07.08.2024, 15:08
Wie unterscheiden sich die Begriffe inhaltlich (mit bestandenem zweiten Examen)?
Anwalt
Assessor
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Welche Berufsbezeichnung ist unter welchen Voraussetzungen die richtige?
Anwalt
Assessor
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Welche Berufsbezeichnung ist unter welchen Voraussetzungen die richtige?
07.08.2024, 15:24
Rechtsanwalt ist jemand, der wirksam nach den Vorschriften der BRAO zur Rechtsanwaltschaft zugelassen wurde. In der Regel hat derjenige zwei juristische Staatsexamina absolviert, Ausnahmen ergeben sich aus § 4 BRAO. Mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft darf die Bezeichnung "Rechtsanwalt" geführt werden, § 12 IV BRAO.
Die Befugnis die Bezeichnung Assessor zu führen wird gleichzeitig mit dem Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung und der damit erhaltenen Befähigung zum Richteramt erlangt, vgl. unter anderem § 10 I NJAG. Das heißt alle in D ausgebildeten Rechtsanwälte sind auch Assessoren und dürfen sich auch so nennen, aber nicht alle Assessoren dürfen sich Rechtsanwalt nennen.
Wissenschaftliche Mitarbeiter sind entweder an Forschungseinrichtungen (Institute oder Universitäten) oder in Kanzleien tätig. Sie können ein oder zwei Examina haben, oder in manchen Kanzleien auch noch keine. In der Forschung sind sie in der Regel parallel zur Promotion tätig. Der Begriff ist anders als die beiden oben genannten nicht geschützt. WissMits üben in erster Linie Zuarbeiten/Hilfsarbeiten (bspw. Recherchen, Gutachten o.ä.) für die eigentlichen Berufsträger und/oder Professoren aus, die damit ihre Zeit idealerweise für die zwingend durch den Berufsträger durchzuführenden Tätigkeiten nutzen können - das kann sich freilich auch noch deutlich zwischen Wissenschaft und Kanzlei unterscheiden und bei letzterem auch noch je nach Größe.
Die Befugnis die Bezeichnung Assessor zu führen wird gleichzeitig mit dem Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung und der damit erhaltenen Befähigung zum Richteramt erlangt, vgl. unter anderem § 10 I NJAG. Das heißt alle in D ausgebildeten Rechtsanwälte sind auch Assessoren und dürfen sich auch so nennen, aber nicht alle Assessoren dürfen sich Rechtsanwalt nennen.
Wissenschaftliche Mitarbeiter sind entweder an Forschungseinrichtungen (Institute oder Universitäten) oder in Kanzleien tätig. Sie können ein oder zwei Examina haben, oder in manchen Kanzleien auch noch keine. In der Forschung sind sie in der Regel parallel zur Promotion tätig. Der Begriff ist anders als die beiden oben genannten nicht geschützt. WissMits üben in erster Linie Zuarbeiten/Hilfsarbeiten (bspw. Recherchen, Gutachten o.ä.) für die eigentlichen Berufsträger und/oder Professoren aus, die damit ihre Zeit idealerweise für die zwingend durch den Berufsträger durchzuführenden Tätigkeiten nutzen können - das kann sich freilich auch noch deutlich zwischen Wissenschaft und Kanzlei unterscheiden und bei letzterem auch noch je nach Größe.
07.08.2024, 15:41
(07.08.2024, 15:24)RefNdsOL schrieb: Rechtsanwalt ist jemand, der wirksam nach den Vorschriften der BRAO zur Rechtsanwaltschaft zugelassen wurde. In der Regel hat derjenige zwei juristische Staatsexamina absolviert, Ausnahmen ergeben sich aus § 4 BRAO. Mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft darf die Bezeichnung "Rechtsanwalt" geführt werden, § 12 IV BRAO.
Die Befugnis die Bezeichnung Assessor zu führen wird gleichzeitig mit dem Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung und der damit erhaltenen Befähigung zum Richteramt erlangt, vgl. unter anderem § 10 I NJAG. Das heißt alle in D ausgebildeten Rechtsanwälte sind auch Assessoren und dürfen sich auch so nennen, aber nicht alle Assessoren dürfen sich Rechtsanwalt nennen.
Wissenschaftliche Mitarbeiter sind entweder an Forschungseinrichtungen (Institute oder Universitäten) oder in Kanzleien tätig. Sie können ein oder zwei Examina haben, oder in manchen Kanzleien auch noch keine. In der Forschung sind sie in der Regel parallel zur Promotion tätig. Der Begriff ist anders als die beiden oben genannten nicht geschützt. WissMits üben in erster Linie Zuarbeiten/Hilfsarbeiten (bspw. Recherchen, Gutachten o.ä.) für die eigentlichen Berufsträger und/oder Professoren aus, die damit ihre Zeit idealerweise für die zwingend durch den Berufsträger durchzuführenden Tätigkeiten nutzen können - das kann sich freilich auch noch deutlich zwischen Wissenschaft und Kanzlei unterscheiden und bei letzterem auch noch je nach Größe.
Vielen Dank für ausführliche Antwort!
Und der Unterschied zwischen Assessor und WisMit wäre dann, dass der Assessor die eigentliche Berufstätigkeit ausübt (soweit er keine RA Zulassung benötigt) und der WisMit zb auch ihm zuarbeiten würde?
Und Assessor würde auch so begrifflich im Lebenslauf angegeben werden?
07.08.2024, 15:50
(07.08.2024, 15:41)Lost_inPages schrieb:Naja, WisMit kann man auch ohne Examina oder "nur" mit dem ersten Examen werden.(07.08.2024, 15:24)RefNdsOL schrieb: Rechtsanwalt ist jemand, der wirksam nach den Vorschriften der BRAO zur Rechtsanwaltschaft zugelassen wurde. In der Regel hat derjenige zwei juristische Staatsexamina absolviert, Ausnahmen ergeben sich aus § 4 BRAO. Mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft darf die Bezeichnung "Rechtsanwalt" geführt werden, § 12 IV BRAO.
Die Befugnis die Bezeichnung Assessor zu führen wird gleichzeitig mit dem Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung und der damit erhaltenen Befähigung zum Richteramt erlangt, vgl. unter anderem § 10 I NJAG. Das heißt alle in D ausgebildeten Rechtsanwälte sind auch Assessoren und dürfen sich auch so nennen, aber nicht alle Assessoren dürfen sich Rechtsanwalt nennen.
Wissenschaftliche Mitarbeiter sind entweder an Forschungseinrichtungen (Institute oder Universitäten) oder in Kanzleien tätig. Sie können ein oder zwei Examina haben, oder in manchen Kanzleien auch noch keine. In der Forschung sind sie in der Regel parallel zur Promotion tätig. Der Begriff ist anders als die beiden oben genannten nicht geschützt. WissMits üben in erster Linie Zuarbeiten/Hilfsarbeiten (bspw. Recherchen, Gutachten o.ä.) für die eigentlichen Berufsträger und/oder Professoren aus, die damit ihre Zeit idealerweise für die zwingend durch den Berufsträger durchzuführenden Tätigkeiten nutzen können - das kann sich freilich auch noch deutlich zwischen Wissenschaft und Kanzlei unterscheiden und bei letzterem auch noch je nach Größe.
Vielen Dank für ausführliche Antwort!
Und der Unterschied zwischen Assessor und WisMit wäre dann, dass der Assessor die eigentliche Berufstätigkeit ausübt (soweit er keine RA Zulassung benötigt) und der WisMit zb auch ihm zuarbeiten würde?
Und Assessor würde auch so begrifflich im Lebenslauf angegeben werden?
Die Bezeichnung ist Tätigkeits- und nicht Qualifikationsbezogen und demnach nicht geschützt.
Assessor darfst du dich nur nach dem zweiten Examen nennen.
Es gibt natürlich auch Assessoren, die als WisMit z.B. promotionsbegleitend tätig sind.
Im Lebenslauf würde ich Assessor unter Qualifikationen und eine WisMit Tätigkeit unter Berufserfahrung angeben, dann hat man beides abgedeckt.
07.08.2024, 15:54
(07.08.2024, 15:41)Lost_inPages schrieb: Und der Unterschied zwischen Assessor und WisMit wäre dann, dass der Assessor die eigentliche Berufstätigkeit ausübt (soweit er keine RA Zulassung benötigt) und der WisMit zb auch ihm zuarbeiten würde?
Und Assessor würde auch so begrifflich im Lebenslauf angegeben werden?
Nope.
Assessor ist einfach nur die Bezeichnung für jemanden, der die beiden Staatsexamen bestanden hat.
WiMi, HiWi, Consultant oder Master of the Universe sind einfach nur Tätigkeitsbezeichnungen und können im Endeffekt nach belieben vergeben werden (anders als geschützte Berufsbezeichnungen wie z.B. Rechtsanwalt).
Wenn du also gerade einen Job hast, gibst du deine Tätigkeitsbezeichnung an. Wenn das WiMi ist, dann eben WiMi. Ob du dabei einem Rechtsanwalt oder der Sekretärin zuarbeitest, ist egal.
08.08.2024, 09:17
Konkretisierung: "Anwalt" ohne etwas gibt es nicht - Du meinst vermutlich Rechtsanwalt (es gibt auch noch Patentanwalt und den umgangssprachlichen "Anwalt des kleinen Mannes"...).
Assessor entsprechend: Du meinst den Rechtsassessor (Ass. iur.). Der ist heute nur noch Titel, war aber früher Amtsbezeichnung in der Probezeit (Gerichtsassessor, parallel zu Forstassessor, Bauassessor und was es sonst noch so gab oder gibt). In der Justizumgangssprache heißen die Richter auf Probe deshalb vielerorts noch Assessoren. Genutzt wird der Titel vor allem dort, wo jemand keine andere Berufs- oder Amtsbezeichnung hat, aber dennoch zeigen will, dass er beide Examina hat, also in Kammern, Verbänden usw.
Assessor entsprechend: Du meinst den Rechtsassessor (Ass. iur.). Der ist heute nur noch Titel, war aber früher Amtsbezeichnung in der Probezeit (Gerichtsassessor, parallel zu Forstassessor, Bauassessor und was es sonst noch so gab oder gibt). In der Justizumgangssprache heißen die Richter auf Probe deshalb vielerorts noch Assessoren. Genutzt wird der Titel vor allem dort, wo jemand keine andere Berufs- oder Amtsbezeichnung hat, aber dennoch zeigen will, dass er beide Examina hat, also in Kammern, Verbänden usw.
22.08.2024, 00:16
(08.08.2024, 09:17)Praktiker schrieb: Konkretisierung: "Anwalt" ohne etwas gibt es nicht - Du meinst vermutlich Rechtsanwalt (es gibt auch noch Patentanwalt und den umgangssprachlichen "Anwalt des kleinen Mannes"...).
Assessor entsprechend: Du meinst den Rechtsassessor (Ass. iur.). Der ist heute nur noch Titel, war aber früher Amtsbezeichnung in der Probezeit (Gerichtsassessor, parallel zu Forstassessor, Bauassessor und was es sonst noch so gab oder gibt). In der Justizumgangssprache heißen die Richter auf Probe deshalb vielerorts noch Assessoren. Genutzt wird der Titel vor allem dort, wo jemand keine andere Berufs- oder Amtsbezeichnung hat, aber dennoch zeigen will, dass er beide Examina hat, also in Kammern, Verbänden usw.
Die Bezeichnung "Assessor" dürfte landesabhängig abweichen. In NRW ist "Assessor" bzw. "Assessorin" tatsächlich die offzielle Bezeichnung (§ 61 JAG NRW). Eine Abkürzung ist im dortigen Landesgesetz nicht normiert. In Bayern wiederum lautet die Bezeichnung "Rechtsassessor" bzw. "Rechtsassessorin" und die offizielle Abkürzung "Ass. jur." (§ 68 Abs. 2 JAPO).