05.06.2024, 11:46
Ja, das ist meine ganz grobe Lösungsskizze:
kurz prozessual vorweg:
Notfrist von 2 Wochen abgelaufen, aber Klageerwiderung noch möglich, da VU noch nicht bei Geschäftsstelle hinterlegt, § 276 ZPO
also kein Einspruch gegen VU
materiell-rechtlich:
Rüge der Zulässigkeit (-), weil Gericht insb. zuständig
Klage aber unbegründet:
Anspruch aus §§ 437, 346, 323 (-)
KV (+)
habe dann kurz eine Anfechtung nach § 123 verneint
Sachmangel (+)
Rücktrittserklärung (+)
Fristsetzung (+) aber auch entbehrlich, § 440
P: Gewährleistungsausschluss
grds. vereinbart, aber Wortlaut Vertragsurkunde "wenn nicht andere Beschaffenheit vereinbart"
AGB? jedenfalls nicht unzulässig
auch nicht ausgeschlossen nach § 476 IV, I, weil Beklagte keine Unternehmerin nach § 14
dann § 444 und § 443 geprüft und argumentiert:
kein Verschulden bei Beklagter, selbst nicht Auslesungen getätigt (habe es auch so im Kopf, dass sie selbst den Pkw am 27.3. gekauft hat und die Auslesungen am 9.1 (beide Mängel) und am 1.3. (nur ein Mangel) waren), weil Probefahrt angeboten, Check auf Hebebühne angeboten, etc.
aber garantierte Beschaffenheit vereinbart, § 443?
Vermerk: "Fzg ohne Mängel", Auslegung der Annahmeerklärung der Beklagten, §§ 133, 157
zwar "ok" gesagt, aber vorher Frage durch Kläger, ob wenigstens Vorderachse und Querlenker in Ordnung,
Beklagte also nur Annahme bzgl dieser beiden Teile und nicht grds vollständig ohne Mängel, sonst allein in ihrer Risikosphäre
Beweis durch Zeuge Mitarbeiter
Beweisprognose habe ich offen gelassen (und dann in den Zweckmäßigkeitserwägungen darauf hingewiesen, dass Risiko besteht)
Antrag zu 2) also auch (-)
Gegenansprüche:
Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten nach §§ 280 I, 241 II: nachvertragliche Pflicht aus KV verletzt: Unterlassung schädigender Äußerungen
diese mit Blick auf Anspruch auf Löschung nach §§ 1004 I 2, 823 I analog iVm Art. 1 und 2 GG bejaht
Ersatz nach § 823 I iVm Art. 1 und 2 GG (+)
Zweckmäßigkeit:
Klageerwiderung, aber anwaltliche Vorsicht: Risiko offener Beweisprognose
wenn gewünscht: per beA und schnelle Zustellung, da nur solange VU noch nicht bei Geschäftsstelle
möglich wäre auch Erledigung, weil § 93 (-), also Anerkenntnis nicht zweckmäßig
Streitverkündung ggü. Autohaus, § 72 habe ich auch gesagt, weil hier Gewährleistungsausschluss (-) Verbrauchsgüterkauf (+)
mit Mandantin abzusprechen, ob gewünscht, da Arbeitgeberin
bzgl Gegenansprüche habe ich auch unbedingte Widerklage gesagt und kurz die Zulässigkeit bejaht, insb. § 33 (+)
kurz prozessual vorweg:
Notfrist von 2 Wochen abgelaufen, aber Klageerwiderung noch möglich, da VU noch nicht bei Geschäftsstelle hinterlegt, § 276 ZPO
also kein Einspruch gegen VU
materiell-rechtlich:
Rüge der Zulässigkeit (-), weil Gericht insb. zuständig
Klage aber unbegründet:
Anspruch aus §§ 437, 346, 323 (-)
KV (+)
habe dann kurz eine Anfechtung nach § 123 verneint
Sachmangel (+)
Rücktrittserklärung (+)
Fristsetzung (+) aber auch entbehrlich, § 440
P: Gewährleistungsausschluss
grds. vereinbart, aber Wortlaut Vertragsurkunde "wenn nicht andere Beschaffenheit vereinbart"
AGB? jedenfalls nicht unzulässig
auch nicht ausgeschlossen nach § 476 IV, I, weil Beklagte keine Unternehmerin nach § 14
dann § 444 und § 443 geprüft und argumentiert:
kein Verschulden bei Beklagter, selbst nicht Auslesungen getätigt (habe es auch so im Kopf, dass sie selbst den Pkw am 27.3. gekauft hat und die Auslesungen am 9.1 (beide Mängel) und am 1.3. (nur ein Mangel) waren), weil Probefahrt angeboten, Check auf Hebebühne angeboten, etc.
aber garantierte Beschaffenheit vereinbart, § 443?
Vermerk: "Fzg ohne Mängel", Auslegung der Annahmeerklärung der Beklagten, §§ 133, 157
zwar "ok" gesagt, aber vorher Frage durch Kläger, ob wenigstens Vorderachse und Querlenker in Ordnung,
Beklagte also nur Annahme bzgl dieser beiden Teile und nicht grds vollständig ohne Mängel, sonst allein in ihrer Risikosphäre
Beweis durch Zeuge Mitarbeiter
Beweisprognose habe ich offen gelassen (und dann in den Zweckmäßigkeitserwägungen darauf hingewiesen, dass Risiko besteht)
Antrag zu 2) also auch (-)
Gegenansprüche:
Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten nach §§ 280 I, 241 II: nachvertragliche Pflicht aus KV verletzt: Unterlassung schädigender Äußerungen
diese mit Blick auf Anspruch auf Löschung nach §§ 1004 I 2, 823 I analog iVm Art. 1 und 2 GG bejaht
Ersatz nach § 823 I iVm Art. 1 und 2 GG (+)
Zweckmäßigkeit:
Klageerwiderung, aber anwaltliche Vorsicht: Risiko offener Beweisprognose
wenn gewünscht: per beA und schnelle Zustellung, da nur solange VU noch nicht bei Geschäftsstelle
möglich wäre auch Erledigung, weil § 93 (-), also Anerkenntnis nicht zweckmäßig
Streitverkündung ggü. Autohaus, § 72 habe ich auch gesagt, weil hier Gewährleistungsausschluss (-) Verbrauchsgüterkauf (+)
mit Mandantin abzusprechen, ob gewünscht, da Arbeitgeberin
bzgl Gegenansprüche habe ich auch unbedingte Widerklage gesagt und kurz die Zulässigkeit bejaht, insb. § 33 (+)
05.06.2024, 18:01
Danke "Wirdschon". Da waren viele tolle Ideen drinnen, die ich nicht hatte:/. Ich habe den Rücktritt durch gehen lassen, denn im Kaiserseminar hatte ich mir aufgeschrieben: Wenn der Verkäufer eine Beschaffenheit (die habe ich für Kfz ohne Mängel angenommen) vereinbart ukd die Gewährleistung ausschließt, dann der Gewähleistungsausschluss aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung begrenzt auf Faktoren die nicht die Betriebsvereinbarung betreffen.
Aber, ob das so richtig ist. Keine Ahnung...
Zur Anfechtung etc. Habe ich nix geschrieben und den Gebührenschaden habe ich zwar erkannt, aber ihn gar nicht erklärt oder so bezeichnet... Ich hatte solche Zeitprobleme und mich mot unwichtigen Sachen verzettelt...
Jedenfalls: Vielen Dank für deine Lösung! Wir schaffen das♡.
Aber, ob das so richtig ist. Keine Ahnung...
Zur Anfechtung etc. Habe ich nix geschrieben und den Gebührenschaden habe ich zwar erkannt, aber ihn gar nicht erklärt oder so bezeichnet... Ich hatte solche Zeitprobleme und mich mot unwichtigen Sachen verzettelt...
Jedenfalls: Vielen Dank für deine Lösung! Wir schaffen das♡.
06.06.2024, 14:49
Wie fandet ihr die Klausur heute?
06.06.2024, 14:58
Richtig scheisse. Besonders für die Berliner. In Berlin heißt es immer das Zwangsvollstreckung nicht dran kommt bzw. wenn dann nur wenn man es als Wahlklausur gewählt hat. Hatte ich mir dementsprechend nicht angeguckt, also nicht gelernt. Daher war die Klausur für mich Horror und ist sicher nicht bestanden.
Für die Berliner gab es keine RA-Klausur.
Ich fands einfach nur furchtbar.
Für die Berliner gab es keine RA-Klausur.
Ich fands einfach nur furchtbar.
06.06.2024, 15:34
Lief bei euch auch die Zwangsvollstreckungsklausur mit den erbrechtlichen Bezügen? Möchte jemand den SV zusammenfassen & /oder seine Lösung vorstellen? :)
06.06.2024, 15:54
Kläger ist Nacherbe seiner Eltern. Die Schwester ist die Beklagte.
Gegen den Kläger hat das LG Münster ein Teilanerkenntnisurteil erlassen auf 10.000 Euro (Nachlassanspruch, Mindestens) und den Kläger auf Auskunft (für den Nachlassanspruch) verurteilt.
Beklagte beantragt Festsetzung des Zwangsvollstreckungsmittel gegen den Auskunftsanspruches.
Danach haben dir Parteien Streit in einer Bar. Der Kläger sagt laut (aber nicht beleidigend oder schreiend), dass die Beklagte den Mist mit der Zwangsvollstreckung beenden soll. Diese Haut dem Kläger daraufhin aufs Auge. Der Kläger erleidet Prellung und bleibende Schäden. Die Beklagte sagt, sie habe aus Reflex gehandelt und der Kläger hätte sie provoziert. Das sei Notwehr gewesen.
Zu Lebzeiten des Vaters (oder Mutter?): verkauft dieser der Beklagten ein Auto im Wert von 10.100 Euro für 100 Euro. Die Beklagte sagt, das sei nicht zur Umgehung des Erbes. Das müsse die Klägerin nachweisen. Sie sei außerdem Pflichtteilsberechtigte.
Der Kläger erklärt die Aufrechnung mit den Rückforderungsanspruch aus der Schenkung (objektiv war ihr das vor dem Titel schon möglich/ sie wusste davon aber erst nach dem Urteil).
Hilfsweise mit den Anspruch auf Schmerzensgeld.
Hilfsweise macht sie den SE Anspruch als Leistungsklage gelten neben den Antrag auf "Dir Zwangsvollstreckung als unzulässig zu erklären".
Die Beklagte wendet ein, dass die Klage hinsichtlich des Auskunftsanspruches aufgrund des laufenden Verfahrens rechtswidrig sei.
Gegen den Kläger hat das LG Münster ein Teilanerkenntnisurteil erlassen auf 10.000 Euro (Nachlassanspruch, Mindestens) und den Kläger auf Auskunft (für den Nachlassanspruch) verurteilt.
Beklagte beantragt Festsetzung des Zwangsvollstreckungsmittel gegen den Auskunftsanspruches.
Danach haben dir Parteien Streit in einer Bar. Der Kläger sagt laut (aber nicht beleidigend oder schreiend), dass die Beklagte den Mist mit der Zwangsvollstreckung beenden soll. Diese Haut dem Kläger daraufhin aufs Auge. Der Kläger erleidet Prellung und bleibende Schäden. Die Beklagte sagt, sie habe aus Reflex gehandelt und der Kläger hätte sie provoziert. Das sei Notwehr gewesen.
Zu Lebzeiten des Vaters (oder Mutter?): verkauft dieser der Beklagten ein Auto im Wert von 10.100 Euro für 100 Euro. Die Beklagte sagt, das sei nicht zur Umgehung des Erbes. Das müsse die Klägerin nachweisen. Sie sei außerdem Pflichtteilsberechtigte.
Der Kläger erklärt die Aufrechnung mit den Rückforderungsanspruch aus der Schenkung (objektiv war ihr das vor dem Titel schon möglich/ sie wusste davon aber erst nach dem Urteil).
Hilfsweise mit den Anspruch auf Schmerzensgeld.
Hilfsweise macht sie den SE Anspruch als Leistungsklage gelten neben den Antrag auf "Dir Zwangsvollstreckung als unzulässig zu erklären".
Die Beklagte wendet ein, dass die Klage hinsichtlich des Auskunftsanspruches aufgrund des laufenden Verfahrens rechtswidrig sei.
06.06.2024, 16:00
Zivilrecht 2 im GJPA Berlin/Brandenburg
Sachverhaltszusammenfassung:
Klage vor dem LG Ulm, Einstieg als § 767 I ZPO
Kläger und Beklagter sind Brüder, Kläger ist der testamentarische Alleinerbe. Der Kläger parkte am 6. Januar 2024 vor dem Grundstück des Beklagten im öffentlichen Straßenraum, der dieses im Eigenbesitz hat. Vom darauf befindlichen Haus löst sich ein Regenfallrohr, welches den PKW des Klägers beschädigt (Dachperforation und Lackschaden). Das Regenfallrohr ist unstrittig nicht verzinkt oder mit anderem Rostschutz versehen. Auch hat der Beklagte nur Kontrollen vom Boden durchgeführt als Sichtkontrolle. Reparatur kostet 10.000 €, Kläger bezahlt auch am 10. Januar 2024, Restwert PKW 45T € und Wiederbeschaffungswert von 60 T€.
Am 22. Januar 2024 erkennt der Kläger in einem laufenden Rechtsstreit laufenden Rechtsstreit mit umgekehrten Parteirollen gegenüber dem hiesigen Beklagten eine Auskunfsverpflichtung in Form der Abgabe eines notariellen Nachlassverzeichnisses an sowie den Antrag auf Zahlung von 10.000 €.
Am 31. Januar 2023 erkennt Teilanerkenntnisurteil dementsprechend.
Irgendwann im Februar zieht der Beklagte von Ulm nach Tübingen um.
Der Kläger übergibt dem Beklagten (Ztp. nicht ganz genau angegeben) ein notarielles Nachlassverzeichnis von irgendeinem Notar. Hierbei übergibt er auch 3 Kontoauszüge, welche nicht exakt auf den Stichtag des Todes des Vaters der Parteien lautet. Die Stichtagswerte datieren bezüglich des Nachlasses im Verzeichnis aber alle auf den Tod.
Es ist parallel ein Zwangsmittelverfahren auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gem. § 888 ZPO vor dem LG Ulm anhängig, indem sich der hiesige Kläger mit dem Erfüllunsgeinwand verteidigt.
Am 10. März 2024 schlägt der Beklagte dem Kläger in das Gesicht auf einem Parkplatz in Göppingen ins Gesicht, dieser erleidet irgendein Syndrom und Prellungen sowie Blutergüsse. Der Kläger hatte zuvor dem Beklagten mit lauter Stimme, aber nicht beleidigend, in aggressiver Grundhaltung gefragt, was das Zwangsmittelverfahren solle.
Der Kläger erklärt mit Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen aus den Ereignissen im Januar und März 2024 durch anwaltlichen Schriftsatz vom 15. April 2024 die Aufrechnung.
Der Kläger beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus dem teilanerkenntnisurteil für unzulässig zu erklären,
hilfsweise beantragt der Kläger,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.000 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Hilfsantrag steht unter der Bedingung, dass die Aufrechnung mit dem Ereignis am 6. Januar 2024 unzulässig ist.
Der Beklagte meint, dass es dem Kläger am RSB fehle. Insbesondere da er bezüglich der Zahlungstenors noch keine Vollstreckung eingeleitet habe und bez. des Tenors zur Auskunft durch notarielles Nachlassverzeichnis bereits vor dem LG Ulm im Zwangsmittelverfahren der Erfüllungseinwand in Streit stehe.
Lösung
A. Zulässigkeit der Hauptanträge
§ 767 I ZPO, statthafte Vollstreckunsgabwehrklage, da materiell-rechtliche Einwendungen gegen die vollstreckbar titulierten Ansprüche aus dem Teilanerkenntnisurteil, Erfüllung bzw. Aufrechnung
LG Ulm als Prozessgericht 1 Instanz sachlich und örtlich ausschließlich zuständig gem. § 767 I iVm § 802 ZPO
RSB (+), da Erfüllungseinrede mit notariellem Nachlassverzeichnis im anderen Verfahren in andere Verfahrensart, nicht selbe Schutzintensität, keine zwingende mündliche Verhandlung, Hiesiger Beklagter kann Antrag dort jederzeit zurücknehmen
Bezüglich Zahlung ab Existenz des Titels, da Zwangsvollstreckung droht und hier sogar explizit angekündigt für nahe Zukunft
B: Begründetheit
I. Notarielles Nachlassverzeichnis --> Erfüllung gem § 362 I BGB (+), Erfüllung tritt ein, wenn Verzeichnis übergeben, welches nicht offenkundig widersprüchlich und fehlerhaft, muss nur alle Vermögenswerte des Nachlasses zum Stichtag angeben (Tag des Erbfalls), hier (+). Zweifel an Vollständigkeit und Richtigkeit --> Versicherung an Eides statt
Offenkundige Lückenhaftigkeit nicht durch die drei Kontoauszüge, insbesondere Vermögenverschiebungen nach dem Erbfall irrelevant, da nach Stichtag
II. Zahlung zu 10.000 €
1. § 767 II ZPO Präklusion bezüglich Aufrechnung gem. § 389 BGB mit Schadensersatzanspruch iHv 10T€ vom Januar 2024, da präkludiert. § 767 II ZPO vom Wortlaut misslungen, Teilanerkenntnis zwar ohne mdl. Verhandlung, aber trotzdem materielle Rechtskraft, Sinn und Zweck des §767 II ZPO Rechtssicherheit und Rechtsfrieden etc.
Prozesshandlungen iFd Schriftsatzes relevant, hier nach dem Ereignis, Schadensersatzanspruch mit Reparatur spätestens entstanden und Zahlung + Problematisieren des Standardproblems, ob es beim Gestaltungsrecht auf Erklärung ankommt oder die Tatsachen allein ausreichend sind, Entscheidung wie Rspr, deshalb Präklusion (+), da Erklärung irrelevant
2. Aufrechnungslage als P, da fälliger Gegenanspruch: Schmerzesgeldanspruch gem. § 823 I BGB (+), keine Notwehr gem. § 227 BGB bzw. § 32 StGB, da kein gg rw Angriff. Hier etwas breit ausgeführt, aber kein Angriff aus ex-post Sichte objektiv, nur sozial inadäquates Verhalten
Schmerzensgeldanspruch iHv 10000 € zu mindern, welcher ohne Mitverantwortung auch Bearbeitervermerk iO gewesen wäre, da Mitverantwortung --> § 254 BGB anwenden, ohne das zu nennen :D ich habe dann 6T zu gesprochen und somit teilweise Erfolg der Aufrechnung
alles andere unkritisch!
Hilfsantrag zulässig und begründet
Zulässigkeit --> Gerichtsstand aus § 32 ZPO, da Umzug vor RH des Hilfsantrages, deshalb nicht §§ 12 13 ZPO; ansonsten nur kur § 253 II Nr. 2 ZPO bezüglich Zulässigkeit von Hilfsantrag, Bedinungseintritt (+)
Begründetheit: § 836 I 1 BGB --> ging sauber durch, etwas argumentieren bezüglich Wartungspflicht, aber auch von Anfang schon mangelhafte Ausführung, da kein Rostschutz bei ständigem Wasserkontakt mangelhafte Bauwerk von Anfang an, Schaden iHv 10T € iO, da 1 Stufe bei konkreten Abrechnung nach BGH-Theorie
Tenor (nur Hauptsache, keine Nebenentscheidungen): Die Zwangsvollstreckung aus dem Teilanerkenntnisurteil des LG Ulm vom ..., Gz..., wird in Bezug auf Auskunft (etwas schicker formuliert) und Zahlung von 6.000 € für unzulässig erklärt.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
So, bin auf eure Lösungen gespannt :)
Sachverhaltszusammenfassung:
Klage vor dem LG Ulm, Einstieg als § 767 I ZPO
Kläger und Beklagter sind Brüder, Kläger ist der testamentarische Alleinerbe. Der Kläger parkte am 6. Januar 2024 vor dem Grundstück des Beklagten im öffentlichen Straßenraum, der dieses im Eigenbesitz hat. Vom darauf befindlichen Haus löst sich ein Regenfallrohr, welches den PKW des Klägers beschädigt (Dachperforation und Lackschaden). Das Regenfallrohr ist unstrittig nicht verzinkt oder mit anderem Rostschutz versehen. Auch hat der Beklagte nur Kontrollen vom Boden durchgeführt als Sichtkontrolle. Reparatur kostet 10.000 €, Kläger bezahlt auch am 10. Januar 2024, Restwert PKW 45T € und Wiederbeschaffungswert von 60 T€.
Am 22. Januar 2024 erkennt der Kläger in einem laufenden Rechtsstreit laufenden Rechtsstreit mit umgekehrten Parteirollen gegenüber dem hiesigen Beklagten eine Auskunfsverpflichtung in Form der Abgabe eines notariellen Nachlassverzeichnisses an sowie den Antrag auf Zahlung von 10.000 €.
Am 31. Januar 2023 erkennt Teilanerkenntnisurteil dementsprechend.
Irgendwann im Februar zieht der Beklagte von Ulm nach Tübingen um.
Der Kläger übergibt dem Beklagten (Ztp. nicht ganz genau angegeben) ein notarielles Nachlassverzeichnis von irgendeinem Notar. Hierbei übergibt er auch 3 Kontoauszüge, welche nicht exakt auf den Stichtag des Todes des Vaters der Parteien lautet. Die Stichtagswerte datieren bezüglich des Nachlasses im Verzeichnis aber alle auf den Tod.
Es ist parallel ein Zwangsmittelverfahren auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gem. § 888 ZPO vor dem LG Ulm anhängig, indem sich der hiesige Kläger mit dem Erfüllunsgeinwand verteidigt.
Am 10. März 2024 schlägt der Beklagte dem Kläger in das Gesicht auf einem Parkplatz in Göppingen ins Gesicht, dieser erleidet irgendein Syndrom und Prellungen sowie Blutergüsse. Der Kläger hatte zuvor dem Beklagten mit lauter Stimme, aber nicht beleidigend, in aggressiver Grundhaltung gefragt, was das Zwangsmittelverfahren solle.
Der Kläger erklärt mit Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen aus den Ereignissen im Januar und März 2024 durch anwaltlichen Schriftsatz vom 15. April 2024 die Aufrechnung.
Der Kläger beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus dem teilanerkenntnisurteil für unzulässig zu erklären,
hilfsweise beantragt der Kläger,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.000 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Hilfsantrag steht unter der Bedingung, dass die Aufrechnung mit dem Ereignis am 6. Januar 2024 unzulässig ist.
Der Beklagte meint, dass es dem Kläger am RSB fehle. Insbesondere da er bezüglich der Zahlungstenors noch keine Vollstreckung eingeleitet habe und bez. des Tenors zur Auskunft durch notarielles Nachlassverzeichnis bereits vor dem LG Ulm im Zwangsmittelverfahren der Erfüllungseinwand in Streit stehe.
Lösung
A. Zulässigkeit der Hauptanträge
§ 767 I ZPO, statthafte Vollstreckunsgabwehrklage, da materiell-rechtliche Einwendungen gegen die vollstreckbar titulierten Ansprüche aus dem Teilanerkenntnisurteil, Erfüllung bzw. Aufrechnung
LG Ulm als Prozessgericht 1 Instanz sachlich und örtlich ausschließlich zuständig gem. § 767 I iVm § 802 ZPO
RSB (+), da Erfüllungseinrede mit notariellem Nachlassverzeichnis im anderen Verfahren in andere Verfahrensart, nicht selbe Schutzintensität, keine zwingende mündliche Verhandlung, Hiesiger Beklagter kann Antrag dort jederzeit zurücknehmen
Bezüglich Zahlung ab Existenz des Titels, da Zwangsvollstreckung droht und hier sogar explizit angekündigt für nahe Zukunft
B: Begründetheit
I. Notarielles Nachlassverzeichnis --> Erfüllung gem § 362 I BGB (+), Erfüllung tritt ein, wenn Verzeichnis übergeben, welches nicht offenkundig widersprüchlich und fehlerhaft, muss nur alle Vermögenswerte des Nachlasses zum Stichtag angeben (Tag des Erbfalls), hier (+). Zweifel an Vollständigkeit und Richtigkeit --> Versicherung an Eides statt
Offenkundige Lückenhaftigkeit nicht durch die drei Kontoauszüge, insbesondere Vermögenverschiebungen nach dem Erbfall irrelevant, da nach Stichtag
II. Zahlung zu 10.000 €
1. § 767 II ZPO Präklusion bezüglich Aufrechnung gem. § 389 BGB mit Schadensersatzanspruch iHv 10T€ vom Januar 2024, da präkludiert. § 767 II ZPO vom Wortlaut misslungen, Teilanerkenntnis zwar ohne mdl. Verhandlung, aber trotzdem materielle Rechtskraft, Sinn und Zweck des §767 II ZPO Rechtssicherheit und Rechtsfrieden etc.
Prozesshandlungen iFd Schriftsatzes relevant, hier nach dem Ereignis, Schadensersatzanspruch mit Reparatur spätestens entstanden und Zahlung + Problematisieren des Standardproblems, ob es beim Gestaltungsrecht auf Erklärung ankommt oder die Tatsachen allein ausreichend sind, Entscheidung wie Rspr, deshalb Präklusion (+), da Erklärung irrelevant
2. Aufrechnungslage als P, da fälliger Gegenanspruch: Schmerzesgeldanspruch gem. § 823 I BGB (+), keine Notwehr gem. § 227 BGB bzw. § 32 StGB, da kein gg rw Angriff. Hier etwas breit ausgeführt, aber kein Angriff aus ex-post Sichte objektiv, nur sozial inadäquates Verhalten
Schmerzensgeldanspruch iHv 10000 € zu mindern, welcher ohne Mitverantwortung auch Bearbeitervermerk iO gewesen wäre, da Mitverantwortung --> § 254 BGB anwenden, ohne das zu nennen :D ich habe dann 6T zu gesprochen und somit teilweise Erfolg der Aufrechnung
alles andere unkritisch!
Hilfsantrag zulässig und begründet
Zulässigkeit --> Gerichtsstand aus § 32 ZPO, da Umzug vor RH des Hilfsantrages, deshalb nicht §§ 12 13 ZPO; ansonsten nur kur § 253 II Nr. 2 ZPO bezüglich Zulässigkeit von Hilfsantrag, Bedinungseintritt (+)
Begründetheit: § 836 I 1 BGB --> ging sauber durch, etwas argumentieren bezüglich Wartungspflicht, aber auch von Anfang schon mangelhafte Ausführung, da kein Rostschutz bei ständigem Wasserkontakt mangelhafte Bauwerk von Anfang an, Schaden iHv 10T € iO, da 1 Stufe bei konkreten Abrechnung nach BGH-Theorie
Tenor (nur Hauptsache, keine Nebenentscheidungen): Die Zwangsvollstreckung aus dem Teilanerkenntnisurteil des LG Ulm vom ..., Gz..., wird in Bezug auf Auskunft (etwas schicker formuliert) und Zahlung von 6.000 € für unzulässig erklärt.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
So, bin auf eure Lösungen gespannt :)
06.06.2024, 16:42
In BW war es auch 767 gegen den Auskunftsanspruch und Zahlungsanspruch iHv 10.000€.
Aufgerechnet wurde mit einem Anspruch aus 2287 weil der Vater dem Bruder ein Auto im Wert von 10100€ für 100€ verkauft hatte und hilfsweise mit einem Schmerzensgeldanspruch.
Die Aufrechnung mit 2287 war gemäß 767 II präkludiert. Die mit dem Schmerzensgeldanspruch ging bei mir voll durch, hatte aber auch überlegt ob man vllt wegen der mitverursachung nur 8000€ oder so zusprechen sollte.
Mit dem Klageantrag auf Zahlung von 10000€ aus 2287 hatte ich Probleme. Im Kommentar stand, dass der gegen einen Pflichteilsberechtigten nicht besteht, wenn der Pflichtteil noch aussteht, weil es dann keine objektive Benachteiligung ist (das hat der BGH mal so gesagt). Dazu habe ich gesagt, dass ein solcher iHv 10000 durch die Aufrechnung nicht mehr bestand und darüber hinaus nicht konkret vorgetragen war. Deshalb bestand der Anspruch zwar. Der Antrag war aber auf Zahlung gerichtet. 2287 sieht aber Herausgabe des Geschenkten als Rechtsfolge vor. Deshalb habe ich die Klage insoweit abgewiesen und dann die Kosten gegeneinander aufgehoben.
Vor allem zu den letzten beiden Punkten würde mich interessieren, wie ihr das gelöst habt. Grüße
Aufgerechnet wurde mit einem Anspruch aus 2287 weil der Vater dem Bruder ein Auto im Wert von 10100€ für 100€ verkauft hatte und hilfsweise mit einem Schmerzensgeldanspruch.
Die Aufrechnung mit 2287 war gemäß 767 II präkludiert. Die mit dem Schmerzensgeldanspruch ging bei mir voll durch, hatte aber auch überlegt ob man vllt wegen der mitverursachung nur 8000€ oder so zusprechen sollte.
Mit dem Klageantrag auf Zahlung von 10000€ aus 2287 hatte ich Probleme. Im Kommentar stand, dass der gegen einen Pflichteilsberechtigten nicht besteht, wenn der Pflichtteil noch aussteht, weil es dann keine objektive Benachteiligung ist (das hat der BGH mal so gesagt). Dazu habe ich gesagt, dass ein solcher iHv 10000 durch die Aufrechnung nicht mehr bestand und darüber hinaus nicht konkret vorgetragen war. Deshalb bestand der Anspruch zwar. Der Antrag war aber auf Zahlung gerichtet. 2287 sieht aber Herausgabe des Geschenkten als Rechtsfolge vor. Deshalb habe ich die Klage insoweit abgewiesen und dann die Kosten gegeneinander aufgehoben.
Vor allem zu den letzten beiden Punkten würde mich interessieren, wie ihr das gelöst habt. Grüße
06.06.2024, 17:04
Ich wusste auch nicht, wie ich den Hilfsantrag aus 2287 richtig behandele: ich habe dann die Stellen aus dem Kommentar zitiert und geschrieben, dass bei fiktiver Hinzurechnung des Werts des PKW zum Wert des Nachlasses der PflichtteilA sich erhöht und so die objektive Benachteiligung des Klägers verneint. Obiter dictum noch am Ende, dass der Anspruch grrds nur die Herausgabe und nicht den Wertersatz zum Inhalt hat. Ausnahme bei Pflichtteil erechtigung, dann muss aber ein positiver Differenzbetrag vorliegen. Diesen habe ich aber mit einer sehr komischen Begründung verneint.
Kosten, vV und RMB waren in NRW erlassen
Kosten, vV und RMB waren in NRW erlassen
06.06.2024, 17:08
Ist bei euch die leistungsklage dann zulässig, also ist es dann eine klageänderung oder?
Wie habt ihr den Streitwert gehandhabt?
Wie habt ihr den Streitwert gehandhabt?