder nur teilweise begründet ist, ist ja dasselbe. Also bei einer Haftungsquote hat die Klage teilweise Erfolg, aber auch die Verteidigung.
Dann hat der Kollege Amageddon das aber oben im Sachverhalt bezüglich des BV falsch dargestellt, er hatte „vollumfänglich“ ja sogar noch unterstrichen.
Allen weiterhin viel Erfolg! Ihr schafft das!
Jo, also was ich sage gilt nur für HH (und damit wohl auch für den GPA-Bezirk). :)
Bei uns war die Aufgabenstellung unübersehbar deutlich gemacht. Das war nicht nur im Bearbeitervermerk versteckt, sondern der Sachbearbeiter der Versicherung hat in seinem ersten Telefon noch mal extra auf diese Vorgehensweise hingewiesen.
Vielleicht liege ich vollkommen falsch, aber die Verwirrung bezieht sich glaube ich auf deine „d.h.“ Ergänzung in diesem Satz:
„Aufgabenstellung war leicht unüblich: ein Schriftsatz ans Gericht war nur dann zu entwerfen, wenn man den Anspruch für vollumfänglich ausgeschlossen, d.h. die Klage für 100% gewinnbar hält. Eine Verurteilung sollte um jeden Preis vermieden werden.“
Wenn man den Anspruch auf Schadensersatz für 100% ausgeschlossen hält, dann wäre die Klage des Klägers mangels Anspruch aussichtslos - und nicht, so wie von dir geschrieben, die Klage zu 100 % gewinnbar - die Rechtsverteidigung hätte jedoch zu 100% Aussicht auf Erfolg.
05.04.2019, 19:29
Ah ja. Ich meinte natürlich 100% gewinnbar für den Beklagten. :D
05.04.2019, 19:45
Wie war der Bearbeitervermerkt denn in NRW formuliert? Bin jetzt verwirrt.
06.04.2019, 00:34
(05.04.2019, 18:02)NRW2019 schrieb: Habt ihr neben 833 BGB weitere Anspruchsgrundlagen angeprüft?
823? Vertrag?
Ich habe den Haftungsausschluss aufgrund des Berufsrisikos nach langer Diskussion abgelehnt.
Ein Mitverschulden kam bei mir weder wegen des Nichtanbindens noch wegen des Verwendens des Flexgerätes in Frage, weil darin keine Sorgfaltspflichtveeletzung zu sehen war.
In den Zeckmäßigkeitserwägungen habe ich gesagt, dass die Frage hinsichtlich des Haftungsausschlusses umstritten und einzelfallabhängig ist (so habe ich es der Kommentierung entnommmen). Deshalb habe ich trotzdem zur Verteidigung geraten, da eine gewisse Verteidigungschance verbleibt. Außerdem war der Anspruch im Hinblick auf die Auslagenpauschale unbegründet (ohne substantiierte Begründung geht das pauschal so nur beim Autounfall).
Im praktischen Teil habe ich dann Klage abgewiesen und beantragt die Versicherung als Nebenintervenientin aufzunehmen. Das erforderliche rechtliche Interesse bestand aufgrund der gesantschuldnerischen Haftung aus 840 BGB iVm VVG.
Das war doch eine Tierhalterhaftpflichtversicherung, die haftet dem Kläger gegenüber nicht direkt, also liegt da auch keine Gesamtschuldnerschaft vor, nach VVG haftet nur die KfzVersicherung dem Geschädigten direkt.
Aber das Interesse dürfte trotzdem bestehen, denn wenn der Anspruch des Klägers abgewiesen würde, dann hätte der Beklagte ja keine Rückgriffsmöglichkeit auf die Versicherung.