11.06.2024, 17:12
Danke für eure Zusammenfassungen.
Ich habe es materiell-rechtlich jeweils anders gesehen 😄😶
Bei mir wurden es:
TK 1: Diebstahl
TK 2: nur versuchte Nötigung, keine Espresso
TK 3: 164 +
Ich habe es materiell-rechtlich jeweils anders gesehen 😄😶
Bei mir wurden es:
TK 1: Diebstahl
TK 2: nur versuchte Nötigung, keine Espresso
TK 3: 164 +
11.06.2024, 17:18
(11.06.2024, 16:57)sternchen05 schrieb: ich kann mal probieren meine Berlin Lösung zusammenzufassen
I. Zulässigkeit der Revision
ich meinte das einzige Problem war das Problem der Frist bei der Revisionsbegründung, das über 37 II StPO zu lösen war --> die Zustellung an den Verteidiger war maßgeblich, sodass die Verfahrensrüge noch erhoben werden kann
II. Begründetheit
1. Zulässigkeit der Berufung (keine Probleme)
2. Von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzungen - nichts geprüft
3. Verfahrensrüge
- 338 Nr. 1 habe ich angenommen wegen dem unvereidigten Schöffe
- 338 Nr. 5 habe ich angenommen, weil der Angeklagte keinen Verteidiger hatte aber 140 Abs. 1 Nr. 1 vorlag
ich weiß nicht mehr ganz welche Verfahrensrügen ich alle geprüft habe (eine Menge):
zum einen ob der Beweisantrag (lag m.E. vor) ordnungsgemäß abgelehnt wurde - ich habe gesagt nein, die Behauptung war nicht erheblich i.S.d. 244 abs. 3 nr. 6 sondern ohne bedeutung nach 244 abs. 3 Nr. 2 (aber kein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß)
einen Verstoß gegen 243 abs. 1 habe ich abgelehnt weil es eine bloße Ordnungsvorschrift darstellt, dass die Anwesenheit der Zeugen festgestellt werden
dann hab ich einen Verstoß angeprüft weil der Zeuge anwesend war (59 I und 244 II StPO) aber beides abgelehnt, da bloße Ordnungsvorschrift
265 StPO kurz angesprochen aber (-)
die Verlesung der Einlassung des Angeklagten habe ich nach 254 StPO für rechtmäßig angesehen
4. Sachrüge
Darstellungsrüge: Tat Nr. 1: Fehler in der Beweiswürdigung es wurde ohne nähere Begründung dem Zeuge geglaubt wurde aber nicht dem Angeklagten. Die Begründung der Glaubhaftigkeit des Zeugen (guter Ruf) war zudem sachwidrig und das Gericht hat sich nicht näher damit auseinandergesetzt, dass es dem Zeuge auch bei einem anderen Punkt nicht glaubt.
Tat Nr. 2: ebenfalls Fehler in der Beweiswürdigung weil gar nichts dazu ausgeführt war ob der Zeuge glaubwürdig war und wieso er als glaubhaft anzusehen ist.
Handlungsabschnitt 1:
ich habe einen Betrug angenommen (Dreiecksbetrug diskutiert)
266 Abs. 1 Alt. 1 StGB habe ich auch bejaht
Handlungsabschnitt 2:
da habe ich eine versuchte räuberische Erpressung angenommen, war mir aber unsicher wie das mit einem Forderungsverzicht per E-Mail aussieht (vielleicht weiß jemand dazu was?)
Meine Sachprüfung war sehr oberflächlich wegen Zeitproblemen
Am Ende habe ich noch einige Fehler bei der Strafzumessung angesprochen. Es wurde gegen das Verschlechterungsverbot nach 331 verstoßen wegen der höheren Anzahl an Tagessätzen, die Straflosigkeit muss mildernd berücksichtigt werden und kann nicht als Selbstverständlichkeit angenommen werden, ebenso hab ich gesagt dass der Wert der Dielen nicht zu Lasten berücksichtigt werden kann da hierzu ein Regelbeispiel vorliegt, das gerade nicht erfüllt ist.
Den Revisionsantrag habe ich beschränkt auf die Tat zu Nr. 1 weil die (versuchte) räuberische Erpressung ein Verbrechen darstellt (kann man wohl anders sehen wegen dem Verschlechterungsverbot)
Freu mich wenn ihr sagt wie ihr es gemacht habt
Also ich habe nicht an 37 II gedacht und iwie erscheint mir das auch nicht ganz richtig und etwas komisch. Weiß jetzt auch nicht ganz genau warum, aber vermutlich war das die Lösung?
Ich habe das über Wiedereinsetzung gelöst. Im Kommentar gab es bei 44 einen passenden Abschnitt zur der Nachholung von Verfahrensrügen, die was in der Konstellation (= Angeklagter in HV ohne Verteidiger) was für mich so gewirkt hat, als ob die Klausur darauf hinaus wollte.
Wieso lag 140 I 1 vor? Betrifft doch nur die 1. Instanz. Und da war doch der Strafrichter zuständig, oder? Was weiß ich...
11.06.2024, 17:36
Was lief denn am Freitag im öffentlichen Recht in Berlin/Brandenburg in der Wahlklausur?
11.06.2024, 17:44
(11.06.2024, 16:57)sternchen05 schrieb: ich kann mal probieren meine Berlin Lösung zusammenzufassen
I. Zulässigkeit der Revision
ich meinte das einzige Problem war das Problem der Frist bei der Revisionsbegründung, das über 37 II StPO zu lösen war --> die Zustellung an den Verteidiger war maßgeblich, sodass die Verfahrensrüge noch erhoben werden kann
II. Begründetheit
1. Zulässigkeit der Berufung (keine Probleme)
2. Von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzungen - nichts geprüft
3. Verfahrensrüge
- 338 Nr. 1 habe ich angenommen wegen dem unvereidigten Schöffe
- 338 Nr. 5 habe ich angenommen, weil der Angeklagte keinen Verteidiger hatte aber 140 Abs. 1 Nr. 1 vorlag
ich weiß nicht mehr ganz welche Verfahrensrügen ich alle geprüft habe (eine Menge):
zum einen ob der Beweisantrag (lag m.E. vor) ordnungsgemäß abgelehnt wurde - ich habe gesagt nein, die Behauptung war nicht erheblich i.S.d. 244 abs. 3 nr. 6 sondern ohne bedeutung nach 244 abs. 3 Nr. 2 (aber kein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß)
einen Verstoß gegen 243 abs. 1 habe ich abgelehnt weil es eine bloße Ordnungsvorschrift darstellt, dass die Anwesenheit der Zeugen festgestellt werden
dann hab ich einen Verstoß angeprüft weil der Zeuge anwesend war (59 I und 244 II StPO) aber beides abgelehnt, da bloße Ordnungsvorschrift
265 StPO kurz angesprochen aber (-)
die Verlesung der Einlassung des Angeklagten habe ich nach 254 StPO für rechtmäßig angesehen
4. Sachrüge
Darstellungsrüge: Tat Nr. 1: Fehler in der Beweiswürdigung es wurde ohne nähere Begründung dem Zeuge geglaubt wurde aber nicht dem Angeklagten. Die Begründung der Glaubhaftigkeit des Zeugen (guter Ruf) war zudem sachwidrig und das Gericht hat sich nicht näher damit auseinandergesetzt, dass es dem Zeuge auch bei einem anderen Punkt nicht glaubt.
Tat Nr. 2: ebenfalls Fehler in der Beweiswürdigung weil gar nichts dazu ausgeführt war ob der Zeuge glaubwürdig war und wieso er als glaubhaft anzusehen ist.
Handlungsabschnitt 1:
ich habe einen Betrug angenommen (Dreiecksbetrug diskutiert)
266 Abs. 1 Alt. 1 StGB habe ich auch bejaht
Handlungsabschnitt 2:
da habe ich eine versuchte räuberische Erpressung angenommen, war mir aber unsicher wie das mit einem Forderungsverzicht per E-Mail aussieht (vielleicht weiß jemand dazu was?)
Meine Sachprüfung war sehr oberflächlich wegen Zeitproblemen
Am Ende habe ich noch einige Fehler bei der Strafzumessung angesprochen. Es wurde gegen das Verschlechterungsverbot nach 331 verstoßen wegen der höheren Anzahl an Tagessätzen, die Straflosigkeit muss mildernd berücksichtigt werden und kann nicht als Selbstverständlichkeit angenommen werden, ebenso hab ich gesagt dass der Wert der Dielen nicht zu Lasten berücksichtigt werden kann da hierzu ein Regelbeispiel vorliegt, das gerade nicht erfüllt ist.
Den Revisionsantrag habe ich beschränkt auf die Tat zu Nr. 1 weil die (versuchte) räuberische Erpressung ein Verbrechen darstellt (kann man wohl anders sehen wegen dem Verschlechterungsverbot)
Freu mich wenn ihr sagt wie ihr es gemacht habt
Ich habe es an einigen Stellen etwas anders, aber im Kern ähnlich :)
A. Zulässigkeit
P: Revisionsbegründungsfrist –> Zustellung an Mandanten setzte dies in Gang, so dass eigentlich gem. §§ 345 I 1, 3 StPO iVm § 43 I, II StPO am 3. Juni 2024 abgelaufen, aber Doppelzustellung innerhalb der nicht abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist deshalb Verlängerung bis zum 1. Juli 2024. Fristgerecht noch zu begründen (+)
Vorherige Begründung mit Sachantrag iO, aber unkritisch, man kann nachschieben bis Fristablauf
B. Begründetheit
I. Verfahrenshindernisse:
1. Verletzung des § 331 I StPO Teilrechtskraft nur zu Gunsten des Angeklagten einseitig, wenn nur er Berufung einlegt wie hier; Erhöhung der Tagessatzanzahl auch bei gleichbleibender Gesamtgeldstrafe Verstoß gegen § 331 I StPO (M/G als Quelle).
2. Fehlende Anklage bzw. Eröffnungsbeschluss bez. abgeurteilter Tat zu 1. Am 12. Juni 2022: mE (+), da unter Berücksichtigung der Nämlichkeit: Tatbild, Tatopfer, Angriffsrichtung mE unterschiedliche prozessuale Tat zur angeklagten 18. Juni in Form des Einbaus der Dielen als Unterschlagung. Ich habe hier insbesondere auch Nachtat, Tatmehrheit, erheblicher Zeitverzug abgestellt (str. wohl) fand da aber insb. M/G, § 264 Rn. 12b, Auflage 2022 überzeugend nd passend
II. Verfahrensrüge:
1. § 338 Nr. 1 StPO wegen fehlender Vereidigung des Schöffen (+)
2. §§ 58 I, 243 II 1 StPO abgelehnt, da nur Ordnungsvorschrift und
3. § 244 III Nr. 6 StPO als verfahrensverstoß angenommen, da erheblich und auch Wahrunterstellung nicht hinreichend, da dies zum Angriff der Glaubwürdigkeit des Zeugen P diente (M/G § 244 Rn. 67) dann Wahrunterstellung nicht zulässig
4. Inbegriffsrüge, §§ 261 iVm § 332 StPO, da Verlesung des Geständnisses nicht in der Beweisaufnahme, sondern davor im Sachbericht des Vorsitzenden, vgl. § 325 1. Hs StPO erlaubt dies dafür, dann aber muss für Stützung des Urteils erneute Verlesung erfolgen
5. Kein BVV aber generell bez. des Geständnisses, da § 254 I StPO
Sachrüge
Materiell-rechtlich:
1. abgeurteilte Tat: Betrug (-), da kein Vermögensschaden, P war nicht besitzer und somit kein negatives Saldo, da die Firma keinem den Besitz mittelte, da sie an denjenigen herausgeben wollten, auf den sich beide Parteien einigten,
Diebstahl (-), da tatbestandsauschließnes Einverstädnnis
Unterschlagung (+)
2. Tat räuberische Erpressung im Versuch, §§ 253, 255, 22, 23 I StGB bez. Forderungsverzicht auf Herausgabe und SE ggf.
Strafzumessung fehlerhaft, da fehlende Strafmilderung bez. Straflosem Vorleben und auch „immerhin Geständnis“ schon fragwürdig, ob dies noch richtig beürkcsichtigt (str.)
Beweiswürdigung fehlerhaft: Verstoß gegen Denkgesetze, wenn Glaubhaftigkeit des Zeugen mit Mitgliedschaft im Kirchenchor und Feuerwehr begründet wird
11.06.2024, 17:57
(11.06.2024, 17:18)bibtiger schrieb:(11.06.2024, 16:57)sternchen05 schrieb: ich kann mal probieren meine Berlin Lösung zusammenzufassen
I. Zulässigkeit der Revision
ich meinte das einzige Problem war das Problem der Frist bei der Revisionsbegründung, das über 37 II StPO zu lösen war --> die Zustellung an den Verteidiger war maßgeblich, sodass die Verfahrensrüge noch erhoben werden kann
II. Begründetheit
1. Zulässigkeit der Berufung (keine Probleme)
2. Von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzungen - nichts geprüft
3. Verfahrensrüge
- 338 Nr. 1 habe ich angenommen wegen dem unvereidigten Schöffe
- 338 Nr. 5 habe ich angenommen, weil der Angeklagte keinen Verteidiger hatte aber 140 Abs. 1 Nr. 1 vorlag
ich weiß nicht mehr ganz welche Verfahrensrügen ich alle geprüft habe (eine Menge):
zum einen ob der Beweisantrag (lag m.E. vor) ordnungsgemäß abgelehnt wurde - ich habe gesagt nein, die Behauptung war nicht erheblich i.S.d. 244 abs. 3 nr. 6 sondern ohne bedeutung nach 244 abs. 3 Nr. 2 (aber kein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß)
einen Verstoß gegen 243 abs. 1 habe ich abgelehnt weil es eine bloße Ordnungsvorschrift darstellt, dass die Anwesenheit der Zeugen festgestellt werden
dann hab ich einen Verstoß angeprüft weil der Zeuge anwesend war (59 I und 244 II StPO) aber beides abgelehnt, da bloße Ordnungsvorschrift
265 StPO kurz angesprochen aber (-)
die Verlesung der Einlassung des Angeklagten habe ich nach 254 StPO für rechtmäßig angesehen
4. Sachrüge
Darstellungsrüge: Tat Nr. 1: Fehler in der Beweiswürdigung es wurde ohne nähere Begründung dem Zeuge geglaubt wurde aber nicht dem Angeklagten. Die Begründung der Glaubhaftigkeit des Zeugen (guter Ruf) war zudem sachwidrig und das Gericht hat sich nicht näher damit auseinandergesetzt, dass es dem Zeuge auch bei einem anderen Punkt nicht glaubt.
Tat Nr. 2: ebenfalls Fehler in der Beweiswürdigung weil gar nichts dazu ausgeführt war ob der Zeuge glaubwürdig war und wieso er als glaubhaft anzusehen ist.
Handlungsabschnitt 1:
ich habe einen Betrug angenommen (Dreiecksbetrug diskutiert)
266 Abs. 1 Alt. 1 StGB habe ich auch bejaht
Handlungsabschnitt 2:
da habe ich eine versuchte räuberische Erpressung angenommen, war mir aber unsicher wie das mit einem Forderungsverzicht per E-Mail aussieht (vielleicht weiß jemand dazu was?)
Meine Sachprüfung war sehr oberflächlich wegen Zeitproblemen
Am Ende habe ich noch einige Fehler bei der Strafzumessung angesprochen. Es wurde gegen das Verschlechterungsverbot nach 331 verstoßen wegen der höheren Anzahl an Tagessätzen, die Straflosigkeit muss mildernd berücksichtigt werden und kann nicht als Selbstverständlichkeit angenommen werden, ebenso hab ich gesagt dass der Wert der Dielen nicht zu Lasten berücksichtigt werden kann da hierzu ein Regelbeispiel vorliegt, das gerade nicht erfüllt ist.
Den Revisionsantrag habe ich beschränkt auf die Tat zu Nr. 1 weil die (versuchte) räuberische Erpressung ein Verbrechen darstellt (kann man wohl anders sehen wegen dem Verschlechterungsverbot)
Freu mich wenn ihr sagt wie ihr es gemacht habt
Also ich habe nicht an 37 II gedacht und iwie erscheint mir das auch nicht ganz richtig und etwas komisch. Weiß jetzt auch nicht ganz genau warum, aber vermutlich war das die Lösung?
Ich habe das über Wiedereinsetzung gelöst. Im Kommentar gab es bei 44 einen passenden Abschnitt zur der Nachholung von Verfahrensrügen, die was in der Konstellation (= Angeklagter in HV ohne Verteidiger) was für mich so gewirkt hat, als ob die Klausur darauf hinaus wollte.
Wieso lag 140 I 1 vor? Betrifft doch nur die 1. Instanz. Und da war doch der Strafrichter zuständig, oder? Was weiß ich...
Bez. § 140 I Nr. 1 StPO bin ich bei dir, dass das nicht vorliegt, war ja auch ein Strafbefehl als Ausgangslage.
§ 37 II StPO ist aber mE richtig und der way to go. Da gibt es auch eine passende Kommentierung im M/G genau zu dem Problem.
11.06.2024, 17:58
(11.06.2024, 17:12)BW_Refi schrieb: Danke für eure Zusammenfassungen.
Ich habe es materiell-rechtlich jeweils anders gesehen 😄😶
Bei mir wurden es:
TK 1: Diebstahl
TK 2: nur versuchte Nötigung, keine Espresso
TK 3: 164 +
Also habe es auch so aber bei 164 (-) weil es doch nur eine Owi war und das ist doch keine rechtswidrige Tat iSv § 11 Nr.5 StGB? Das stand auch so im Kommentar oder übersehe ich da was? § 164 II StGB ging auch nicht weil die Äußerungen nicht geeignet waren ein behördliches Verfahren auszulösen und der Versuch ist nicht strafbar...ich wusste aber nicht so recht was ich mit dem § 47 OWiG auf den hingewiesen wurde anfangen soll.
11.06.2024, 18:00
(11.06.2024, 17:57)JuraBln0101 schrieb:Habe auch den 37 II StPO genommen - die Revisionsbegründungsfrist war für den Mandaten noch nicht abgelaufen deswegen war die Zustellung an den Verteidiger die maßgebliche für die Frist.(11.06.2024, 17:18)bibtiger schrieb:(11.06.2024, 16:57)sternchen05 schrieb: ich kann mal probieren meine Berlin Lösung zusammenzufassen
I. Zulässigkeit der Revision
ich meinte das einzige Problem war das Problem der Frist bei der Revisionsbegründung, das über 37 II StPO zu lösen war --> die Zustellung an den Verteidiger war maßgeblich, sodass die Verfahrensrüge noch erhoben werden kann
II. Begründetheit
1. Zulässigkeit der Berufung (keine Probleme)
2. Von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzungen - nichts geprüft
3. Verfahrensrüge
- 338 Nr. 1 habe ich angenommen wegen dem unvereidigten Schöffe
- 338 Nr. 5 habe ich angenommen, weil der Angeklagte keinen Verteidiger hatte aber 140 Abs. 1 Nr. 1 vorlag
ich weiß nicht mehr ganz welche Verfahrensrügen ich alle geprüft habe (eine Menge):
zum einen ob der Beweisantrag (lag m.E. vor) ordnungsgemäß abgelehnt wurde - ich habe gesagt nein, die Behauptung war nicht erheblich i.S.d. 244 abs. 3 nr. 6 sondern ohne bedeutung nach 244 abs. 3 Nr. 2 (aber kein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß)
einen Verstoß gegen 243 abs. 1 habe ich abgelehnt weil es eine bloße Ordnungsvorschrift darstellt, dass die Anwesenheit der Zeugen festgestellt werden
dann hab ich einen Verstoß angeprüft weil der Zeuge anwesend war (59 I und 244 II StPO) aber beides abgelehnt, da bloße Ordnungsvorschrift
265 StPO kurz angesprochen aber (-)
die Verlesung der Einlassung des Angeklagten habe ich nach 254 StPO für rechtmäßig angesehen
4. Sachrüge
Darstellungsrüge: Tat Nr. 1: Fehler in der Beweiswürdigung es wurde ohne nähere Begründung dem Zeuge geglaubt wurde aber nicht dem Angeklagten. Die Begründung der Glaubhaftigkeit des Zeugen (guter Ruf) war zudem sachwidrig und das Gericht hat sich nicht näher damit auseinandergesetzt, dass es dem Zeuge auch bei einem anderen Punkt nicht glaubt.
Tat Nr. 2: ebenfalls Fehler in der Beweiswürdigung weil gar nichts dazu ausgeführt war ob der Zeuge glaubwürdig war und wieso er als glaubhaft anzusehen ist.
Handlungsabschnitt 1:
ich habe einen Betrug angenommen (Dreiecksbetrug diskutiert)
266 Abs. 1 Alt. 1 StGB habe ich auch bejaht
Handlungsabschnitt 2:
da habe ich eine versuchte räuberische Erpressung angenommen, war mir aber unsicher wie das mit einem Forderungsverzicht per E-Mail aussieht (vielleicht weiß jemand dazu was?)
Meine Sachprüfung war sehr oberflächlich wegen Zeitproblemen
Am Ende habe ich noch einige Fehler bei der Strafzumessung angesprochen. Es wurde gegen das Verschlechterungsverbot nach 331 verstoßen wegen der höheren Anzahl an Tagessätzen, die Straflosigkeit muss mildernd berücksichtigt werden und kann nicht als Selbstverständlichkeit angenommen werden, ebenso hab ich gesagt dass der Wert der Dielen nicht zu Lasten berücksichtigt werden kann da hierzu ein Regelbeispiel vorliegt, das gerade nicht erfüllt ist.
Den Revisionsantrag habe ich beschränkt auf die Tat zu Nr. 1 weil die (versuchte) räuberische Erpressung ein Verbrechen darstellt (kann man wohl anders sehen wegen dem Verschlechterungsverbot)
Freu mich wenn ihr sagt wie ihr es gemacht habt
Also ich habe nicht an 37 II gedacht und iwie erscheint mir das auch nicht ganz richtig und etwas komisch. Weiß jetzt auch nicht ganz genau warum, aber vermutlich war das die Lösung?
Ich habe das über Wiedereinsetzung gelöst. Im Kommentar gab es bei 44 einen passenden Abschnitt zur der Nachholung von Verfahrensrügen, die was in der Konstellation (= Angeklagter in HV ohne Verteidiger) was für mich so gewirkt hat, als ob die Klausur darauf hinaus wollte.
Wieso lag 140 I 1 vor? Betrifft doch nur die 1. Instanz. Und da war doch der Strafrichter zuständig, oder? Was weiß ich...
Bez. § 140 I Nr. 1 StPO bin ich bei dir, dass das nicht vorliegt, war ja auch ein Strafbefehl als Ausgangslage.
§ 37 II StPO ist aber mE richtig und der way to go. Da gibt es auch eine passende Kommentierung im M/G genau zu dem Problem.
§ 140 StPO war ziemlich sicher ausgeschlossen im Bearbeitervermerk, also dass man darauf nicht eingehen sollte, genauso wie auf die Zuständigkeit des Gerichtes.
11.06.2024, 18:03
(11.06.2024, 17:44)JuraBln0101 schrieb:(11.06.2024, 16:57)sternchen05 schrieb: ich kann mal probieren meine Berlin Lösung zusammenzufassen
I. Zulässigkeit der Revision
ich meinte das einzige Problem war das Problem der Frist bei der Revisionsbegründung, das über 37 II StPO zu lösen war --> die Zustellung an den Verteidiger war maßgeblich, sodass die Verfahrensrüge noch erhoben werden kann
II. Begründetheit
1. Zulässigkeit der Berufung (keine Probleme)
2. Von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzungen - nichts geprüft
3. Verfahrensrüge
- 338 Nr. 1 habe ich angenommen wegen dem unvereidigten Schöffe
- 338 Nr. 5 habe ich angenommen, weil der Angeklagte keinen Verteidiger hatte aber 140 Abs. 1 Nr. 1 vorlag
ich weiß nicht mehr ganz welche Verfahrensrügen ich alle geprüft habe (eine Menge):
zum einen ob der Beweisantrag (lag m.E. vor) ordnungsgemäß abgelehnt wurde - ich habe gesagt nein, die Behauptung war nicht erheblich i.S.d. 244 abs. 3 nr. 6 sondern ohne bedeutung nach 244 abs. 3 Nr. 2 (aber kein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß)
einen Verstoß gegen 243 abs. 1 habe ich abgelehnt weil es eine bloße Ordnungsvorschrift darstellt, dass die Anwesenheit der Zeugen festgestellt werden
dann hab ich einen Verstoß angeprüft weil der Zeuge anwesend war (59 I und 244 II StPO) aber beides abgelehnt, da bloße Ordnungsvorschrift
265 StPO kurz angesprochen aber (-)
die Verlesung der Einlassung des Angeklagten habe ich nach 254 StPO für rechtmäßig angesehen
4. Sachrüge
Darstellungsrüge: Tat Nr. 1: Fehler in der Beweiswürdigung es wurde ohne nähere Begründung dem Zeuge geglaubt wurde aber nicht dem Angeklagten. Die Begründung der Glaubhaftigkeit des Zeugen (guter Ruf) war zudem sachwidrig und das Gericht hat sich nicht näher damit auseinandergesetzt, dass es dem Zeuge auch bei einem anderen Punkt nicht glaubt.
Tat Nr. 2: ebenfalls Fehler in der Beweiswürdigung weil gar nichts dazu ausgeführt war ob der Zeuge glaubwürdig war und wieso er als glaubhaft anzusehen ist.
Handlungsabschnitt 1:
ich habe einen Betrug angenommen (Dreiecksbetrug diskutiert)
266 Abs. 1 Alt. 1 StGB habe ich auch bejaht
Handlungsabschnitt 2:
da habe ich eine versuchte räuberische Erpressung angenommen, war mir aber unsicher wie das mit einem Forderungsverzicht per E-Mail aussieht (vielleicht weiß jemand dazu was?)
Meine Sachprüfung war sehr oberflächlich wegen Zeitproblemen
Am Ende habe ich noch einige Fehler bei der Strafzumessung angesprochen. Es wurde gegen das Verschlechterungsverbot nach 331 verstoßen wegen der höheren Anzahl an Tagessätzen, die Straflosigkeit muss mildernd berücksichtigt werden und kann nicht als Selbstverständlichkeit angenommen werden, ebenso hab ich gesagt dass der Wert der Dielen nicht zu Lasten berücksichtigt werden kann da hierzu ein Regelbeispiel vorliegt, das gerade nicht erfüllt ist.
Den Revisionsantrag habe ich beschränkt auf die Tat zu Nr. 1 weil die (versuchte) räuberische Erpressung ein Verbrechen darstellt (kann man wohl anders sehen wegen dem Verschlechterungsverbot)
Freu mich wenn ihr sagt wie ihr es gemacht habt
Ich habe es an einigen Stellen etwas anders, aber im Kern ähnlich :)
A. Zulässigkeit
P: Revisionsbegründungsfrist –> Zustellung an Mandanten setzte dies in Gang, so dass eigentlich gem. §§ 345 I 1, 3 StPO iVm § 43 I, II StPO am 3. Juni 2024 abgelaufen, aber Doppelzustellung innerhalb der nicht abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist deshalb Verlängerung bis zum 1. Juli 2024. Fristgerecht noch zu begründen (+)
Vorherige Begründung mit Sachantrag iO, aber unkritisch, man kann nachschieben bis Fristablauf
B. Begründetheit
I. Verfahrenshindernisse:
1. Verletzung des § 331 I StPO Teilrechtskraft nur zu Gunsten des Angeklagten einseitig, wenn nur er Berufung einlegt wie hier; Erhöhung der Tagessatzanzahl auch bei gleichbleibender Gesamtgeldstrafe Verstoß gegen § 331 I StPO (M/G als Quelle).
2. Fehlende Anklage bzw. Eröffnungsbeschluss bez. abgeurteilter Tat zu 1. Am 12. Juni 2022: mE (+), da unter Berücksichtigung der Nämlichkeit: Tatbild, Tatopfer, Angriffsrichtung mE unterschiedliche prozessuale Tat zur angeklagten 18. Juni in Form des Einbaus der Dielen als Unterschlagung. Ich habe hier insbesondere auch Nachtat, Tatmehrheit, erheblicher Zeitverzug abgestellt (str. wohl) fand da aber insb. M/G, § 264 Rn. 12b, Auflage 2022 überzeugend nd passend
II. Verfahrensrüge:
1. § 338 Nr. 1 StPO wegen fehlender Vereidigung des Schöffen (+)
2. §§ 58 I, 243 II 1 StPO abgelehnt, da nur Ordnungsvorschrift und
3. § 244 III Nr. 6 StPO als verfahrensverstoß angenommen, da erheblich und auch Wahrunterstellung nicht hinreichend, da dies zum Angriff der Glaubwürdigkeit des Zeugen P diente (M/G § 244 Rn. 67) dann Wahrunterstellung nicht zulässig
4. Inbegriffsrüge, §§ 261 iVm § 332 StPO, da Verlesung des Geständnisses nicht in der Beweisaufnahme, sondern davor im Sachbericht des Vorsitzenden, vgl. § 325 1. Hs StPO erlaubt dies dafür, dann aber muss für Stützung des Urteils erneute Verlesung erfolgen
5. Kein BVV aber generell bez. des Geständnisses, da § 254 I StPO
Sachrüge
Materiell-rechtlich:
1. abgeurteilte Tat: Betrug (-), da kein Vermögensschaden, P war nicht besitzer und somit kein negatives Saldo, da die Firma keinem den Besitz mittelte, da sie an denjenigen herausgeben wollten, auf den sich beide Parteien einigten,
Diebstahl (-), da tatbestandsauschließnes Einverstädnnis
Unterschlagung (+)
2. Tat räuberische Erpressung im Versuch, §§ 253, 255, 22, 23 I StGB bez. Forderungsverzicht auf Herausgabe und SE ggf.
Strafzumessung fehlerhaft, da fehlende Strafmilderung bez. Straflosem Vorleben und auch „immerhin Geständnis“ schon fragwürdig, ob dies noch richtig beürkcsichtigt (str.)
Beweiswürdigung fehlerhaft: Verstoß gegen Denkgesetze, wenn Glaubhaftigkeit des Zeugen mit Mitgliedschaft im Kirchenchor und Feuerwehr begründet wird
Entscheidung dazu: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/docum...E001547760
Hatte die Entscheidung noch im Kopf, wusste nur nicht mehr, ob dort ein Betrug angenommen wurde, oder ein 242, 25 I Var. 2. Hab natürlich Diebstahl bejaht
Habt ihr bei der versuchten Erpressung/ dem Betrug die Forderung iHv 5000 Euro im Schaden diskutiert (Gesamtsaldierung)? Dielen war ja nur 4000 Euro wert.
11.06.2024, 18:09
(11.06.2024, 18:03)jurisb schrieb:(11.06.2024, 17:44)JuraBln0101 schrieb:(11.06.2024, 16:57)sternchen05 schrieb: ich kann mal probieren meine Berlin Lösung zusammenzufassen
I. Zulässigkeit der Revision
ich meinte das einzige Problem war das Problem der Frist bei der Revisionsbegründung, das über 37 II StPO zu lösen war --> die Zustellung an den Verteidiger war maßgeblich, sodass die Verfahrensrüge noch erhoben werden kann
II. Begründetheit
1. Zulässigkeit der Berufung (keine Probleme)
2. Von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzungen - nichts geprüft
3. Verfahrensrüge
- 338 Nr. 1 habe ich angenommen wegen dem unvereidigten Schöffe
- 338 Nr. 5 habe ich angenommen, weil der Angeklagte keinen Verteidiger hatte aber 140 Abs. 1 Nr. 1 vorlag
ich weiß nicht mehr ganz welche Verfahrensrügen ich alle geprüft habe (eine Menge):
zum einen ob der Beweisantrag (lag m.E. vor) ordnungsgemäß abgelehnt wurde - ich habe gesagt nein, die Behauptung war nicht erheblich i.S.d. 244 abs. 3 nr. 6 sondern ohne bedeutung nach 244 abs. 3 Nr. 2 (aber kein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß)
einen Verstoß gegen 243 abs. 1 habe ich abgelehnt weil es eine bloße Ordnungsvorschrift darstellt, dass die Anwesenheit der Zeugen festgestellt werden
dann hab ich einen Verstoß angeprüft weil der Zeuge anwesend war (59 I und 244 II StPO) aber beides abgelehnt, da bloße Ordnungsvorschrift
265 StPO kurz angesprochen aber (-)
die Verlesung der Einlassung des Angeklagten habe ich nach 254 StPO für rechtmäßig angesehen
4. Sachrüge
Darstellungsrüge: Tat Nr. 1: Fehler in der Beweiswürdigung es wurde ohne nähere Begründung dem Zeuge geglaubt wurde aber nicht dem Angeklagten. Die Begründung der Glaubhaftigkeit des Zeugen (guter Ruf) war zudem sachwidrig und das Gericht hat sich nicht näher damit auseinandergesetzt, dass es dem Zeuge auch bei einem anderen Punkt nicht glaubt.
Tat Nr. 2: ebenfalls Fehler in der Beweiswürdigung weil gar nichts dazu ausgeführt war ob der Zeuge glaubwürdig war und wieso er als glaubhaft anzusehen ist.
Handlungsabschnitt 1:
ich habe einen Betrug angenommen (Dreiecksbetrug diskutiert)
266 Abs. 1 Alt. 1 StGB habe ich auch bejaht
Handlungsabschnitt 2:
da habe ich eine versuchte räuberische Erpressung angenommen, war mir aber unsicher wie das mit einem Forderungsverzicht per E-Mail aussieht (vielleicht weiß jemand dazu was?)
Meine Sachprüfung war sehr oberflächlich wegen Zeitproblemen
Am Ende habe ich noch einige Fehler bei der Strafzumessung angesprochen. Es wurde gegen das Verschlechterungsverbot nach 331 verstoßen wegen der höheren Anzahl an Tagessätzen, die Straflosigkeit muss mildernd berücksichtigt werden und kann nicht als Selbstverständlichkeit angenommen werden, ebenso hab ich gesagt dass der Wert der Dielen nicht zu Lasten berücksichtigt werden kann da hierzu ein Regelbeispiel vorliegt, das gerade nicht erfüllt ist.
Den Revisionsantrag habe ich beschränkt auf die Tat zu Nr. 1 weil die (versuchte) räuberische Erpressung ein Verbrechen darstellt (kann man wohl anders sehen wegen dem Verschlechterungsverbot)
Freu mich wenn ihr sagt wie ihr es gemacht habt
Ich habe es an einigen Stellen etwas anders, aber im Kern ähnlich :)
A. Zulässigkeit
P: Revisionsbegründungsfrist –> Zustellung an Mandanten setzte dies in Gang, so dass eigentlich gem. §§ 345 I 1, 3 StPO iVm § 43 I, II StPO am 3. Juni 2024 abgelaufen, aber Doppelzustellung innerhalb der nicht abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist deshalb Verlängerung bis zum 1. Juli 2024. Fristgerecht noch zu begründen (+)
Vorherige Begründung mit Sachantrag iO, aber unkritisch, man kann nachschieben bis Fristablauf
B. Begründetheit
I. Verfahrenshindernisse:
1. Verletzung des § 331 I StPO Teilrechtskraft nur zu Gunsten des Angeklagten einseitig, wenn nur er Berufung einlegt wie hier; Erhöhung der Tagessatzanzahl auch bei gleichbleibender Gesamtgeldstrafe Verstoß gegen § 331 I StPO (M/G als Quelle).
2. Fehlende Anklage bzw. Eröffnungsbeschluss bez. abgeurteilter Tat zu 1. Am 12. Juni 2022: mE (+), da unter Berücksichtigung der Nämlichkeit: Tatbild, Tatopfer, Angriffsrichtung mE unterschiedliche prozessuale Tat zur angeklagten 18. Juni in Form des Einbaus der Dielen als Unterschlagung. Ich habe hier insbesondere auch Nachtat, Tatmehrheit, erheblicher Zeitverzug abgestellt (str. wohl) fand da aber insb. M/G, § 264 Rn. 12b, Auflage 2022 überzeugend nd passend
II. Verfahrensrüge:
1. § 338 Nr. 1 StPO wegen fehlender Vereidigung des Schöffen (+)
2. §§ 58 I, 243 II 1 StPO abgelehnt, da nur Ordnungsvorschrift und
3. § 244 III Nr. 6 StPO als verfahrensverstoß angenommen, da erheblich und auch Wahrunterstellung nicht hinreichend, da dies zum Angriff der Glaubwürdigkeit des Zeugen P diente (M/G § 244 Rn. 67) dann Wahrunterstellung nicht zulässig
4. Inbegriffsrüge, §§ 261 iVm § 332 StPO, da Verlesung des Geständnisses nicht in der Beweisaufnahme, sondern davor im Sachbericht des Vorsitzenden, vgl. § 325 1. Hs StPO erlaubt dies dafür, dann aber muss für Stützung des Urteils erneute Verlesung erfolgen
5. Kein BVV aber generell bez. des Geständnisses, da § 254 I StPO
Sachrüge
Materiell-rechtlich:
1. abgeurteilte Tat: Betrug (-), da kein Vermögensschaden, P war nicht besitzer und somit kein negatives Saldo, da die Firma keinem den Besitz mittelte, da sie an denjenigen herausgeben wollten, auf den sich beide Parteien einigten,
Diebstahl (-), da tatbestandsauschließnes Einverstädnnis
Unterschlagung (+)
2. Tat räuberische Erpressung im Versuch, §§ 253, 255, 22, 23 I StGB bez. Forderungsverzicht auf Herausgabe und SE ggf.
Strafzumessung fehlerhaft, da fehlende Strafmilderung bez. Straflosem Vorleben und auch „immerhin Geständnis“ schon fragwürdig, ob dies noch richtig beürkcsichtigt (str.)
Beweiswürdigung fehlerhaft: Verstoß gegen Denkgesetze, wenn Glaubhaftigkeit des Zeugen mit Mitgliedschaft im Kirchenchor und Feuerwehr begründet wird
Entscheidung dazu: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/docum...E001547760
Hatte die Entscheidung noch im Kopf, wusste nur nicht mehr, ob dort ein Betrug angenommen wurde, oder ein 242, 25 I Var. 2. Hab natürlich Diebstahl bejaht
Habt ihr bei der versuchten Erpressung/ dem Betrug die Forderung iHv 5000 Euro im Schaden diskutiert (Gesamtsaldierung)? Dielen war ja nur 4000 Euro wert.
Da bin ich bei Rn. 17 des Urteils falsch abgebogen, da ich meinte --> das ist nicht bestimmt genug, das ist ein nicht einmal ein Nebenbesitz und den gibt es nicht :D Es ist wichtig, wen er den Besitz Mitteln will :D Schade :D
11.06.2024, 18:22
Inwiefern war bei euch Tat Ziffer 1 nicht angeklagt?
Weil nur der Einbau und nicht das abholen im Strafbefehl beschrieben war?
Oder war das bei euch noch mehr? Hatte in BW nicht das Gefühl, dass das angelegt war, aber vielleicht hab ich es übersehen.
Weil nur der Einbau und nicht das abholen im Strafbefehl beschrieben war?
Oder war das bei euch noch mehr? Hatte in BW nicht das Gefühl, dass das angelegt war, aber vielleicht hab ich es übersehen.