05.09.2024, 20:41
Eine eher theoretische Frage, die aber irgendwie doch auftauchen kann:
Angenommen, ein Beschuldigter wird "auf frischer Tat" ertappt und festgenommen. Er hat keine Ausweispapiere bei sich und weigert sich, seinen Namen zu nennen, und die Identität des Beschuldigten lässt sich auch nicht anders ermitteln.
Dies kann ja eigentlich kein Prozesshindernis sein.
Ist die Anklage dann gegen "N. N." zu erheben?
Und wie wird mit § 272 Nr. 4 StPO umgegangen, wonach das Protokoll der Hauptverhandlung die Namen der Angeklagten enthalten muss?
Angenommen, ein Beschuldigter wird "auf frischer Tat" ertappt und festgenommen. Er hat keine Ausweispapiere bei sich und weigert sich, seinen Namen zu nennen, und die Identität des Beschuldigten lässt sich auch nicht anders ermitteln.
Dies kann ja eigentlich kein Prozesshindernis sein.
Ist die Anklage dann gegen "N. N." zu erheben?
Und wie wird mit § 272 Nr. 4 StPO umgegangen, wonach das Protokoll der Hauptverhandlung die Namen der Angeklagten enthalten muss?
05.09.2024, 20:58
Wenn Pseudonyme genutzt wurden, werden die Aliasnamen mit aufgeführt, jedenfalls habe ich das schon so gemacht. Irgendwie nennt sich jeder, da würde ich dann den Namen verwenden. Und ob ein Name, Alter usw. wirklich stimmt, weiß man ohnehin oft nicht. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte eindeutig zu identifizieren ist.
05.09.2024, 22:31
Wenn mal gar nichts geht: 25 PStG
06.09.2024, 16:17
08.09.2024, 22:50
(05.09.2024, 20:58)Praktiker schrieb: Wenn Pseudonyme genutzt wurden, werden die Aliasnamen mit aufgeführt, jedenfalls habe ich das schon so gemacht. Irgendwie nennt sich jeder, da würde ich dann den Namen verwenden. Und ob ein Name, Alter usw. wirklich stimmt, weiß man ohnehin oft nicht. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte eindeutig zu identifizieren ist.
+1
Notfalls werden Nummern verteilt. UP 01 etc
https://www.lto.de/recht/justiz/j/unbeka...eil-anonym