11.06.2015, 15:58
habe ich ähnlich so gelöst.
Ergänzung:
In Berlin war 211 erlassen, sodass man stattdessen 212 prüfen musste.
Hab bzgl. der verstorbenen Ehefrau noch Verjährung kurz erwähnt.
Hinsichtlich der Wiederaufnahme gibt es wohl eine Meinung, die 362 Nr. 4 StPO analog anwenden wollen, wenn zwischen tatsächlichem Urteil und eigentlicher Straferwartung ein krasses Missverhältnis besteht. Lässt sich aber mit Art. 103 Abs.2 GG leicht ablehnen.
Hinsichtlich Collier:
Bei der Fremdheit in 242 habe ich noch 959, 958 BGB angeprüft, aber wegen fehlenden Aufgabewillen der Ex-Verlobten abgelehnt
Den 246 habe ich leider hinsichtlich der Rechtfertigung leider nicht so schön geprüft :-/
Hinsichtlich der Strafanzeige:
I. 164 (+)
II. 145d (+/-), da subsidiär
III. 187 (+), Strafantrag 194 I 1 wurde vom Verletzten gestellt
Ich hab 112 ff. StPO wegen den Auslandskontakten bejaht, war mir da aber sehr unschlüssig.
Meine Anklageschrift ist leider nur rudimentär vorhanden :( typisches Zeitproblem im Strafrecht
Ergänzung:
In Berlin war 211 erlassen, sodass man stattdessen 212 prüfen musste.
Hab bzgl. der verstorbenen Ehefrau noch Verjährung kurz erwähnt.
Hinsichtlich der Wiederaufnahme gibt es wohl eine Meinung, die 362 Nr. 4 StPO analog anwenden wollen, wenn zwischen tatsächlichem Urteil und eigentlicher Straferwartung ein krasses Missverhältnis besteht. Lässt sich aber mit Art. 103 Abs.2 GG leicht ablehnen.
Hinsichtlich Collier:
Bei der Fremdheit in 242 habe ich noch 959, 958 BGB angeprüft, aber wegen fehlenden Aufgabewillen der Ex-Verlobten abgelehnt
Den 246 habe ich leider hinsichtlich der Rechtfertigung leider nicht so schön geprüft :-/
Hinsichtlich der Strafanzeige:
I. 164 (+)
II. 145d (+/-), da subsidiär
III. 187 (+), Strafantrag 194 I 1 wurde vom Verletzten gestellt
Ich hab 112 ff. StPO wegen den Auslandskontakten bejaht, war mir da aber sehr unschlüssig.
Meine Anklageschrift ist leider nur rudimentär vorhanden :( typisches Zeitproblem im Strafrecht
11.06.2015, 16:18
11.06.2015, 16:24
Ich hab die schriftliche Lüge übersehen, von daher ist es ehe egal:dodgy:
11.06.2015, 16:25
Meines Erachtens hatte die Verlobte bei der ersten Vernehmung Strafantrag wegen aller Delikte gestellt, danach kam die Beleidigung ohne Strafantrag, später hat sie dann nochmal Strafantrag ausdrücklich nur wegen des Colliers gestellt.
Sonst wäre es wohl nach § 154 StPO einzustellen gewesen (Verlobte war zwischendurch bei Polizei, das genügt als Zäsur).
Aber man darf mich auch nicht nach Strafrecht fragen. ;)
Ich ärgere mich jedenfalls, dass ich den Mord im A-Gutachten voll geprüft und den Strafklageverbrauch erst im B-Gutachten oder auch erst in der Vfg. gebracht habe.
Sonst wäre es wohl nach § 154 StPO einzustellen gewesen (Verlobte war zwischendurch bei Polizei, das genügt als Zäsur).
Aber man darf mich auch nicht nach Strafrecht fragen. ;)
Ich ärgere mich jedenfalls, dass ich den Mord im A-Gutachten voll geprüft und den Strafklageverbrauch erst im B-Gutachten oder auch erst in der Vfg. gebracht habe.
11.06.2015, 16:27
@nrw_ph
Was meinst du mit "Konnte man auch anders sehen" hinsichtlich des Strafklageverbrauchs? Kann man das wirklich? Ist doch eine prozessuale Tat das ganze.
Was meinst du mit "Konnte man auch anders sehen" hinsichtlich des Strafklageverbrauchs? Kann man das wirklich? Ist doch eine prozessuale Tat das ganze.
11.06.2015, 16:29
Hat jemand Wiederaufnahme geprüft?
11.06.2015, 16:41
(11.06.2015, 16:27)Bolle schrieb: @nrw_ph
Was meinst du mit "Konnte man auch anders sehen" hinsichtlich des Strafklageverbrauchs? Kann man das wirklich? Ist doch eine prozessuale Tat das ganze.
Ich meinte die oben von J aus Berlin dargestellte Ansicht zu § 362 Nr. 4 StPO (Wiederaufnahme). Das steht wohl auch im M/G als eine Ansicht. Ich habe es nicht gesehen und nach dem Wortlaut war es für mich fernliegend. Ob Art. 103 II GG bei Verfahrensnormen greift, weiß ich aber nicht. Jedenfalls hätte man - egal wie das Ergebnis ist - Wiederaufnahme wohl ansprechen müssen. Das habe ich, trotz ca. 10 Minuten "Denkarbeit" dann aber leider nicht geschafft. Egal - dafür ist meine Anklageschrift sehr hübsch.
11.06.2015, 16:43
(11.06.2015, 16:29)Gast schrieb: Hat jemand Wiederaufnahme geprüft?
Jup.
Verfahrenshindernis? --> Verbot der Doppelbestrafung Art. 103 GG --> Tat im prozessualen Sinne? (+)--> rechtskräftig in Vergangenheit verurteilt --> Ausnahmsweise Durchbrechung der Rechtskraft? --> 362 StPO Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten --> nur Nr. 4 in Betracht --> aber wegen Wortlaut ("Freigesprochener") nicht anwendbar --> analog bei krassen Missverhältnis zwischen tatsächlichem Urteil und eigentlichem Strafmaß wie hier vorliegend? --> (-), da Art. 103 Abs. 2 GG, sonst Rechtsunsicherheit und auch Gesetzgeber darf laut BVerfG keine weiteren Wiederaufnahmegründe zulasten des Verurteilten aufnehmen (steht im Kommentar so)
11.06.2015, 16:55
Musste man den Mord dann überhaupt so breit prüfen? Wegen den ganzen Beweisfragen usw.?!i
11.06.2015, 17:00
Mord musste man wohl selbst gar nicht prüfen. ;)
Aber im Rahmen des § 263 war wegen des Ausschlusses nach VVG beim Merkmal "Schaden" inzident das Vorliegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts zu prüfen. Da kamen dann - für die Frage des Vorsatzes - die ganzen Beweisfragen zum Tragen.
(Allerdings hätte man sich wohl wirklich die Prüfung der niederen Beweggründe sparen können.)
Aber im Rahmen des § 263 war wegen des Ausschlusses nach VVG beim Merkmal "Schaden" inzident das Vorliegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts zu prüfen. Da kamen dann - für die Frage des Vorsatzes - die ganzen Beweisfragen zum Tragen.
(Allerdings hätte man sich wohl wirklich die Prüfung der niederen Beweggründe sparen können.)