03.06.2024, 17:27
(03.06.2024, 15:16)JuraBln0101 schrieb: Z 1 Klausur im GJPA Berlin/Brandenburg:
Klage vor dem LG Meiningen, Beklagte wohnt in Gera, Umzug vor Klageerhebung. Zuständig für Gera --> LG Gera.
Klägerin ist ET eines Grundstücks in Meiningen und eines in Schmalkalden. Bezüglich des Grundstücks in Meiningen einigt sich die Klägerin mit der Beklagten auf einen Kaufvertrag im Januar 2023 (Form § 311b I BGB) (+) auf Auflassung gegen Zahlung von 90.000 €. Der Zahlungsanspruch soll 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung der Notarin auf Eintragung einer in derselben urkunde bewilligten Auflassungsvormerkerung fällig werden. Die Mitteilung und der Zugang erfolgen am 10. März 2023, die Beklagte zahlt auch bis Mitte April 2023 nicht. Die Klägerin setzt Frist bis Anfang Mai, immer noch keine Zahlung. Die Beklagte erklärt sodann im Januar 2024 den Rücktritt vom Kaufvertrag.
In der Zwischenzeit hatte - entgegen der Regelung im Vertrag - die Beklagte den Besitz von der Klägerin trotzdem schon im Januar 2023 erhalten. Die Beklagte hatte darauf eine Produktionshalle, welche 130T € kostete. Der Wert des Grundstücks steigt auf 120T.
In einem Parallelverfahren auf Auskunft bezüglich irgendwelcher Unterlagen vor dem Amtsgericht Meiningen hat die Beklagte schon die Einrede eines Zurückbehaltungsrechts erhoben. Diese wurde aber als nicht bestehend abgewiesen, da der zurgrundeligende Anspruch nicht besteht.
Ferner baute im Januar 2023 die Beklagte auf das Grundstück in Schmalkalden eine Wärmepumpe, obwohl dies nicht ihr Grundstück ist. Wertbeeinträchtigung von 6.000 €. Die Beklagte hatte auch schon vor dem Bau nicht zugestimmt, nach Fertigstellung des Baus hat sie aber zumindest sofort widersprochen. Eine Verbindung zum Haupthaus des Nachbargrundstücks besteht (noch) nicht.
Die Beklagte verkündet einem Dritten den Streit bezüglich Klageantrag zu 3., der tritt auch bei bezüglich Klageantrag zu 3.
Daraufhin einigen sich die Beklagte und die Klägerin außergerichtlich auf Rückbau der Wärmepumpe und Kostentragung der Beklagten. In der mündlichen Verhandlung wird die Rücknahme erklärt, Beklagte und Streithelfer willigen ein. Ursprünglich hat die Klägerin mit einem Klageantrag zu 3. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Wärmepumpe vom Grundstück in Schmalkalden zu beseitigen.
Die Klägerin beantragt schlussendlich ca., 1. die Beklagte zu verurteilen, die Zustimmung zur Löschung derVormerkung zur Auflassung betreffend das Grundstück in Meiningen zu bewilligen, 2. festzustellen, dass ein Anspruch auf Übereignung aus dem Kaufvertrag nicht besteht.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt Zuständigkeit bezüglich Klageantrag zu 1., bezüglich Klageantrag zu 2. lässt sie sich rügelos in mdl. Verhandlung ein (genau: nimmt Rüge teilweise diesbezüglich zurück). Sie meint, dass kein Feststellungsinteresse bez. des Antrages zu 2 gegeben sei. Sie meint, dass Rücktritt unwirksam sei. Sie behauptet, die Beklagte habe Finanzierungsunterlagen nicht zur Verfügung gestellt, wozu diese verpflichtet gewesen sei. Deshalb sei die Finanzierung gescheitert durch die Banken. Sie erhebt die Einrede eines Zurückbehaltungsrechts in Bezug auf getätigte Verwendungen und Aufwendungen bezüglich des Grundstücks durch den Bau der Halle.
Der Nebenintervneint rügt, dass er an der außergerichtlichen Einigung nicht beteiligt gewesen sei. Die Kostentragungslast sei deshalb unwirksam. Er bestreitet das Bestehen der Abrede.
Meine Lösung:
Zulässigkeit gebündelt:
1. Zuständigkeit bezüglich Klageantrag zu 1. gem. § 24 I ZPO ausschließlich örtlich, sachlich §§ 71 I, 23 Nr. 1 GVG iVM § 1 ZPO, da Streitwert über 5.000 € --> Vormerkung mE ca. 30T € Streitwert gem. § 3 ZPO.
2. Zuständigkeit bezüglich Klageantrag zu 2. : Sachzusammenhang, da zwischenfeststellungsklage gem. § 256 II ZPO (da stand etwas im TP bei § 256 ZPO, ist mE aber auch logisch, da ansonsten Zwischenfeststellungsklage teils unmöglich, wenn Vorfrage bei ausschließlichen Zuständigkeiten wie hier); mE als zweiter Ansatz, für die, die Ansatz oben nicht folgen, § 39 S. 1 ZPO rügelose Einlassung
3. FK gem. § 256 II ZPO, Vorgreiflichkeit (+), da Bestehen des Auflassungsanspruches für Bestehen der Vormerkung vorgreiflich, da streng akzessorisch vom bestand; ansonsten wohl auch FI gem. § 256 I ZPO (+), da Berühmen in Parallelverfahren
obj. Klagehäufung, § 260 ZPO, das war es mE in der Zulässigkeit
Begründetet zu 1.: § 894 BGB (analog), kurze Darstellung weshalb analog, dann Untergang der Vormerkung wegen wirksamen Rücktritts gem. § 323 I 1. Var. BGB thematisiert, so dann Mitwirkungspflichtenverletzung als umsubstantiiert zurückgewiesen, da schon keine konkrete Nennung welcher Unterlagen etc.
Dann - dort bin ich etwas geschwommen - ZBR wegen "Verwendungen" --> im Ergebnis bez. 30T€ bejaht.
Keine entgegenstehende Rechtskraft des Urteils des AG Meiningen, da § 322 I, II ZPO nicht ZBR erfasst als Einwendungen, nicht Teil der gerichtlichen Kognitionspflicht, § 322 II ZPO auch nicht analog, da Sonderregelung für Aufrechnung, nicht analogiefähig
§ 347 II 2 BGB (Grds.+), P: entsteht erst mit Rückgabe (wohl hM), keine Verwendungen, nur Aufwendungen, klassischer Streit, ich habe dann, weil ich schwamm, dass trotzdem bejaht über § 348 BGB (kann man wohl anders sehen) --> hier gerne Hinweise! :D
§§ 994 ff. BGB (-), da RzB, denn sie haben sich geeinigt, dass die Beklagte Besitz erhält, habe das auch trotz § 311b I BGB und der im Notarvertrag bezüglich Besitzübergang erst ab KPZ als iO eingestuft, da keine Erweiterung der Erwerbspflicht (kann man wohl auch anders sehen)
Analogie habe ich abgelehnt, weil andere Regelung (+)
§§ 951 I BGB iVm § 812 I 1 2. Var. BGB (+), aus beiden AGL 30.000 €, habe noch irgendetwas zu aufgedrängter Bereicherung und § 1001 2 BGB (analog) iVm § 997 I BGB geschrieben, habe das aber verneint, da stand etwas im Grüneberg zu.
Kostenentscheidung: § 92 I 1 2. Var. ZPO, Teilung, da ZBR (+) bei mir, habe dann die 30.000 € auf 10.000 € eingedampft für fiktiven Streitwert, und dann ca. 20/80 gemacht, da ja noch die 6.000 € aus dem Klageantrag zu 3., der zurückgenommen wurde gem. § 269 I ZPO und dort andere Gründe für Auferlegung auf Beklagten, § 269 III 3 ZPO. Kosten Nebenintervenient Selbsttragend gem. § 101 ZPO, da Rüge der anderweitigen Regelung außerhalb des Prozesses und Bestreiten davon unbeachtlich wegen § 67 ZPO (das stimmt wohl, zumindest haben das einige OLGs so gesehen, das habe ich geprüft im Nachgang aus Angst :D)
Nun dürft ihr meine Lösung zerreißen. :D
Danke für die ausführliche Skizze.
Ich hab es im Wesentlichen auch so gelöst.
Die Entscheidung zu den Kosten der Nebenintervention hab ich allerdings leider genau umgekehrt wie die Rechtsprechung gelöst. Ich finde das mindestens vertretbar und hoffe die Lösungsskizze sieht es genauso.
Den Verwendungsersatzanspruch aus 347 II habe ich allerdings als noch nicht fällig angesehen. Habe ausgeführt 348 beziehe sich nur auf die Ansprüche aus 346 und nicht auf den Grundbuchberichtigungsanspruch. War mir da auch sehr unsicher.
Bereicherungsrecht habe ich nicht geprüft. Ich meine 347 ist abschließend, aber da war ich mir auch unsicher.
Ich hab zum Schluss noch zu Klageantrag Ziff 3 ein Hilfsgutachten gemacht. War aber kurz: Anspruch aus 1004 besteht, es sei denn der Kläger hat Einverständnis erteilt (dann 1004 II). Insofern müsste noch Beweis erhoben werden. Könnte mir gut vorstellen, dass das nicht zu prüfen war. Hab dann auch noch sehr kurz die Zulässigkeit der Nebenintervention hilfsweise geprüft.
Fand die Klausur insgesamt sehr schwer.
03.06.2024, 17:35
Habe noch einmal überlegt; 894 ist schon richtig (nach Rücktritt gibts keinen Anspruch mehr und aufgrund von Akzessorietät ist das Grundbuch unrichtig). Die Kommentierung bei 886 ist einfach unglücklich. Der sagt zuerst, wann § 894 einschlägig ist und kommt erst am Ende auf § 886 im eigentlichen Sinne. Da war ich zu schnell.
03.06.2024, 19:50
Ich habe § 886 BGB als Anspruchsgrundlage genommen. Meint ihr das ist auch in Ordnung?
04.06.2024, 16:05
In die Falle mit dem 886 BGB bin ich auch getappt. echt irreführend mit der Kommentierung :/. aber war ja nur eine von 8. Also Kopf hoch an alle, denen es ähnlich erging.
Weiter geht's also:
lief bei euch heute auch die Klausur mit Immobiliarsachenrecht (schon wieder?!) mit den erbrechtlichen Bezügen?
Möchte jemand den SV und seine Lösung skizzieren?
Liebe Grüße
Weiter geht's also:
lief bei euch heute auch die Klausur mit Immobiliarsachenrecht (schon wieder?!) mit den erbrechtlichen Bezügen?
Möchte jemand den SV und seine Lösung skizzieren?
Liebe Grüße
04.06.2024, 16:22
Würde mich auch über den SV + Lösung freuen! :)
04.06.2024, 16:46
BW - Klausur 2
Anwaltsklausur. Mandantin ist Tochter des Erblassers. Dieser hat zunächst durch Testament eine Dritte (L) zur Alleinerbin bestimmt, später aber ein weiteres Testament errichtet, laut dem Mandantin Alleinerbin sein soll.
Zunächst war nur das erste Testament bekannt. Die L machte eine Darlehensforderung des Erblassers gegen einen Dritten (B) geltend. Dieser zahlte.
Später wurde ein Erbschein ausgestellt, der die L als Erbin nennt.
Mandantin verlangt von B Rückzahlung der Darlehensforderung. Hat ihm dazu unter Fristsetzung bis zum 30.04.2024 aufgefordert.
Die Mutter des B hatte gegen den Erblasser eine Darlehensforderung. Zur Sicherung der Darlehensforderung wurde eine Briefhypothek bestellt. Es wurde ein Fälligkeitsdatum vereinbart. Sie vereinbarten außerdem, dass der Schuldner die Zahlung verweigern kann, wenn nicht 2 Bauprojekte abgeschlossen und abgerechnet wurden (Oder so ähnlich). Spätestens zum [weiß ich nicht mehr, war jedenfalls nach Bearbeitungszeitpunkt] musste aber gezahlt werden. Nach dem Tod der Mutter wurden B und seine Schwester Erben. Die Forderung mitsamt Hypothek wurde im Rahmen der Erbauseinandersetzung an B abgetreten. Mandantin hat Angst, dass B Anspruch aus § 1147 BGB geltend macht oder Forderung mitsamt Hypothek an Dritte veräußert.
Außerdem hat der B ein anderes Grundstück des Erblassers von der L gekauft. Auflassung wurde notariell beurkundet und Auflassungsvormerkung wurde bestellt und eingetragen. Danach teilt Mandantin dem B mit, dass sie Erbin geworden ist. Im Folgenden wird B als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Mandantin möchte wissen, ob B noch Eigentümer ist.
Meine Groblösung (Ungeordnet)
Hinsichtlich Darlehensforderung:
Anspruch?
P: Mandantin Erbin? Ja, vorheriges Testament wurde durch späteres Testament wirksam widerrufen. (§ § 2253, 2254, 2258 BGB)
P: Anspruch erloschen wegen Zahlung an L? (§ § 2367, 362 BGB) -> Nein, Erbschein wurde erst nach Zahlung ausgestellt. Analoge Anwendung auf eigenhändiges Testament? Nein, kein vergleichbarer Vertrauenstatbestand. § 362 II? Nein, keine Ermächtigung (§ 185 BGB) ersichtlich.
P: Anspruch auf Zinsen,§ 288 BGB nach Fristablauf? -> Vertretenmüssen wegen Rechtsirrtum? Ja, fahrlässig, da kein Rechtsrat diesbezüglich eingeholt.
Vorgehen? -> Klage auf Leistung zzgl. Zinsen.
Hinsichtlich Hypothek:
1. Anspruch des B aus § 1147 BGB?
Eigentlich ja, aber Fälligkeit? -> P: § 1137, 404 BGB -> Ja. Auch kein gutgläubiger Erwerb einer einredefreien Forderung (§ 1138 i.V.m. 892 BGB), da kein Verkehrsgeschäft zwischen B und L. Also Anspruch nicht fällig.
2. Anspruch der Mandantin gemäß § 894 BGB: Ja, siehe § 1138 BGB
---> Vorgehen: Klage auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung, Widerspruch im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 899 BGB. Hab ich vergessen ), um gutgläubigen Erwerb des Dritten zu verhindern.
Hinsichtlich Eigentumserwerb von B:
- Gutgläubiger Erwerb des Volleigentums wegen § 2366? Nein, da maßgeblicher Zeitpunkt Vollendung des Eigentumserwerbs ist. Hier hatte B vor Eintragung Kenntnis.
- Aber gutgläubiger Erwerb der Vormerkung (2367 BGB) und bindende Auflassungserklärung, also gutgläubiger Erwerb eines Anwartschaftsrecht, das nach Eintragung im Grundbuch in Volleigentum erstarkt ist?
- Ersatzansprüche gegen B? -> Nein
-> Vorgehen: Pech gehabt? Schien mir eigentlich falsch, gar nichts zu machen, da das ausdrücklich die wichtigste Angelegenheit der Mandantin war.
Anträge: Müll²
Anwaltsklausur. Mandantin ist Tochter des Erblassers. Dieser hat zunächst durch Testament eine Dritte (L) zur Alleinerbin bestimmt, später aber ein weiteres Testament errichtet, laut dem Mandantin Alleinerbin sein soll.
Zunächst war nur das erste Testament bekannt. Die L machte eine Darlehensforderung des Erblassers gegen einen Dritten (B) geltend. Dieser zahlte.
Später wurde ein Erbschein ausgestellt, der die L als Erbin nennt.
Mandantin verlangt von B Rückzahlung der Darlehensforderung. Hat ihm dazu unter Fristsetzung bis zum 30.04.2024 aufgefordert.
Die Mutter des B hatte gegen den Erblasser eine Darlehensforderung. Zur Sicherung der Darlehensforderung wurde eine Briefhypothek bestellt. Es wurde ein Fälligkeitsdatum vereinbart. Sie vereinbarten außerdem, dass der Schuldner die Zahlung verweigern kann, wenn nicht 2 Bauprojekte abgeschlossen und abgerechnet wurden (Oder so ähnlich). Spätestens zum [weiß ich nicht mehr, war jedenfalls nach Bearbeitungszeitpunkt] musste aber gezahlt werden. Nach dem Tod der Mutter wurden B und seine Schwester Erben. Die Forderung mitsamt Hypothek wurde im Rahmen der Erbauseinandersetzung an B abgetreten. Mandantin hat Angst, dass B Anspruch aus § 1147 BGB geltend macht oder Forderung mitsamt Hypothek an Dritte veräußert.
Außerdem hat der B ein anderes Grundstück des Erblassers von der L gekauft. Auflassung wurde notariell beurkundet und Auflassungsvormerkung wurde bestellt und eingetragen. Danach teilt Mandantin dem B mit, dass sie Erbin geworden ist. Im Folgenden wird B als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Mandantin möchte wissen, ob B noch Eigentümer ist.
Meine Groblösung (Ungeordnet)
Hinsichtlich Darlehensforderung:
Anspruch?
P: Mandantin Erbin? Ja, vorheriges Testament wurde durch späteres Testament wirksam widerrufen. (§ § 2253, 2254, 2258 BGB)
P: Anspruch erloschen wegen Zahlung an L? (§ § 2367, 362 BGB) -> Nein, Erbschein wurde erst nach Zahlung ausgestellt. Analoge Anwendung auf eigenhändiges Testament? Nein, kein vergleichbarer Vertrauenstatbestand. § 362 II? Nein, keine Ermächtigung (§ 185 BGB) ersichtlich.
P: Anspruch auf Zinsen,§ 288 BGB nach Fristablauf? -> Vertretenmüssen wegen Rechtsirrtum? Ja, fahrlässig, da kein Rechtsrat diesbezüglich eingeholt.
Vorgehen? -> Klage auf Leistung zzgl. Zinsen.
Hinsichtlich Hypothek:
1. Anspruch des B aus § 1147 BGB?
Eigentlich ja, aber Fälligkeit? -> P: § 1137, 404 BGB -> Ja. Auch kein gutgläubiger Erwerb einer einredefreien Forderung (§ 1138 i.V.m. 892 BGB), da kein Verkehrsgeschäft zwischen B und L. Also Anspruch nicht fällig.
2. Anspruch der Mandantin gemäß § 894 BGB: Ja, siehe § 1138 BGB
---> Vorgehen: Klage auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung, Widerspruch im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 899 BGB. Hab ich vergessen ), um gutgläubigen Erwerb des Dritten zu verhindern.
Hinsichtlich Eigentumserwerb von B:
- Gutgläubiger Erwerb des Volleigentums wegen § 2366? Nein, da maßgeblicher Zeitpunkt Vollendung des Eigentumserwerbs ist. Hier hatte B vor Eintragung Kenntnis.
- Aber gutgläubiger Erwerb der Vormerkung (2367 BGB) und bindende Auflassungserklärung, also gutgläubiger Erwerb eines Anwartschaftsrecht, das nach Eintragung im Grundbuch in Volleigentum erstarkt ist?
- Ersatzansprüche gegen B? -> Nein
-> Vorgehen: Pech gehabt? Schien mir eigentlich falsch, gar nichts zu machen, da das ausdrücklich die wichtigste Angelegenheit der Mandantin war.
Anträge: Müll²
04.06.2024, 16:48
In NRW lief Kaufrecht mit Gewährleistungsaauschluss und einem Gegenanspruch der Mdt aus 823 wegen einer APR Verletzung.
04.06.2024, 17:03
(04.06.2024, 16:46)Juri schrieb: BW - Klausur 2
Anwaltsklausur. Mandantin ist Tochter des Erblassers. Dieser hat zunächst durch Testament eine Dritte (L) zur Alleinerbin bestimmt, später aber ein weiteres Testament errichtet, laut dem Mandantin Alleinerbin sein soll.
Zunächst war nur das erste Testament bekannt. Die L machte eine Darlehensforderung des Erblassers gegen einen Dritten (B) geltend. Dieser zahlte.
Später wurde ein Erbschein ausgestellt, der die L als Erbin nennt.
Mandantin verlangt von B Rückzahlung der Darlehensforderung. Hat ihm dazu unter Fristsetzung bis zum 30.04.2024 aufgefordert.
Die Mutter des B hatte gegen den Erblasser eine Darlehensforderung. Zur Sicherung der Darlehensforderung wurde eine Briefhypothek bestellt. Es wurde ein Fälligkeitsdatum vereinbart. Sie vereinbarten außerdem, dass der Schuldner die Zahlung verweigern kann, wenn nicht 2 Bauprojekte abgeschlossen und abgerechnet wurden (Oder so ähnlich). Spätestens zum [weiß ich nicht mehr, war jedenfalls nach Bearbeitungszeitpunkt] musste aber gezahlt werden. Nach dem Tod der Mutter wurden B und seine Schwester Erben. Die Forderung mitsamt Hypothek wurde im Rahmen der Erbauseinandersetzung an B abgetreten. Mandantin hat Angst, dass B Anspruch aus § 1147 BGB geltend macht oder Forderung mitsamt Hypothek an Dritte veräußert.
Außerdem hat der B ein anderes Grundstück des Erblassers von der L gekauft. Auflassung wurde notariell beurkundet und Auflassungsvormerkung wurde bestellt und eingetragen. Danach teilt Mandantin dem B mit, dass sie Erbin geworden ist. Im Folgenden wird B als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Mandantin möchte wissen, ob B noch Eigentümer ist.
Meine Groblösung (Ungeordnet)
Hinsichtlich Darlehensforderung:
Anspruch?
P: Mandantin Erbin? Ja, vorheriges Testament wurde durch späteres Testament wirksam widerrufen. (§ § 2253, 2254, 2258 BGB)
P: Anspruch erloschen wegen Zahlung an L? (§ § 2367, 362 BGB) -> Nein, Erbschein wurde erst nach Zahlung ausgestellt. Analoge Anwendung auf eigenhändiges Testament? Nein, kein vergleichbarer Vertrauenstatbestand. § 362 II? Nein, keine Ermächtigung (§ 185 BGB) ersichtlich.
P: Anspruch auf Zinsen,§ 288 BGB nach Fristablauf? -> Vertretenmüssen wegen Rechtsirrtum? Ja, fahrlässig, da kein Rechtsrat diesbezüglich eingeholt.
Vorgehen? -> Klage auf Leistung zzgl. Zinsen.
Hinsichtlich Hypothek:
1. Anspruch des B aus § 1147 BGB?
Eigentlich ja, aber Fälligkeit? -> P: § 1137, 404 BGB -> Ja. Auch kein gutgläubiger Erwerb einer einredefreien Forderung (§ 1138 i.V.m. 892 BGB), da kein Verkehrsgeschäft zwischen B und L. Also Anspruch nicht fällig.
2. Anspruch der Mandantin gemäß § 894 BGB: Ja, siehe § 1138 BGB
---> Vorgehen: Klage auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung, Widerspruch im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 899 BGB. Hab ich vergessen ), um gutgläubigen Erwerb des Dritten zu verhindern.
Hinsichtlich Eigentumserwerb von B:
- Gutgläubiger Erwerb des Volleigentums wegen § 2366? Nein, da maßgeblicher Zeitpunkt Vollendung des Eigentumserwerbs ist. Hier hatte B vor Eintragung Kenntnis.
- Aber gutgläubiger Erwerb der Vormerkung (2367 BGB) und bindende Auflassungserklärung, also gutgläubiger Erwerb eines Anwartschaftsrecht, das nach Eintragung im Grundbuch in Volleigentum erstarkt ist?
- Ersatzansprüche gegen B? -> Nein
-> Vorgehen: Pech gehabt? Schien mir eigentlich falsch, gar nichts zu machen, da das ausdrücklich die wichtigste Angelegenheit der Mandantin war.
Anträge: Müll²
Uhh, vielen Dank! Meine Lösung hat viele Ähnlichkeiten zu deiner - das stimmt mich schon mal positiv.
Der § 899 war (ebenso wie die §§ 916 ff. ZPO), meiner Erinnerung nach, laut Bearbeitervermerk in BW aber sowieso nicht zu prüfen. Dürfte als unschädlich sein, dass du den vergessen hast.
Ich habe den Eigentumsübergang bzgl. des Grundstücks in Baden-Baden allerdings trotz der Vormerkung dann auch mangels Berechtigung der Bestellerin abgelehnt.
(den Antrag nach § 894 BGB habe ich übrigens auch aus Zeitmangel dann nicht mehr fertiggeschrieben)
04.06.2024, 17:06
(04.06.2024, 16:46)Juri schrieb: BW - Klausur 2
Anwaltsklausur. Mandantin ist Tochter des Erblassers. Dieser hat zunächst durch Testament eine Dritte (L) zur Alleinerbin bestimmt, später aber ein weiteres Testament errichtet, laut dem Mandantin Alleinerbin sein soll.
Zunächst war nur das erste Testament bekannt. Die L machte eine Darlehensforderung des Erblassers gegen einen Dritten (B) geltend. Dieser zahlte.
Später wurde ein Erbschein ausgestellt, der die L als Erbin nennt.
Mandantin verlangt von B Rückzahlung der Darlehensforderung. Hat ihm dazu unter Fristsetzung bis zum 30.04.2024 aufgefordert.
Die Mutter des B hatte gegen den Erblasser eine Darlehensforderung. Zur Sicherung der Darlehensforderung wurde eine Briefhypothek bestellt. Es wurde ein Fälligkeitsdatum vereinbart. Sie vereinbarten außerdem, dass der Schuldner die Zahlung verweigern kann, wenn nicht 2 Bauprojekte abgeschlossen und abgerechnet wurden (Oder so ähnlich). Spätestens zum [weiß ich nicht mehr, war jedenfalls nach Bearbeitungszeitpunkt] musste aber gezahlt werden. Nach dem Tod der Mutter wurden B und seine Schwester Erben. Die Forderung mitsamt Hypothek wurde im Rahmen der Erbauseinandersetzung an B abgetreten. Mandantin hat Angst, dass B Anspruch aus § 1147 BGB geltend macht oder Forderung mitsamt Hypothek an Dritte veräußert.
Außerdem hat der B ein anderes Grundstück des Erblassers von der L gekauft. Auflassung wurde notariell beurkundet und Auflassungsvormerkung wurde bestellt und eingetragen. Danach teilt Mandantin dem B mit, dass sie Erbin geworden ist. Im Folgenden wird B als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Mandantin möchte wissen, ob B noch Eigentümer ist.
Meine Groblösung (Ungeordnet)
Hinsichtlich Darlehensforderung:
Anspruch?
P: Mandantin Erbin? Ja, vorheriges Testament wurde durch späteres Testament wirksam widerrufen. (§ § 2253, 2254, 2258 BGB)
P: Anspruch erloschen wegen Zahlung an L? (§ § 2367, 362 BGB) -> Nein, Erbschein wurde erst nach Zahlung ausgestellt. Analoge Anwendung auf eigenhändiges Testament? Nein, kein vergleichbarer Vertrauenstatbestand. § 362 II? Nein, keine Ermächtigung (§ 185 BGB) ersichtlich.
P: Anspruch auf Zinsen,§ 288 BGB nach Fristablauf? -> Vertretenmüssen wegen Rechtsirrtum? Ja, fahrlässig, da kein Rechtsrat diesbezüglich eingeholt.
Vorgehen? -> Klage auf Leistung zzgl. Zinsen.
Hinsichtlich Hypothek:
1. Anspruch des B aus § 1147 BGB?
Eigentlich ja, aber Fälligkeit? -> P: § 1137, 404 BGB -> Ja. Auch kein gutgläubiger Erwerb einer einredefreien Forderung (§ 1138 i.V.m. 892 BGB), da kein Verkehrsgeschäft zwischen B und L. Also Anspruch nicht fällig.
2. Anspruch der Mandantin gemäß § 894 BGB: Ja, siehe § 1138 BGB
---> Vorgehen: Klage auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung, Widerspruch im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 899 BGB. Hab ich vergessen ), um gutgläubigen Erwerb des Dritten zu verhindern.
Hinsichtlich Eigentumserwerb von B:
- Gutgläubiger Erwerb des Volleigentums wegen § 2366? Nein, da maßgeblicher Zeitpunkt Vollendung des Eigentumserwerbs ist. Hier hatte B vor Eintragung Kenntnis.
- Aber gutgläubiger Erwerb der Vormerkung (2367 BGB) und bindende Auflassungserklärung, also gutgläubiger Erwerb eines Anwartschaftsrecht, das nach Eintragung im Grundbuch in Volleigentum erstarkt ist?
- Ersatzansprüche gegen B? -> Nein
-> Vorgehen: Pech gehabt? Schien mir eigentlich falsch, gar nichts zu machen, da das ausdrücklich die wichtigste Angelegenheit der Mandantin war.
Anträge: Müll²
Habs inhaltlich ähnlich gesehen. 899 war im Bearbeitungsvermerk ausgeschlossen, Widerspruch sollte man also nicht prüfen.
Wie man die Anträge formuliert, wusste ich überhaupt nicht. Da es ja wie gestern 894 BGB war habe ich das versucht so wie gestern zu formulieren und den Gegenstand der Einrede grob zu umschreiben. War aber sehr unsicher und finde auch nirgends ein Muster für so einen Antrag.
Womit ich gehadert habe ist dass die Mutter des B noch als Hypothekengläubigerin im Grundbuch stand. Wusste damit aber nichts anzufangen und habs daher schließlich ignoriert.
Und ich wusste auch nicht genau wie Aufgabe 2 zu verstehen war. Habe nur die Anträge zu den 15000 und der Hypothek ans Gericht geschrieben. Denkbar wäre auch noch ein Schreiben an die Mandantin gewesen, dass sie wegen des Grundstücks Pech gehabt hat. Aber in der Aufgabe stand ja entweder oder, deshalb hoffe ich das war nicht verlangt.
Aufrechnung hab ich noch überlegt, aber Klage als zweckdienlicher angesehen.
Klage ging wegen 24 und 29 ZPO ans LG Karlsruhe hab ich gesagt.
04.06.2024, 17:11
Ein Hoch auf den Bearbeitervermerk