09.07.2024, 20:06
Hi zusammen,
eine Frage, die mich schon ewig beschäftigt und zu der ich überall etwas anderes lese: Wenn ich 2 Streitgenossen auf Beklagtenseite habe und einer ist säumig, ergeht dann bei vollem Erfolg der Klage ein „Teilversäumnis- und Endurteil“ oder ein „Teilversäumnis- und Schlussurteil“?
Anderes Beispiel: Beklagter erkennt teilweise an. Lautet die Überschrift jetzt „Teilanerkenntnis- und Endurteil“ oder „Teilanerkenntnis- und Schlussurteil“?
Kaiser spricht in diesen Fällen immer von einem Teil- und ENDurteil, in der Formularsammlung zum Zivilprozess meines Bundeslandes heißt es hier aber stets Schlussurteil. Was ist jetzt richtig und wieso?
eine Frage, die mich schon ewig beschäftigt und zu der ich überall etwas anderes lese: Wenn ich 2 Streitgenossen auf Beklagtenseite habe und einer ist säumig, ergeht dann bei vollem Erfolg der Klage ein „Teilversäumnis- und Endurteil“ oder ein „Teilversäumnis- und Schlussurteil“?
Anderes Beispiel: Beklagter erkennt teilweise an. Lautet die Überschrift jetzt „Teilanerkenntnis- und Endurteil“ oder „Teilanerkenntnis- und Schlussurteil“?
Kaiser spricht in diesen Fällen immer von einem Teil- und ENDurteil, in der Formularsammlung zum Zivilprozess meines Bundeslandes heißt es hier aber stets Schlussurteil. Was ist jetzt richtig und wieso?
10.07.2024, 06:12
Manche sagen auch "Versäumnis-Teilurteil".
Es ist es nicht wert, darüber nachzudenken. Aus dem Gesetz ergibt sich nur, dass irgendwie erwähnt werden muss, dass es auch ein VU ist. Alles andere ist letztlich beliebig. "normales Urteil" klingt nicht schön, Endurteil ist das VU an sich auch, "Schlussurteil" suggeriert, es habe schon vorher ein Urteil gegeben...
Mach es, wie es bei Euch üblich ist, und denk nicht weiter drüber nach ;)
Es ist es nicht wert, darüber nachzudenken. Aus dem Gesetz ergibt sich nur, dass irgendwie erwähnt werden muss, dass es auch ein VU ist. Alles andere ist letztlich beliebig. "normales Urteil" klingt nicht schön, Endurteil ist das VU an sich auch, "Schlussurteil" suggeriert, es habe schon vorher ein Urteil gegeben...
Mach es, wie es bei Euch üblich ist, und denk nicht weiter drüber nach ;)
12.07.2024, 09:51
Gut, vielen Dank für die Antwort! Dann werde ich aufhören, mir darüber Gedanken zu machen. Ich dachte, dass da ein tieferes System dahinter steckt

16.07.2024, 17:37
Eine gute Lösung dafür gibt es wirklich nicht. Die in der Praxis gebräuchlichste Formulierung "Teilversäumnis- und Endurteil" suggeriert einen Gegensatz zwischen den Begriffen Versäumnisurteil und Endurteil, der (wie bereits richtig bemerkt wurde) nicht existiert. Endurteile sind solche die über den Streitgegenstand bzw. einen Teil des Streitgegenstands ergehen. Das trifft i. d. R. auch auf Versäumnisurteile zu. Anders ausgedrückt ist alles ein Endurteil, was kein Zwischenurteil ist.
"Teilversäumnis- und Schlussurteil" halte ich für noch unschöner, da ein Schlussurteil ein solches ist, welches die Instanz abschließt. Das steht aber ja noch nicht fest, wenn über einen Teil des Streitgegenstandes lediglich ein Versäumnisurteil ergangen ist und noch die Möglichkeit des Einspruchs besteht.
"Teilversäumnis- und Schlussurteil" halte ich für noch unschöner, da ein Schlussurteil ein solches ist, welches die Instanz abschließt. Das steht aber ja noch nicht fest, wenn über einen Teil des Streitgegenstandes lediglich ein Versäumnisurteil ergangen ist und noch die Möglichkeit des Einspruchs besteht.