06.06.2024, 17:10
In NRW hat sich die Beklagte darauf eingelassen ist 267 ZPO, im Übrigen wäre eine klageändeurng auch sachdienlich
06.06.2024, 17:11
Ich war mir nur unsicher, eine Einlassung gab es nicht, und der Antrag umgeht eigentlich die 767 II, aber hab’s auch als klageänderung behandelt
06.06.2024, 17:18
(06.06.2024, 17:11)BWlawmausi schrieb: Ich war mir nur unsicher, eine Einlassung gab es nicht, und der Antrag umgeht eigentlich die 767 II, aber hab’s auch als klageänderung behandelt
Hab gesagt es ist sachdienlich weil prozessökonomisch (obwohl ich wie du finde das Argument geht fehl, weil es 767 II umgeht.) und jedenfalls 267 weil sie nur gerügt hat, dass es nicht die gleiche Prozessart sei und nicht dass die klageänderung unzulässig sei.
Für die Zuständigkeit hab ich auch 39 zpo als rügelose einlassung benutzt und mich darauf gestützt dass sie die Zuständigkeit nicht gerügt hat. Sie hat ja schon klageabweisung beantragt, sich also mE jenseits der Rüge der Prozessart darauf eingelassen.
Streitwert war bei mir 21000: 1000 + 10000 für die Vollstreckungsabwehrklage und 10000 für den Leistungsantrag. Über die gescheiterte Aufrechnung wurde nicht im Sinne von 45 III GKG entschieden.
06.06.2024, 17:20
Meinst du, dass man die LK als zulässig angenommen hat und unbegründet abgewiesen hat ist grob falsch ?
Hab da den 27 ZPO genommen und Ulm angenommen.
Hab über 39 GKG 21.100 weil der pkw 10.100€ wert war, aber keine Ahnung
Hab da den 27 ZPO genommen und Ulm angenommen.
Hab über 39 GKG 21.100 weil der pkw 10.100€ wert war, aber keine Ahnung
06.06.2024, 17:22
06.06.2024, 17:45
(06.06.2024, 16:00)JuraBln0101 schrieb: Zivilrecht 2 im GJPA Berlin/Brandenburg
Sachverhaltszusammenfassung:
Klage vor dem LG Ulm, Einstieg als § 767 I ZPO
Kläger und Beklagter sind Brüder, Kläger ist der testamentarische Alleinerbe. Der Kläger parkte am 6. Januar 2024 vor dem Grundstück des Beklagten im öffentlichen Straßenraum, der dieses im Eigenbesitz hat. Vom darauf befindlichen Haus löst sich ein Regenfallrohr, welches den PKW des Klägers beschädigt (Dachperforation und Lackschaden). Das Regenfallrohr ist unstrittig nicht verzinkt oder mit anderem Rostschutz versehen. Auch hat der Beklagte nur Kontrollen vom Boden durchgeführt als Sichtkontrolle. Reparatur kostet 10.000 €, Kläger bezahlt auch am 10. Januar 2024, Restwert PKW 45T € und Wiederbeschaffungswert von 60 T€.
Am 22. Januar 2024 erkennt der Kläger in einem laufenden Rechtsstreit laufenden Rechtsstreit mit umgekehrten Parteirollen gegenüber dem hiesigen Beklagten eine Auskunfsverpflichtung in Form der Abgabe eines notariellen Nachlassverzeichnisses an sowie den Antrag auf Zahlung von 10.000 €.
Am 31. Januar 2023 erkennt Teilanerkenntnisurteil dementsprechend.
Irgendwann im Februar zieht der Beklagte von Ulm nach Tübingen um.
Der Kläger übergibt dem Beklagten (Ztp. nicht ganz genau angegeben) ein notarielles Nachlassverzeichnis von irgendeinem Notar. Hierbei übergibt er auch 3 Kontoauszüge, welche nicht exakt auf den Stichtag des Todes des Vaters der Parteien lautet. Die Stichtagswerte datieren bezüglich des Nachlasses im Verzeichnis aber alle auf den Tod.
Es ist parallel ein Zwangsmittelverfahren auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gem. § 888 ZPO vor dem LG Ulm anhängig, indem sich der hiesige Kläger mit dem Erfüllunsgeinwand verteidigt.
Am 10. März 2024 schlägt der Beklagte dem Kläger in das Gesicht auf einem Parkplatz in Göppingen ins Gesicht, dieser erleidet irgendein Syndrom und Prellungen sowie Blutergüsse. Der Kläger hatte zuvor dem Beklagten mit lauter Stimme, aber nicht beleidigend, in aggressiver Grundhaltung gefragt, was das Zwangsmittelverfahren solle.
Der Kläger erklärt mit Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen aus den Ereignissen im Januar und März 2024 durch anwaltlichen Schriftsatz vom 15. April 2024 die Aufrechnung.
Der Kläger beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus dem teilanerkenntnisurteil für unzulässig zu erklären,
hilfsweise beantragt der Kläger,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.000 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Hilfsantrag steht unter der Bedingung, dass die Aufrechnung mit dem Ereignis am 6. Januar 2024 unzulässig ist.
Der Beklagte meint, dass es dem Kläger am RSB fehle. Insbesondere da er bezüglich der Zahlungstenors noch keine Vollstreckung eingeleitet habe und bez. des Tenors zur Auskunft durch notarielles Nachlassverzeichnis bereits vor dem LG Ulm im Zwangsmittelverfahren der Erfüllungseinwand in Streit stehe.
Lösung
A. Zulässigkeit der Hauptanträge
§ 767 I ZPO, statthafte Vollstreckunsgabwehrklage, da materiell-rechtliche Einwendungen gegen die vollstreckbar titulierten Ansprüche aus dem Teilanerkenntnisurteil, Erfüllung bzw. Aufrechnung
LG Ulm als Prozessgericht 1 Instanz sachlich und örtlich ausschließlich zuständig gem. § 767 I iVm § 802 ZPO
RSB (+), da Erfüllungseinrede mit notariellem Nachlassverzeichnis im anderen Verfahren in andere Verfahrensart, nicht selbe Schutzintensität, keine zwingende mündliche Verhandlung, Hiesiger Beklagter kann Antrag dort jederzeit zurücknehmen
Bezüglich Zahlung ab Existenz des Titels, da Zwangsvollstreckung droht und hier sogar explizit angekündigt für nahe Zukunft
B: Begründetheit
I. Notarielles Nachlassverzeichnis --> Erfüllung gem § 362 I BGB (+), Erfüllung tritt ein, wenn Verzeichnis übergeben, welches nicht offenkundig widersprüchlich und fehlerhaft, muss nur alle Vermögenswerte des Nachlasses zum Stichtag angeben (Tag des Erbfalls), hier (+). Zweifel an Vollständigkeit und Richtigkeit --> Versicherung an Eides statt
Offenkundige Lückenhaftigkeit nicht durch die drei Kontoauszüge, insbesondere Vermögenverschiebungen nach dem Erbfall irrelevant, da nach Stichtag
II. Zahlung zu 10.000 €
1. § 767 II ZPO Präklusion bezüglich Aufrechnung gem. § 389 BGB mit Schadensersatzanspruch iHv 10T€ vom Januar 2024, da präkludiert. § 767 II ZPO vom Wortlaut misslungen, Teilanerkenntnis zwar ohne mdl. Verhandlung, aber trotzdem materielle Rechtskraft, Sinn und Zweck des §767 II ZPO Rechtssicherheit und Rechtsfrieden etc.
Prozesshandlungen iFd Schriftsatzes relevant, hier nach dem Ereignis, Schadensersatzanspruch mit Reparatur spätestens entstanden und Zahlung + Problematisieren des Standardproblems, ob es beim Gestaltungsrecht auf Erklärung ankommt oder die Tatsachen allein ausreichend sind, Entscheidung wie Rspr, deshalb Präklusion (+), da Erklärung irrelevant
2. Aufrechnungslage als P, da fälliger Gegenanspruch: Schmerzesgeldanspruch gem. § 823 I BGB (+), keine Notwehr gem. § 227 BGB bzw. § 32 StGB, da kein gg rw Angriff. Hier etwas breit ausgeführt, aber kein Angriff aus ex-post Sichte objektiv, nur sozial inadäquates Verhalten
Schmerzensgeldanspruch iHv 10000 € zu mindern, welcher ohne Mitverantwortung auch Bearbeitervermerk iO gewesen wäre, da Mitverantwortung --> § 254 BGB anwenden, ohne das zu nennen :D ich habe dann 6T zu gesprochen und somit teilweise Erfolg der Aufrechnung
alles andere unkritisch!
Hilfsantrag zulässig und begründet
Zulässigkeit --> Gerichtsstand aus § 32 ZPO, da Umzug vor RH des Hilfsantrages, deshalb nicht §§ 12 13 ZPO; ansonsten nur kur § 253 II Nr. 2 ZPO bezüglich Zulässigkeit von Hilfsantrag, Bedinungseintritt (+)
Begründetheit: § 836 I 1 BGB --> ging sauber durch, etwas argumentieren bezüglich Wartungspflicht, aber auch von Anfang schon mangelhafte Ausführung, da kein Rostschutz bei ständigem Wasserkontakt mangelhafte Bauwerk von Anfang an, Schaden iHv 10T € iO, da 1 Stufe bei konkreten Abrechnung nach BGH-Theorie
Tenor (nur Hauptsache, keine Nebenentscheidungen): Die Zwangsvollstreckung aus dem Teilanerkenntnisurteil des LG Ulm vom ..., Gz..., wird in Bezug auf Auskunft (etwas schicker formuliert) und Zahlung von 6.000 € für unzulässig erklärt.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
So, bin auf eure Lösungen gespannt :)
Danke für Deine ausführliche Zusammenfassung! :) Ich habs ähnlich wie Du gelöst, nur die Aufrechnungslagen andersrum. Ich habs so verstanden, dass zuerst (im Januar 2024) die Geschichte mit dem Auto war und dann die Körperverletzung. Daher kamen bei mir nach der Präklusion der Aufrechnung bzgl Auto die "Hilfsentscheidungsgründe" zu der materiellR Prüfung. Habe hier aber 823 geprüft und bin mir voll unsicher ob das so hilfsweise geht. Nach Bearb.vermerk sollte man weiter hilfsweise prüfen, also sollte ok sein. Auf 836 bin ich nicht gekommen, coole Idee! Danach hab ich in der Hilfsaufrechnung die Sache mit dem Schlag ins Auge geprüft - hier auch aus 823. Hab das Mitverschulden angesprochen, aber trotzdem volle 10k gegeben. Insgesamt eine schreckliche Klausur, die ich so nicht erwartet hab. Viel Erfolg noch!
06.06.2024, 23:10
Ich fand die Klausur in NRW eigentlich recht leicht. Es waren ja ganz viele kleine Probleme drinnen: Zulässigkeit er Hilfsaufrechnung, Berechnung von Schmerzensgeld, Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage, War die Aussage ein rechtswidriger Angriff?, Schenkung (obwohl 100 Euro gegeben wurde?), Beeinträchtigungsabsicht... Was habt ihr so geprüft?
Vielen Dank schonmal und wir schaffen das!
Vielen Dank schonmal und wir schaffen das!
07.06.2024, 15:04
Zusammwnfassung NRWAnwaltsklausur:
Wir beraten die Beklagte (Vermieterin, Unternehmen OHG?).
Sie wird verklagt auf 710 Euro und auf Feststellung, dass der Kläger nicht verpflichtet ist der Mandantin für die Monate Juni bis Dezember 2023 die noch offene Miete (710Euro) zu zahlen.
Begründung: Sie ist Mieterin in einer Wohnung der Mandantin. Im Jahr 2023 gab es Bauarbeiten. Diese hielten sich an die Lärmschutzgrenzen. Sie verlangte in April 2023 ein Hotelzimmer für den Zeitraum der Bauarbeiten. Als die Mandantin das nicht zusagte, minderte der Kläger die Miete (in April) und zahlte ab Junli 10% weniger Miete (Januar bis Juni 2023 zahlte sie voll Miet e). Mit der Leistungsklage möchte er die in der ersten Jahreshälfte zu viel gezahlte Miete zurück haben.
Der Kläger sagt, ihm sei die ruhige Lage sehr wichtig gewesen, dass hätte er damals beim Gespräch mit der Mitarbeiterin der Mandantin bei der Wohnungsbesichtigung gesagt. Diese hat sich aber nicht auf die Aussage eingelassen (trägt Kläger in seiner Klageschrift nicht vor). Im Mietvertrag steht das auch nicht.
Die Feststellungsklage zielt darauf ab, dass die Mandantin eben nicht die restlicheb 10% Miete der zweiten Jahreshälfte verlangen kann.
2. Die Mandantin bittet um Überprüfung, ob sie Ansprüche auf Ersatz eines Trockners hat. Die Mutter des Klägers hat entgegen des am Trockner befestigten Schild, Nylon Strümpfe in den Trockneter getan. Dieses fingen an zu brennen. Der Trockner wurde dadurch zerstört. Ein neuer kostete 1.000 Euro. Ein solcher hält 5 Jahre in einen Mehrfamilienhaus Waschkeller. Der Trockner war zum damaligen Zeitpunkt 1 Jahr alt. Der Hausmeister der Mandantin hatte gesehen, wie die Mutter die Nylon Wäsche aus der Waschmaschine nahm und ihr erklärt, dass sie die nicht in den Trockner tun darf. Als er aus dem Waschkeller raus ging, tat sie das trotzdem. Als der Hausmeister den Brandt entdeckte ging er zur Mutter und schrie sie an, was das sollte. Sie sagte, dass der Kläger davon wisse, dass sie hier ist und sie dachte, dass es schon gut gehen würde. Es gibt Fotos vom Schaden.
3. Auch bittet die Mandantin um Prüfung, ob die Google Bewertung des Klägers, sie sei ein "Geizhals" und ein Yuppie entfernt werden muss. Diesen Anspruch möchte die Mandantin aber nicht in das Verfahren einführen.
Wir beraten die Beklagte (Vermieterin, Unternehmen OHG?).
Sie wird verklagt auf 710 Euro und auf Feststellung, dass der Kläger nicht verpflichtet ist der Mandantin für die Monate Juni bis Dezember 2023 die noch offene Miete (710Euro) zu zahlen.
Begründung: Sie ist Mieterin in einer Wohnung der Mandantin. Im Jahr 2023 gab es Bauarbeiten. Diese hielten sich an die Lärmschutzgrenzen. Sie verlangte in April 2023 ein Hotelzimmer für den Zeitraum der Bauarbeiten. Als die Mandantin das nicht zusagte, minderte der Kläger die Miete (in April) und zahlte ab Junli 10% weniger Miete (Januar bis Juni 2023 zahlte sie voll Miet e). Mit der Leistungsklage möchte er die in der ersten Jahreshälfte zu viel gezahlte Miete zurück haben.
Der Kläger sagt, ihm sei die ruhige Lage sehr wichtig gewesen, dass hätte er damals beim Gespräch mit der Mitarbeiterin der Mandantin bei der Wohnungsbesichtigung gesagt. Diese hat sich aber nicht auf die Aussage eingelassen (trägt Kläger in seiner Klageschrift nicht vor). Im Mietvertrag steht das auch nicht.
Die Feststellungsklage zielt darauf ab, dass die Mandantin eben nicht die restlicheb 10% Miete der zweiten Jahreshälfte verlangen kann.
2. Die Mandantin bittet um Überprüfung, ob sie Ansprüche auf Ersatz eines Trockners hat. Die Mutter des Klägers hat entgegen des am Trockner befestigten Schild, Nylon Strümpfe in den Trockneter getan. Dieses fingen an zu brennen. Der Trockner wurde dadurch zerstört. Ein neuer kostete 1.000 Euro. Ein solcher hält 5 Jahre in einen Mehrfamilienhaus Waschkeller. Der Trockner war zum damaligen Zeitpunkt 1 Jahr alt. Der Hausmeister der Mandantin hatte gesehen, wie die Mutter die Nylon Wäsche aus der Waschmaschine nahm und ihr erklärt, dass sie die nicht in den Trockner tun darf. Als er aus dem Waschkeller raus ging, tat sie das trotzdem. Als der Hausmeister den Brandt entdeckte ging er zur Mutter und schrie sie an, was das sollte. Sie sagte, dass der Kläger davon wisse, dass sie hier ist und sie dachte, dass es schon gut gehen würde. Es gibt Fotos vom Schaden.
3. Auch bittet die Mandantin um Prüfung, ob die Google Bewertung des Klägers, sie sei ein "Geizhals" und ein Yuppie entfernt werden muss. Diesen Anspruch möchte die Mandantin aber nicht in das Verfahren einführen.
07.06.2024, 16:22
Berliner:innen,
wie lief die Wahlklausur Strafrecht bei Euch? 🥲
wie lief die Wahlklausur Strafrecht bei Euch? 🥲
07.06.2024, 16:41
(07.06.2024, 16:22)lawlita schrieb: Berliner:innen,Also ich biete ein beinahe fertiges A-Gutachten ohne Gesamtkonkurrenzen, kein B-Gutachten (wo aber mE eh keine Probleme lagen) und eine 75 % Anklageschrift.
wie lief die Wahlklausur Strafrecht bei Euch? 🥲
Ich wollte eigentlich eine Zusammenfassung schreiben mit Lösungsentwurf, aber bin noch etwas down. Ich habe aber auch noch von keinem gehört, dass er wirklich fertig geworden ist. Deshalb würde ich auch sagen: selbst bei vollkommen fehlender Anklage, kann man diesmal noch Land sehen, wenn das A-Gutachten halbwegs passt.
Wie lief es bei dir?