03.06.2024, 14:37
Fand sie scheisse!
03.06.2024, 14:50
Ich habe so vieles Vergessen und habe den Kostentenor falsch. Insbesondere wegen dem Kostentenor habe ich Angst nicht zu bestehen. Oh man. Ich fand es echt scheisse, dass im Bearbeitervermerk stand, dass man mit einem Hilfsgutachten alle Rechtsfragen beantworten muss. Die wollten darauf hinaus dass man auch den Antrag 3 prüft und das fand ich echt scheisse, weil ich 1. mich gefreut hatte das nicht zu prüfen und 2. Ich nicht wusste ob man dazu nun einen Hauptsachetenor schreiben soll oder nicht. Ich hab’s nicht tenoriert oh man
03.06.2024, 15:03
Also in NRW waren Kosten, VV, Streitwert ausgeschlossen und es gab lediglich 2 Anträge.
03.06.2024, 15:16
Z 1 Klausur im GJPA Berlin/Brandenburg:
Klage vor dem LG Meiningen, Beklagte wohnt in Gera, Umzug vor Klageerhebung. Zuständig für Gera --> LG Gera.
Klägerin ist ET eines Grundstücks in Meiningen und eines in Schmalkalden. Bezüglich des Grundstücks in Meiningen einigt sich die Klägerin mit der Beklagten auf einen Kaufvertrag im Januar 2023 (Form § 311b I BGB) (+) auf Auflassung gegen Zahlung von 90.000 €. Der Zahlungsanspruch soll 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung der Notarin auf Eintragung einer in derselben urkunde bewilligten Auflassungsvormerkerung fällig werden. Die Mitteilung und der Zugang erfolgen am 10. März 2023, die Beklagte zahlt auch bis Mitte April 2023 nicht. Die Klägerin setzt Frist bis Anfang Mai, immer noch keine Zahlung. Die Beklagte erklärt sodann im Januar 2024 den Rücktritt vom Kaufvertrag.
In der Zwischenzeit hatte - entgegen der Regelung im Vertrag - die Beklagte den Besitz von der Klägerin trotzdem schon im Januar 2023 erhalten. Die Beklagte hatte darauf eine Produktionshalle, welche 130T € kostete. Der Wert des Grundstücks steigt auf 120T.
In einem Parallelverfahren auf Auskunft bezüglich irgendwelcher Unterlagen vor dem Amtsgericht Meiningen hat die Beklagte schon die Einrede eines Zurückbehaltungsrechts erhoben. Diese wurde aber als nicht bestehend abgewiesen, da der zurgrundeligende Anspruch nicht besteht.
Ferner baute im Januar 2023 die Beklagte auf das Grundstück in Schmalkalden eine Wärmepumpe, obwohl dies nicht ihr Grundstück ist. Wertbeeinträchtigung von 6.000 €. Die Beklagte hatte auch schon vor dem Bau nicht zugestimmt, nach Fertigstellung des Baus hat sie aber zumindest sofort widersprochen. Eine Verbindung zum Haupthaus des Nachbargrundstücks besteht (noch) nicht.
Die Beklagte verkündet einem Dritten den Streit bezüglich Klageantrag zu 3., der tritt auch bei bezüglich Klageantrag zu 3.
Daraufhin einigen sich die Beklagte und die Klägerin außergerichtlich auf Rückbau der Wärmepumpe und Kostentragung der Beklagten. In der mündlichen Verhandlung wird die Rücknahme erklärt, Beklagte und Streithelfer willigen ein. Ursprünglich hat die Klägerin mit einem Klageantrag zu 3. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Wärmepumpe vom Grundstück in Schmalkalden zu beseitigen.
Die Klägerin beantragt schlussendlich ca., 1. die Beklagte zu verurteilen, die Zustimmung zur Löschung derVormerkung zur Auflassung betreffend das Grundstück in Meiningen zu bewilligen, 2. festzustellen, dass ein Anspruch auf Übereignung aus dem Kaufvertrag nicht besteht.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt Zuständigkeit bezüglich Klageantrag zu 1., bezüglich Klageantrag zu 2. lässt sie sich rügelos in mdl. Verhandlung ein (genau: nimmt Rüge teilweise diesbezüglich zurück). Sie meint, dass kein Feststellungsinteresse bez. des Antrages zu 2 gegeben sei. Sie meint, dass Rücktritt unwirksam sei. Sie behauptet, die Beklagte habe Finanzierungsunterlagen nicht zur Verfügung gestellt, wozu diese verpflichtet gewesen sei. Deshalb sei die Finanzierung gescheitert durch die Banken. Sie erhebt die Einrede eines Zurückbehaltungsrechts in Bezug auf getätigte Verwendungen und Aufwendungen bezüglich des Grundstücks durch den Bau der Halle.
Der Nebenintervneint rügt, dass er an der außergerichtlichen Einigung nicht beteiligt gewesen sei. Die Kostentragungslast sei deshalb unwirksam. Er bestreitet das Bestehen der Abrede.
Meine Lösung:
Zulässigkeit gebündelt:
1. Zuständigkeit bezüglich Klageantrag zu 1. gem. § 24 I ZPO ausschließlich örtlich, sachlich §§ 71 I, 23 Nr. 1 GVG iVM § 1 ZPO, da Streitwert über 5.000 € --> Vormerkung mE ca. 30T € Streitwert gem. § 3 ZPO.
2. Zuständigkeit bezüglich Klageantrag zu 2. : Sachzusammenhang, da zwischenfeststellungsklage gem. § 256 II ZPO (da stand etwas im TP bei § 256 ZPO, ist mE aber auch logisch, da ansonsten Zwischenfeststellungsklage teils unmöglich, wenn Vorfrage bei ausschließlichen Zuständigkeiten wie hier); mE als zweiter Ansatz, für die, die Ansatz oben nicht folgen, § 39 S. 1 ZPO rügelose Einlassung
3. FK gem. § 256 II ZPO, Vorgreiflichkeit (+), da Bestehen des Auflassungsanspruches für Bestehen der Vormerkung vorgreiflich, da streng akzessorisch vom bestand; ansonsten wohl auch FI gem. § 256 I ZPO (+), da Berühmen in Parallelverfahren
obj. Klagehäufung, § 260 ZPO, das war es mE in der Zulässigkeit
Begründetet zu 1.: § 894 BGB (analog), kurze Darstellung weshalb analog, dann Untergang der Vormerkung wegen wirksamen Rücktritts gem. § 323 I 1. Var. BGB thematisiert, so dann Mitwirkungspflichtenverletzung als umsubstantiiert zurückgewiesen, da schon keine konkrete Nennung welcher Unterlagen etc.
Dann - dort bin ich etwas geschwommen - ZBR wegen "Verwendungen" --> im Ergebnis bez. 30T€ bejaht.
Keine entgegenstehende Rechtskraft des Urteils des AG Meiningen, da § 322 I, II ZPO nicht ZBR erfasst als Einwendungen, nicht Teil der gerichtlichen Kognitionspflicht, § 322 II ZPO auch nicht analog, da Sonderregelung für Aufrechnung, nicht analogiefähig
§ 347 II 2 BGB (Grds.+), P: entsteht erst mit Rückgabe (wohl hM), keine Verwendungen, nur Aufwendungen, klassischer Streit, ich habe dann, weil ich schwamm, dass trotzdem bejaht über § 348 BGB (kann man wohl anders sehen) --> hier gerne Hinweise! :D
§§ 994 ff. BGB (-), da RzB, denn sie haben sich geeinigt, dass die Beklagte Besitz erhält, habe das auch trotz § 311b I BGB und der im Notarvertrag bezüglich Besitzübergang erst ab KPZ als iO eingestuft, da keine Erweiterung der Erwerbspflicht (kann man wohl auch anders sehen)
Analogie habe ich abgelehnt, weil andere Regelung (+)
§§ 951 I BGB iVm § 812 I 1 2. Var. BGB (+), aus beiden AGL 30.000 €, habe noch irgendetwas zu aufgedrängter Bereicherung und § 1001 2 BGB (analog) iVm § 997 I BGB geschrieben, habe das aber verneint, da stand etwas im Grüneberg zu.
Kostenentscheidung: § 92 I 1 2. Var. ZPO, Teilung, da ZBR (+) bei mir, habe dann die 30.000 € auf 10.000 € eingedampft für fiktiven Streitwert, und dann ca. 20/80 gemacht, da ja noch die 6.000 € aus dem Klageantrag zu 3., der zurückgenommen wurde gem. § 269 I ZPO und dort andere Gründe für Auferlegung auf Beklagten, § 269 III 3 ZPO. Kosten Nebenintervenient Selbsttragend gem. § 101 ZPO, da Rüge der anderweitigen Regelung außerhalb des Prozesses und Bestreiten davon unbeachtlich wegen § 67 ZPO (das stimmt wohl, zumindest haben das einige OLGs so gesehen, das habe ich geprüft im Nachgang aus Angst :D)
Nun dürft ihr meine Lösung zerreißen. :D
Klage vor dem LG Meiningen, Beklagte wohnt in Gera, Umzug vor Klageerhebung. Zuständig für Gera --> LG Gera.
Klägerin ist ET eines Grundstücks in Meiningen und eines in Schmalkalden. Bezüglich des Grundstücks in Meiningen einigt sich die Klägerin mit der Beklagten auf einen Kaufvertrag im Januar 2023 (Form § 311b I BGB) (+) auf Auflassung gegen Zahlung von 90.000 €. Der Zahlungsanspruch soll 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung der Notarin auf Eintragung einer in derselben urkunde bewilligten Auflassungsvormerkerung fällig werden. Die Mitteilung und der Zugang erfolgen am 10. März 2023, die Beklagte zahlt auch bis Mitte April 2023 nicht. Die Klägerin setzt Frist bis Anfang Mai, immer noch keine Zahlung. Die Beklagte erklärt sodann im Januar 2024 den Rücktritt vom Kaufvertrag.
In der Zwischenzeit hatte - entgegen der Regelung im Vertrag - die Beklagte den Besitz von der Klägerin trotzdem schon im Januar 2023 erhalten. Die Beklagte hatte darauf eine Produktionshalle, welche 130T € kostete. Der Wert des Grundstücks steigt auf 120T.
In einem Parallelverfahren auf Auskunft bezüglich irgendwelcher Unterlagen vor dem Amtsgericht Meiningen hat die Beklagte schon die Einrede eines Zurückbehaltungsrechts erhoben. Diese wurde aber als nicht bestehend abgewiesen, da der zurgrundeligende Anspruch nicht besteht.
Ferner baute im Januar 2023 die Beklagte auf das Grundstück in Schmalkalden eine Wärmepumpe, obwohl dies nicht ihr Grundstück ist. Wertbeeinträchtigung von 6.000 €. Die Beklagte hatte auch schon vor dem Bau nicht zugestimmt, nach Fertigstellung des Baus hat sie aber zumindest sofort widersprochen. Eine Verbindung zum Haupthaus des Nachbargrundstücks besteht (noch) nicht.
Die Beklagte verkündet einem Dritten den Streit bezüglich Klageantrag zu 3., der tritt auch bei bezüglich Klageantrag zu 3.
Daraufhin einigen sich die Beklagte und die Klägerin außergerichtlich auf Rückbau der Wärmepumpe und Kostentragung der Beklagten. In der mündlichen Verhandlung wird die Rücknahme erklärt, Beklagte und Streithelfer willigen ein. Ursprünglich hat die Klägerin mit einem Klageantrag zu 3. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Wärmepumpe vom Grundstück in Schmalkalden zu beseitigen.
Die Klägerin beantragt schlussendlich ca., 1. die Beklagte zu verurteilen, die Zustimmung zur Löschung derVormerkung zur Auflassung betreffend das Grundstück in Meiningen zu bewilligen, 2. festzustellen, dass ein Anspruch auf Übereignung aus dem Kaufvertrag nicht besteht.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt Zuständigkeit bezüglich Klageantrag zu 1., bezüglich Klageantrag zu 2. lässt sie sich rügelos in mdl. Verhandlung ein (genau: nimmt Rüge teilweise diesbezüglich zurück). Sie meint, dass kein Feststellungsinteresse bez. des Antrages zu 2 gegeben sei. Sie meint, dass Rücktritt unwirksam sei. Sie behauptet, die Beklagte habe Finanzierungsunterlagen nicht zur Verfügung gestellt, wozu diese verpflichtet gewesen sei. Deshalb sei die Finanzierung gescheitert durch die Banken. Sie erhebt die Einrede eines Zurückbehaltungsrechts in Bezug auf getätigte Verwendungen und Aufwendungen bezüglich des Grundstücks durch den Bau der Halle.
Der Nebenintervneint rügt, dass er an der außergerichtlichen Einigung nicht beteiligt gewesen sei. Die Kostentragungslast sei deshalb unwirksam. Er bestreitet das Bestehen der Abrede.
Meine Lösung:
Zulässigkeit gebündelt:
1. Zuständigkeit bezüglich Klageantrag zu 1. gem. § 24 I ZPO ausschließlich örtlich, sachlich §§ 71 I, 23 Nr. 1 GVG iVM § 1 ZPO, da Streitwert über 5.000 € --> Vormerkung mE ca. 30T € Streitwert gem. § 3 ZPO.
2. Zuständigkeit bezüglich Klageantrag zu 2. : Sachzusammenhang, da zwischenfeststellungsklage gem. § 256 II ZPO (da stand etwas im TP bei § 256 ZPO, ist mE aber auch logisch, da ansonsten Zwischenfeststellungsklage teils unmöglich, wenn Vorfrage bei ausschließlichen Zuständigkeiten wie hier); mE als zweiter Ansatz, für die, die Ansatz oben nicht folgen, § 39 S. 1 ZPO rügelose Einlassung
3. FK gem. § 256 II ZPO, Vorgreiflichkeit (+), da Bestehen des Auflassungsanspruches für Bestehen der Vormerkung vorgreiflich, da streng akzessorisch vom bestand; ansonsten wohl auch FI gem. § 256 I ZPO (+), da Berühmen in Parallelverfahren
obj. Klagehäufung, § 260 ZPO, das war es mE in der Zulässigkeit
Begründetet zu 1.: § 894 BGB (analog), kurze Darstellung weshalb analog, dann Untergang der Vormerkung wegen wirksamen Rücktritts gem. § 323 I 1. Var. BGB thematisiert, so dann Mitwirkungspflichtenverletzung als umsubstantiiert zurückgewiesen, da schon keine konkrete Nennung welcher Unterlagen etc.
Dann - dort bin ich etwas geschwommen - ZBR wegen "Verwendungen" --> im Ergebnis bez. 30T€ bejaht.
Keine entgegenstehende Rechtskraft des Urteils des AG Meiningen, da § 322 I, II ZPO nicht ZBR erfasst als Einwendungen, nicht Teil der gerichtlichen Kognitionspflicht, § 322 II ZPO auch nicht analog, da Sonderregelung für Aufrechnung, nicht analogiefähig
§ 347 II 2 BGB (Grds.+), P: entsteht erst mit Rückgabe (wohl hM), keine Verwendungen, nur Aufwendungen, klassischer Streit, ich habe dann, weil ich schwamm, dass trotzdem bejaht über § 348 BGB (kann man wohl anders sehen) --> hier gerne Hinweise! :D
§§ 994 ff. BGB (-), da RzB, denn sie haben sich geeinigt, dass die Beklagte Besitz erhält, habe das auch trotz § 311b I BGB und der im Notarvertrag bezüglich Besitzübergang erst ab KPZ als iO eingestuft, da keine Erweiterung der Erwerbspflicht (kann man wohl auch anders sehen)
Analogie habe ich abgelehnt, weil andere Regelung (+)
§§ 951 I BGB iVm § 812 I 1 2. Var. BGB (+), aus beiden AGL 30.000 €, habe noch irgendetwas zu aufgedrängter Bereicherung und § 1001 2 BGB (analog) iVm § 997 I BGB geschrieben, habe das aber verneint, da stand etwas im Grüneberg zu.
Kostenentscheidung: § 92 I 1 2. Var. ZPO, Teilung, da ZBR (+) bei mir, habe dann die 30.000 € auf 10.000 € eingedampft für fiktiven Streitwert, und dann ca. 20/80 gemacht, da ja noch die 6.000 € aus dem Klageantrag zu 3., der zurückgenommen wurde gem. § 269 I ZPO und dort andere Gründe für Auferlegung auf Beklagten, § 269 III 3 ZPO. Kosten Nebenintervenient Selbsttragend gem. § 101 ZPO, da Rüge der anderweitigen Regelung außerhalb des Prozesses und Bestreiten davon unbeachtlich wegen § 67 ZPO (das stimmt wohl, zumindest haben das einige OLGs so gesehen, das habe ich geprüft im Nachgang aus Angst :D)
Nun dürft ihr meine Lösung zerreißen. :D
03.06.2024, 15:40
In NRW ähnliche Klausur wie GJPA.
Nach KV wird nicht bezahlt, Klägerin tritt zurück. Beklagte hat aber schon Vormerkung zu ihren Gunsten, die eingetragen ist.
Die Wärmepumpe kam bei uns aber nicht vor, sondern nur die Lagerhalle. Die Kosten dafür will Beklagte im Rahmen eines ZBR zurück (gegen Klageanspruch zu 1)).
Und es gibt keinen Dritten. Wenig Beweiswürdigung, sondern eher Beweislastentscheidung und viele Sachen, die nicht bestritten werden oder für die kein Beweis angeboten wird.
Frage nach Rechtskraft eines anderen Urteils, in dem was zum Ersatzanspruch wegen des Baus der Lagerhalle steht.
Örtliche Zuständigkeit war Thema, sonst eigentlich kaum was prozessuales.
Antrag 1) auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung im Grundbuch.
Antrag 2) auf Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Übereignung besteht.
Nach KV wird nicht bezahlt, Klägerin tritt zurück. Beklagte hat aber schon Vormerkung zu ihren Gunsten, die eingetragen ist.
Die Wärmepumpe kam bei uns aber nicht vor, sondern nur die Lagerhalle. Die Kosten dafür will Beklagte im Rahmen eines ZBR zurück (gegen Klageanspruch zu 1)).
Und es gibt keinen Dritten. Wenig Beweiswürdigung, sondern eher Beweislastentscheidung und viele Sachen, die nicht bestritten werden oder für die kein Beweis angeboten wird.
Frage nach Rechtskraft eines anderen Urteils, in dem was zum Ersatzanspruch wegen des Baus der Lagerhalle steht.
Örtliche Zuständigkeit war Thema, sonst eigentlich kaum was prozessuales.
Antrag 1) auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung im Grundbuch.
Antrag 2) auf Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Übereignung besteht.
03.06.2024, 16:09
Deine Lösung klingt sehr gut.
Also bei dem Antrag zu 1 Habe ich 894 BGB geprüft (keine Analogie) ist mir nicht in den Sinn gekommen. VRs ist Unrichtigkeit des Grundbuchs. Formell steht B drin. Materiell ist sie nicht Inhaberin der Vormerkung, weil wirksam zurückgetreten wurde. K hatte ein Rücktrittsrecht aus 323 I Alt.1. Dann bin ich mehr auf den Ausschlussgrund nach 323 VI eingegangen aber verneint, weil B nicht qualifiziert Bestritten hat wieso weiß ich nicht mehr auf jeden Fall gibt es durch den Rücktritt keinen vormerkungsfähigen Anspruch. Danach habe ich bei Anspruch durchsetzbar den 273 BGB geprüft, dort ob B einen Anspruch hat aus 668,683 habe das aber schon beim Fremdheit des Geschäfts abgelehnt( ich hab’s einfach nicht gesehen, aber ich bin in GoA auch schlecht) und dann bin ich auf ein ZBR aus 1000 analaog BGB eingegangen und gesagt dass ein Eigentümerbesitzerverhältnis vorliegen muss, lag vor aber nach 994 BGB habe ich die Verwendung bejaht aber dann habe ich beim Kommentar irgendwo gefunden, dass keine aufdrängende Bereicherung geben darf und die war gegeben, deswegen scheitert dort bei mir der Anspruch. Mehr habe ich nicht und mein Ergebnis zu 1 ist, dass K einen Anspruch auf Bewilligung der Löschung hat. Ich bin gerade so angepisst, dass ich nicht den § 347 II BGB gesehen habe
Bei der FK habe ich dann nach oben verwiesen und gesagt, weil K vom KV wirksam zurückgetreten ist, keine Pflicht auf Grundstücksübertragung.
Und ich hatte das so verstanden, dass man den 3. Antrag auch prüfen muss oder? Und da geht der Anspruch aus 1004 I nicht durch, weil keine Duldungspflicht nach 1004 II, weil B nachweispflicht nicht nachgekommen ist, dass K eine Einwilligung erteilt hat.
Kosten ist scheisse bei mir.
An den 322 ZPO hatte ich gedacht aber leider vergessen aufzuschreiben naja lief nicht so doll
Also bei dem Antrag zu 1 Habe ich 894 BGB geprüft (keine Analogie) ist mir nicht in den Sinn gekommen. VRs ist Unrichtigkeit des Grundbuchs. Formell steht B drin. Materiell ist sie nicht Inhaberin der Vormerkung, weil wirksam zurückgetreten wurde. K hatte ein Rücktrittsrecht aus 323 I Alt.1. Dann bin ich mehr auf den Ausschlussgrund nach 323 VI eingegangen aber verneint, weil B nicht qualifiziert Bestritten hat wieso weiß ich nicht mehr auf jeden Fall gibt es durch den Rücktritt keinen vormerkungsfähigen Anspruch. Danach habe ich bei Anspruch durchsetzbar den 273 BGB geprüft, dort ob B einen Anspruch hat aus 668,683 habe das aber schon beim Fremdheit des Geschäfts abgelehnt( ich hab’s einfach nicht gesehen, aber ich bin in GoA auch schlecht) und dann bin ich auf ein ZBR aus 1000 analaog BGB eingegangen und gesagt dass ein Eigentümerbesitzerverhältnis vorliegen muss, lag vor aber nach 994 BGB habe ich die Verwendung bejaht aber dann habe ich beim Kommentar irgendwo gefunden, dass keine aufdrängende Bereicherung geben darf und die war gegeben, deswegen scheitert dort bei mir der Anspruch. Mehr habe ich nicht und mein Ergebnis zu 1 ist, dass K einen Anspruch auf Bewilligung der Löschung hat. Ich bin gerade so angepisst, dass ich nicht den § 347 II BGB gesehen habe
Bei der FK habe ich dann nach oben verwiesen und gesagt, weil K vom KV wirksam zurückgetreten ist, keine Pflicht auf Grundstücksübertragung.
Und ich hatte das so verstanden, dass man den 3. Antrag auch prüfen muss oder? Und da geht der Anspruch aus 1004 I nicht durch, weil keine Duldungspflicht nach 1004 II, weil B nachweispflicht nicht nachgekommen ist, dass K eine Einwilligung erteilt hat.
Kosten ist scheisse bei mir.
An den 322 ZPO hatte ich gedacht aber leider vergessen aufzuschreiben naja lief nicht so doll
03.06.2024, 16:29
(03.06.2024, 16:09)XX92 schrieb: Deine Lösung klingt sehr gut.
Also bei dem Antrag zu 1 Habe ich 894 BGB geprüft (keine Analogie) ist mir nicht in den Sinn gekommen. VRs ist Unrichtigkeit des Grundbuchs. Formell steht B drin. Materiell ist sie nicht Inhaberin der Vormerkung, weil wirksam zurückgetreten wurde. K hatte ein Rücktrittsrecht aus 323 I Alt.1. Dann bin ich mehr auf den Ausschlussgrund nach 323 VI eingegangen aber verneint, weil B nicht qualifiziert Bestritten hat wieso weiß ich nicht mehr auf jeden Fall gibt es durch den Rücktritt keinen vormerkungsfähigen Anspruch. Danach habe ich bei Anspruch durchsetzbar den 273 BGB geprüft, dort ob B einen Anspruch hat aus 668,683 habe das aber schon beim Fremdheit des Geschäfts abgelehnt( ich hab’s einfach nicht gesehen, aber ich bin in GoA auch schlecht) und dann bin ich auf ein ZBR aus 1000 analaog BGB eingegangen und gesagt dass ein Eigentümerbesitzerverhältnis vorliegen muss, lag vor aber nach 994 BGB habe ich die Verwendung bejaht aber dann habe ich beim Kommentar irgendwo gefunden, dass keine aufdrängende Bereicherung geben darf und die war gegeben, deswegen scheitert dort bei mir der Anspruch. Mehr habe ich nicht und mein Ergebnis zu 1 ist, dass K einen Anspruch auf Bewilligung der Löschung hat. Ich bin gerade so angepisst, dass ich nicht den § 347 II BGB gesehen habe
Bei der FK habe ich dann nach oben verwiesen und gesagt, weil K vom KV wirksam zurückgetreten ist, keine Pflicht auf Grundstücksübertragung.
Und ich hatte das so verstanden, dass man den 3. Antrag auch prüfen muss oder? Und da geht der Anspruch aus 1004 I nicht durch, weil keine Duldungspflicht nach 1004 II, weil B nachweispflicht nicht nachgekommen ist, dass K eine Einwilligung erteilt hat.
Kosten ist scheisse bei mir.
An den 322 ZPO hatte ich gedacht aber leider vergessen aufzuschreiben naja lief nicht so doll
Ich habe den nicht geprüft, fand das mit dem Verarbeiten in § 269 ZPO hinreichend gut. Ich hatte aber auch in meinen AG-Klausuren nie bei so etwas ein Hilfsgutachten gemacht, aber wenn die Lösung richtig ist - was ich nicht weiß -, da ich das materiell-rechtlich nicht hinreichend durchdacht habe, wird das kein Fehler sein. Ich habe es bisher nie für nötig erachtet einen zurückgenommenen Antrag zu prüfen. Aber vllt. liege ich auch falsch :D Keine Garantie :D
Und Kopf hoch - vllt. ist § 347 II 2 BGB ja auch vollkommener Humbug - Nobody knows :D
03.06.2024, 16:48
Frage, stand im Bearbeitervermerk: soweit im Entscheidungsentwurf nicht auf alle und er Aufgabe aufgeworfenen Rechtsfragen eingegangen werden kann, sind diese hilfsweise in den Enrscheidungsgründen zu erörtern?
03.06.2024, 17:17
(03.06.2024, 15:16)JuraBln0101 schrieb: Z 1 Klausur im GJPA Berlin/Brandenburg:
Klage vor dem LG Meiningen, Beklagte wohnt in Gera, Umzug vor Klageerhebung. Zuständig für Gera --> LG Gera.
Klägerin ist ET eines Grundstücks in Meiningen und eines in Schmalkalden. Bezüglich des Grundstücks in Meiningen einigt sich die Klägerin mit der Beklagten auf einen Kaufvertrag im Januar 2023 (Form § 311b I BGB) (+) auf Auflassung gegen Zahlung von 90.000 €. Der Zahlungsanspruch soll 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung der Notarin auf Eintragung einer in derselben urkunde bewilligten Auflassungsvormerkerung fällig werden. Die Mitteilung und der Zugang erfolgen am 10. März 2023, die Beklagte zahlt auch bis Mitte April 2023 nicht. Die Klägerin setzt Frist bis Anfang Mai, immer noch keine Zahlung. Die Beklagte erklärt sodann im Januar 2024 den Rücktritt vom Kaufvertrag.
In der Zwischenzeit hatte - entgegen der Regelung im Vertrag - die Beklagte den Besitz von der Klägerin trotzdem schon im Januar 2023 erhalten. Die Beklagte hatte darauf eine Produktionshalle, welche 130T € kostete. Der Wert des Grundstücks steigt auf 120T.
In einem Parallelverfahren auf Auskunft bezüglich irgendwelcher Unterlagen vor dem Amtsgericht Meiningen hat die Beklagte schon die Einrede eines Zurückbehaltungsrechts erhoben. Diese wurde aber als nicht bestehend abgewiesen, da der zurgrundeligende Anspruch nicht besteht.
Ferner baute im Januar 2023 die Beklagte auf das Grundstück in Schmalkalden eine Wärmepumpe, obwohl dies nicht ihr Grundstück ist. Wertbeeinträchtigung von 6.000 €. Die Beklagte hatte auch schon vor dem Bau nicht zugestimmt, nach Fertigstellung des Baus hat sie aber zumindest sofort widersprochen. Eine Verbindung zum Haupthaus des Nachbargrundstücks besteht (noch) nicht.
Die Beklagte verkündet einem Dritten den Streit bezüglich Klageantrag zu 3., der tritt auch bei bezüglich Klageantrag zu 3.
Daraufhin einigen sich die Beklagte und die Klägerin außergerichtlich auf Rückbau der Wärmepumpe und Kostentragung der Beklagten. In der mündlichen Verhandlung wird die Rücknahme erklärt, Beklagte und Streithelfer willigen ein. Ursprünglich hat die Klägerin mit einem Klageantrag zu 3. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Wärmepumpe vom Grundstück in Schmalkalden zu beseitigen.
Die Klägerin beantragt schlussendlich ca., 1. die Beklagte zu verurteilen, die Zustimmung zur Löschung derVormerkung zur Auflassung betreffend das Grundstück in Meiningen zu bewilligen, 2. festzustellen, dass ein Anspruch auf Übereignung aus dem Kaufvertrag nicht besteht.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt Zuständigkeit bezüglich Klageantrag zu 1., bezüglich Klageantrag zu 2. lässt sie sich rügelos in mdl. Verhandlung ein (genau: nimmt Rüge teilweise diesbezüglich zurück). Sie meint, dass kein Feststellungsinteresse bez. des Antrages zu 2 gegeben sei. Sie meint, dass Rücktritt unwirksam sei. Sie behauptet, die Beklagte habe Finanzierungsunterlagen nicht zur Verfügung gestellt, wozu diese verpflichtet gewesen sei. Deshalb sei die Finanzierung gescheitert durch die Banken. Sie erhebt die Einrede eines Zurückbehaltungsrechts in Bezug auf getätigte Verwendungen und Aufwendungen bezüglich des Grundstücks durch den Bau der Halle.
Der Nebenintervneint rügt, dass er an der außergerichtlichen Einigung nicht beteiligt gewesen sei. Die Kostentragungslast sei deshalb unwirksam. Er bestreitet das Bestehen der Abrede.
Meine Lösung:
Zulässigkeit gebündelt:
1. Zuständigkeit bezüglich Klageantrag zu 1. gem. § 24 I ZPO ausschließlich örtlich, sachlich §§ 71 I, 23 Nr. 1 GVG iVM § 1 ZPO, da Streitwert über 5.000 € --> Vormerkung mE ca. 30T € Streitwert gem. § 3 ZPO.
2. Zuständigkeit bezüglich Klageantrag zu 2. : Sachzusammenhang, da zwischenfeststellungsklage gem. § 256 II ZPO (da stand etwas im TP bei § 256 ZPO, ist mE aber auch logisch, da ansonsten Zwischenfeststellungsklage teils unmöglich, wenn Vorfrage bei ausschließlichen Zuständigkeiten wie hier); mE als zweiter Ansatz, für die, die Ansatz oben nicht folgen, § 39 S. 1 ZPO rügelose Einlassung
3. FK gem. § 256 II ZPO, Vorgreiflichkeit (+), da Bestehen des Auflassungsanspruches für Bestehen der Vormerkung vorgreiflich, da streng akzessorisch vom bestand; ansonsten wohl auch FI gem. § 256 I ZPO (+), da Berühmen in Parallelverfahren
obj. Klagehäufung, § 260 ZPO, das war es mE in der Zulässigkeit
Begründetet zu 1.: § 894 BGB (analog), kurze Darstellung weshalb analog, dann Untergang der Vormerkung wegen wirksamen Rücktritts gem. § 323 I 1. Var. BGB thematisiert, so dann Mitwirkungspflichtenverletzung als umsubstantiiert zurückgewiesen, da schon keine konkrete Nennung welcher Unterlagen etc.
Dann - dort bin ich etwas geschwommen - ZBR wegen "Verwendungen" --> im Ergebnis bez. 30T€ bejaht.
Keine entgegenstehende Rechtskraft des Urteils des AG Meiningen, da § 322 I, II ZPO nicht ZBR erfasst als Einwendungen, nicht Teil der gerichtlichen Kognitionspflicht, § 322 II ZPO auch nicht analog, da Sonderregelung für Aufrechnung, nicht analogiefähig
§ 347 II 2 BGB (Grds.+), P: entsteht erst mit Rückgabe (wohl hM), keine Verwendungen, nur Aufwendungen, klassischer Streit, ich habe dann, weil ich schwamm, dass trotzdem bejaht über § 348 BGB (kann man wohl anders sehen) --> hier gerne Hinweise! :D
§§ 994 ff. BGB (-), da RzB, denn sie haben sich geeinigt, dass die Beklagte Besitz erhält, habe das auch trotz § 311b I BGB und der im Notarvertrag bezüglich Besitzübergang erst ab KPZ als iO eingestuft, da keine Erweiterung der Erwerbspflicht (kann man wohl auch anders sehen)
Analogie habe ich abgelehnt, weil andere Regelung (+)
§§ 951 I BGB iVm § 812 I 1 2. Var. BGB (+), aus beiden AGL 30.000 €, habe noch irgendetwas zu aufgedrängter Bereicherung und § 1001 2 BGB (analog) iVm § 997 I BGB geschrieben, habe das aber verneint, da stand etwas im Grüneberg zu.
Kostenentscheidung: § 92 I 1 2. Var. ZPO, Teilung, da ZBR (+) bei mir, habe dann die 30.000 € auf 10.000 € eingedampft für fiktiven Streitwert, und dann ca. 20/80 gemacht, da ja noch die 6.000 € aus dem Klageantrag zu 3., der zurückgenommen wurde gem. § 269 I ZPO und dort andere Gründe für Auferlegung auf Beklagten, § 269 III 3 ZPO. Kosten Nebenintervenient Selbsttragend gem. § 101 ZPO, da Rüge der anderweitigen Regelung außerhalb des Prozesses und Bestreiten davon unbeachtlich wegen § 67 ZPO (das stimmt wohl, zumindest haben das einige OLGs so gesehen, das habe ich geprüft im Nachgang aus Angst :D)
Nun dürft ihr meine Lösung zerreißen. :D
Hört sich für mich vernünftig an. Nur: Als AGL hab ich § 886 gewähl, 894 passt aber aufgrund von Akzessorietät.
Das RzB habe ich lange diskutiert und abgelehnt im Hinblick auf die spätere (nicht fällige) Pflicht zur Auflassung usw (finde ich im Nachhinein leider nicht so überzeugend; die Gerichte machen es wohl auch anders)
Habe mich halt auf 994/996 gestürzt und bin nicht drauf gekommen, dass das Wegnahmerecht (997) auch analog 1001 bei 347 anwendbar sein könnte.
Antrag 3 habe ich auch nur im Rahmen der Klagerücknahme angesprochen; kein Hilfsgutachten. Kosten der Nebenintervention habe ich über 101, 98 gemacht (--> Nebenintervenient); und Kosten der Klagerücknahme nicht über 269 III 2, sondern über vorrangige Kostenabrede (98); aber das ist wohl Geschmackssache.
03.06.2024, 17:27
Ich habe als AGL §888 genommen, finde die einschlägiger als 894.