04.04.2019, 14:49
Auf die Konstellation mit 1055 BGB muss man erstmal kommen! Hat das jemand gesehen?
04.04.2019, 15:19
Möchte jemand in NRW seine Gedanken zu der Klausur teilen? Ich bin leider überhaupt nicht klargekommen.
04.04.2019, 15:40
Das Urteil von heute BGH V ZR269/14. Habt ihr eine klauselgegenklage geprüft ? Oder nur gesagt dass der einwand, es hätte keinen Klausel erteilt werden dürfen nicht statthaft ist weil die klauselgegenklage vorrangig ist?
Habt ihr 269/14
Habt ihr 269/14
04.04.2019, 15:43
In Nds lief Verkehrsunfall als Relation
04.04.2019, 15:52
Wieso eigentlich nicht noch ein 5. Antrag???!!!
04.04.2019, 16:02
Hier mein Lösungsansatz, ich kam allerdings auch gar nicht klar und da wird einiges falsch sein. Allein den TB chronologisch sinnvoll zu gestalten grenzte schon an ein Wunder.
Zulässigkeit
Statthaft
Antrag I 767
Antrag II 768(hier abgegrenzt zu 732)
Antrag III 767
Antrag IV 371 analog
2. Zulässigkeit
Für Anträge I-III aus 767, 768, 802
Antrag IV Annexkompetenz
3. Prozessführungsbefugnis
Gesamdhandsklage gegen Erbengemeinschaft 2059 als notw. Str
4. Feststellungsinterwsse zu 371
5. RSB
6. Klagehäufung
Begründetheit
Antrag I (-) keine materielle rechtliche Eiwendung, da kein Besitzrecht aus MV
Antrag II (+) weiß nicht mehr wieso :-D Ich glaube, da bin ich auf das Nießbrauchrecht eingegangen
Antrag III (+)
Materiell rechtliche einwendungdung iS Aufrechnung
Abtretung i.O
Fällig trotz sofortiger Beschwerde (leider hatte ich keine Zeit mehr und musste die Fälligkeit einfach annehmeb)
Keine Präklusion bei KFB, auch Erlass greift nicht (auch hier völlig argumentationslos)
Antrag IV (+) wg oben aber nur hinsichtl. KfB
Kosten 92 I 2 alt vom 100 IV
Das war ne schwere Nummer:-( mit dem Nießbrauch kam ich null zurecht.
Zulässigkeit
Statthaft
Antrag I 767
Antrag II 768(hier abgegrenzt zu 732)
Antrag III 767
Antrag IV 371 analog
2. Zulässigkeit
Für Anträge I-III aus 767, 768, 802
Antrag IV Annexkompetenz
3. Prozessführungsbefugnis
Gesamdhandsklage gegen Erbengemeinschaft 2059 als notw. Str
4. Feststellungsinterwsse zu 371
5. RSB
6. Klagehäufung
Begründetheit
Antrag I (-) keine materielle rechtliche Eiwendung, da kein Besitzrecht aus MV
Antrag II (+) weiß nicht mehr wieso :-D Ich glaube, da bin ich auf das Nießbrauchrecht eingegangen
Antrag III (+)
Materiell rechtliche einwendungdung iS Aufrechnung
Abtretung i.O
Fällig trotz sofortiger Beschwerde (leider hatte ich keine Zeit mehr und musste die Fälligkeit einfach annehmeb)
Keine Präklusion bei KFB, auch Erlass greift nicht (auch hier völlig argumentationslos)
Antrag IV (+) wg oben aber nur hinsichtl. KfB
Kosten 92 I 2 alt vom 100 IV
Das war ne schwere Nummer:-( mit dem Nießbrauch kam ich null zurecht.
04.04.2019, 16:11
(04.04.2019, 14:30)GastK27 schrieb: In NRW war der Sachverhalt ähnlich aber dafür diesmal umfangreicher. Er hat nämlich neben der Klauselgegenklage noch ein Vollstreckungsklage eingereicht und dabei eine Aufrechnung gegen den KFB aus dem vorigen Urteil mit einer abgetretenen Forderung seiner Frau aus einem eigenenen KFB gegen den erblasser geltend gemacht.
Also auch nochmal richtig verworren.
Völlig bescheuerte Klausur! Das mit dem Nießbrauch war schon eklig genug.
Aber eine Frage an die NRW‘ler habe ich. Warum war eurer Ansicht nach die Beweisaufnahme zum Erlass nicht notwendig? Ich hab darauf abgestellt dass der letzte Schriftsatz des Beklagten verspätet war und er damit mit seinem bestreiten und dem beweisantrag präkludiert war. Hat das noch jemand so?
Die Beklagten beriefen sich auf den Erlass, der Kläger bestritt, das heißt die Beklagten mussten beweisen.
Das haben sie nicht getan. Antrag auf Parteivernehmung gem 447 ging nicht durch, da der Kläger widersprochen hat. Parteivernehmung von Amts wegen gem 448 Zpo ging nicht, weil der Anbeweis fehlte.
Denn dazu hätte die Geschichte der Beklagten zumindest hinreichend wahrscheinlich sein müssen. Der Kläger hat aber mindestens genauso substantiiert bestritten, wie die Beklagten vorgetragen haben, dh er sagte ja nicht nur das stimmt nicht, sondern hat ja seine Version von dem Treffen dargelegt.
Deswegen Beweislastentscheidung zulasten der Beklagteb
04.04.2019, 16:15
(04.04.2019, 16:11)GastNrw123 schrieb:(04.04.2019, 14:30)GastK27 schrieb: In NRW war der Sachverhalt ähnlich aber dafür diesmal umfangreicher. Er hat nämlich neben der Klauselgegenklage noch ein Vollstreckungsklage eingereicht und dabei eine Aufrechnung gegen den KFB aus dem vorigen Urteil mit einer abgetretenen Forderung seiner Frau aus einem eigenenen KFB gegen den erblasser geltend gemacht.
Also auch nochmal richtig verworren.
Völlig bescheuerte Klausur! Das mit dem Nießbrauch war schon eklig genug.
Aber eine Frage an die NRW‘ler habe ich. Warum war eurer Ansicht nach die Beweisaufnahme zum Erlass nicht notwendig? Ich hab darauf abgestellt dass der letzte Schriftsatz des Beklagten verspätet war und er damit mit seinem bestreiten und dem beweisantrag präkludiert war. Hat das noch jemand so?
Die Beklagten beriefen sich auf den Erlass, der Kläger bestritt, das heißt die Beklagten mussten beweisen.
Das haben sie nicht getan. Antrag auf Parteivernehmung gem 447 ging nicht durch, da der Kläger widersprochen hat. Parteivernehmung von Amts wegen gem 448 Zpo ging nicht, weil der Anbeweis fehlte.
Denn dazu hätte die Geschichte der Beklagten zumindest hinreichend wahrscheinlich sein müssen. Der Kläger hat aber mindestens genauso substantiiert bestritten, wie die Beklagten vorgetragen haben, dh er sagte ja nicht nur das stimmt nicht, sondern hat ja seine Version von dem Treffen dargelegt.
Deswegen Beweislastentscheidung zulasten der Beklagteb
Jaa... das ist mir inzwischen auch aufgefallen :/ dämlich...
04.04.2019, 17:07
Jemand eine Idee, was uns in der 4. Klausur thematisch erwarten könnte, nachdem wir jetzt Anwaltsklausur und ZVS hinter uns haben? Kautelarklausur?
04.04.2019, 17:16
Ich frage mich mittlerweile ob bzw wie man zun Erlass kam und fürchte, das LJPA könnte da eine Finte eingebaut haben
Aufrechnung klappte ja nur, wenn man irgendwie über die sofortige Beschwerde hinwegkam. Denn der prozessuale Kostenerstattungsanspruch ist zwar wg vorläufiger Vollstreckbarkeit grundsätzlich fällig und damit aufrechenbar, aber hier haben die Beklagten ja die Höhe bestritten, weswegen die Aufrechnung nicht so eifnach funktionierte.
Der KFB gegen den Erblasser wurde ja nicht ordnungsgemäß zugestellt, weil die Vollmacht des ehemaligen PBV nicht durch die bloßeAnzeige erloschen ist (dafür hätte sich wegen 87 I 2.Hs ZPO ein neuer Anwalt bestellen müssen)
Aber die Zustellung an den Erblasserpersönlich konnte ja diesen Mangel nicht heilen.
Ich bin da in der Klausur total drüber hinweggegangen, habe einfach behauptet wurde geheilt, weil ich dachte der Erlass wird ja wohl eine Rolle spielen.
Hat da jemand die Lösung fűr?
Aufrechnung klappte ja nur, wenn man irgendwie über die sofortige Beschwerde hinwegkam. Denn der prozessuale Kostenerstattungsanspruch ist zwar wg vorläufiger Vollstreckbarkeit grundsätzlich fällig und damit aufrechenbar, aber hier haben die Beklagten ja die Höhe bestritten, weswegen die Aufrechnung nicht so eifnach funktionierte.
Der KFB gegen den Erblasser wurde ja nicht ordnungsgemäß zugestellt, weil die Vollmacht des ehemaligen PBV nicht durch die bloßeAnzeige erloschen ist (dafür hätte sich wegen 87 I 2.Hs ZPO ein neuer Anwalt bestellen müssen)
Aber die Zustellung an den Erblasserpersönlich konnte ja diesen Mangel nicht heilen.
Ich bin da in der Klausur total drüber hinweggegangen, habe einfach behauptet wurde geheilt, weil ich dachte der Erlass wird ja wohl eine Rolle spielen.
Hat da jemand die Lösung fűr?