04.06.2024, 17:28
(04.06.2024, 16:48)referendaria schrieb: In NRW lief Kaufrecht mit Gewährleistungsaauschluss und einem Gegenanspruch der Mdt aus 823 wegen einer APR Verletzung.Danke dir! Welche Kaufrechtsansprüche kamen dran bzw. wo lagen die Probleme?
Falls jemand eine Lösung dazu hat, würde ich mich freuen. Danke und weiterhin viel Erfolg
04.06.2024, 18:17
Mandantin ist die Beklagte.
Klageschrift: Die Parteien schlossen ein Kaufvertrag über ein gebrauchtes PKW. In der Kaufvertragsurkunde steht über dem Namen der Mandantin "Verkäuferin, Privatperson". Eine Klausel im Vertrag sagt, Haftung ausgeschlossen außer bei Haftung für Vorsatz und Fahrlössigkeit sowie bei Verletzung von Leib und Leben". Im Verkaufsgespräch hat der Kläger, nachdem die Mandantin allgemeine Informatiomen zu bestimmten Eigenschaften (welche genau, weiß ich nicht mehr) erklärte auf die Vertragsurkunde geschrieben "Kfz. Ohne Mängel". Die Mandantin dachte, dass sich die Aussage nur auf solche beziehen, die sie gerade davon genannt hatte, nicht aber auf die Allgemeine Mangelfreiheit der Kaufsache.
Die Mandantin ist Angestellte eines Autohauses. Sie hatte den Wagen von diesem auch gekauft. Hat sich dann über für ein Elektroauto entschieden und es über Ebay eingestellt. Zum Kaufgespräch hatte sie Arbeitskleidung des Autohauses an und einen Arbeitskollegen dabei. Eine Probefahrt wurde angeboten, aber vom Kläger nicht durchgeführt. Ein Tag nach Kauf, auf dem Rückweg von der Kfz Anmeldung, blieb das Fahrzeug liegen. Die Werkstatt und ein privates Sachverständigengutachten sagt mehrere Mängel, die auch schon früher ausgelesen wurden. Ein Mangel wurde danach ausgelesen, als die Mandantin in Besitz des Fahrzeuges war. Die Mandantin sagte dagegen aber, dass sie keine Mängel festgestellt hätte und das Auto auch nicht darauf überprüft hätte.
Die Mandantin bat um Überprüfung, ob sie gegen den Kläger einen Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe ca. ~500 Euro hatte. Der Kläger hatte auf seinen Blog veröffentlicht, dass die Mandantin unter den Decknamen des Autohändlers Kunden abzockt. Ihr Verhalten sei rechtswidrig und gehört strafrechtlich verfolt. Sie schrieb dem Kläger eine Mahnung, dass er diesen Artikel löschen sollte. Nachdem dieser das nicht tat beauftragte sie einen Rechtsanwalt, der den Kläger erneut mahnte. Daraufhin löschte der Kläger den Artikel. Frage: Ersatz dieser Anwaltskosten?
Klageschrift: Die Parteien schlossen ein Kaufvertrag über ein gebrauchtes PKW. In der Kaufvertragsurkunde steht über dem Namen der Mandantin "Verkäuferin, Privatperson". Eine Klausel im Vertrag sagt, Haftung ausgeschlossen außer bei Haftung für Vorsatz und Fahrlössigkeit sowie bei Verletzung von Leib und Leben". Im Verkaufsgespräch hat der Kläger, nachdem die Mandantin allgemeine Informatiomen zu bestimmten Eigenschaften (welche genau, weiß ich nicht mehr) erklärte auf die Vertragsurkunde geschrieben "Kfz. Ohne Mängel". Die Mandantin dachte, dass sich die Aussage nur auf solche beziehen, die sie gerade davon genannt hatte, nicht aber auf die Allgemeine Mangelfreiheit der Kaufsache.
Die Mandantin ist Angestellte eines Autohauses. Sie hatte den Wagen von diesem auch gekauft. Hat sich dann über für ein Elektroauto entschieden und es über Ebay eingestellt. Zum Kaufgespräch hatte sie Arbeitskleidung des Autohauses an und einen Arbeitskollegen dabei. Eine Probefahrt wurde angeboten, aber vom Kläger nicht durchgeführt. Ein Tag nach Kauf, auf dem Rückweg von der Kfz Anmeldung, blieb das Fahrzeug liegen. Die Werkstatt und ein privates Sachverständigengutachten sagt mehrere Mängel, die auch schon früher ausgelesen wurden. Ein Mangel wurde danach ausgelesen, als die Mandantin in Besitz des Fahrzeuges war. Die Mandantin sagte dagegen aber, dass sie keine Mängel festgestellt hätte und das Auto auch nicht darauf überprüft hätte.
Die Mandantin bat um Überprüfung, ob sie gegen den Kläger einen Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe ca. ~500 Euro hatte. Der Kläger hatte auf seinen Blog veröffentlicht, dass die Mandantin unter den Decknamen des Autohändlers Kunden abzockt. Ihr Verhalten sei rechtswidrig und gehört strafrechtlich verfolt. Sie schrieb dem Kläger eine Mahnung, dass er diesen Artikel löschen sollte. Nachdem dieser das nicht tat beauftragte sie einen Rechtsanwalt, der den Kläger erneut mahnte. Daraufhin löschte der Kläger den Artikel. Frage: Ersatz dieser Anwaltskosten?
04.06.2024, 19:21
(04.06.2024, 18:17)I-NRW schrieb: Mandantin ist die Beklagte.
Klageschrift: Die Parteien schlossen ein Kaufvertrag über ein gebrauchtes PKW. In der Kaufvertragsurkunde steht über dem Namen der Mandantin "Verkäuferin, Privatperson". Eine Klausel im Vertrag sagt, Haftung ausgeschlossen außer bei Haftung für Vorsatz und Fahrlössigkeit sowie bei Verletzung von Leib und Leben". Im Verkaufsgespräch hat der Kläger, nachdem die Mandantin allgemeine Informatiomen zu bestimmten Eigenschaften (welche genau, weiß ich nicht mehr) erklärte auf die Vertragsurkunde geschrieben "Kfz. Ohne Mängel". Die Mandantin dachte, dass sich die Aussage nur auf solche beziehen, die sie gerade davon genannt hatte, nicht aber auf die Allgemeine Mangelfreiheit der Kaufsache.
Die Mandantin ist Angestellte eines Autohauses. Sie hatte den Wagen von diesem auch gekauft. Hat sich dann über für ein Elektroauto entschieden und es über Ebay eingestellt. Zum Kaufgespräch hatte sie Arbeitskleidung des Autohauses an und einen Arbeitskollegen dabei. Eine Probefahrt wurde angeboten, aber vom Kläger nicht durchgeführt. Ein Tag nach Kauf, auf dem Rückweg von der Kfz Anmeldung, blieb das Fahrzeug liegen. Die Werkstatt und ein privates Sachverständigengutachten sagt mehrere Mängel, die auch schon früher ausgelesen wurden. Ein Mangel wurde danach ausgelesen, als die Mandantin in Besitz des Fahrzeuges war. Die Mandantin sagte dagegen aber, dass sie keine Mängel festgestellt hätte und das Auto auch nicht darauf überprüft hätte.
Die Mandantin bat um Überprüfung, ob sie gegen den Kläger einen Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe ca. ~500 Euro hatte. Der Kläger hatte auf seinen Blog veröffentlicht, dass die Mandantin unter den Decknamen des Autohändlers Kunden abzockt. Ihr Verhalten sei rechtswidrig und gehört strafrechtlich verfolt. Sie schrieb dem Kläger eine Mahnung, dass er diesen Artikel löschen sollte. Nachdem dieser das nicht tat beauftragte sie einen Rechtsanwalt, der den Kläger erneut mahnte. Daraufhin löschte der Kläger den Artikel. Frage: Ersatz dieser Anwaltskosten?
Danke dir vielmals!!!
Wie habt ihr das gelöst? :)
04.06.2024, 19:47
(04.06.2024, 18:17)I-NRW schrieb: Mandantin ist die Beklagte.
Klageschrift: Die Parteien schlossen ein Kaufvertrag über ein gebrauchtes PKW. In der Kaufvertragsurkunde steht über dem Namen der Mandantin "Verkäuferin, Privatperson". Eine Klausel im Vertrag sagt, Haftung ausgeschlossen außer bei Haftung für Vorsatz und Fahrlössigkeit sowie bei Verletzung von Leib und Leben". Im Verkaufsgespräch hat der Kläger, nachdem die Mandantin allgemeine Informatiomen zu bestimmten Eigenschaften (welche genau, weiß ich nicht mehr) erklärte auf die Vertragsurkunde geschrieben "Kfz. Ohne Mängel". Die Mandantin dachte, dass sich die Aussage nur auf solche beziehen, die sie gerade davon genannt hatte, nicht aber auf die Allgemeine Mangelfreiheit der Kaufsache.
Die Mandantin ist Angestellte eines Autohauses. Sie hatte den Wagen von diesem auch gekauft. Hat sich dann über für ein Elektroauto entschieden und es über Ebay eingestellt. Zum Kaufgespräch hatte sie Arbeitskleidung des Autohauses an und einen Arbeitskollegen dabei. Eine Probefahrt wurde angeboten, aber vom Kläger nicht durchgeführt. Ein Tag nach Kauf, auf dem Rückweg von der Kfz Anmeldung, blieb das Fahrzeug liegen. Die Werkstatt und ein privates Sachverständigengutachten sagt mehrere Mängel, die auch schon früher ausgelesen wurden. Ein Mangel wurde danach ausgelesen, als die Mandantin in Besitz des Fahrzeuges war. Die Mandantin sagte dagegen aber, dass sie keine Mängel festgestellt hätte und das Auto auch nicht darauf überprüft hätte.
Die Mandantin bat um Überprüfung, ob sie gegen den Kläger einen Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe ca. ~500 Euro hatte. Der Kläger hatte auf seinen Blog veröffentlicht, dass die Mandantin unter den Decknamen des Autohändlers Kunden abzockt. Ihr Verhalten sei rechtswidrig und gehört strafrechtlich verfolt. Sie schrieb dem Kläger eine Mahnung, dass er diesen Artikel löschen sollte. Nachdem dieser das nicht tat beauftragte sie einen Rechtsanwalt, der den Kläger erneut mahnte. Daraufhin löschte der Kläger den Artikel. Frage: Ersatz dieser Anwaltskosten?
Oh man, ich habe wohl die Daten der Fehlerauslesungen nicht richtig gesehen, dachte, beide lagen vor der Übergabe des PKW ab die Mandantin vor…
04.06.2024, 21:54
(04.06.2024, 19:47)referendaria schrieb:(04.06.2024, 18:17)I-NRW schrieb: Mandantin ist die Beklagte.
Klageschrift: Die Parteien schlossen ein Kaufvertrag über ein gebrauchtes PKW. In der Kaufvertragsurkunde steht über dem Namen der Mandantin "Verkäuferin, Privatperson". Eine Klausel im Vertrag sagt, Haftung ausgeschlossen außer bei Haftung für Vorsatz und Fahrlössigkeit sowie bei Verletzung von Leib und Leben". Im Verkaufsgespräch hat der Kläger, nachdem die Mandantin allgemeine Informatiomen zu bestimmten Eigenschaften (welche genau, weiß ich nicht mehr) erklärte auf die Vertragsurkunde geschrieben "Kfz. Ohne Mängel". Die Mandantin dachte, dass sich die Aussage nur auf solche beziehen, die sie gerade davon genannt hatte, nicht aber auf die Allgemeine Mangelfreiheit der Kaufsache.
Die Mandantin ist Angestellte eines Autohauses. Sie hatte den Wagen von diesem auch gekauft. Hat sich dann über für ein Elektroauto entschieden und es über Ebay eingestellt. Zum Kaufgespräch hatte sie Arbeitskleidung des Autohauses an und einen Arbeitskollegen dabei. Eine Probefahrt wurde angeboten, aber vom Kläger nicht durchgeführt. Ein Tag nach Kauf, auf dem Rückweg von der Kfz Anmeldung, blieb das Fahrzeug liegen. Die Werkstatt und ein privates Sachverständigengutachten sagt mehrere Mängel, die auch schon früher ausgelesen wurden. Ein Mangel wurde danach ausgelesen, als die Mandantin in Besitz des Fahrzeuges war. Die Mandantin sagte dagegen aber, dass sie keine Mängel festgestellt hätte und das Auto auch nicht darauf überprüft hätte.
Die Mandantin bat um Überprüfung, ob sie gegen den Kläger einen Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe ca. ~500 Euro hatte. Der Kläger hatte auf seinen Blog veröffentlicht, dass die Mandantin unter den Decknamen des Autohändlers Kunden abzockt. Ihr Verhalten sei rechtswidrig und gehört strafrechtlich verfolt. Sie schrieb dem Kläger eine Mahnung, dass er diesen Artikel löschen sollte. Nachdem dieser das nicht tat beauftragte sie einen Rechtsanwalt, der den Kläger erneut mahnte. Daraufhin löschte der Kläger den Artikel. Frage: Ersatz dieser Anwaltskosten?
Oh man, ich habe wohl die Daten der Fehlerauslesungen nicht richtig gesehen, dachte, beide lagen vor der Übergabe des PKW ab die Mandantin vor…
Welchen Anspruch hat der Verkäufer geltend gemacht in der Klage?
Habt ihr das mit den 500€ dann mit einer Widerklage gelöst?
05.06.2024, 07:50
(03.06.2024, 15:16)JuraBln0101 schrieb: Z 1 Klausur im GJPA Berlin/Brandenburg:
Klage vor dem LG Meiningen, Beklagte wohnt in Gera, Umzug vor Klageerhebung. Zuständig für Gera --> LG Gera.
Klägerin ist ET eines Grundstücks in Meiningen und eines in Schmalkalden. Bezüglich des Grundstücks in Meiningen einigt sich die Klägerin mit der Beklagten auf einen Kaufvertrag im Januar 2023 (Form § 311b I BGB) (+) auf Auflassung gegen Zahlung von 90.000 €. Der Zahlungsanspruch soll 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung der Notarin auf Eintragung einer in derselben urkunde bewilligten Auflassungsvormerkerung fällig werden. Die Mitteilung und der Zugang erfolgen am 10. März 2023, die Beklagte zahlt auch bis Mitte April 2023 nicht. Die Klägerin setzt Frist bis Anfang Mai, immer noch keine Zahlung. Die Beklagte erklärt sodann im Januar 2024 den Rücktritt vom Kaufvertrag.
In der Zwischenzeit hatte - entgegen der Regelung im Vertrag - die Beklagte den Besitz von der Klägerin trotzdem schon im Januar 2023 erhalten. Die Beklagte hatte darauf eine Produktionshalle, welche 130T € kostete. Der Wert des Grundstücks steigt auf 120T.
In einem Parallelverfahren auf Auskunft bezüglich irgendwelcher Unterlagen vor dem Amtsgericht Meiningen hat die Beklagte schon die Einrede eines Zurückbehaltungsrechts erhoben. Diese wurde aber als nicht bestehend abgewiesen, da der zurgrundeligende Anspruch nicht besteht.
Ferner baute im Januar 2023 die Beklagte auf das Grundstück in Schmalkalden eine Wärmepumpe, obwohl dies nicht ihr Grundstück ist. Wertbeeinträchtigung von 6.000 €. Die Beklagte hatte auch schon vor dem Bau nicht zugestimmt, nach Fertigstellung des Baus hat sie aber zumindest sofort widersprochen. Eine Verbindung zum Haupthaus des Nachbargrundstücks besteht (noch) nicht.
Die Beklagte verkündet einem Dritten den Streit bezüglich Klageantrag zu 3., der tritt auch bei bezüglich Klageantrag zu 3.
Daraufhin einigen sich die Beklagte und die Klägerin außergerichtlich auf Rückbau der Wärmepumpe und Kostentragung der Beklagten. In der mündlichen Verhandlung wird die Rücknahme erklärt, Beklagte und Streithelfer willigen ein. Ursprünglich hat die Klägerin mit einem Klageantrag zu 3. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Wärmepumpe vom Grundstück in Schmalkalden zu beseitigen.
Die Klägerin beantragt schlussendlich ca., 1. die Beklagte zu verurteilen, die Zustimmung zur Löschung derVormerkung zur Auflassung betreffend das Grundstück in Meiningen zu bewilligen, 2. festzustellen, dass ein Anspruch auf Übereignung aus dem Kaufvertrag nicht besteht.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt Zuständigkeit bezüglich Klageantrag zu 1., bezüglich Klageantrag zu 2. lässt sie sich rügelos in mdl. Verhandlung ein (genau: nimmt Rüge teilweise diesbezüglich zurück). Sie meint, dass kein Feststellungsinteresse bez. des Antrages zu 2 gegeben sei. Sie meint, dass Rücktritt unwirksam sei. Sie behauptet, die Beklagte habe Finanzierungsunterlagen nicht zur Verfügung gestellt, wozu diese verpflichtet gewesen sei. Deshalb sei die Finanzierung gescheitert durch die Banken. Sie erhebt die Einrede eines Zurückbehaltungsrechts in Bezug auf getätigte Verwendungen und Aufwendungen bezüglich des Grundstücks durch den Bau der Halle.
Der Nebenintervneint rügt, dass er an der außergerichtlichen Einigung nicht beteiligt gewesen sei. Die Kostentragungslast sei deshalb unwirksam. Er bestreitet das Bestehen der Abrede.
Meine Lösung:
Zulässigkeit gebündelt:
1. Zuständigkeit bezüglich Klageantrag zu 1. gem. § 24 I ZPO ausschließlich örtlich, sachlich §§ 71 I, 23 Nr. 1 GVG iVM § 1 ZPO, da Streitwert über 5.000 € --> Vormerkung mE ca. 30T € Streitwert gem. § 3 ZPO.
2. Zuständigkeit bezüglich Klageantrag zu 2. : Sachzusammenhang, da zwischenfeststellungsklage gem. § 256 II ZPO (da stand etwas im TP bei § 256 ZPO, ist mE aber auch logisch, da ansonsten Zwischenfeststellungsklage teils unmöglich, wenn Vorfrage bei ausschließlichen Zuständigkeiten wie hier); mE als zweiter Ansatz, für die, die Ansatz oben nicht folgen, § 39 S. 1 ZPO rügelose Einlassung
3. FK gem. § 256 II ZPO, Vorgreiflichkeit (+), da Bestehen des Auflassungsanspruches für Bestehen der Vormerkung vorgreiflich, da streng akzessorisch vom bestand; ansonsten wohl auch FI gem. § 256 I ZPO (+), da Berühmen in Parallelverfahren
obj. Klagehäufung, § 260 ZPO, das war es mE in der Zulässigkeit
Begründetet zu 1.: § 894 BGB (analog), kurze Darstellung weshalb analog, dann Untergang der Vormerkung wegen wirksamen Rücktritts gem. § 323 I 1. Var. BGB thematisiert, so dann Mitwirkungspflichtenverletzung als umsubstantiiert zurückgewiesen, da schon keine konkrete Nennung welcher Unterlagen etc.
Dann - dort bin ich etwas geschwommen - ZBR wegen "Verwendungen" --> im Ergebnis bez. 30T€ bejaht.
Keine entgegenstehende Rechtskraft des Urteils des AG Meiningen, da § 322 I, II ZPO nicht ZBR erfasst als Einwendungen, nicht Teil der gerichtlichen Kognitionspflicht, § 322 II ZPO auch nicht analog, da Sonderregelung für Aufrechnung, nicht analogiefähig
§ 347 II 2 BGB (Grds.+), P: entsteht erst mit Rückgabe (wohl hM), keine Verwendungen, nur Aufwendungen, klassischer Streit, ich habe dann, weil ich schwamm, dass trotzdem bejaht über § 348 BGB (kann man wohl anders sehen) --> hier gerne Hinweise! :D
§§ 994 ff. BGB (-), da RzB, denn sie haben sich geeinigt, dass die Beklagte Besitz erhält, habe das auch trotz § 311b I BGB und der im Notarvertrag bezüglich Besitzübergang erst ab KPZ als iO eingestuft, da keine Erweiterung der Erwerbspflicht (kann man wohl auch anders sehen)
Analogie habe ich abgelehnt, weil andere Regelung (+)
§§ 951 I BGB iVm § 812 I 1 2. Var. BGB (+), aus beiden AGL 30.000 €, habe noch irgendetwas zu aufgedrängter Bereicherung und § 1001 2 BGB (analog) iVm § 997 I BGB geschrieben, habe das aber verneint, da stand etwas im Grüneberg zu.
Kostenentscheidung: § 92 I 1 2. Var. ZPO, Teilung, da ZBR (+) bei mir, habe dann die 30.000 € auf 10.000 € eingedampft für fiktiven Streitwert, und dann ca. 20/80 gemacht, da ja noch die 6.000 € aus dem Klageantrag zu 3., der zurückgenommen wurde gem. § 269 I ZPO und dort andere Gründe für Auferlegung auf Beklagten, § 269 III 3 ZPO. Kosten Nebenintervenient Selbsttragend gem. § 101 ZPO, da Rüge der anderweitigen Regelung außerhalb des Prozesses und Bestreiten davon unbeachtlich wegen § 67 ZPO (das stimmt wohl, zumindest haben das einige OLGs so gesehen, das habe ich geprüft im Nachgang aus Angst :D)
Nun dürft ihr meine Lösung zerreißen. :D
Hey,
glaube du hast eine schöne Lösung gefunden.
Bezüglich des Verwendungsersatzanspruches im Rahmen des 894 habe ich es hinsichtlich der 347 II, 994 gelöst wie du: 994 (-), weil berechtigter Besitzer und dann aber 347 II (+).
Allerdings habe ich mich jetzt gefragt, ob das nicht ein Verstoß gegen das Trennungs- und Abstraktionsprinzip darstellt. 894 ist dinglich und 347 schuldrechtlich. Das würde auch erklären, warum, an der entsprechenden Stelle im Grüneberg (894 Rn. 11) bei Einreden nur der § 273 II BGB genannt ist - was der BGH wohl mal irgendwann wegen Verwendungen angenommen hat. Dieser setzt wiederum einen Anspruch voraus und begründet ihn nicht, sodass man iE wieder bei 994/GoA landet.
Verwirrend an dieser Stelle die Klausur..
Edit: LG Flensburg zieht 348 im Rahmen des 894 auch heran (LG Flensburg (6. Zivilkammer), Urteil vom 06.10.2017 – 6 HKO 14/15 (auf Beck)). Aber das ist auch die einzige Fundstelle die ich gefunden habe, die das macht :D
05.06.2024, 08:09
Zur NRW-Klausur:
Ich habe bzgl. der 500 € ne Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage gemacht. Hilfsaufrechnung für den Fall, dass die Beklagte mit ihrer Rechtsverteidigung nicht durchdringt, Hilfswiderklage für den Fall, dass die Hauptsacheklage ohne Erfolg bleibt.
Der Hauptklageanspruch lautete auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug um Rückgabe des Autos. Den habe ich über kaufrechtliche Gewährleistung geprüft, Schwerpunkte waren dann Haftungsausschluss, Verbrauchereigenschaft, arglistiges Verschweigen des Mangels.
Ich habe es wie @referendaria gelesen, dass beide Fehlerauslesungen vor Übergabe des Pkw an die Beklagte/Mandantin vorlagen (einer im Januar und einer am 01.03., wobei sie das erst am 27.03. bekommen hat). (Unter anderem) deshalb nicht beweisbar, dass sie von den Mängeln wusste. Habe die Daten eigentlich auch mehrfach überprüft, aber kann natürlich sein, dass ichs auch falsch gelesen hab.
Irgendwas musste man noch damit machen, dass die Beklagte gegen das Autohaus auch vorgehen könnte. Da habe ich aber schon verschiedene Lösungen zu gehört (Abtretung, Streitverkündung)
Ich habe bzgl. der 500 € ne Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage gemacht. Hilfsaufrechnung für den Fall, dass die Beklagte mit ihrer Rechtsverteidigung nicht durchdringt, Hilfswiderklage für den Fall, dass die Hauptsacheklage ohne Erfolg bleibt.
Der Hauptklageanspruch lautete auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug um Rückgabe des Autos. Den habe ich über kaufrechtliche Gewährleistung geprüft, Schwerpunkte waren dann Haftungsausschluss, Verbrauchereigenschaft, arglistiges Verschweigen des Mangels.
Ich habe es wie @referendaria gelesen, dass beide Fehlerauslesungen vor Übergabe des Pkw an die Beklagte/Mandantin vorlagen (einer im Januar und einer am 01.03., wobei sie das erst am 27.03. bekommen hat). (Unter anderem) deshalb nicht beweisbar, dass sie von den Mängeln wusste. Habe die Daten eigentlich auch mehrfach überprüft, aber kann natürlich sein, dass ichs auch falsch gelesen hab.
Irgendwas musste man noch damit machen, dass die Beklagte gegen das Autohaus auch vorgehen könnte. Da habe ich aber schon verschiedene Lösungen zu gehört (Abtretung, Streitverkündung)
05.06.2024, 08:25
(05.06.2024, 08:09)goldi30 schrieb: Zur NRW-Klausur:
Ich habe bzgl. der 500 € ne Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage gemacht. Hilfsaufrechnung für den Fall, dass die Beklagte mit ihrer Rechtsverteidigung nicht durchdringt, Hilfswiderklage für den Fall, dass die Hauptsacheklage ohne Erfolg bleibt.
Der Hauptklageanspruch lautete auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug um Rückgabe des Autos. Den habe ich über kaufrechtliche Gewährleistung geprüft, Schwerpunkte waren dann Haftungsausschluss, Verbrauchereigenschaft, arglistiges Verschweigen des Mangels.
Ich habe es wie @referendaria gelesen, dass beide Fehlerauslesungen vor Übergabe des Pkw an die Beklagte/Mandantin vorlagen (einer im Januar und einer am 01.03., wobei sie das erst am 27.03. bekommen hat). (Unter anderem) deshalb nicht beweisbar, dass sie von den Mängeln wusste. Habe die Daten eigentlich auch mehrfach überprüft, aber kann natürlich sein, dass ichs auch falsch gelesen hab.
Irgendwas musste man noch damit machen, dass die Beklagte gegen das Autohaus auch vorgehen könnte. Da habe ich aber schon verschiedene Lösungen zu gehört (Abtretung, Streitverkündung)
Super danke. Hat der Kläger den Rücktritt erklärt?
05.06.2024, 08:37
Meine Lösung sah im groben so aus:
Anspruch aus 346, 437 (+)
Habe den Gewährleistungsausschluss an 444 scheitern lassen wegen Angaben der Mdt. ins Blaue hinein. Jetzt zweifele ich aber daran … Daher war die Klage bei mir zulässig und begründet, was mich arg verwirrt hat.
Ich habe der Mdt. gleichwohl angeraten sich gegen die Klage zu verteidigen, damit sie ihren Anspruch in den Prozess einführt (habe unbedingte Widerklage gekommen) und dem Autohaus den Streit verkünden kann.
Anspruch aus 346, 437 (+)
Habe den Gewährleistungsausschluss an 444 scheitern lassen wegen Angaben der Mdt. ins Blaue hinein. Jetzt zweifele ich aber daran … Daher war die Klage bei mir zulässig und begründet, was mich arg verwirrt hat.
Ich habe der Mdt. gleichwohl angeraten sich gegen die Klage zu verteidigen, damit sie ihren Anspruch in den Prozess einführt (habe unbedingte Widerklage gekommen) und dem Autohaus den Streit verkünden kann.
05.06.2024, 11:44
(05.06.2024, 08:25)Monastra92 schrieb:Ja genau.(05.06.2024, 08:09)goldi30 schrieb: Zur NRW-Klausur:
Ich habe bzgl. der 500 € ne Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage gemacht. Hilfsaufrechnung für den Fall, dass die Beklagte mit ihrer Rechtsverteidigung nicht durchdringt, Hilfswiderklage für den Fall, dass die Hauptsacheklage ohne Erfolg bleibt.
Der Hauptklageanspruch lautete auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug um Rückgabe des Autos. Den habe ich über kaufrechtliche Gewährleistung geprüft, Schwerpunkte waren dann Haftungsausschluss, Verbrauchereigenschaft, arglistiges Verschweigen des Mangels.
Ich habe es wie @referendaria gelesen, dass beide Fehlerauslesungen vor Übergabe des Pkw an die Beklagte/Mandantin vorlagen (einer im Januar und einer am 01.03., wobei sie das erst am 27.03. bekommen hat). (Unter anderem) deshalb nicht beweisbar, dass sie von den Mängeln wusste. Habe die Daten eigentlich auch mehrfach überprüft, aber kann natürlich sein, dass ichs auch falsch gelesen hab.
Irgendwas musste man noch damit machen, dass die Beklagte gegen das Autohaus auch vorgehen könnte. Da habe ich aber schon verschiedene Lösungen zu gehört (Abtretung, Streitverkündung)
Super danke. Hat der Kläger den Rücktritt erklärt?