05.09.2024, 21:02
Hallo zusammen,
ist es, rechtlich und praktisch, denkbar, dass man auf einer Syndikusstelle im öD eine Freistellungserklärung zur Tätigkeit als niedergelassener Anwalt bekommt? Oder wäre das mit den Kernarbeitszeiten etc. grundsätzlich nicht vereinbar?
Denn an sich wäre das ja bei 39h öD Stelle eine naheliegende Kombi?
VG
ist es, rechtlich und praktisch, denkbar, dass man auf einer Syndikusstelle im öD eine Freistellungserklärung zur Tätigkeit als niedergelassener Anwalt bekommt? Oder wäre das mit den Kernarbeitszeiten etc. grundsätzlich nicht vereinbar?
Denn an sich wäre das ja bei 39h öD Stelle eine naheliegende Kombi?
VG
06.09.2024, 08:21
(05.09.2024, 21:02)anfänger schrieb: Hallo zusammen,
ist es, rechtlich und praktisch, denkbar, dass man auf einer Syndikusstelle im öD eine Freistellungserklärung zur Tätigkeit als niedergelassener Anwalt bekommt? Oder wäre das mit den Kernarbeitszeiten etc. grundsätzlich nicht vereinbar?
Denn an sich wäre das ja bei 39h öD Stelle eine naheliegende Kombi?
VG
Hi. Aus meiner recht alten Erinnerung gilt in unserem BL, eine Nebentätigkeit (neben anderen Voraussetzungen) dann als grundsätzlich genemigungsfähig, wenn der Zeitaufwand max 20% der regluären Arbeitszeit im Hauptamt nicht überschreitet und die Nebentätigkeit nicht im Widerspruch zur Haupttätigkeit steht.
Diese zeitliche Obergrenze wird meines Wissens als hauptsächlicher Hinerungsgrund gesehen, weshalb die RA-Kammern eine Zulassung versagen den Beamten versagen, da hier die notwendige Unabhängigkeit nicht gegeben wäre.
Angestellte im öD sind von diesen strengen Vorgaben mittlerweile meines Wissens entkoppelt. Insofern könnte sich hier die Möglichkeit eröffnen.
06.09.2024, 14:45
Ist für Angestellte im öD grundsätzlich möglich, hängt aber vom jeweiligen Dienstherr ab, ob er dir die Freistellung genehmigt. Nur für Beamter geht das aufgrund der Gewaltenteilung nicht, wie ich erst jüngst wieder ein Urteil gelesen habe.
06.09.2024, 17:35
die Kammern schrauben die Erwartungen aber auch immer höher. Inzwischen wird von unserer Kammer die Bestätigung folgender Formulierung verlangt: "Wir gestatten unwiderruflich, dass Sie Ihren Arbeitsplatz jederzeit uneingeschränkt zur Wahrnehmung anwaltlicher Geschäfte verlassen können. Diese Regelung ist Bestandteil des Dienstvertrags" Ganz ehrlich: diese Zusicherung geben wir als Unternehmen nicht mehr ab. Es mag ja auch mal Sachen geben, die mir als AG wichtig sind....