04.09.2024, 15:15
Folgender Fall:
Es gibt eine zugelassene Anklage zur großen StrK des LG. Darin wird ein schwerer Raub vorgeworfen, 4 Angeklagte
Jetzt nach Zulassung der Anklage wird ein 5. Täter verbunden. Es gibt eine weitere neue Anklage, die das Tatgeschehen aber als Bande schildert. Die erste Anklage beschreibt keine Bande und klagt auch keine Bande an.
Wie geht man mit solchen 2 Anklagen um ? Das Verfahren ist verbunden und läuft jetzt gegen 5 Angeklagte.
Es gibt eine zugelassene Anklage zur großen StrK des LG. Darin wird ein schwerer Raub vorgeworfen, 4 Angeklagte
Jetzt nach Zulassung der Anklage wird ein 5. Täter verbunden. Es gibt eine weitere neue Anklage, die das Tatgeschehen aber als Bande schildert. Die erste Anklage beschreibt keine Bande und klagt auch keine Bande an.
Wie geht man mit solchen 2 Anklagen um ? Das Verfahren ist verbunden und läuft jetzt gegen 5 Angeklagte.
05.09.2024, 07:54
Es werden beide Anlageschriften verlesen. Dann wird das Verfahren normal gegen alle 5 geführt. Ob es eine Bande ist, wird hoffentlich die Beweisaufnahme zeigen
05.09.2024, 08:19
Danke für die Antwort! Aber ich habe ein Störgefühl dabei, dass die beiden Anklagen (1 Lebenssachverhalt) zwei unterschiedliche Sachverhalte umfassen praktisch. In der einen Anklage heißt es "mit Waffen" und "Bande", in der anderen nicht. Obwohl es ein Raub mit allen 5 Beteiligten war.
Das sich die zwei Anklagen praktisch widersprechen, stellt zunächst kein Problem dar?
Das sich die zwei Anklagen praktisch widersprechen, stellt zunächst kein Problem dar?
05.09.2024, 08:49
Grundsätzlich maßgeblich für die Frage inwiefern die Verurteilung von der Anklage abweichen darf sind die 264 bis 266 StPO. Demnach bedarf es bei einer anderen prozessualen Tat einer Nachtragsanklage. Wenn sich nur rechtliche Gesichtspunkte bei der selben Tat ändern, bedarf es nach 265 StPO eines Hinweises. Laut Löwe/Rosenberg Rn.29 zu 4 StPO stellt der BGH auch bei Verfahrensverbindung auf das Erfordernis einer Nachtragsanklage ab (wenn auch in etwas anderer Konstellation).
Daher würde ich in diesem Fall einen rechtlichen Hinweis für erforderlich halten, dass auch einen Verurteilung der jeweiligen Qualifikation in Frage kommt.
Daher würde ich in diesem Fall einen rechtlichen Hinweis für erforderlich halten, dass auch einen Verurteilung der jeweiligen Qualifikation in Frage kommt.
05.09.2024, 13:11
(05.09.2024, 08:49)Paul Klee schrieb: Grundsätzlich maßgeblich für die Frage inwiefern die Verurteilung von der Anklage abweichen darf sind die 264 bis 266 StPO. Demnach bedarf es bei einer anderen prozessualen Tat einer Nachtragsanklage. Wenn sich nur rechtliche Gesichtspunkte bei der selben Tat ändern, bedarf es nach 265 StPO eines Hinweises. Laut Löwe/Rosenberg Rn.29 zu 4 StPO stellt der BGH auch bei Verfahrensverbindung auf das Erfordernis einer Nachtragsanklage ab (wenn auch in etwas anderer Konstellation).
Daher würde ich in diesem Fall einen rechtlichen Hinweis für erforderlich halten, dass auch einen Verurteilung der jeweiligen Qualifikation in Frage kommt.
Zustimmung. Die gleiche prozessuale Tat bleibt es nämlich auch dann, wenn zusätzliche Sachverhaltsinformationen auftauchen, solange sich dadurch nicht etwas völlig anderes ergibt.