10.06.2015, 10:56
Ich habe im Wesentlichen die Berufungsmöglichkeit auf folgende Dinge gestützt.
1.) Bezüglich Antrag zu 1) war es zwar grundsätzlich in Ordnung die Parteivernehmung nicht zuzulassen. Aber ich habe die Lückenhaftigkeit der Begründung angegriffen.
2.) Das Gericht hätte das Zeugenangebot der Mandantin nicht als "unerheblich", sondern als "im Urkundenverfahren unstatthaft" abweisen müssen.
Im Letzteren Fall hätte die Mandantin ihr Beweisangebot noch im Nachverfahren noch bringen können. Das Gericht hat durch die falsche Einordnung die Möglichkeit genommen.
3) Daraus folgt, dass auch die Forderung des Klägers in Höhe der Hilfsaufrechnung als im Urkundenprozess unstatthaft hätte abgewiesen müssen, da das Gericht das Zeugenangebot der Mandantin als "im Urkundenprozess unstatthaft" hätte abweisen müssen und nicht als "unerheblich". In Folge dessen hätte § 597 Abs.2 analog angewendet werden müssen.
D.h. der Fehler 3) folgte quasi aus Fehler 2).
Leider habe ich wohl den Fehler gemacht zu Schreiben, dass die Mandantin in Höhe der Hilfsaufrechnung nur unter Vorbehalt hätte verurteilt werden dürfen - was so nicht stimmt. Ich hoffe dass man mir da keinen Strick draus dreht.
Für mich persönlich lag darin der Schwerpunkt der Klausur. Kommt das in etwa so hin? Oder hätte man diese ganzen Punkte nur kurz und schmerzlos abhandeln sollen?
Allein diese Überlegungen mit der Hilfsaufrechnung haben mir schon so viel Zeit geraubt, dass ich zu vielen anderen Dingen gar nicht mehr kam.
1.) Bezüglich Antrag zu 1) war es zwar grundsätzlich in Ordnung die Parteivernehmung nicht zuzulassen. Aber ich habe die Lückenhaftigkeit der Begründung angegriffen.
2.) Das Gericht hätte das Zeugenangebot der Mandantin nicht als "unerheblich", sondern als "im Urkundenverfahren unstatthaft" abweisen müssen.
Im Letzteren Fall hätte die Mandantin ihr Beweisangebot noch im Nachverfahren noch bringen können. Das Gericht hat durch die falsche Einordnung die Möglichkeit genommen.
3) Daraus folgt, dass auch die Forderung des Klägers in Höhe der Hilfsaufrechnung als im Urkundenprozess unstatthaft hätte abgewiesen müssen, da das Gericht das Zeugenangebot der Mandantin als "im Urkundenprozess unstatthaft" hätte abweisen müssen und nicht als "unerheblich". In Folge dessen hätte § 597 Abs.2 analog angewendet werden müssen.
D.h. der Fehler 3) folgte quasi aus Fehler 2).
Leider habe ich wohl den Fehler gemacht zu Schreiben, dass die Mandantin in Höhe der Hilfsaufrechnung nur unter Vorbehalt hätte verurteilt werden dürfen - was so nicht stimmt. Ich hoffe dass man mir da keinen Strick draus dreht.
Für mich persönlich lag darin der Schwerpunkt der Klausur. Kommt das in etwa so hin? Oder hätte man diese ganzen Punkte nur kurz und schmerzlos abhandeln sollen?
Allein diese Überlegungen mit der Hilfsaufrechnung haben mir schon so viel Zeit geraubt, dass ich zu vielen anderen Dingen gar nicht mehr kam.
10.06.2015, 11:17
(10.06.2015, 10:56)Gast schrieb: Ich habe im Wesentlichen die Berufungsmöglichkeit auf folgende Dinge gestützt.
1.) Bezüglich Antrag zu 1) war es zwar grundsätzlich in Ordnung die Parteivernehmung nicht zuzulassen. Aber ich habe die Lückenhaftigkeit der Begründung angegriffen.
2.) Das Gericht hätte das Zeugenangebot der Mandantin nicht als "unerheblich", sondern als "im Urkundenverfahren unstatthaft" abweisen müssen.
Im Letzteren Fall hätte die Mandantin ihr Beweisangebot noch im Nachverfahren noch bringen können. Das Gericht hat durch die falsche Einordnung die Möglichkeit genommen.
3) Daraus folgt, dass auch die Forderung des Klägers in Höhe der Hilfsaufrechnung als im Urkundenprozess unstatthaft hätte abgewiesen müssen, da das Gericht das Zeugenangebot der Mandantin als "im Urkundenprozess unstatthaft" hätte abweisen müssen und nicht als "unerheblich". In Folge dessen hätte § 597 Abs.2 analog angewendet werden müssen.
D.h. der Fehler 3) folgte quasi aus Fehler 2).
Leider habe ich wohl den Fehler gemacht zu Schreiben, dass die Mandantin in Höhe der Hilfsaufrechnung nur unter Vorbehalt hätte verurteilt werden dürfen - was so nicht stimmt. Ich hoffe dass man mir da keinen Strick draus dreht.
Für mich persönlich lag darin der Schwerpunkt der Klausur. Kommt das in etwa so hin? Oder hätte man diese ganzen Punkte nur kurz und schmerzlos abhandeln sollen?
Allein diese Überlegungen mit der Hilfsaufrechnung haben mir schon so viel Zeit geraubt, dass ich zu vielen anderen Dingen gar nicht mehr kam.
So hab ich es auch gemacht. Allerdings kurz und schmerzlos begründet. Und habe auch den Fehler mit der Hilfsaufrechnung gemacht und 595 II ZPO analog übersehen. Aber ich meine, dass ist schon Profiwissen im Urkundenprozess....
10.06.2015, 13:49
Ich habe die Gehörsrüge angenommen und darauf dann die Grundsätze des Nachverfahrens analog angewendet, weil sie mit ihrem Widerspruch nicht gehört wurde- völlig konstruiert :-D :-D :-D Vorher sage ich natürlich was zum 321 ZPO und zur Berufung und hoffe deswegen, dass mir das nicht die ganze Klausur versaut hat und der Korrektor dann nicht weiterliest... Gehörsrüge ist ja nur subsidiär :-D
10.06.2015, 18:01
Die Lösung der elenden Beweisfrage bei der Blankobürgschaft steht im Palandt, § 766 a. E.: Der Gläubiger (!) hat zu Beweisen, dass kein (!) Blankett vorlag.
Kurios, aber das führt meine Lösung zurück auf den Pfad der Tugend.
Kurios, aber das führt meine Lösung zurück auf den Pfad der Tugend.
10.06.2015, 18:17
"Soweit nur ein 'Teilanerkenntnis' in Betracht kommt, muss schon die Verteidigungsanzeige beschränkt werden, sodass nach §§ 331, 276 Abs. 1 S. 1 ZPO ein Teilversäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ergehen kann."
Aha, das geht also auch. Schade, dass die Zeit nach dem Abschnitt "Aufrechnung gegen Mietforderung" gerade noch reichte für "Im Übrigen (2.500 Euro) => VU." Aber vielleicht weiß der Korrektor, was ich meinte. ;)
Aha, das geht also auch. Schade, dass die Zeit nach dem Abschnitt "Aufrechnung gegen Mietforderung" gerade noch reichte für "Im Übrigen (2.500 Euro) => VU." Aber vielleicht weiß der Korrektor, was ich meinte. ;)
10.06.2015, 18:48
Pfad der Tugend?! Well, good for you!!
10.06.2015, 18:52
@ NRW-Phil
Wenn man gegen den Mietzinsanspruch nicht aufrechnet (zugegebenermaßen keine Top-Lösung, aber ich hatte keine Zeit mehr mir darüber Gedanken zu machen, ob die Mandantin die Aufrechnunsforderung nicht noch hilfsweise im Nachverfahren, bzw in der Berufung benötigt :s), kann man dann vertretbarerweise sinngemäß schreiben:
Der Mietzinsanspruch besteht. Jedoch erscheint die Minderung zu hoch. Deswegen sollte der Anspruch in Höhe von etwa 60 Prozent sofort anerkannt werden.
Wenn man gegen den Mietzinsanspruch nicht aufrechnet (zugegebenermaßen keine Top-Lösung, aber ich hatte keine Zeit mehr mir darüber Gedanken zu machen, ob die Mandantin die Aufrechnunsforderung nicht noch hilfsweise im Nachverfahren, bzw in der Berufung benötigt :s), kann man dann vertretbarerweise sinngemäß schreiben:
Der Mietzinsanspruch besteht. Jedoch erscheint die Minderung zu hoch. Deswegen sollte der Anspruch in Höhe von etwa 60 Prozent sofort anerkannt werden.
10.06.2015, 19:16
@Gast: Wenn Du auf § 93 ZPO abzielst, dürfte das schon zu spät sein, weil sich die Mandantin ja im vorherigen Prozess gegen die Forderung verteidigen wollte.
Ansonsten kommen "einfaches" Anerkenntnis und Teil-VU in Betracht. Dabei dürfte Teil-VU im schriftlichen Vorverfahren günstiger sein, weil dann die Terminsgebühr nur noch auf den Rest anfällt (den man ja gewinnt).
Vertretbar finde ich aber auch ein Anerkenntnis. (Und wie gesagt: Von diesen Überlegungen steht bei mir *nichts*.) ;)
Ansonsten kommen "einfaches" Anerkenntnis und Teil-VU in Betracht. Dabei dürfte Teil-VU im schriftlichen Vorverfahren günstiger sein, weil dann die Terminsgebühr nur noch auf den Rest anfällt (den man ja gewinnt).
Vertretbar finde ich aber auch ein Anerkenntnis. (Und wie gesagt: Von diesen Überlegungen steht bei mir *nichts*.) ;)
10.06.2015, 20:05
(10.06.2015, 19:16)NRW_Ph schrieb: @Gast: Wenn Du auf § 93 ZPO abzielst, dürfte das schon zu spät sein, weil sich die Mandantin ja im vorherigen Prozess gegen die Forderung verteidigen wollte.
Wenn ich diesen Beschluss hier richtig verstehe, dann hätte die Mandantin im vorherigen Verfahren noch nach dem schriftlichen Klageabweisungsantrag das Anerkennntnis nach § 93 ZPO erklären können. Heißt das dann, dass die Mandantin theoretisch kurz nach Klagerücknahme hätte anerkennen müssen?
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rec...w&nr=14552
11.06.2015, 14:54
irgendwie fühle ich mich gerade etwas erschlagen durch die S1 Klausur.
Keine Probe-Klausur, egal ob hemmer, Alpmann oder kaiser, die ich je geschrieben habe, hatte so einen Umfang...
In der AG, die Klausuren sowieso nicht....
Kann doch nicht nur mir so gehen oder?
Keine Probe-Klausur, egal ob hemmer, Alpmann oder kaiser, die ich je geschrieben habe, hatte so einen Umfang...
In der AG, die Klausuren sowieso nicht....
Kann doch nicht nur mir so gehen oder?